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VGH München Beschluss vom 02.05.2013 - 11 ZB 11.3034 - Nichtvorlage an den EuGH als Verfahrensfehler

VGH München v. 02.05.2013: Nichtvorlage an den EuGH als Verfahrensfehler


Der VGH München (Beschluss vom 02.05.2013 - 11 ZB 11.3034) hat entschieden:
Eine unzulässige Nichtvorlage kann zwar grundsätzlich als ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt werden, eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht trifft jedoch nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur letzinstanzliche Gerichte. Dazu zählt nicht das Verwaltungsgericht, da gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Denn eine Entscheidung ist auch dann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein höherinstanzliches Gericht entscheidet.


Gründe:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C 1, C 1E und CE (79). Seine Verpflichtungsklage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. November 2011 abgewiesen.

Sein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen.

1. Der Klägerbevollmächtigte macht sinngemäß geltend, das Erstgericht habe einen Verfahrensfehler in Gestalt des Entzugs des gesetzlichen Richters dadurch begangen, dass es den Rechtsstreit entgegen dem von ihm gestellten erstinstanzlichen Antrag nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt habe. Eine unzulässige Nichtvorlage kann zwar grundsätzlich als ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 94 Rn. 21), eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht trifft jedoch nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur letzinstanzliche Gerichte. Dazu zählt nicht das Verwaltungsgericht, da gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Denn eine Entscheidung ist auch dann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein höherinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. Kopp/Schenke a.a.O.; HessVGH, B.v. 2.1.2013 – 5 E 2244/12).

Ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß kann sich aus einer unterbliebenen Vorlage eines nicht letztinstanzlichen Gerichts an den Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nur dann ergeben, wenn hinsichtlich der Vorlageentscheidung eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten war (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1992 – BVerwG 5 B 72.92 – NVwZ 1993, 770). Der Kläger hat in der Antragsbegründung schon nicht aufgezeigt, dass sich das Ermessen des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorlageverpflichtung verdichtet hat. So setzt er sich im Zulassungsantrag weder mit dem Umstand auseinander, dass Anhang 2 der maßgeblichen Richtlinie 2006/126/EG nur Mindestanforderungen festlegt noch mit den Erwägungen des Erstgerichts zur offensichtlichen Vereinbarkeit von § 76 Nr. 11 Buchst. a FeV mit Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2006/126/EG. Unabhängig von diesem Begründungsdefizit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, von einer solchen Vorlage abzusehen, nicht ermessensfehlerhaft. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Ausführungen des Erstgerichts, die sich mit dem auf das Gemeinschaftsrecht bezogenen Vorbringen des Klägers ausführlich auseinandersetzen und im Einzelnen zutreffend begründen, dass die nationalen Vorschriften weder gegen die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) noch gegen die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein verstoßen.

2. Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Zulassungsbegründung sieht solche darin begründet, dass das Erstgericht sich nicht dazu ausgelassen habe, ob nach § 6 Abs. 7 FeV i.V.m. Anlage 3 der alte Führerschein des Klägers ordnungsgemäß umgeschrieben worden sei. Da der Führerschein vor dem 1. April 1980 erworben worden sei, sei die Fahrerlaubnis der Klasse 3 in die Fahrerlaubnis der Klassen A 1, B, BE, C 1, C 1 E, M, S, L und CE 79 umzuschreiben gewesen. Ausweislich des Auszuges des Kraftfahrzeug-Bundesamtes sei dem Kläger durch das Landgericht Schweinfurt am 26. Februar 2001 jedoch nur die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, CE, L, M und S entzogen worden. Daraus ergebe sich, dass der Kläger auch weiterhin Inhaber der Klassen C 1 und C 1 E sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Mit Strafurteil vom 9. Oktober 2003 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis insgesamt entzogen, mithin bezog sich der Entzug auf die Fahrerlaubnis aller Klassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Eintragungen des Kraftfahrt-Bundesamts im Verkehrszentralregister, da diese Eintragungen nicht konstitutiv sind. Sie erzeugen keine unmittelbaren Rechtswirkungen, einer Eintragung im Verkehrszentralregister kommt keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass Behörden und Gerichte an den vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Inhalt der Entscheidungen gebunden wären. Eine solche Wirkung kann nur von den erfassten Entscheidungen selbst ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.1987 – 7 C 83/84 – juris –).

Weitere Gründe für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts wurden nicht vorgetragen, insbesondere wurde weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 5. März 2009 (Az. 11 CS 09.228) Bezug genommen, wonach vorliegend keine Veranlassung besteht, der Streitwertbemessung den sich aus den Abschnitten II 46.4 und II 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) ergebenden, höheren Betrag zugrundezulegen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig( § 124 a Abs.5 Satz 4 VwGO).



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