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BGH Beschluss vom 08.07.1980 - 5 StR 686/79 - Zum Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren

BGH v. 08.07.1980: Zum Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren


Der BGH (Beschluss vom 08.07.1980 - 5 StR 686/79) hat entschieden:
Hat das Amtsgericht den Betroffenen darauf hingewiesen, dass die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat als Straftat gewürdigt werden könne, so kann er seinen Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid nicht mehr zurücknehmen.


Gründe:

Die Verwaltungsbehörde hatte gegen den Angeklagten wegen Nichtbeachtens der Vorfahrt gegenüber einem Radfahrer eine Geldbuße von 145,00 DM festgesetzt. Hiergegen legte der Angeklagte fristgerecht und formgerecht Einspruch ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte darauf beim Amtsgericht Peine, vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren überzugehen, und bejahte das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Tat als fahrlässige Körperverletzung. Das Amtsgericht wies den Angeklagten mit der Ladung zur Hauptverhandlung darauf hin, dass das Verfahren nunmehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer fahrlässigen Körperverletzung geführt werde. Darauf nahm der Angeklagte den Einspruch vor der Hauptverhandlung zurück. Das Amtsgericht führte das Verfahren zunächst nicht weiter. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft stellte das Landgericht Hildesheim mit Beschluss vom 16. März 1979 fest, dass das Strafverfahren durch die Rücknahme des Einspruchs nicht erledigt und somit fortzuführen sei. Das Amtsgericht setzte nunmehr einen neuen Termin zur Hauptverhandlung an. Es verurteilte den Angeklagten am 4. Mai 1979 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je 30,00 DM.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und sie mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Er macht mit der Verfahrensbeschwerde geltend, das Amtsgericht hätte das Verfahren nicht fortsetzen und ihn nicht verurteilen dürfen, weil er den Einspruch wirksam zurückgenommen habe und der Bußgeldbescheid damit rechtskräftig geworden sei. Das Oberlandesgericht Celle hält diese Rüge für begründet und möchte deshalb der Revision stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Januar 1975 - RReg 2 St 1/75 - (BayObLGSt 1975, 4 = MDR 1975, 515 = JR 1976, 209 mit Anm Göhler = VRS 48, 448) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt dort die Ansicht, dass die Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach dem Übergang in das Strafverfahren nicht mehr zulässig sei und daher die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat in demselben Verfahren nicht hindern könne.

Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt:
Kann der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid noch wirksam zurückgenommen werden, nachdem das Bußgeldverfahren durch Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 81 Abs 2 OWiG in ein Strafverfahren übergeleitet worden ist?
Die Voraussetzungen des § 121 Abs 2 GVG für die Vorlage sind gegeben. Das Oberlandesgericht Celle würde sich mit der beabsichtigten Entscheidung sowohl zu dem genannten Urteil als auch zu dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Oktober 1977 - RReg 2 St 303/77 - (BayObLGSt 1977, 161 = Rpfleger 1978, 27 = VRS 54, 294) in Widerspruch setzen, der die angeführte Ansicht bestätigt hat. Dass das Oberlandesgericht Celle über eine Sprungrevision nach § 335 StPO zu entscheiden hat, die in § 121 Abs 2 GVG nicht besonders erwähnt ist, berührt die Vorlagepflicht nicht (BGHSt 2, 63, 64, 65).

Der Senat schließt sich der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an.

Nach § 71 OWiG richtet sich das Verfahren nach zulässigem Einspruch, soweit das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten, also ua nach den §§ 411, 412 StPO. Diese Verweisung gilt aber nur für das Bußgeldverfahren. Es endet mit dem Übergang in das Strafverfahren, der durch den Hinweis des Gerichts auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes bewirkt wird (§ 81 OWiG). Mit diesem Hinweis erhält der Betroffene die Stellung eines Angeklagten (§ 81 Abs 2 Satz 2 OWiG). Dabei ersetzt der Bußgeldbescheid mit der darin enthaltenen Beschuldigung, welche die Staatsanwaltschaft durch Vorlage der Akten an den Richter beim Amtsgericht (§ 69 Abs 1 Satz 1 OWiG) aufrechterhalten hat, und mit der in dem Hinweis bekanntgegebenen abweichenden rechtlichen Würdigung den hier fehlenden Eröffnungsbeschluss.

Die Stellung des Angeklagten in diesem Verfahren ist nicht zu vergleichen mit der eines Angeklagten, der gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt hat. Der Strafbefehl ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zwar in einem "summarischen Verfahren" (BVerfGE 3, 248, 253), jedoch auf Grund einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO). Er enthält einen strafrechtlichen Schuldspruch und setzt eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten fest. Erhebt dieser nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt er den Einspruch zurück, so erlangt der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils (§ 410 StPO). Der Angeklagte kann durch die Rücknahme des Einspruchs, die nach den §§ 411 Abs 3, 303 StPO bis zur Verkündung des Urteils, nach Beginn der Hauptverhandlung allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig ist, ein ihn schlechter stellendes Urteil (§ 411 Abs 4 StPO) vermeiden, sich der strafrechtlichen Ahndung der Tat aber nicht entziehen. Er wird mit der Rücknahme des Einspruchs zum Verurteilten. Dagegen wird der Bußgeldbescheid ohne gerichtliche Prüfung von der Verwaltungsbehörde erlassen. Er beurteilt die Tat nur unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit und setzt lediglich Geldbuße und gegebenenfalls die im Ordnungswidrigkeitenrecht vorgesehenen Nebenfolgen fest. Der Bußgeldbescheid ist kein Straferkenntnis. Seine Rechtskraft schließt nur die erneute Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit aus, steht aber ihrer Verfolgung als Straftat nicht entgegen (§ 84 OWiG).

Wenn das Gericht das Bußgeldverfahren nach zulässigem Einspruch in das Strafverfahren überleitet (§ 81 OWiG), gibt es damit zu erkennen, dass es sich nicht mit der vom Betroffenen angestrebten Überprüfung des Bußgeldbescheides nach Ordnungswidrigkeitenrecht begnügen, sondern die Tat umfassend auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten würdigen wird. Der Betroffene kann die Überleitung nicht anfechten. Er wird mit dem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes zum Angeklagten und muss als solcher sich dem Verfahren stellen. Seine prozessuale Lage ähnelt der eines Angeklagten, gegen den die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt, der Richter jedoch Hauptverhandlung anberaumt hat (§ 408 Abs 2 StPO). Die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Verfahren nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl passen auf dieses Verfahren nicht. Das ist für § 412 StPO offensichtlich, gilt aber auch für § 411 StPO. Die Strafprozessordnung lässt es auch sonst nicht zu, dass ein Angeklagter durch einseitige Erklärung aus dem Verfahren ausscheidet, bevor ein Urteil oder ein ihm gleichstehendes gerichtliches Erkenntnis gegen ihn ergangen ist.

Diese Auffassung entspricht auch dem mit den §§ 81ff OWiG angestrebten Ziel, die Tat unter den Gesichtspunkten einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit in ein und demselben Verfahren zu beurteilen; sie dient zugleich einer zügigen Erledigung der Sache. Würde der Angeklagte den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch nach dem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 81 OWiG zurücknehmen können, müsste die Staatsanwaltschaft ein neues Verfahren gegen ihn einleiten, dem die Rechtskraft des Bußgeldbescheides nicht entgegenstände (§ 84 OWiG). Der damit verbundene Mehraufwand an Zeit und Mühe würde nicht durch schutzwürdige Belange des Angeklagten gerechtfertigt. Sein Interesse an einer wirksamen Verteidigung ist beim Übergang in das Strafverfahren vor der Hauptverhandlung schon durch die Vorschrift über die Ladungsfrist (§ 217 StPO) und bei einer Überleitung in der Hauptverhandlung schon durch die Vorschriften über die Anwesenheitspflicht (§ 230 StPO) und über sein Recht, die Unterbrechung der Hauptverhandlung zu verlangen (§ 81 Abs 2 Satz 3 und 4 OWiG), ausreichend gewahrt.

Deshalb kann der Betroffene nach dem Hinweis, dass die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat als Straftat gewürdigt werden könne, seinen Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid nicht mehr zurücknehmen.

Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob und wie lange in einem Verfahren, das Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand hat (§ 83 OWiG), der Angeklagte seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknehmen kann, der ausschließlich Taten betrifft, die als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, zu beschließen: Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nach der Überleitung des Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren durch einen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 81 Abs 2 Satz 1 OWiG bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden.