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OLG München Urteil vom 14.06.2013 - 10 U 3314/12 - Zur Beweislast für die Kausalität eines unfallbedingten Bandscheibenvorfalls

OLG München v. 14.06.2013: Zur Beweislast für die Kausalität eines unfallbedingten Bandscheibenvorfalls


Das OLG München (Urteil vom 14.06.2013 - 10 U 3314/12) hat entschieden:
Mit einer Computertomographie, die eine Vorwölbung im Segment HWK 5/6 zeigt, kann ein Verletzter nicht den Beweis führen, dass ein drei Jahre zurückliegender Unfall zu einem unfallbedingten Bandscheibenvorfall mit kausal darauf zurückzuführenden Nackenschmerzen geführt habe, da bei einer Computertomographie das Alter einer solchen Vorwölbung nicht festgestellt werden kann.


Gründe:

A.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 02.04.2009 gegen 18.45 Uhr in der Rosenstraße in K. in Richtung R. geltend. Die alleinige Haftung der Beklagtenseite ist unstreitig. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 18.07.2012 (Bl. 187/202 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage teilweise abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 20.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 16.08.2012 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 212/213 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 03.09.2012 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 216/223 d. A.) begründet.

Die Klägerin trägt vor, kurz vor dem Entscheidungsverkündungstermin des Erstgerichts hätten sich ihre Nackenschmerzen im Jahre 2012 wieder verstärkt. Ein am 16.05.2012 durchgeführtes MRT habe einen Bandscheibenvorfall im 5./6. Halswirbel ergeben. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Bandscheibenvorfall um eine Spätfolge des Verkehrsunfalls vom 02.04.2009 handle.

Die Klägerin beantragt zuletzt,
teilweise abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus weitere 1.185,98 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2009, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens noch 3.350,-​- € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.11.2009, sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 667,14 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.11.2009 zu zahlen,

abändernd festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 02.04.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

abändernd festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem am 16.05.2012 diagnostizierten Bandscheibenvorfall am 5./6. Halswirbel zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Gemäß Beweisbeschluss des Senats vom 21.12.2012 (Bl. 230/235 d. A.) hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. U. L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 22.03.2013 (Bl. 238/248 d. A.) sowie die Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung vom 17.05.2013 (Bl. 258/261 d. A.) verwiesen. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin in der Sitzung vom 17.05.2013.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 17.09.2012 (Bl. 224/227 d. A.) und die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 22.04.2013 (Bl. 252/254 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.05.2013 Bezug genommen.


B.

I.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten über die vom Erstgericht bereits ausgeurteilten 1.188,83 € (324,83 € Eigenbeteiligungen und Fahrtkosten, 864,-​- € fiktiver Haushaltsführungsschaden) ein weiterer Schadensersatzanspruch (31,10 € Zulassungskosten, 928,20 € Mietwagenkosten sowie 96,-​- € weiterer Haushaltsführungsschaden) in Höhe von insgesamt 1.055,30 € zu.

a) Die Mietwagenkosten sind dem Grunde wie auch der Höhe nach ersatzfähig. Die Klägerin wohnt in K. In einem kleinen Ort bestehen nach Kenntnis des Senats deutlich weniger Fahrtmöglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln als in der Landeshauptstadt. Der Klägerin kann auch bei geringem Fahrbedarf nicht zugemutet werden, auf selten frequentierende öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen zu müssen. Da der Vermieter die Klägerin mit einem Tagessatz von 65,-​- € gegenüber der durchschnittlichen Wochenpauschale (vgl. Sachverständigengutachten Seite 23 ff.) entgegengekommen ist, sind die Mietwagenkosten erstattungsfähig, §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB.

b) Auch die Zulassungskosten in Höhe von 31,10 € sind im konkreten Fall nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Urteil vom 16.07.2004 - 10 U 1953/04; vom 28.07.2006 - 10 U 2239/06 = DAR 2006, 692; vom 23.01.2009 - 10 U 4104/08) erstattungsfähig.

c) Nach dem überzeugenden klägerischen Vortrag ist in der Haushaltsführung von einem Zeitaufwand von 15 Stunden wöchentlich auszugehen (vgl. Tabelle 1 bei Schulz-​Borck/Hofmann, Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage). Der Senat setzt hierbei in ständiger Rechtsprechung einen Stundensatz von 8,-​- € an (Senat, Urteil vom 17.03.2006 - 10 U 5268/05 und Urteil vom 14.07.2006 - 10 U 2623/05 ).

2. Der Klägerin steht über das bereits vom Erstgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 150,00 € hinaus ein Schmerzensgeld von weiteren 3.350,00 € zu, somit insgesamt von 3.500,00 €.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122, 123; Senat Urteil vom 01.07.2005 - 10 U 2544/05 ; vom 14.07.2006 - 10 U 2623/05 ; vom 27.10.2006 - 10 U 3345/06 ; vom 24.11.2006 - 10 U 2555/06 ; vom 13.08.2010 - 10 U 3928/09 = NJW-​Spezial 2010, 617]; vom 24.09.2010 - 10 U 2671/10 ; vom 29.10.2010 - 10 U 3249/10 ).

Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grundlegend RG, Urteil vom 17.11.1982-​RGZ 8, 117, 118 und BGHZ-​GSZ-​18, 149 ff. = VersR 1955, 615 ff. = NJW 1955, 1675 ff. = MDR 1956, 19 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068, 1069; OLG Hamm zfs 2005, 122, 123; Senat Urteil vom 01.07.2005 - 10 U 2544/05 ; vom 14.07.2006 - 10 U 2623/05 ; vom 27.10.2006 - 10 U 3345/06 ; vom 24.11.2006 - 10 U 2555/06 ; vom 13.08.2010 - 10 U 3928/09 = NJW-​Spezial 2010, 617; vom 24.09.2010 - 10 U 2671/10 ; vom 29.10.2010 - 10 U 3249/10 ).

Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122, 123); OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2010 - 12 U 154/06 ; Senat, Urteil vom 01.07.2005 - 10 U 2544/05 ; vom 14.07.2006 - 10 U 2623/05 ; vom 27.10.2006 - 10 U 3345/06 ; vom 24.11.2006 - 10 U 2555/06 ; vom 29.06.2007 - 10 U 4379/01 ; Beschluss vom 19.01.2009 - 10 U 4917/08; vom 13.08.2010 - 10 U 3928/09 ).

Im Hinblick auf die bei der Klägerin unstreitig festgestellten Verletzungen - insofern nimmt der Senat auf das Ersturteil Bezug - erscheint insgesamt ein Schmerzensgeld von 5.000,-​- € angemessen.

3. Der Ansatz von 0,25 € pro Fahrtkilometer für die Fahrtkosten unter Berufung auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 JVEG begegnet keinen Bedenken und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH NJW 2010, 930 = MDR 2010, 320).

4. Soweit die Berufungsführerin rügt, dass ihr Feststellungsantrag vom 20.11.2009 zu Unrecht als unbegründet abgewiesen wurde, ist ihr Vorbringen berechtigt. Hinsichtlich der Begründetheit eines solchen Anspruchs hat die Rechtsprechung stets nur maßvolle Anforderungen gestellt (OLG Saarbrücken OLGR 2000, 425, 455; KG VRS 111 [2006] 16 [29]; Senat, Urteil vom 24.11.2006 - 10 U 2555/06; vom 09.10.2009 - 10 U 2309/09 ; vom 29.10.2010 - 10 U 3249/10). Die Klage auf Feststellung einer (deliktischen) Haftung ist begründet, wenn die sachlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen Schäden führen kann (BGH MDR 2007, 792 = VRS 112 [2007], 442 ff.; Senat, Urteil vom 09.10.2009 - 10 U 2309/09 ; vom 29.10.2010 - 10 U 3249/10).

Da der Sachverständige Dr. L. in seinem Gutachten vom 28.06.2011 nur von einer im Wesentlichen folgenlosen Ausheilung der Brustkorb-​/Brustbeinverletzung ausgegangen ist, ist der zulässige Feststellungsantrag begründet.

5. Soweit allerdings die Klägerin in der Berufungsinstanz beantragt, die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus den am 06.05.2012 diagnostizierten Bandscheibenvorfall am 5./6. Halswirbel zu ersetzen, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

In seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 22.03.2013 (Bl. 238/248 d. A.) wie auch in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat führte der Sachverständige, der dem Senat als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen aus einer Vielzahl von Verfahren als qualifizierter Sachverständiger bekannt ist, überzeugend aus, dass Anhaltspunkte, welche mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dafür sprechen würden, dass die starken Nackenschmerzen, die die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat am 17.05.2013 geschildert hat, durch einen Bandscheibenvorfall im Segment HWK 5/6 hervorgerufen worden wären, aus orthopädischer Sicht nicht vorliegen. Die in der Computertomographie vom 21.04.2009 zu sehende dorsale rechtsbetonte Vorwölbung der Bandscheibe im Segment C 5/6 hat sich zwar zum Bandscheibenvorfall entwickelt, ob die Vorwölbung allerdings durch den Unfall hervorgerufen wurde, ist reine Spekulation. Wie der Sachverständige ausführte, kann bei einer Computertomographie das Alter der Vorwölbung nicht festgestellt werden. Damit kann die Klägerin ihrer Beweislast, dass der Bandscheibenvorfall auf den Unfall zurückzuführen ist, nicht nachkommen. Der Feststellungsantrag war insoweit abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

6. Der Zinsausspruch sowie der Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I, 92 II ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.