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OLG München Beschluss vom 16.01.2013 - 11 W 1896/12 - Zur Entstehung der Einigungsgebühr für einen Streithelfer

OLG München v. 16.01.2013: Zur Entstehung der Einigungsgebühr für einen Streithelfer


Das OLG München (Beschluss vom 16.01.2013 - 11 W 1896/12) hat entschieden:
  1. Für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers fällt eine Einigungsgebühr nur an, wenn der Streithelfer in dem Vergleich eine eigene Verpflichtung übernimmt bzw. für oder gegen ihn ein Recht begründet wird.

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  2. Es genügt auch nicht eine im Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten der Streithilfe, wenn diese Vereinbarung keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vorsieht, sondern nur die in § 101 Abs. 1 ZPO enthaltene Regelung wiedergibt (entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Dezember 2011, I-24 W 106/11, JurBüro 2012, 301, 302, und vom 26. August 2008, I-10 W 53/08).

Gründe:

I.

Am 23.05.2012 schlossen die Parteien mit Zustimmung der Streithelfer vor dem Oberlandesgericht München einen widerruflichen Vergleich, der von der zum Widerruf berechtigten Beklagten nicht widerrufen wurde. Dieser Vergleich enthält folgende Regelung:
"2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 92 % und die Beklagte 8 %.

3. Die Beklagte trägt 8 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer. Ihre sonstigen außergerichtlichen Kosten tragen die Streithelfer selbst."
Mit Schriftsatz vom 28.06.2012 beantragten die Streithelfer, bei der Kostenfestsetzung für beide Instanzen einen Gesamtbetrag von € 16.513,60 in Ansatz zu bringen. In diesem Betrag war eine 1,3-Einigungsgebühr in Höhe von € 2.974,40 für den in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Vergleich enthalten.

Mit Beschluss vom 16.08.2012 setzte das Landgericht die von der Beklagten nach dem Vergleich vom 23.05.2012 an die Streithelfer zu erstattenden Kosten auf € 1.321,09 ( 8 % aus der Gesamtantragssumme von € 16.513,60) fest.

Mit ihrer Beschwerde vom 10.09.2012 wendet sich die Beklagte gegen den Ansatz der Einigungsgebühr. Diese sei für die Streithelfer nicht angefallen, da sie an der Einigung nicht beteiligt gewesen seien.

Die Streithelfer beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.10.2012 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.


II.

Die gemäß §§ 104 Abs.3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Die geltend gemachte Einigungsgebühr von 2.974,40 € kann in die Berechnung des Erstattungsbetrages nicht einbezogen werden, weil eine Mitwirkung der Streithelfer im Sinne von Nr. 1000 VV RVG am Abschluss des Vergleichs vom 23.05.2012 nicht vorliegt.

1.) Der Rechtspfleger stützt die Festsetzung der Einigungsgebühr auf die in der Sitzungsniederschrift vom 23.05.2012, S.2 (Bl.452 d.A.) gewählte Formulierung, wonach die Parteien mit Zustimmung der Streithelfer den Vergleich schlossen. Eine derartige Zustimmung zum Vergleichsabschluss genügt nicht für das Anfallen einer Einigungsgebühr bei den Streithelfern.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die auf die Herbeiführung der Einigung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts muss mindestens mitursächlich für das Zustandekommen der Einigung gewesen sein. Dem Rechtsanwalt des Streithelfers erwächst eine Einigungsgebühr, wenn er selbst an der Entstehung des Vertrages mitwirkt, z.B. für die Partei der Einigung beitritt oder zu einem Vergleichsvorschlag sein Einverständnis erklärt, außerdem muss aber zusätzlich eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers erfolgen ( s. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 1000 Rn. 283). Danach fällt für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers eine Einigungsgebühr nur dann an, wenn der zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Vergleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer oder beiden Parteien regelt (Senatsbeschlüsse vom 15.12.2004 - Az. 11 W 2863/04 sowie vom 17.01.2007 - Az. 11 W 3075/06; OLG Koblenz MDR 2002, 296). Es genügt nicht, dass der Rechtsanwalt des Streithelfers bei dem Vergleich der Parteien nur mitgewirkt hat. Auch der Umstand allein, dass der Nebenintervenient vom Vergleich mittelbar betroffen sein kann, reicht nicht aus (s. Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 102).

Im vorliegenden Fall wurde vor dem Oberlandesgericht München allein eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zugunsten des Klägers geregelt. Die Streithelfer sind keinerlei eigene Verpflichtungen eingegangen, ein Recht für oder gegen sie wurde nicht begründet. Eventuelle Rückgriffsansprüche der Beklagten gegen die Streithelfer wären allenfalls als mittelbare Betroffenheit zu bewerten. Die bloße Zustimmung der Streithelfer zu dem Vergleichsabschluss erfüllt nicht die Voraussetzungen, an die das Anfallen einer Einigungsgebühr geknüpft ist.

2.) Auch die im Vergleich zugunsten der Streithelfer getroffene Kostenregelung löst keine Einigungsgebühr aus, auch nicht nach dem Wert der den Streithelfern entstandenen Kosten (s. OLG Koblenz, a.a.O.). Die Regelung der Nebeninterventionskosten im Vergleich enthält keine Abweichung von der sich aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolge nach § 101 Abs.1 ZPO. Der Kostenerstattungsanspruch der Streithelfer folgt vielmehr als gesetzliche Folge aus §§ 101, 98 ZPO der vergleichsweisen Kostenregelung der Hauptparteien, eine Regelung, die auch gelten würde, wenn die Kostenregelung bezüglich der Nebenintervenienten nicht in den Vergleich aufgenommen worden wäre (BGH, NJW 2011, 3721; Senatsbeschluss vom 15.12.2004 - 11 W 2863/04 m.w.N.). Bei dieser Sachlage ergibt sich aus der Einbeziehung der Streithelfer in die Kostenabsprache der Hauptparteien keine vergleichsweise Regelung eines Rechtsverhältnisses der Streithelfer im Verhältnis zu einer der Hauptparteien.

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.12.2011 (JurBüro 2012, 301-302), auf die sich der Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss bezieht, folgt der Senat aus den dargestellten Erwägungen nicht. Die bloße Regelung der Streithilfekosten ohne jede Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen stellt keine Einigung im Verhältnis zu einer oder beiden Parteien dar, sondern gibt lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage wieder. Insoweit wird dadurch nicht ein Streit oder eine Ungewissheit über ein auf Seiten der Streithelfer bestehendes Rechtsverhältnis beseitigt.

3.) Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Gerichtskosten sind nicht angefallen, da die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hatte.

4.) Wegen der abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.12.2011, JurBüro 2012, 301, und vom 26.08.2008, AGS 2008, 589, hat der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr.2 ZPO).