Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Essen Urteil vom 17.01.2013 - 10 S 493/12 - Zu den Sorgfaltspflichten beim Überholen einer Kolonne

LG Essen v. 17.01.2013: Zu den Sorgfaltspflichten beim Überholen einer Kolonne


Das Landgericht Essen (Urteil vom 17.01.2013 - 10 S 493/12) hat entschieden:
Wer seinen Pflichten beim Überholtwerden aus § 5 Abs. 4 StVO nicht genügt, hat den Unfall in der Regel allein zu verantworten hat. Die Betriebsgefahr des Überholers tritt aber dann nicht zurück, wenn dieser als letzter Fahrzeugführer einer vor ihm haltenden Kolonne von zwei Fahrzeugen, die hinter einem an einer Haltestelle haltenden Linienbusses standen, versuchte, diese stehende Kolonne zu überholen, weil das Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem am Anfang der Kolonne haltenden Linienbus stets ein besonderes Gefahrenpotential birgt, unabhängig davon, ob die überschaubare Strecke zum Überholen ausreicht oder nicht. Dann trifft ihn eine Mithaftung von einem Drittel, auch wenn ihn der ausscherende Überholte vorwerfbar übersehen hat.


Gründe:

I.

Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger eine Mithaftung von 1/3 am Zustandekommen des Verkehrsunfalls zugewiesen und die Klage deshalb abgewiesen, weil die Beklagte zu 2) bereits 2/3 des klägerischen Schadens reguliert hat.

Wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, stellt der Unfall für keine der Parteien einen Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) dar, so dass die Ersatzpflicht von einer gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge abhängt.

Dabei ist auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) den Unfall ganz überwiegend dadurch verursacht hat, dass sie ihren aus § 5 Abs. 4 StVO folgenden Pflichten, nämlich die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen, offensichtlich nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Denn die Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen belegen (beim Klägerfahrzeug hinten rechts; beim Beklagtenfahrzeug vorne links), dass die Beklagte zu 1), die vorher noch einen Schulterblick und einen Blick in den Innen- und Außenspiegel geworfen haben will, den Kläger dabei offenbar übersehen haben muss.

Der Berufung ist zunächst darin beizupflichten, dass in diesem Fall – wenn auf Seiten des Unfallgegners nicht besondere Umstände hinzutreten – in aller Regel derjenige, der seinen Pflichten aus § 5 Abs. 4 StVO nicht genügt hat, den Unfall allein zu verantworten hat und die Betriebsgefahr des gegnerischen Unfallfahrzeugs dahinter vollständig zurücktritt.

Das gilt allerdings im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil solche besonderen Umstände vorliegen, die die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeug – wenn auch leicht – erhöhen und sie deshalb haftungsmäßig nicht völlig außer Betracht bleiben kann.

Zwar ist dem Kläger kein Überholen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) vorzuwerfen (OLG Rostock MDR 2007, 1014; KG NZV 1995, 359 f.).

Aber die Besonderheit besteht hier darin, dass der Kläger als letzter Fahrzeugführer einer vor ihm haltenden Kolonne von zwei Fahrzeugen, die hinter einem an einer Haltestelle haltenden Linienbusses standen, versuchte diese stehende Kolonne zu überholen. Bereits diese Situation bedeutet für den Kläger eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, weil das Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem am Anfang der Kolonne haltenden Linienbus stets ein besonderes Gefahrenpotential birgt, unabhängig davon, ob die überschaubare Strecke zum Überholen ausreicht oder nicht (OLG Rostock a.a.O. m.w.N.).

Wenn das OLG Rostock (a.a.O.) in dieser Situation eine Haftungsverteilung von 70 % zu 30 % zu Lasten der Beklagten annimmt, ist die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens im konkreten Fall dahin, eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten anzunehmen, durch die Kammer nicht zu beanstanden. Denn das Berufungsgericht überprüft die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nicht darauf, ob man auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, sondern nur darauf, ob sie vertretbar, insbesondere widerspruchsfrei ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen nicht zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt ( BGH NJW 2003, 3480 ). Einer solchen Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.


II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen 2 Wochen.



Datenschutz    Impressum