Das Verkehrslexikon
OLG Dresden Urteil vom 24.07.2013 - 7 U 2032/12 - Heimfahrt mit Pkw des Arbeitgebers von einer betriebsfernen Arbeitsstätte
OLG Dresden v. 24.07.2013: Zum Haftungsprivileg bei Heimfahrt mit Pkw des Arbeitgebers von einer betriebsfernen Arbeitsstätte
Das OLG Dresden (Urteil vom 24.07.2013 - 7 U 2032/12) hat entschieden:
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Heimfahrt von einer betriebsfernen Arbeitsstätte einen betriebseigenen Pkw zur Verfügung und trägt er auch die anfallenden Kosten, handelt es sich um einen "Sammeltransport" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtssprechung auch dann, wenn der Pkw lediglich von zwei Arbeitnehmern benutzt wird, die sich bei der Heimfahrt abwechseln. Ereignet sich dabei ein Verkehrsunfall, greift deshalb das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII, weil es sich um einen Betriebswegeunfall handelt.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) hat teilweise Erfolg.
1. Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage um Forderungen aus einem Straßenverkehrsunfall. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 28.11.2012, dem Kläger zugestellt am 03.12.2012, die Klage im Verhältnis zu den Beklagten zu 3 und 4 ganz, im Übrigen teilweise abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 19.12.2012 eingelegte und mit am 30.01.2013 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Klägers.
Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass die Beklagten zu 3) und 4) dem Kläger überhaupt nicht hafteten und im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2) die Sperrregelung der §§ 104, 105 SGB VII greife. Für den Kläger sei insbesondere uninteressant, inwieweit, gemessen an § 17 StVG, im Verhältnis der Beklagten zu 3) und 4) zu den Beklagten zu 1) und 2) eine Ersatzpflicht scheitere. Die Frage des Regresses der Haftpflichtversicherer untereinander habe den Kläger nicht zu interessieren. Den Kläger jedenfalls treffe an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall keinerlei eigenes Verschulden und ihm sei auch keine etwaige Betriebsgefahr entgegenzuhalten. An der Gesamtschuldnerschaft der Unfallbeteiligten ihm gegenüber könne vorliegend kein vernünftiger Zweifel bestehen. Unerheblich sei auch, dass ein Wegeunfall Ansprüche auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung auslöse. Die Sperrregelung der §§ 104, 105 SGB VII greife nur dann, wenn sich der Versicherte in die betriebliche Sphäre begebe, also in den Bereich, der der Organisation des Unternehmers und dessen Ordnungsgewalt unterliege. Die Heimfahrt vom Arbeitsplatz und die Fahrt zur Arbeitsstelle unterlägen aber grundsätzlich der privaten Sphäre. Zwar bestehe bei Fahrgemeinschaften, wie im vorliegenden Fall zwischen dem Kläger und dem Zeugen D, regelmäßig gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 lit. b SGB VII (Wegeunfall); der Haftungsausschluss greife aber nicht, weil allein die Mitnahme von Arbeitskollegen (Fahrgemeinschaft) für sich genommen noch keine betriebliche Tätigkeit begründe. Zutreffend sei nur, dass der Kläger als Beifahrer seines Kollegen im Auto des Arbeitgebers unterwegs gewesen sei. Dabei habe es sich aber mitnichten um einen "Sammeltransport" gehandelt, was schon begrifflich voraussetze, dass zumindest mehr als zwei Arbeitskollegen die Transportmöglichkeit nutzten. Der Kläger und der Zeuge D seien völlig frei in der Gestaltung ihres Nachhausewegs am Wochenende gewesen, insbesondere auch darin, ob sie den weiten Weg aus dem Westen antreten wollten oder aber das Wochenende lieber in den Unterkünften vor Ort verbrächten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.11.2012, Az: 9 O 2895/09, aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 28.11.2008 auf der Autobahn BAB 4, Eisenach-Dresden, Kilometer 0,55, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Nach Auffassung der Beklagten zu 3) und 4) verkenne die Berufung bereits den Regelungsgehalt des § 17 StVG. Es sei durchaus entscheidend, ob die Beklagten zu 3) und 4) gegenüber dem Kläger eine Haftung dem Grunde nach treffe. Dies habe das Landgericht aber zutreffend verneint. Überdies würden die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts nach Auffassung der Beklagten zu 3) und 4) mit der Berufung nicht in rechtlich relevanter Weise angegriffen. Rechtsfehlerhaft gehe die Berufung davon aus, dass per se eine Gesamtschuldnerschaft der Beklagten zu 1) bis 4) bestehe. Zu berücksichtigen sei jedenfalls, dass an dem Lastzug nachgewiesenermaßen, und von der Berufung auch nicht angegriffen, die Warnblinkanlage aktiviert gewesen sei; er sei deshalb auch aus großer Entfernung unproblematisch wahrzunehmen gewesen. Von einem ungesicherten auf der Autobahn haltenden Lastzug könne mithin keine Rede sein. Jedenfalls würde eine etwa verbleibende Betriebsgefahr hinter das vom Landgericht festgestellte Fehlverhalten des Beklagten zu 1) und des Zeugen D zurücktreten. Dieser habe erwiesenermaßen gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Von der Berufung werde insbesondere auch nicht die Feststellung zu einem fehlenden Verschulden des Zeugen U angegriffen.
Nach Auffassung der Beklagten zu 1) und 2) sei ein maßgebliches Verschulden des Führers des Fahrzeuges (des Zeugen D), in dem sich der Kläger als Beifahrer befand, zu berücksichtigen. Dieser habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Das folge sowohl aus den Feststellungen des Sachverständigen P wie auch aus dem - unstreitigen - Umstand, dass mehrere andere Fahrzeugführer, welche das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zuvor bereits erreichten, rechtzeitig bemerkt und ihre Geschwindigkeit rechtzeitig reduziert hätten und nach links ausgewichen seien. Jedenfalls bestehe zwischen dem Zeugen D und den Beklagten ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis, weil es sich aus Sicht des Klägers um einen Betriebswegeunfall gehandelt habe. Es handele sich entgegen der Berufung nämlich um eine Dienstfahrt der beiden Arbeitskollegen. Die Fahrt sei betrieblich veranlasst gewesen und habe auch im Organisationsbereich des Arbeitgebers gelegen. Dies folge schon aus der Aussage des Zeugen S. Danach habe das Fahrzeug auf dem Rückweg die kürzeste Strecke zurückzulegen gehabt. Maßgeblich sei danach gewesen, ob der Betriebssitz oder aber der Wohnsitz sich näher am Einsatzort befunden hätten. Hieraus folge im Hinblick auf den Personenschaden ein Haftungsausschluss im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Arbeitskollegen D, welcher auch für den Haftpflichtversicherer des von dem Zeugen D geführten Fahrzeuges Wirkung entfalte. Die Beklagten hafteten deshalb anteilig nur in Höhe ihres eigenen Mitverursachungsbeitrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Sach- und Rechtsstandpunktes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2013 ergänzend Bezug genommen.
2. Die Berufung ist teilweise begründet; die von dem Kläger weiter verfolgte Feststellungsklage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zulässig und auch teilweise begründet.
a) Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht die besondere Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO). Zum einen ist anerkannt, dass eine strenge Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage im Zivilprozess nicht besteht. So entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein Kläger, der bei Klageerhebung die Schadensentwicklung noch nicht zu überblicken vermag, auf Feststellung klagen kann. Dabei schadet regelmäßig auch nicht, wenn in der Berufungsinstanz eine Bezifferung möglich wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 7a, 7c m.w.N.). Zum anderen ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass eine Feststellungsklage auch dann zulässig ist, wenn eine Versicherung in Haftung genommen wird, weil von dieser regelmäßig erwartet werden kann, dass sie bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (derselbe, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.09.1999 - VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774). Insoweit begegnet auch keinen Bedenken, dass hier neben den Haftpflichtversicherern (den Beklagten zu 2 und 4) auch die Versicherten selbst mitverklagt worden sind, haftet doch im Innenverhältnis regelmäßig der Haftpflichtversicherer allein (§ 116 Abs. 1 VVG).
Schließlich entfällt das Feststellungsinteresse des Klägers auch nicht schon deshalb, weil offenbar die Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers (und Halters des betriebseigenen Fahrzeugs) sich für einstandspflichtig erachtet und bereits Leistungen erbracht hat. Dem Geschädigten steht es stets frei, welchen der Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt und ebenso, ob er alle in Betracht kommenden Gesamtschuldner in die Pflicht nimmt.
b) Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie über die vom Landgericht bereits ausgeurteilte Mithaftung im Umfang von 70 % hinaus eine volle Haftung der Beklagten zu 1) und 2) erstrebt.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen vermuteten und auch nicht widerlegten Verschuldens (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG) und gegen die Beklagte zu 2) ein solcher aus §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG aus Gefährdungshaftung zu; gemeinsam haften sie dem Kläger gegenüber als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG).
Dabei kommt eine Haftungsabwägung gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Insoweit besteht zwischen dem hier klagenden Beifahrer und dem Fahrer bzw. dem Halter des Fahrzeugs keine Haftungseinheit. Auf den Insassen, der nicht zugleich auch Halter und/oder Fahrer ist, erstreckt sich die spezielle Haftungsverteilungsnorm des § 17 StVG nicht (vgl. nur Hentschel/König/Dauer, StVR, 42. Aufl., § 17 StVG, Rn. 3). Es spielt für die Haftung der Beklagten dem Grunde nach deshalb keine Rolle, ob (dazu unten) sich ein schuldhaftes Handeln des Fahrers (des Zeugen D) zumindest mitursächlich auf die Schädigung des Klägers ausgewirkt hat. Ebenso wenig muss sich der Kläger die Betriebsgefahr des von ihm mitbenutzten Fahrzeuges über §§ 9 StVG, 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen (vgl. auch OLG Naumburg, Urt. v. 12.12.2008 - Az: 6 U 106/08, VersR 2009, 373). Für ein eigenes anspruchsminderndes Verschulden des Klägers bei der Schadensentstehung ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Schließlich ist die Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger auch nicht gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, weil der bloß Beförderte nicht im Sinne dieser Norm bei dem Betrieb "tätig" war (vgl. König, a.a.O., § 8 StVG, Rn. 4, 6).
Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um den Mitverursachungsanteil des Haftungsprivilegierten gemindert ist.
Zwischen dem Beklagten zu 1) auf der einen und dem Zeugen D als Fahrer bzw. dessen Arbeitgeber als Halter des Fahrzeuges, in dem der Kläger als Beifahrer saß, auf der anderen Seite, besteht ein Gesamtschuldverhältnis (§§ 840 Abs. 1, 421 ff. BGB), weil sich die Schädigung des Klägers als Ergebnis eines einheitlich zu betrachtenden Unfallgeschehens darstellt. Während der Zeuge D ebenso wie der Beklagte zu 1 als Fahrer eines der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG jeweils aus vermutetem Verschulden haftet und ihnen auch der Entlastungsbeweis nicht geglückt ist, haften der Arbeitgeber des Klägers als Halter des Betriebsfahrzeuges gemäß § 7 Abs. 1 StVG, die Beklagte zu 2 über § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG dem Kläger samtverbindlich auf Schadensersatz, weil sie im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB nebeneinander für den Schaden verantwortlich sind. Es ist auch nach den Ausführungen des Sachverständigen P im Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge D, anders als zuvor der Zeuge U, der den von der Beklagten zu 3 gehaltenen Lkw fuhr, nicht in der Lage war, rechtzeitig auf den die Straßenspur blockierenden BMW des Beklagten zu 1) zu reagieren, sei es, dass er sein Fahrzeug noch abbremste oder aber rechtzeitig nach links auswich, ohne die Kontrolle über sein Kfz zu verlieren und mit dem Anhänger des von der Beklagten zu 3 gehaltenen Lkw zu kollidieren. Gegen den Zeugen D streitet im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO), greift dieses doch, wenn jemand im Dunkeln gegen ein unbeleuchtetes Hindernis fährt (König, a.a.O., § 3 StVO, Rn. 66). Daran ändert sich auch nichts, weil der Zeuge D nicht direkt mit dem annähernd querstehenden Pkw des Beklagten zu 1, sondern - im Zuge einer Ausweichreaktion - mit dem Anhänger des auf der Standspur abgestellten Lkw des Beklagten zu 3 zusammenstieß, handelt es sich doch auch dabei um einen typischen Geschehensablauf, der auf eine Missachtung des von § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO geforderten Fahrens auf Sicht beruht.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Zeugen D sowie den gemeinsamen Arbeitgeber (aus §§ 18 Abs. 1 Satz 1 bzw. 7 Abs. 1 StVG) ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII bzw. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII allerdings ausgeschlossen. Nach diesen Normen haftet ein Unternehmer und eine andere im Betrieb tätige Personen (außer in Fällen von hier nicht ersichtlichem Vorsatz) nur dann, wenn der Versicherungsfall sich auf einem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet hat. Dass ein Versicherungsfall vorliegt, steht aufgrund des Bescheides der Berufsgenossenschaft (Anlage K 4, GA 109) für den Senat bindend fest (§ 108 Abs. 1 SGB VII; vgl. auch Beschluss der Einzelrichterin vom 24.04.2012, GA 241). Mit Recht ist das Landgericht hier vom Vorliegen eines Betriebswegeunfalls ausgegangen. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich, ob die Wegstrecke unmittelbar im Interesse der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, regelmäßig im Zusammenhang also mit der Erfüllung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. nur Keller in Hauck, SGB VII, K § 8 Rn. 32). Unerheblich ist, ob die Berufsgenossenschaft den Unfall als Versicherungsfall anerkannt hat (derselbe, Rn. 32a, a.a.O.).
Entscheidend ist, ob die Fahrt sich als Teil der innerbetrieblichen Organisation und deren Funktionsbereich darstellt oder nicht. Für die Bejahung einer "Betriebsfahrt" im o.g. Sinne werden von der Rechtsprechung keine übersteigerten Voraussetzungen verlangt. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Dresden (Urt. v. 24.09.2004 - Az: 1 U 832/04, RuS 2004, 479, bestätigt durch BGH, Urt. v. 25.10.2005 - Az: VI ZR 334/04, VersR 2006, 221) das Zurverfügungstellen eines betriebseigenen Pkw als Teil der betrieblichen Organisation angesehen. Erst recht gilt dies, wenn - wie hier - die Treibstoffkosten ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen werden. Maßgeblich ist, ob sich in dem Unfall "das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat" (BGH, Urt. v. 25.10.2005, a.a.O.). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10.07.2007 (Az: 7 U 598/07, unveröffentlicht) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2003 (Az: VI ZR 349/02, BGHZ 157, 159) bereits ausgeführt, dass in Fällen, in denen ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mittels eines Sammeltransports eine Heimfahrtmöglichkeit zur Verfügung stellt, eine solche organisatorische Verknüpfung besteht. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber etwa einen eigenständigen "Fahrer" für den Transport beschäftigt, genügend ist vielmehr, dass einer der Arbeitnehmer, der auch vor Ort im Einsatz ist, die Heimfahrten übernimmt oder diese - wie hier geschehen - im Wechsel zwischen mehreren Arbeitnehmern erfolgen. Zwar wurden im vorliegenden Fall die Heimfahrten nicht als Arbeitszeit vergütet (so im Fall des BAG, Urt. v. 19.08.2004 - 8 AZR 349/03, juris), doch entfällt deshalb nicht der hier gegebene betriebliche Zusammenhang. Wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urt. v. 02.12.2003, a.a.O.) wurde auch in dem vorliegenden Fall ein betriebseigenes Fahrzeug mit einem betriebsangehörigen Fahrer von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, der auch die Betriebskosten trug. Die Heimfahrten erfolgten unter der Regie der Arbeitnehmer. Dass, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, das Fahrzeug zum Teil entgegen der Weisung des Arbeitgebers oder dessen Vorstellungen regelmäßig bei einem der Kollegen und nicht - soweit näher am Einsatzort gelegen - beim Arbeitgeber abgestellt wurde, macht in der Sache keinen entscheidenden Unterschied. Ebenso wenig kann nach Sinn und Zweck des Haftungsprivilegs etwa davon ausgegangen werden, dass es einen Unterschied macht, ob - wie hier - lediglich zwei Arbeitnehmer diese Möglichkeit nutzen oder aber mehrere. Wie auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, sind der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Vorgaben in Bezug auf die Mindestgröße eines solchen "Sammeltransports" zu entnehmen (auch nicht BGH, Urt. v. 02.12.2003, a.a.O.), treffen doch Sinn und Zweck dieser Haftungsprivilegierung auch auf Transporte von wenigen oder gar - wie hier - nur zwei Mitarbeitern im Kern zu. Hier wie dort verwirklicht sich aufgrund der betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko, von dem Unternehmer und Arbeitskollegen grundsätzlich befreit werden sollen (BGH, a.a.O.). §§ 104 ff. SGB VII dienen nämlich dem Schutz des Arbeitgebers, indem seine Haftung durch die - nicht zuletzt den Arbeitnehmer absichernde - Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird, wobei sowohl das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar wird als auch der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrgemeinschaft gewahrt wird (BGH a.a.O. m.w.N.).
In Fällen, in den zwischen mehreren Schädigern ein aufgrund der Haftungsprivilegierung "gestörtes" Gesamtschuldverhältnis besteht, sind Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (dem Erstschädiger) endgültig entfiele, wäre die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers "gestört" (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 22.01.2008 - VI ZR 17/07, MDR 2008, 566, m.w.N.). Insoweit hat das Landgericht zutreffend den Verantwortungsteil des Zeugen D an der Schadensentstehung mit 30 % gegenüber 70% zu Lasten des Beklagten zu 1 (und damit auch der Beklagten zu 2) bewertet. Der Senat geht insoweit lediglich von einem Fall mittlerer Fahrlässigkeit aus, sieht sich allerdings auch nicht durch die Ausführungen des Sachverständigen P zu einem "suboptimalen" Verhalten des Zeugen D an der Annahme eines mitursächlichen Verschuldens gehindert (vgl. oben). Demgegenüber stellt der prima facie auf ein Verschulden des Beklagten zu 1 hindeutende Kontrollverlust des stark alkoholisierten Beklagten zu 1) einen Fall des besonders groben Verschuldens im Straßenverkehr dar, so dass der Verantwortungsteil des Erstschädigers deutlich überwiegt, ohne dass der Verschuldensanteil des Zweitschädigers gänzlich in den Hintergrund treten würde. Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige allein den Schaden zu tragen, der nachweislich schuldhaft handelte, soweit der andere nur aus Gefährdungshaftung oder aber vermutetem Verschulden in die Pflicht genommen werden kann (BGH, a.a.O.; BGH, Urt. v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 m.w.N.). Zu Lasten des Zeugen D (vgl. oben) ist indes jedenfalls der prima facie gegebene Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (vgl. oben) zu berücksichtigen, so dass ein vollständiges Zurücktreten dieses Mitverursachungsanteils nicht sachgerecht erscheint.
c) Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) insgesamt abgewiesen.
Dem Kläger steht nämlich gegen die Beklagte zu 3) ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 4) aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach zu.
Ein Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) liegt hier ersichtlich nicht vor. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der bei der Beklagten zu 3) beschäftige Fahrer (der Zeuge U) hier ein "selbstloser Helfer" gewesen sei, führt dies noch nicht zu einer Enthaftung der Beklagten zu 3) und 4) auf der Basis der gegebenen Gefährdungshaftung. Auch die Begründung des Landgerichts lässt nicht erkennen, auf welcher rechtlichen Grundlage es insoweit eine völlige Haftungsfreistellung annimmt. Wie bereits ausgeführt, greift § 17 Abs. 3 StVG in der vorliegenden Fallgestaltung im Verhältnis zum Kläger nicht, so dass auch offen bleiben kann, ob sich der Zeuge U tatsächlich wie ein "Idealfahrer" verhalten hat oder nicht.
Der Kläger ist auch "beim Betrieb" des von der Beklagten zu 3) gehaltenen Lkw (bzw. des in § 7 Abs. 1 StVG insoweit gleichgestellten Anhängers) zu Schaden gekommen. Dieser war nach dem erfolgreichen Ausweichen vor dem von dem Beklagten zu 1) gesetzten Hindernis mit Warnblinklicht auf dem Seitenstreifen abgestellt, befand sich mithin noch durchgängig im Verkehrsraum.
Auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 3) und 4) ist der Anspruch des Klägers allerdings um den Verursachungsanteil des Zweitschädigers zu kürzen (vgl. oben). Nach Auffassung des Senats ist eine vollständige Haftungsfreistellung der Beklagten zu 3) und 4) im Verhältnis zum Kläger auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte zu 3) nach den Feststellungen des Landgerichts lediglich unter dem Aspekt der Gefährdungshaftung einstandspflichtig ist (vgl. oben).
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall nämlich, dass sich aufgrund des auf dem Seitenstreifen in kurzer Distanz zu dem die rechte Fahrspur blockierenden Pkw des Beklagten zu 1) abgestellten Lkw-Gespanns der Beklagten zu 3) trotz des eingeschalteten Warnblinklichts dessen Betriebsgefahr unfallkausal maßgeblich ausgewirkt hat, ist der Kläger doch letztlich im Zuge des unkontrollierten Ausweichmanövers des Zeugen D und der damit einhergehenden Kollision mit dem Lkw-Anhänger zu Schaden gekommen. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung der Beklagten zu 3) und 4) im Außenverhältnis zu dem Kläger ist deshalb hier nicht geboten. Allerdings überwiegt insoweit der Mitverursachungsanteil des haftungsprivilegierten "Erstschädigers" deutlich, so dass eine Mithaftung von (nur) 30% dem Senat hier sachangemessen erscheint.
d) Die Beklagten zu 1) und 2) haften in diesem Umfang auch zugleich neben den Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner. Es handelt sich auch insoweit um ein einheitliches Unfallgeschehen. Durch die Beweisaufnahme, insonders die Aussage des Zeugen U, ist ausreichend belegt, dass sich die Kollision mit dem von der Beklagten zu 3) gehaltenen Lkw-Gespann nur kurz (allenfalls wenige Minuten) nach dem Querstellen des Pkw des Beklagten zu 1) ereignet hat. Insoweit wäre es lebensfremd, von einem eigenständigen, neuen Ursachenzusammenhang auszugehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO (Baumbach'sche Formel). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG und der im Einvernehmen mit den Parteien erfolgten Schätzung des Werts des Feststellungsbegehrens.
4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auch aus der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 12.10.2000 (III ZR 39/00, BGHZ 145, 311) ergibt sich nichts anderes. Soweit darin (auch) auf den vergleichbaren Werkverkehr abgestellt worden ist, bei dem die Betriebsangehörigen "laufend" mit einem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte gebracht worden sind, ist kein Unterschied zum vorliegenden Fall zu sehen. "Laufend" impliziert nur die Regelmäßigkeit des Transports als Voraussetzung organisatorischer Einbindung (vgl. oben), nicht eine Mindestfrequenz der Transporte. Solches lässt sich insbesondere auch der Entscheidung des BGH vom 02.12.2003 (VI ZR 349/02, BGHZ 157, 159) nicht entnehmen.