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OLG Bamberg Beschluss vom 06.05.2013 - 3 Ss OWi 406/13 - Atemalkoholmessung mit dem Gerät Draeger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III als standardisiertes Messverfahren

OLG Bamberg v. 06.05.2013: Zur Atemalkoholmessung mit dem Gerät Draeger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III als standardisiertes Messverfahren


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 06.05.2013 - 3 Ss OWi 406/13) hat entschieden:
  1. Auch bei der Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) mit Hilfe eines standardisierten Messverfahrens kann, sollen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft erweisen, auf die Nennung des Messverfahrens grundsätzlich nicht verzichtet werden.

  2. Bei der standardisierten Messung mit dem Messgerät "Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III" ist daneben die Angabe des von dem Gerät ermittelten Messergebnisses mit zwei Dezimalstellen im Mittelwert erforderlich aber auch ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen. Einer Mitteilung der beiden für die Bestimmung der vorwerfbaren AAK bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte bedarf es daneben nicht (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, StraFo 2012, 334 ff. = BA 49 [2012], 265 ff. = zfs 2012, 529 ff. = OLGSt StVG § 24a Nr. 15).

  3. Auf die ausdrückliche Bezeichnung des Messverfahrens in den Urteilsgründen kann bei einer Verurteilung nach § 24 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Gerätetyp neben seiner Nennung im Bußgeldbescheid unzweifelhaft den sonstigen Urteilsgründen entnehmen lässt (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Februar 2006, 3 Ss OWi 1376/05, BA 43 [2006], 409 f.).

  4. Der neben § 24a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG tateinheitlich (fahrlässig) verwirklichte Tatbestand des § 24c Abs. 1 2. Alt. i.V.m. Abs. 2 StVG tritt im Konkurrenzwege (Konsumtion) hinter § 24a StVG zurück.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht (Jugendrichterin) hat die zur Tatzeit am 27.07.2012 18-jährige Betroffene wegen einer als Fahrerin eines Mofas fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer solchen AAK führenden Alkoholmenge im Körper gemäß § 24 a Abs. 1 i. V .m. Abs. 3 StVG zu einer (Regel-) Geldbuße von 500 Euro verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Mit ihrer unbeschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.


II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist, von der unterbliebenen Anwendung des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG (so genannte Viermonatsregel) abgesehen (unten Ziff. III.), unbegründet.

1. Soweit mit der Rechtsbeschwerde ausweislich des Einleitungssatzes unmittelbar nach der Überschrift „Begründung“ im Rahmen der mit Verteidigerschriftsatz vom 07.01.2013 vorgelegten Rechtsmittelbegründung auch „die Verletzung formellen [...] Rechts“ gerügt werden soll, ist eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge ersichtlich nicht erhoben; der seitens der Rechtsbeschwerde möglicherweise hierunter eingeordnete Rügevortrag enthält vielmehr ausschließlich ohne weiteres zulässiges Rügevorbringen im Rahmen der von der Verteidigung näher ausgeführten Sachrüge (sogleich unten).

2. Zwar kann - wie die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift einleitend zutreffend feststellt - auch bei einer Atemalkoholmessung mit Hilfe eines anerkannten sog. standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sollen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m.§ 267 Abs. 1 StPO) erweisen, auf die Nennung des eingesetzten Messverfahrens grundsätzlich nicht verzichtet werden. Bei der standardisierten Atemalkoholmessung mit dem u.a. auch von der Polizei in Bayern eingesetzten und als einziges Atemalkoholmessgerät von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen (vgl. Burhoff/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn.2461 ff., Rn. 1462) Messgerät ‚Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III‘ ist außerdem die Angabe des von dem Gerät ermittelten maßgeblichen Messergebnisses mit zwei Dezimalstellen im Mittelwert erforderlich aber auch ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen. Insbesondere bedarf es dann nicht mehr auch der Mitteilung der beiden für die Bestimmung der nach § 24 a Abs. 1 StVG vorwerfbaren AAK bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte (hierzu eingehend OLG Bamberg, Beschluss vom 24.05.2012 - 3 Ss OWi 480/12 = StraFo 2012, 334 ff. = BA 49 [2012], 265 ff. = zfs 2012, 529 ff. = OLGSt StVG § 24 a Nr. 15, m. zahlr. weit. Nachw.).

3. Auf die an sich notwendige ausdrückliche Bezeichnung der Art des Messverfahrens in den Urteilsgründen kann bei einer Verurteilung nach § 24 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG aber dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Gerätetyp neben seiner - wie hier erfolgten - Nennung im Bußgeldbescheid unzweifelhaft den sonstigen Urteilsgründen entnehmen lässt(vgl. schon OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2006 - 3 Ss OWi 1376/05 [bei juris] = BA 43 [2006], 409f.; siehe auch OLG Bamberg, Beschluss vom 09.06.2010 - 2 Ss OWi 805/10 [unveröffentl.]). Dies ist vorliegend unbeschadet des von der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht bemängelten Fehlens „differenzierter Ausführungen zum Messverfahren“ jedoch noch der Fall, wie sich für den Senat insbesondere aus der wiederholt thematisierten Einhaltung der sog. Wartefrist von 20 Minuten zwischen Trinkende und (erster) gerichtsverwertbarer Messung (vgl. hierzu ausführlich OLG Bamberg, Beschluss vom 21.08.2009 - 2 Ss OWi 713/09 [bei juris] = DAR 2010, 143ff. = BA 47 [2010], 134 ff. = OLGSt StVG § 24 a Nr. 13) im Rahmen der im Übrigen in der Tat wenig strukturierten Urteilsgründe noch mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt (vgl. Urteilsausfertigung S. 3. 3.Absatz [„...dass zwischen Trinkende und Messung mindestens 20 min. lagen ...“],S. 4 2. Absatz [„Sie hätten 20 min. eingehalten bis zur Messung auf der Dienststelle“] und S. 4 3. Absatz [„...ist das Gericht davon überzeugt, dass die einzuhaltende Zeitspanne zwischen Trinkende und Messung von 20 min. auch eingehalten wurde. Das Alkotestgerät auf der Dienststelle zeigt eine Messzeit 03.25 Uhr an und Ende 03.32 Uhr. Die Messzeit am Anhalteort ist mit 03.05 h festgehalten. Somit ist die einzuhaltende Frist beachtet“]).

Wenn auch die Tatrichterin das im konkreten Verfahren eingesetzte Messgerät nicht ausdrücklich bezeichnet, folgt aus den Urteilsgründen für das Rechtsbeschwerdegericht doch in noch nachvollziehbarer Weise, dass das Amtsgericht nicht nur zwischen einem „Freiwilligentest vor Ort“, nämlich am Kontrollort bzw. „Anhalteort“ (hier: L.-Platz) einerseits und (gerichtsverwertbarer) Messung auf der „Dienststelle“ andererseits unterschieden hat, sondern auch, dass sich die (gerichtsverwertbare) Messung auf der „Dienststelle“ aus für das Messgerät ‚Dräger Alcotest 7110 Evidential‘ typischen Einzelmessungen, nämlich im Zeitraum zwischen 03.25 Uhr und 03.32 Uhr, zusammensetzt, aus denen sich der Mittelwert einer der Betroffenen vorwerfbaren AAK von 0,33 mg/l ergibt, wobei im Rahmen der gerichtsverwertbaren Messung selbst ein „Ausdruck“ über das Messergebnis erstellt wurde.

Nach alledem bleibt für den Senat nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem eingesetzten Messgerät um das Gerät ‚Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III‘ gehandelt hat.

4. Auch im Übrigen deckt die Überprüfung des angefochtenen Urteils weder im Schuld- noch im Rechtsfolgenausspruch sachlich-rechtliche Fehler zum Nachteil der Betroffenen auf. Dies gilt insbesondere auch, soweit sich das Amtsgericht aufgrund der Beweisaufnahme von der Einhaltung der sog. Wartefrist von 20 Minuten zwischen Trinkende und (erster) gerichtsverwertbarer Messung Gewissheit verschafft hat.

5. Der von der Betroffenen neben § 24 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StVG tateinheitlich unabhängig vom Bestehen einer im Urteil (ebenfalls) nicht festgestellten Existenz einer („Probezeit“-) Fahrerlaubnis schon allein aufgrund ihres Alters zur Tatzeit (fahrlässig) mitverwirklichte Tatbestand des § 24 c Abs. 1 2. Alt. i. V. m. Abs. 2 StVG tritt nach richtiger Ansicht im Konkurrenzwege (Konsumtion) hinter § 24 a StVG zurück (König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 24 c StVG Rn. 15).


III.

Die rechtsfehlerhaft unterbliebene Anwendung des § 25 Abs. 2aSatz 1 StVG kann der Senat selbst aussprechen (vgl. Ziffer I. des Beschlusstenors).


IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Von einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO war abzusehen, weil im Hinblick auf den umfassenden Rechtsmittelangriff nicht anzunehmen ist, dass die Betroffene das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn schon das angefochtene Urteil so gelautet hätte wie die vorliegende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.


V.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

Der Beschluss wird mit Ablauf des Tages seines Erlasses rechtskräftig (§ 34 a stopp i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).