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Landgericht Wiesbaden Urteil vom 19.12.2012 - 7 O 40/12 - Zum Nutzungswillen bei längerem Zuwarten mit der Ersatzbeschaffung

LG Wiesbaden v. 19.12.2012: Zum Nutzungswillen bei längerem Zuwarten mit der Ersatzbeschaffung


Das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 19.12.2012 - 7 O 40/12) hat entschieden:
Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens beim unfallbedingten Totalschaden eines Fahrzeugs für die Zeit der Wiederbeschaffungsdauer kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte erst ca. sieben Monate nach dem Unfallereignis ein Ersatzfahrzeug anschafft, weil der Versicherer des Schädigers den Schaden erst fünf Monate nach dem Unfall reguliert hatte, und der Geschädigte nicht über die nötigen Mittel verfügte, um ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. In einem solchen Fall ist trotz des erheblichen Zeitablaufs zwischen Unfall und Ersatzbeschaffung nicht von einem fehlenden Nutzungswillen des Geschädigten auszugehen.


Tatbestand:

Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am 13.10.2011 ereignete sich zwischen dem Pkw Mercedes-​Benz CLK 230 des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Mainz-​Kastel auf dem Kreisel "Brückenkopf" ein Verkehrsunfall, weil der Beklagte zu 2) in den Kreisel einfuhr, ohne die Vorfahrt des im Kreisel befindlichen klägerischen Fahrzeugs zu beachten. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) ist bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten allein für den Schaden aufkommen müssen. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Der Kläger veräußerte sein beschädigtes Fahrzeug am 19.10.2011 für einen Betrag von 1.850,00 €.

Die Klageforderung setzt sich zusammen aus dem Wiederbeschaffungsaufwand für das Fahrzeug laut Gutachten des Kfz-​Sachverständigenbüros ... vom 17.11.2011 (Bl. 6 ff. d.A.) in Höhe von 7.925,00 €, einer Kostenpauschale in Höhe von 26,00 € und einem Nutzungsausfall für vierzehn Tage zu je 50,00 € in Höhe von 700,00 €.

Der Kläger forderte die Beklagten zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2011 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.248,77 € auf (Bl. 10 d.A.).

Die Beklagte zu 1) wies mit Schreiben vom 04.11.2011 auf ein Restwertangebot in Höhe von 2.330,00 € für das beschädigte Fahrzeug des Klägers hin (Bl. 11. f d.A.). Mit Schreiben vom 10.11.2011 forderte die Beklagte zu 1) den Kläger zur ausführlichen Schilderung des Unfallhergangs auf (Bl. 13 d.A.). Der Kläger antwortete hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2011 (Bl. 14 f d.A.). Mit Schreiben vom 03.02.2012 teilte die Beklagte zu 1) mit, dass eine abschließende Stellungnahme noch nicht möglich sei und die Prüfung der Schadenshöhe nicht abgeschlossen werden konnte (Bl. 20 d.A.).

Der Kläger behauptet, er habe sich ein Ersatzfahrzeug mangels finanzieller Mittel erst nach Regulierung des Schadens durch die Beklagten anschaffen können.

Ursprünglich beantragte der Kläger, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 8.651,00 € nebst 5 % über dem Basissatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € freizustellen. Nach Zustellung der Klage am 21.03.2012 rechnete die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 27.03.2012 (Bl. 34 d.A.) den Schaden mit Ausnahme der Nutzungsentschädigung in Höhe von 700,00 € ab und überwies einen Betrag von 8.425,02 € an den Klägervertreter. Am 27.09.2012 erklärte der Kläger die Erledigung hinsichtlich der Hauptsache in Höhe von 7.951,00 € und die Beklagten stimmten der Teilerledigung mit Schriftsatz vom 25.10.2012 zu.

Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten vertreten unter Heranziehung einiger Gerichtsentscheidungen (vgl. Bl. 52 d.A.) die Auffassung, dem Kläger stehe eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 700,00 € mangels Nutzungswillens nicht zu, weil der Kläger erst 7 Monate nach dem Unfallereignis im Mai 2012 ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Wenn der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten Fahrzeugs mehr als fünf Monate warte, ehe er sich ein Ersatzfahrzeug beschaffe, so spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit auch nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zustehe.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.


Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 249 ff. BGB Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 700,00 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Am Fahrzeug des Klägers ist durch das Unfallereignis vom 13.10.2011 ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden, weil laut Sachverständigengutachten vom 17.11.2011 die Reparaturkosten 10.362,46 € netto betragen, der Wiederbeschaffungsaufwand jedoch nur 7.925,00 € beträgt. Laut Sachverständigengutachten beträgt die Wiederbeschaffungsdauer 12 bis 14 Tage in Kalendertagen und die Höhe der Nutzungsentschädigung pro Tag beträgt 50,00 €.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen Vermögensschaden dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfall keinen Ersatzwagen beschafft hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010, Az: VIII ZR 145/09). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich Wesen und Bedeutung des Vermögens nicht in dessen Bestand – dem "Haben" - erschöpfen, sondern dass sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Bei Fahrzeugen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung häufig angewiesen ist, stellt sich die Gebrauchsmöglichkeit als ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen (vgl. BGH aaO mwN). Die Erstattung des Nutzungsausfallschadens setzt voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2012 erklärt, dass die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs vor Mai 2012 lediglich daran scheiterte, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfügte, weil die Beklagten den Schaden erst Ende März 2012 reguliert haben.

Von einem fehlenden Nutzungswillen ist vorliegend nicht auszugehen, weil die Ersatzbeschaffung erst etwa sieben Monate nach dem Unfallereignis erfolgte.

Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 08.03.2004 (Az: 16 U 111/03), die von den Beklagten herangezogen wird, zwar ausgeführt, dass es gegen den Nutzungswillen des Geschädigten spricht, wenn er mehrere Monate bis zur Reparatur seines Fahrzeugs abwartet oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft. In dieser Entscheidung hatte die Versicherung den Schaden jedoch unverzüglich ausgeglichen. Vorliegend hat sich der Unfall am 13.10.2011 ereignet und die Beklagte zu 1) hat den Schaden erst nach Zustellung der Klage am 21.03.2012 reguliert. Die Vermutung, dass die verspätete Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf einem fehlenden Nutzungswillen des Klägers beruhte, ist damit entkräftet.

Es lässt sich zudem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2010 (aaO) entnehmen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein wegen einer Ersatzbeschaffung nach mehreren Monaten von einem fehlenden Nutzungswillen auszugehen ist, weil in dieser Entscheidung ein Nutzungsausfall für 60 Tage anerkannt wurde und lediglich die Entschädigung für einen weiteren Zeitraum von 108 Tagen wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht zuerkannt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Beklagte den Schaden nach Rechtshängigkeit im Übrigen reguliert hat, trägt sie nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Beklagten allein für den Schaden aufkommen müssen. Aus dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nichts entnehmen, dass gegen die Begründetheit des geltend gemachten Schadens gemäß §§ 249 ff. BGB spricht. Die Abrechnung des Schadens am Fahrzeug als wirtschaftlicher Totalschaden wurde auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 17.11.2011 zutreffend ermittelt. Die Kostenpauschale in Höhe von 26,00 € war ebenfalls als Teil des Schadens von den Beklagten zu erstatten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.