Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12 - Nachweis der Reinigungskosten einer durch Unfall verschmutzten Fahrbahn

BGH v. 15.10.2013: Nachweis der Reinigungskosten einer durch Unfall verschmutzten Fahrbahn


Der BGH (Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12) hat entschieden:
  1. Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach Art. 16 BayStrWG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus.

  2. Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen.

  3. Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Siehe auch Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur.

Der Beklagte zu 1 verursachte als Halter eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs am 4. April 2010 fahrlässig einen Ölspurschaden auf der Staatsstraße 2278 in E., Bayern. Die Ölspur wurde am selben Tag von einem Mitarbeiter der Klägerin im sogenannten Nassreinigungsverfahren beseitigt. Am 17. Mai 2011 unterzeichnete ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei Z. eine mit "Forderungsabtretung" überschriebene Erklärung, in welcher das Staatliche Bauamt S. "als Geschädigter seine Forderung, sofern es sich um Aufwendungen der Fa. ... [Klägerin] aus der Ölspur- und Extremschmutzbeseitigung" handelt, an diese abtrat. Das Schadensereignis ist mit Datum, Ort und verursachendem Pkw in Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. August 2011 rechnete die Klägerin die Kosten des Einsatzes in Höhe von 2.079,01 € brutto gegenüber der Beklagten zu 2 ab, welche ihre Einstandspflicht ablehnte.

Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.079,01 € nebst Verzugszinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestehen Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, §§ 249 f., 398 BGB. Aufgrund des Auftrags eines vertretungsbefugten Mitarbeiters des Straßenbauamts S. zur Beseitigung der Ölspur habe die Klägerin einen Werklohnanspruch gegen den geschädigten Freistaat Bayern. Es liege auch eine wirksame Abtretung des wegen des Schadensereignisses bestehenden Schadensersatzanspruchs des Geschädigten an die Klägerin vor. Der die Abtretungserklärung unterzeichnende Mitarbeiter der Straßenmeisterei Z. habe den Freistaat Bayern vertreten. Die Abtretungserklärung sei hinreichend bestimmt. Es bestehe auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche seien nicht gegenüber öffentlich-​rechtlichen Ansprüchen auf Kostenerstattung aus Art. 16 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) vom 11. Juli 1958 (GVBl. S. 147) subsidiär.

Der Anspruch bestehe in der geltend gemachten Höhe. Das Amtsgericht habe den Schadensumfang sowie die vollständige Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen bindend festgestellt. Es bedürfe keiner Beweiserhebung über die Notwendigkeit des Nassreinigungsverfahrens. Der geltend gemachte Kostenaufwand sei als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Der erforderliche Herstellungsaufwand werde von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. Daher bestehe kein Grund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen. Die tatsächlichen Beseitigungskosten könnten auch dann zur Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten im Vergleich zum Üblichen unangemessen seien.

Die Abtretung des Ersatzanspruchs an den Werkunternehmer ändere daran nichts. Der Schädiger sei ausreichend geschützt, weil er die Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen diesen verlangen könne, was die Beklagten aber nicht getan hätten. Der in Rechnung gestellte Betrag sei erforderlich gewesen, weil seitens der Straßenmeisterei in zulässiger Weise eine Fachfirma mit der Beseitigung der Ölspur beauftragt worden und eine schnellstmögliche Abhilfe geboten gewesen sei.


II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass der Klägerin aufgrund wirksamer Abtretung dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zustehen.

a) Aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Straße durch das ausgelaufene Motoröl steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senat, Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 14, und - VI ZR 191/10, juris Rn. 14; jeweils mwN). Gleiches gilt für einen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Schädiger - wie hier - fahrlässig gehandelt hat.

b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1. AKB 2008, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 6 f. mwN; Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 239/08, r+s 2010, 170; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05, VersR 2007, 200 Rn. 10 f. mwN). Die vereinzelt vertretene Gegenauffassung, wonach Straßen- bzw. Grundstückseigentümer von dem Direktanspruch ausgenommen sein sollen (Schwab in Halm/Kreuter/Schwab, AKB-​Kommentar, § 115 VVG Rn. 34 ff.; ders., DAR 2011, 610, 611), steht dem nicht entgegen. Die dort genannte 6. KH-​Richtlinie (Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über die Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. EU 2009 L 263 S. 11), lässt gemäß Art. 28 Abs. 1 weitergehende, für den Geschädigten günstigere Vorschriften ausdrücklich zu.

c) Der Schadensersatzanspruch des Freistaats Bayern wurde wirksam gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB an den Kläger abgetreten.

aa) Nach Art. 42 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 BayStrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für das Bauwesen (OrgBauV, GVBl 2005, S. 626) und deren Anlage 2 Nr. 18 ist das Staatliche Bauamt S. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuständiges Staatliches Bauamt als Unterbehörde und damit Straßenbaubehörde für das Gebiet der Gemeinde E. und nimmt für den Träger der Straßenbaulast die hoheitlichen Befugnisse wahr (Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl., Art. 58 Erl. 1). Straßenbaulastträger ist der Freistaat Bayern, da ein Staatsstraßenabschnitt außerhalb einer Ortsdurchfahrt betroffen ist (vgl. Art. 41 Satz 1 Nr. 1, Art. 41 Satz 2, Art. 42 BayStrWG).

bb) Vor diesem verwaltungsorganisatorischen Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch sei gemäß § 164 Abs. 1 BGB - wie in der Revisionsverhandlung auch nicht mehr in Frage gestellt - mit Wirkung für den vertretenen Freistaat Bayern abgetreten worden, nicht zu beanstanden.

d) Das Berufungsgericht sieht auch zutreffend, dass die Möglichkeit des Kostenersatzes nach Art. 16 BayStrWG zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht ausschließt.

aa) Nach der Senatsrechtsprechung (Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 18, 22 ff., und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 18, 22 ff.; jeweils mwN) stehen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-​rechtliche Kostenersatzansprüche wegen der Beseitigung einer Ölspur gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nebeneinander (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013 - 4 U 40/11, juris Rn. 16, 21 zu § 26 NBrandSchG). Der Senat hat seine Entscheidungen auf die Intention des Gesetzgebers und die unterschiedliche Zielrichtung beider Ansprüche gestützt. Diese Erwägungen beanspruchen in gleichem Maße für das Verhältnis von Kostenersatzansprüchen nach Art. 16 Halbsatz 2 BayStrWG zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen Geltung (vgl. auch Edhofer/Willmitzer; aaO Art. 16 Erl. 2.3, 1.1; Kodal/Herber, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 42 Rn. 197.6; OLG Brandenburg, NJW-​RR 2011, 962, 963 f. zu § 7 Abs. 3 FStrG).

bb) Im Gegensatz zu § 41 FSHG NW existiert zwar im Fall des Art. 16 BayStrWG keine Vorgängerregelung, die eine ausdrückliche Regelung dahingehend traf, dass (bestimmte) zivilrechtliche Ansprüche unberührt bleiben. Der Gesetzesbegründung zufolge war sich der historische Gesetzgeber aber bewusst, dass neben öffentlich-​rechtlichen Ansprüchen auch zivilrechtliche Ansprüche in Bezug auf erhebliche Verunreinigungen in Betracht kommen (vgl. Bayerischer Landtag, 3. Legislaturperiode, Beilage 2832, S. 28). Angesichts dessen hätte es nahe gelegen, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ausdrücklich auszuschließen, wenn seitens des Gesetzgebers ein ausschließlich öffentlich-​rechtliches Vorgehen gewollt gewesen wäre. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch unterlassen. Dies rechtfertigt den Schluss, dass er ein Nebeneinander von bürgerlich- und öffentlich-​rechtlichen Ansprüchen nicht verhindern wollte (vgl. Senat, Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10 und - VI ZR 191/10, jeweils aaO VI ZR 184/10 und - Rn. 23). Dafür spricht auch die unterschiedliche Zielrichtung beider Ansprüche. Bei der deliktsrechtlichen Haftung steht in erster Linie der Schutz des Integritätsinteresses, also der Rechtsgüterschutz, im Vordergrund. Der straßenrechtliche Erstattungsanspruch nach Art. 16 Halbsatz 2 BayStrWG dient dem Ausgleich der Folgen des Handelns des Straßenbaulastträgers, mit dem er die volle gemeingebräuchliche Benutzbarkeit öffentlicher Straßen wiederherstellt (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 16 Rn. 1 (Stand: Februar 2008); Edhofer/Willmitzer, aaO Erl. 2.1) und seiner Verkehrssicherungspflicht (vgl. hierzu Edhofer/Willmitzer, aaO Erl. 2.2; Wiget, aaO Rn. 10) sowie der aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG folgenden öffentlich-​rechtlichen Aufgabe zur Unterhaltung der Straße in einem den ordnungsgemäßen Gemeingebrauch ermöglichenden Zustand (vgl. die Gesetzesbegründung, aaO S. 24; Oellers, VBlBW 2004, 371, 372 mwN) nachkommt. Inhaber des Kostenersatzanspruchs ist der Straßenbaulastträger, der mit dem Eigentümer nicht zwingend identisch ist (vgl. Art. 13 BayStrWG).

cc) Einem Nebeneinander des Anspruchs aus Art. 16 Halbsatz 2 BayStrWG mit deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2012 (III ZR 275/11, NVwZ-​RR 2012, 707 Rn. 22 f. mwN) nicht entgegen, da es lediglich den Vorrang öffentlich-​rechtlicher Erstattungsansprüche vor zivilrechtlichen Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670 BGB, nicht aber vor zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, betrifft.

2. Durchgreifenden Bedenken begegnet indes die Annahme des Berufungsgerichts, ein Geldbetrag in Höhe von 2.079,01 € sei als zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der verunreinigten Straße erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.

a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO, und - VI ZR 191/10, aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN, und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20 mwN, und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, 164 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, 398 f.; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85; ebenso in jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senat, Urteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, 369, und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO, 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO, 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO, und - VI ZR 191/10, aaO; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, 368 f., und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).

b) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die von der Straßenmeisterei Z. veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der Straßenverunreinigung zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen waren, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Wird eine Staatsstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann.

bb) Danach ist die Auswahl der Klägerin durch die Straßenmeisterei Z. aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Bei der Klägerin handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Fachunternehmen, das schnell vor Ort sein konnte und im Bezirk regelmäßig mit der Beseitigung von Ölspuren befasst ist. Für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der für die Straßenmeisterei Handelnden von effizienteren und günstigeren Unternehmen, die in der damaligen Situation zeitnah zur Verfügung gestanden hätten, ist nichts festgestellt.

cc) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Wahl des Nassreinigungsverfahrens erforderlich war. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der vertretungsbefugte Mitarbeiter des Straßenbauamts S., Herr B., auch einen entsprechenden Auftrag zur Beseitigung der Ölspur an die Klägerin erteilt hat, womit er letztlich seinen Pflichten zur Verkehrssicherung sowie als Straßenbaulastträger zur Erhaltung der Straße in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand nachgekommen ist. Ferner ist festgestellt, dass der Zeuge B. sich aufgrund eigener Sachkunde für das Nassreinigungsverfahren entschieden und der Schadensbeseitigung bis zum Ende beigewohnt hat. Somit hat sich ein von staatlicher Seite mit der Erledigung der Angelegenheit betrauter qualifizierter Mitarbeiter nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten für eine bestimmte Art der Schadensbehebung entschieden, die keinesfalls als überzogen erscheint (zur Maßgeblichkeit des Wissens der mit der Erledigung der Angelegenheit betrauten Bediensteten im Bereich der Deliktshaftung vgl. Senat, Urteile vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 ff.; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11, 14; jeweils mwN). Darauf, ob objektiv auch weniger aufwendige Maßnahmen ausreichend gewesen wären, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Zeuge B. den sichersten Weg wählen durfte, einen gefahrlosen Zustand der Straße wieder herzustellen.

c) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Behauptung der Beklagten, die von der Klägerin in Rechnung gestellten Preise seien überteuert, sei im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht zu prüfen, so dass der von der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag zur Schadensbeseitigung erforderlich und mithin ersatzfähig sei.

aa) Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 84 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 184 f.). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348).

bb) Daraus ergibt sich für den Streitfall Folgendes:

(1) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Straßenbauamt mit der Klägerin für die Reinigungsarbeiten keine bestimmte Vergütung vereinbart hatte. Die Klägerin kann daher vom Besteller nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 8 ff. und - X ZR 80/05, NJW-​RR 2007, 56 Rn. 8 ff.; jeweils mwN). Nur eine solche Vergütung bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Nur zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin wäre der Freistaat Bayern rechtlich verpflichtet. Die Zahlung eines höheren Betrages wäre nicht "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

In Fällen der Verunreinigung öffentlicher Straßen ist Auftraggeber des jeweiligen Reinigungsunternehmens eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann. Einer solchen Behörde ist im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies heißt, dass die Erforderlichkeit der vom Straßenreinigungsunternehmen in Rechnung gestellten Schadensbeseitigungskosten nur bejaht werden kann, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB bzw. der oben zu (1) zitierten Rechtsprechung entspricht.

(2) Der vom Berufungsgericht erwogene Gesichtspunkt des Werkstattrisikos greift nicht durch. Denn die Rechtsprechung des Senats dazu (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 185; vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73, VersR 1976, 389, 390) beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann. Demgegenüber war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall beim Geschädigten eigene Sachkunde vorhanden.


III.

Nach den vorstehenden Grundsätzen kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.