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OLG Bamberg Beschluss vom 22.04.2013 - 2 Ss OWi 339/13 - Verwertung von Eintragungen und Fahrverbot

OLG Bamberg v. 22.04.2013: Verwertung von Eintragungen und Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 22.04.2013 - 2 Ss OWi 339/13) hat entschieden:
  1. Bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot zu ahndenden Pflichtenverstoßes als 'beharrlich' im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darf das Tatgericht wegen der noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen grundsätzlich von der Richtigkeit der Eintragungen im Verkehrszentralregister ausgehen.

  2. Die gegen die materielle Richtigkeit einer Verkehrszentralregisterauskunft erhobene Einwendung des Betroffenen, nicht Täter einer früheren Ordnungswidrigkeit gewesen und wegen ihr deshalb zu Unrecht geahndet worden zu sein, kann allenfalls ausnahmsweise eine Verpflichtung des Gerichts zu weiteren Feststellungen begründen. Die unsubstantiierte, auf die schlichte Behauptung beschränkte Einlassung, zur fraglichen Tatzeit nicht Führer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein, reicht hierfür regelmäßig nicht aus (Festhaltung u.a. an BayObLGSt 2003, 119 ff. = NZV 2004, 48 f. = DAR 2004, 36 f. = zfs 2004, 138 f. = VRS 106 [2004], 123 ff. und BayObLGSt 2003, 132 ff. = NZV 2004, 102 f. = DAR 2004, 163 f. = VM 2004, Nr. 18 = VRS 106, 216 ff.).

  3. Macht der Betroffene als Folge eines wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes an sich verwirkten Fahrverbots unter Berufung auf das rechtsstaatliche Übermaßverbot eine besondere Härte geltend, ist er gehalten, dem Gericht diejenigen Tatsachen substantiiert darzulegen, die ein ausnahmsweises Absehen vom Fahrverbot aufgrund einer drohenden Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen. Nur dann ist das Tatgericht gehalten, den Behauptungen des Betroffenen im Einzelfall im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht weiter nachzugehen (Anschluss u.a. an KG VRS 123 [2012], 64 und OLG Hamm NZV 2011, 455 f. = zfs 2011, 649 ff. = NJOZ 2012, 270 f.).

Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot und Verkehrszentralregister - VZR


Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 17.12.2012 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 25 km/h zu einer Geldbuße von 140,00 € sowie zu einem einmonatigen und mit der Vollstreckungserleichterung des § 25 Abs. 2 a StVG versehenen Fahrverbot.

Der Entscheidung liegt nach den Feststellungen folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 01.07.2012 um 22.37 Uhr befuhr der Betroffene als Führer eines PKW die BAB A 73 in Fahrtrichtung F. zwischen den Anschlussstellen F. und M. im Gemeindegebiet von M. in südlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h, obwohl eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h angeordnet war. Damit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h. Eine Messtoleranz von 7 km/h wurde bereits berücksichtigt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und dem Betroffenen auch zumutbaren Sorgfalt hätte dieser erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten hatte. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre dem Betroffenen bei der gegebenen Verkehrssituation auch möglich und zumutbar gewesen.“
Zu im Verkehrszentralregister für den Betroffenen vorliegenden Eintragungen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Verkehrsrechtlich ist er bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
  1. Am 19.02.2008 hielt er als Führer eines LKWs bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße von 87 Euro verhängt. Die Entscheidung erlangte am 10.05.2008 Rechtskraft.

  2. Am 05.05.2009 hielt er als Führer eines LKWs bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße von 140 Euro verhängt. Die Entscheidung erlangte am 24.07.2009 Rechtskraft.

  3. Am 08.02.2010 missachtete er das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße von 126 Euro verhängt. Die Entscheidung erlangte am 27.04.2010 Rechtskraft.

  4. Am 13.03.2011 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße von 100 Euro verhängt. Die Entscheidung erlangte am 21.04.2011 Rechtskraft.

  5. Am 25.10.2011 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße von 140 Euro verhängt. Die Entscheidung erlangte am 10.01.2012 Rechtskraft.
Der Betroffene behauptet, hinsichtlich der Tat Ziffer 4 (Tatzeit: 13.03.2011; (Rechtskrafteintritt: 21.04.2011) tatsächlich nicht der Fahrer gewesen zu sein. Diesbezüglich stellte der Verteidiger den Antrag, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, um selbst entsprechende Beweismittel für diese Behauptung bei der zuständigen Bußgeldstelle beschaffen und dem Gericht vorlegen zu können (§§ 71 I OWiG i.V.m. § 228 StPO). Das Gericht hat diesen Unterbrechungsantrag zurückgewiesen, wobei es im Hinblick auf die Bedeutung der durch die Verteidigung vorgebrachten Tatsache für die Sachaufklärung die Maßstäbe für das Beweisantragsrecht angelegt hat (§ 77 II OWiG).“
Im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung hat das Amtsgericht die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung wie folgt begründet:
„Darüberhinaus war gegen den Betroffenen gemäß § 25 I StVG ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen, da gegen ihn eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt wurde, die er unter beharrlicher Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nach herrschender Rspr. dann vor, wenn Verstöße ihrer Art und den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, der Betroffene aber durch deren zeit- und sachnahe Wiederholung zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und damit auch die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Betroffene ist im gesamten verwertbaren Zeitraum seit dem 19.02.2008 laut Verkehrszentralregister fünfmal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, durchschnittlich also mehr als einmal jährlich. In mehrfacher Hinsicht besonders beachtenswert ist dabei die vierte Eintragung, rechtskräftig seit 21.04.2011, die auf einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13.03.2011 von 26 km/h beruht und die damit die Eingangsvoraussetzungen des § 4 II BKatV (‚Regelfall‘ des Beharrlichkeitsfahrverbotes) erfüllt. Der Betroffene erklärt hierzu, bei dieser Fahrt nicht der Fahrer des PKWs gewesen zu sein, sondern zu diesem Zeitpunkt einen LKW seines Arbeitgebers gefahren zu haben. Er beantragt die Unterbrechung des Verfahrens zur Beibringung entsprechender Unterlagen des angesprochenen Bußgeldverfahrens der zuständigen Bußgeldstelle. Dem war allerdings nicht nachzugehen. Dieser Vortrag trägt - nach Auffassung des Gerichts - bereits alle Züge einer Schutzbehauptung. Zunächst hat das Verkehrszentralregister den Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Diesen nunmehr im Nachhinein dadurch erschüttern zu wollen, dass hier die Fahrereigenschaft einer dritten Person ins Feld geführt wird, ohne dass dies so zeitnah geschieht, dass eine Richtigstellung des auch ohne diese Eintragung mit drei vorangehenden und einer nachfolgenden Tat bereits gut gefüllten Verkehrszentralregisters (durch Einspruch oder Wiederaufnahmeantrag) erfolgen könnte, erschüttert den Beweiswert dieses Sachvortrags bereits erheblich (einschließlich der vierten Eintragung wurden immerhin 12 Punkte) erreicht, hebt ihn aber noch nicht gänzlich auf. Aber auch unabhängig von der vierten Eintragung im VZR liegt eine beharrliche Begehungsweise vor. So beging der Betroffene im Jahr 2008 und 2009 jeweils einen Mindestabstandsverstoß (50 m) mit dem LKW und im Jahr 2010 sogar einen Rotlichtverstoß mittels eines LKWs. Diese Taten geben zwar streng genommen keine Geschwindigkeitsverstöße wieder, sind allerdings allesamt Taten, die begangen wurden, um unter Hintanstellung der Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer mit einem besonders risikobehafteten Fahrzeug (LKW) das eigene schnellere Fortkommen zu ermöglichen. Sie sind damit einschlägig. Also beharrt der Betroffene regelmäßig unter Hintanstellung der Verkehrsregeln und der bereits erfolgten Ahndungen auf seinem eigenen Vorteil, ohne sich erkennbar durch Bußgelder oder drohende Führerscheinmaßnahmen beeindrucken zu lassen. Nimmt man die nunmehr angezweifelten vierte Eintragung vom 21.04.2011 hinzu, auf die es nach Auffassung des Gerichts zwar nicht mehr entscheidend ankommt, die der Betroffene aber beachtenswerter Weise trotz kumuliert drohender führerscheinrechtlicher Konsequenzen so hat ‚stehen lassen‘, so handelt es sich hierbei um einen deutlichen Geschwindigkeitsverstoß mit einem LKW, bei dem die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten wurde, der Betroffene mithin um über 40 % zu schnell fuhr. Entscheidend ist aber die fünfte (letzte) Eintragung mit Rechtskraft vom 10.01.2012, die erst verhältnismäßig kurz vor der neuen Tat rechtskräftig wurde, und bei der ein Geschwindigkeitsverstoß, basierend auf den bis dato vorhandenen (auch der vierten) Eintragungen im VZR, mit einem deutlich erhöhten Bußgeld (Verdoppelung) geahndet wurde. Damit hat der Betroffene eine mehr als deutliche Vorwarnung erhalten, diese aber bereits weniger als sechs Monate später in den Wind geschlagen, so dass er nunmehr offenkundig eines deutlich wirksameren Denkzettels bedarf. Insbesondere vor diesem Hintergrund konnte der Unterbrechungsantrag, der der Herbeischaffung der Beweismittel durch die Verteidigung dienen sollte, welche auch durch eine entsprechende Beweisantragsstellung an das Gericht auf Beiziehung der Akten hätte verfolgt werden können, entsprechend den Grundsätzen für das Beweisantragsrecht gemäß § 77 II OWiG zurückgewiesen werden, da die aufzuklärenden Tatsachen für die Erforschung der Wahrheit nicht (mehr) erforderlich waren. Das Gericht verkennt nicht, dass die vorliegende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht die nach § 4 II BKatV geforderten 26 km/h erreicht hat. Andererseits sprechen die Voreintragungen und deren regelmäßige zeitliche Abfolge vor dem Hintergrund, dass der Betroffene immerhin 25 km/h zu schnell gefahren ist, für die Erteilung eines über eine bloße Erhöhung des Bußgeldes hinaus erforderlichen Denkzettels und gegen den Wegfall des angezeigten Fahrverbotes. Nach Überzeugung des Gerichtes ist schon nach dem Inhalt des VZR alleine mit einer weiteren Erhöhung der Geldbuße nicht zu erreichen, dass der Betroffene zukünftig die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einhält, sodass die Verhängung eines Fahrverbotes unabdingbar war. Zu tatsächlich drohender Existenzgefährdung oder gar -vernichtung wurde seitens der Verteidigung nichts konkretes vorgetragen. Der Betroffene ist Angestellter, mithin nur schwer zu kündigen. Zudem besteht derzeit nach der Kenntnis des Gerichtes aus anderen gleichartigen Verfahren ein für die Fahrer vorteilhafter Arbeitsmarkt. Zudem kann der Betroffene ab Jahresanfang 2013 seinen gesamten Jahresurlaub einbringen. Unter Abwägung aller genannten Umstände war es neben der Verdoppelung der Regelgeldbuße nach Nr. 11.3.4 der BKatV erforderlich, mit der Denkzettelfunktion Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots auf den Betroffenen einzuwirken. Da der Betroffene bisher nicht mit einem Fahrverbot belegt werden musste, war die Anwendung des § 25 IIa StGB geboten.“
2. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen Rechts und beanstandet insoweit, das Amtsgericht habe seinen auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Beiholung einer Bußgeldakte betreffend eine für die Beurteilung der Beharrlichkeit der Pflichtverletzung bedeutsame Vorahndung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Darin liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht. Darüber hinaus rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet beantragt.

4. Die Gegenerklärung der Verteidigung lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Nach Gewährung von Akteneinsicht erfolgte kein weiterer Sachvortrag der Verteidigung mehr.


II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen lassen.

1. Ob die mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügen, kann dahinstehen; sie erweisen sich aber schon deshalb jedenfalls als unbegründet, weil das Gericht nicht gehalten war, die Einlassung des Betroffenen, er sei entgegen den Feststellungen im Verkehrszentralregister nicht Täter der am 13.03.2011 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h gewesen, zu überprüfen.

2. In Rechtsprechung und Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob der Betroffene zur Annahme einer beharrlichen Tat im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG rechtskräftige Ahndungen vorausgegangener Verstöße ausnahmslos gegen sich gelten lassen muss und ihm damit insbesondere die Einlassung abgeschnitten ist, er sei nicht Täter der damaligen Tat gewesen (Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-​Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1022 unter Hinweis auf OLG Celle NZV 1997, 488; vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 25 StVG Rn. 15).

a) Nach Auffassung des OLG Celle (aaO.) würde anderenfalls die materielle Rechtskraft des früheren Bußgeldbescheides unterlaufen, die im Interesse der Rechtssicherheit nur unter engen Voraussetzungen im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden könne. Insbesondere in Fällen, in denen - wie vorliegend - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig wäre (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 OWiG), sei es systemwidrig, wenn in einem gerichtlichen Bußgeldverfahren ein Gericht die Behauptung des Betroffenen, er sei in einem früheren Verfahren zu Unrecht geahndet worden, überprüfen müsste.

b) Demgegenüber hat es das Bayerische Oberste Landesgericht ausnahmsweise dann nicht genügen lassen, die Beharrlichkeit auf Feststellungen zu stützen, welche den Eintragungen im Verkehrszentralregister zu entnehmen sind, wenn der Betroffene mit näherer Begründung in Abrede stellt, die Tat begangen zu haben, insoweit also in substantiierter Weise konkrete Einwendungen gegen seine damalige Täterschaft vorbringt. Die bloße Behauptung des Betroffenen, nicht der Täter gewesen zu sein, hat es dabei aber nicht als ausreichend angesehen (BayObLGSt 2003, 119 ff. = NZV 2004, 48 f. = DAR 2004, 36 f. = zfs 2004, 138 f. = VRS 106 [2004], 123 ff. und BayObLGSt 2003, 132 ff. = NZV 2004, 102 f. = DAR 2004, 163 f. = VM 2004, Nr. 18 = VRS 106, 216 ff.).

c) Ob dieser einschränkenden Auffassung zu folgen ist, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Der Betroffene hat sich nämlich ausweislich der Urteilsfeststellungen auf die Behauptung beschränkt, er sei nicht Fahrer gewesen, da er zum Tatzeitpunkt einen Lkw seines Arbeitgebers gefahren habe. Diesem, seine frühere Täterschaft lediglich pauschal bestreitenden Vorbringen des Betroffenen sind keine ausreichend dargelegten gewichtigen Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der im Verkehrszentralregister enthaltenen Bußgeldentscheidung zu entnehmen, aufgrund derer sich das Amtsgericht gedrängt sehen musste, dem Unterbrechungsantrag der Verteidigung stattzugeben bzw. den Behauptungen des Betroffenen nachzugehen. Daraus folgt zugleich, dass das Amtsgericht bei der Prüfung der Beharrlichkeit des Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG alle festgestellten Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister hätte heranziehen müssen.

3. Gleichwohl hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch mit der Sachrüge jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg.

a) Soweit es den Schuldspruch betrifft, deckt die Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, weshalb das Rechtsmittel entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen ist.

b) Rechtliche Bedenken bestehen indes gegen die Erwägungen des Amtsgerichts zu den verhängten Rechtsfolgen, soweit das Amtsgericht rechtsfehlerhaft die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung letztlich nur auf die im Urteil unter Ziffer I Nrn. 1,2, 3 und 5 festgestellten Voreintragungen gestützt hat.

aa) Von Beharrlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar nach ihrer Art oder den Umständen nicht bereits objektiv oder subjektiv zu den groben Zuwiderhandlungen zählen, die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, indem er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (st.Rspr. der Bußgeldsenate des OLG Bamberg, vgl. u.a. nur NJW 2007 3655 f. = zfs 2007, 707 f. sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 f. [Deutscher]; ferner DAR 2010, 98 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399 f. und zuletzt neben DAR 2012, 152 ff. Beschluss vom 23.11.2012 - 3 Ss OWi 1576/12 = DAR 2013, 213 f. = VM 2013, Nr. 21, jeweils m.w.N.; aus der Kommentarliteratur ergänzend z.B. Burmann in Burmann/Hess/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 25 StVG Rn. 10). Auch eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (BGHSt 38, 231/234 f.; BayObLGSt 2003, 132/133; OLG Bamberg NZV 2011, 515 m.w.N.).

(bb) Die Anordnung eines Fahrverbotes wegen eines hier allein in Betracht kommenden beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen dann angezeigt, wenn der (neuerliche) Verkehrsverstoß zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist, da es nur dann geboten ist, mit dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken (BayObLGSt 1995, 16/18). Eine derartige Gleichsetzung kann im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit und/oder der Häufigkeit der Verstöße - auch bei einer Unterschreitung des Grenzwerts von 26 km/h bei früheren Geschwindigkeitsverstößen - oder auch wegen früherer erhöhter Bußgeldahndungen oder eines früheren Fahrverbots geboten sein (OLG Bamberg NJW 2007, 3655 f.; OLG Bamberg DAR 2010, 98 f.).

(cc) Nach diesen Maßstäben kann unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht lediglich zugrunde gelegten vier Vorahndungen noch nicht von einem wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzenden Pflichtenverstoß ausgegangen werden. Gegen den Betroffenen wurde zuletzt wegen einer am 25.10.2011 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h eine Geldbuße in Höhe von 140 € verhängt; Rechtskraft trat am 10.01.2012 ein. Wegen eines Rotlichtverstoßes (Tatzeit: 08.02.2010) wurde der Betroffene mit einer Geldbuße von 126 € geahndet; Rechtskraft trat am 27.04.2010 ein. Schließlich waren gegen den Betroffenen als Führer eines Lkws jeweils wegen Nichteinhaltung des auf Autobahnen gebotenen Mindestabstandes von 50 m bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h (Tatzeiten 05.05.2009 und 19.02.2009) zuvor jeweils Geldbußen von 140 € bzw. 87 € verhängt worden; Rechtskraft war wegen dieser Taten am 24.07.2009 bzw. am 10.05.2008 eingetreten. Daraus ergibt sich, dass der Betroffene in einem Zeitraum von knapp 4 ½ Jahren in vier Fällen verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und deshalb jeweils mit Geldbußen belegt wurde. Zwar war im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am 01.07.2012 seit Rechtskraft der letzten Vorahndung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h lediglich ein Zeitraum von etwa 5 ½ Monaten vergangen und wurde diese Tat auch mit einer verdoppelten Regelgeldbuße geahndet; allerdings lag dieser Geschwindigkeitsverstoß mit 17 km/h deutlich unter dem Grenzwert von 26 km/h. Auch unter Berücksichtigung der drei früheren Verkehrsverstöße rechtfertigt bei dieser Konstellation allein die Vorahndungslage des Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (noch) nicht den Schluss, das Gewicht des verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoßes von 25 km/h, der ebenfalls knapp unter dem Grenzwert von 26 km/h liegt, erreiche wertungsmäßig dasjenige eines Regelfalles im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV.

c) Der aufgezeigte Rechtsfehler in Form eines Begründungsmangels führt indes nicht zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Vielmehr macht der Senat von der ihm gemäß § 79 Abs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit der eigenen Sachentscheidung Gebrauch, da weitere für die Rechtsfolgenbemessung bedeutsame Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind. Die von dem Amtsgericht in Ziffer I Nr. 4 der Urteilsgründe prozessordnungsgemäß festgestellte, rechtsfehlerhaft aber nicht herangezogene Vorahndung, welche eine am 13.03.2011 fahrlässig begangene Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h betrifft, rechtfertigt nämlich in der Zusammenschau mit den übrigen Vorahndungen nach den eingangs erwähnten Maßstäben die Annahme, dass der verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsverstoß von 25 km/h wertungsmäßig das Gewicht eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV erreicht. Sämtliche festgestellten Verkehrsverstöße sind Ausdruck des Bestrebens des Betroffenen, möglichst rasch vorwärts zu kommen, wobei der Betroffene offensichtlich die Verletzung von Verkehrsvorschriften in Kauf nimmt. Neben dem Zeitmoment, das insbesondere bei den zuletzt gegebenen Geschwindigkeitsverstößen eine hohe Rückfallgeschwindigkeit erkennen lässt, ist damit auch ein sachlicher Zusammenhang der festgestellten Vorwürfe zu bejahen. Besonders zu gewichten ist in diesem Zusammenhang, dass gegen den Betroffenen im Rahmen der zeitlich letzten Vorahndung bereits eine erhöhte Geldbuße verhängt wurde. Aufgrund der Anzahl, der zeitlichen Abfolge und der Rechtsfolgenbemessung der genannten fünf Verkehrsverstöße liegt daher eine beharrliche Verletzung von Kraftfahrzeugführerpflichten vor, auch wenn mit der verfahrensgegenständlichen Tat der Grenzwert von 26 km/h knapp unterschritten wird.

d) Die im Urteil getroffenen Feststellungen tragen schließlich auch die Verneinung eines Härtefalls.

aa) Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt z.B. Senatsbeschluss vom 09.03.2012 - 2 Ss OWi 195/12 [bei juris] = VRR 2012, 230 f.) kann auch bei Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung trotz der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ein Absehen von einem an sich verwirklichten Fahrverbot dann gerechtfertigt sein, wenn dieses über bloße Erschwernisse bei der Berufsausübung hinaus zu einer konkreten Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führt. Eine erhebliche, eine Ausnahme rechtfertigende Härte liegt indes nicht schon dann vor, wenn mit einem Fahrverbot berufliche oder private Nachteile - auch schwerwiegender Art - verbunden sind bzw. der Betroffene in besonderem Maße auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (vgl. König aaO. § 25 StVG Rn. 25). Denn berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden. Der Umstand, beruflich besonders auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, muss für den Betroffenen vielmehr ein besonderer Grund sein, sich verantwortungsbewusst zu verhalten (vgl. nur BayObLGSt 2001, 140, 143 f.; st. Rspr. des Senats).

bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Amtsgericht das Vorliegen einer besonderen, den Wegfall des Fahrverbotes ausnahmsweise rechtfertigenden Härte zu Recht verneint. Dabei ist im Rahmen der Sachrüge Gegenstand der sachlich-​rechtlichen Überprüfung ausschließlich die Urteilsurkunde (BGHSt 35, 238/241; BGH NJW 1998, 3654). Alles weitere, insbesondere ergänzendes Vorbringen der Rechtsbeschwerde kann als urteilsfremdes Vorbringen im Rahmen der Sachrüge nicht berücksichtigt werden. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Betroffene angegeben, beruflich als angestellter LKW-​Fahrer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, aber nicht zu wissen, wie sein Arbeitgeber auf das Fahrverbot reagiere. Damit ist der Betroffene seiner Verpflichtung zu einer substantiierten Darlegung von Tatsachen, welche eine Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen, nicht nachgekommen (BVerfG NJW 1995, 1541; NJW 2005, 3769). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht den Angaben des Betroffenen, die jeglichen Sachvortrag zu etwaigen Überbrückungsmöglichkeiten durch (auch unbezahlten) Urlaub oder Änderung innerbetrieblicher Arbeitsabläufe vermissen lassen, eine Existenzgefährdung nicht entnommen hat und sich insoweit - mangels entsprechender weitergehender Beweisanträge der Verteidigung - auch nicht gedrängt sah, den Behauptungen des Betroffenen weiter nachzugehen. Werden lediglich pauschale Einwände gegen das Fahrverbot erhoben, so ist der Tatrichter im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nicht gehalten, die privaten und beruflichen Folgen dieser Maßregel zu ergründen (vgl. KG VRS 123 [2012], 64; OLG Hamm NZV 2011, 455 f. = zfs 2011, 649 ff. = NJOZ 2012, 270 f.). Vielmehr hätte der Betroffene eine weitergehende Verletzung der Amtsaufklärungspflicht mittels der mit Blick auf die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG begründungsintensiven Verfahrensrüge geltend machen müssen, welche vorliegend jedoch nicht erhoben wurde (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

3. Da der Senat auf dieselbe Rechtsfolge wie bereits das Amtsgericht erkennt, bedarf es nicht der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und des ausdrücklichen Ausspruchs über die vom Senat festgesetzte Rechtsfolge im Tenor dieses Beschlusses. Es kann vielmehr bei der Verwerfung des Rechtsmittels sein Bewenden haben (vgl. nur Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. § 79 Rn. 45c m.w.N.).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.