Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Biberach Beschluss vom 20.03.2013 - 5 OWi 25 Js 4052/13 - Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P

AG Biberach v. 20.03.2013: Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P


Das Amtsgericht Biberach (Beschluss vom 20.03.2013 - 5 OWi 25 Js 4052/13) hat entschieden:
Bei Verwendung des Lasermessgerätes Riegel FG21-P ist der Visiertest zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Visiereinrichtung auf einen geeigneten Gegenstand vorzunehmen. Geschieht dies auf einem Leitpfosten, sind die Voraussetzungen für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht mehr erfüllt. Die Geschwindigkeitsmessung ist dann unverwertbar.


Siehe auch Geschwindigkeitsmessung mit Geräten der Fa. Riegl und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:

Das Verfahren konnte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 OwiG eingestellt werden, da keine verwertbare Geschwindigkeitsmessung vorliegt. Bei Verwendung des Lasermessgerätes Riegel FG21-P ist der Visiertest zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Visiereinrichtung auf einen geeigneten Gegenstand vorzunehmen. Vorliegend hat der Messbeamte den Visiertest entgegen der polizeilichen Dienstanweisung auf einen Leitpfosten vorgenommen. Die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sind damit nicht mehr erfüllt. Eine nachträgliche Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Messung ist ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OwiG, § 467 Abs. 1 StPO.