Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.09.2011 - 2 Ss OWi 558/11 -

OLG Frankfurt am Main v. 12.09.2011:


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.09.2011 - 2 Ss OWi 558/11) hat entschieden:
  1. Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (Anschluss BGH, 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277). Hierzu zählen insbesondere Lasermessverfahren, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist.

  2. Das PoliScanSpeed F1-Messgerät stellt ein anerkanntes und weitgehend standardisiertes Messverfahren dar.

  3. Anders als bei den meisten Laser-Messgeräten erlaubt das PoliScanSpeed F1-Messgerät nicht nur eine Plausibilitätskontrolle der Messung, sondern über den eingeblendeten Auswerterahmen und durch die Auswertung der sog. Smear-Linien die bei eingeschalteten Scheinwerfern des gemessenen Fahrzeugs entstehen, zumindest ansatzweise auch eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Messung.

Siehe auch Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed der Firma Vitronic und Standardisierte Messverfahren


Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwischenzeitlich hat der Senat mehrfach entschieden, dass es sich bei dem „PoliScanSpeed F1“ Messgerät der Fa. … um ein anerkanntes und weitgehend standardisiertes Messverfahren handelt, so dass der Amtsrichter seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht genügt, indem er im Urteil das angewendete Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilt. Weitere Ausführungen sind entbehrlich.

Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277). Hierzu zählen insbesondere Lasermessverfahren, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Innerstaatlichen Eichung zugelassen ist (vgl. BGH a.a.O).

Dies ist bei genannten Messverfahren der Fall, wie dem Senat durch Gutachten in anderen Verfahren nachgewiesen wurde.

Der Einwand die nachträgliche Plausibilität der Messung sei nicht überprüfbar, ist nicht zutreffend. Der Hersteller teilt - wie übrigens fast alle Hersteller von Messgeräten - nur das Grundprinzip seiner Messung, aus patentrechtlichen Gründen nicht aber den genauen Algorithmus hierzu mit. Dies ist auch nicht notwendig, da dies durch die Prüfung durch die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ersetzt wird. Anders als bei den meisten Laser-Messgeräten erlaubt das vorliegende Gerät aber nicht nur eine Plausibilitätskontrolle der Messung, sondern über den eingeblendeten Auswerterahmen und durch die Auswertung der sog. Smear-Linien die bei eingeschalteten Scheinwerfern des gemessenen Fahrzeugs entstehen, zumindest ansatzweise auch eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Messung.

Der Senat hat im Übrigen bereits in seinem Beschluss vom 20.10.2009, - 2 Ss-OWi 508/09 - festgestellt, dass die bildliche Erfassung allein bußgeldrelevanter Ordnungswidrigkeiten ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 46, 53 OWiG, 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO findet. Diese Rechtsprechung wird in vollem Umfang auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2010 /2 BvR 759/10) gestützt. Danach liegt keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in der Anfertigung und Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen und des dabei angefertigten Bildmaterials.