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Landgericht Karlsruhe Urteil vom 30.11.2012 - 9 O 90/12 - Zum Ersatz bei teils kompatiblen, teils inkompatiblen Schäden

LG Karlsruhe v. 30.11.2012: Zum Ersatz bei teils kompatiblen, teils inkompatiblen Schäden


Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 30.11.2012 - 9 O 90/12) hat entschieden:
Kann ein Teil der Schäden, die im Schadensgutachten aufgeführt sind, nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückgeführt werden, kann der Geschädigte auch nicht nach dem Schadensgutachten abrechnen. Soweit der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat, dass ein Teil der Schäden kompatibel sei, erbringt dies lediglich den Beweis dafür, dass diese Schäden theoretisch aufgrund des behaupteten Unfallgeschehens entstanden sein können, es beweist jedoch nicht, dass sie auch tatsächlich aus dem Unfall stammen.


Siehe auch Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug und Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 18/19.12.2010 geltend. Die Beklagte Ziffer 2 ist Haftpflichtversicherer des Beklagten Ziff.1. Sowohl Unfallhergang als auch die Höhe des Schadens ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klage gegen den Beklagten Ziffer 1 konnte nicht zugestellt werden; insoweit ist die Klage nicht rechtshängig geworden.

Der Kläger trägt vor:

Er habe das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug in der Nacht vom 18. auf den 19.12.2010 entgegen der Fahrrichtung in ... in Höhe des Anwesens ... geparkt. Als er später zu seinem Fahrzeug zurückgekommen sei, habe er feststellen müssen, dass sein Fahrzeug an der rechten Seite erheblich beschädigt worden sei. Vor diesem Ereignis sei das Fahrzeug unbeschädigt gewesen. Ein früherer Heckschaden sei von ihm ordnungsgemäß instand gesetzt worden. An der Windschutzscheibe habe er einen Zettel mit der Telefonnummer des Beklagten Ziffer 1 vorgefunden. Anlässlich eines Telefongesprächs habe der Beklagte Ziffer 1 die Schadensverursachung eingestanden. Dieser habe ihm gesagt, dass er aufgrund einer Lenkbewegung ins Schleudern geraten und hierbei mit der rechten Seite seines Fahrzeugs gegen die rechte Seite des Fahrzeugs des Klägers gestoßen sei. Die Reparatur seines Fahrzeugs betrage gemäß Sachverständigengutachten EUR 13.107,69 netto. Für die Erstellung des Gutachtens seien ihm EUR 1.148,68 berechnet worden. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien in Höhe von EUR 899,40 zu erstatten.

Der Kläger beantragt:
  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 15.131,37 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2011 zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, weitere EUR 899,40 an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte Ziffer 2 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte Ziffer 2 trägt vor:

Die Aktivlegitimation des Klägers werde bestritten. Das Fahrzeug sei finanziert. Der Unfallhergang werde vollumfänglich bestritten, insbesondere, dass es überhaupt zu einem Fahrzeugkontakt gekommen sei. Jedenfalls sei der Kontakt nicht unfreiwillig geschehen; vielmehr sei von einem fingierten Unfall auszugehen. Dafür seien mehrere Anhaltspunkte vorhanden (Parkschaden, nicht kompatible Schäden, Abrechnung auf Gutachtensbasis, keine polizeiliche Aufnahme). Ein Teil der Schäden am Fahrzeug des Klägers sei definitiv nicht auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen. Die Unfallschilderung des Beklagten Ziffer 1 gegenüber dem Sachverständigen der Beklagten sei nicht mit dem Schadensbild vereinbar. Schließlich sei die die Klage auch deshalb abweisungsreif, weil der Kläger nicht habe nachweisen können, welcher Schaden konkret durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen verursacht worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten. Bezüglich des Inhalts wird auf das schriftliche Gutachten vom 27.08.2012 (AS 167 ff) Bezug genommen. Der Kläger wurde informatorisch angehört.

Bezüglich des weiteren beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass ihm aus dem behaupteten Unfallereignis ein Fahrzeugschaden in Höhe von EUR 13.107,69 entstanden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er nach Ablösung des Darlehens Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs geworden ist.

Zwar ist aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachten denkbar, dass es zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 zu einem Zusammenstoß gekommen ist. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass aus den Beschädigungen der beiden Fahrzeugen sich ableiten ließe, dass es zu einem – stabilen – streifenden Kontakt gekommen sein könnte. Das klägerische Fahrzeug zeige an den Seitentüren Kratzer und Schürfspuren, die der Radlaufverbreiterung des Beklagtenfahrzeugs zugeordnet werden könnten. Weiter könnten Kontaktspuren am rechten Außenspiegel des klägerischen Fahrzeugs linienförmig verlaufenden Kontaktspuren an der rechten Seite des Beklagten-​Chevreolet zugeordnet werden.

Selbst wenn jedoch aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Beschädigungen ein Zusammenstoß nachgewiesen wäre – dabei kann offen bleiben, ob entsprechend der Behauptung der Beklagten Ziffer 2 ein fingierter Unfall vorliegt –, konnte der Kläger jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die im Schadensgutachten des Sachverständigen ... vom 28.12.2010 aufgeführten Reparaturarbeiten ursächlich auf das Unfallgeschehen vom 18./19.12.2010 zurückzuführen sind.

Der Kläger hat zwar behauptet, sämtliche im dem Gutachten des Sachverständigen dokumentierten Schäden auf der rechten Fahrzeugseite stammten aus dem streitgegenständlichen Unfall mit dem Beklagtenfahrzeug. Diese Behauptung ist jedoch durch das gerichtliche Sachverständigengutachten vom 27.08.2012 eindeutig widerlegt. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten festgestellt, dass ein Teil der Schäden nicht kompatibel sei. Ausgehend von den Streif -und Kratzspuren sei davon auszugehen, dass ein äußerst spitzwinkliger und streifender Kontakt zwischen den Fahrzeugen stattgefunden habe. Durch ein in Längsrichtung sich bewegendes Fahrzeug habe jedoch die am hinteren Seitenteil des klägerischen Fahrzeugs vorhandene punktuelle Eindrückung nicht verursacht werden können. Weiter würde die hintere rechte Leichtmetallfelge Kontaktspuren und Antragungen mit unterschiedlichem Richtungsverlauf aufweisen, obwohl ein einheitliches, gradliniges Antragungsbild am hinteren rechten Hinterrad zu erwarten gewesen wäre, so dass die Beschädigungen am rechten Hinterrad in ihrer Gesamtheit nicht dem streitgegenständlichen Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zugeordnet werden könnten. Aufgrund der eindeutigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug des Klägers vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen bereits an der rechten Seite einen Fahrzeugschaden aufgewiesen haben muss, auch wenn der Kläger im Rahmen der mündlichen Anhörung ausführte, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abstellens in der Nacht vom 18. auf den 19.12.2010 an der rechten Seite keinen Vorschaden aufgewiesen habe. Einwendungen gegen das gerichtlichte Gutachten sind von Klägerseite auch nicht erhoben worden.

Da somit ein Teil der Schäden, die im Schadensgutachten ... aufgeführt sind, nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückgeführt werden kann, kann der Kläger auch nicht nach dem Schadensgutachten ... abrechnen. Soweit der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat, dass ein Teil der Schäden kompatibel sei, erbringt dies lediglich den Beweis dafür, dass diese Schäden theoretisch aufgrund des behaupteten Unfallgeschehens entstanden sein können, es beweist jedoch nicht, dass sie auch tatsächlich aus dem Unfall stammen. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass die vom Sachverständigen als grundsätzlich kompatibel festgestellten Schäden ganz oder zumindest teilweise aus einem früheren Unfallgeschehen stammen, welches auch zur Entstehung der vom Sachverständigen festgestellten nicht kompatiblen Schäden geführt hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2006, 12 U 37/06). Sowohl der Streifschaden als auch die nicht kompatible Eindrückung und die Spuren an der Hinterradfelge betreffen die rechte Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Streif- und Kratzspuren ganz oder teilweise auf das frühere Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Da von Seiten des Klägers zur Entstehung des Vorschadens und zum Zustand des Fahrzeugs vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen keine Angaben gemacht worden sind – auf die Erforderlichkeit diesbezüglichen Vortrags wurde der Kläger im Termin hingewiesen –, war eine eindeutige Zuordnung der Schäden und somit auch der Reparaturkosten nicht möglich. Insoweit waren dem Kläger auch nicht die vom gerichtlichen Sachverständige in seinem Gutachten geschätzten Reparaturkosten von EUR 6.000,00 zuzusprechen, zumal der Sachverständige bei dieser Schätzung unterstellt hat, dass die von ihm als kompatibel festgestellten Schäden auch auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Dies ist, wie bereits oben ausgeführt, jedoch nicht nachgewiesen.

2. Da dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten zusteht, kann er auch nicht die Kosten für das vorgerichtliche Schadensgutachten verlangen. Gleiches gilt für die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.