Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 27.03.2012 - 11 CS 12.201 - Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit

VGH München v. 27.03.2012: Zu den Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit


Der VGH München (Beschluss vom 27.03.2012 - 11 CS 12.201) hat entschieden:
Eine wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangene Fahreignung erlangt der Betroffene dann wieder, wenn er sich erfolgreich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat, er sich nachgewiesenermaßen ein Jahr lang des Konsums von Alkohol enthalten hat und eine gegen Ende des einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführte medizinisch-​psychologische Begutachtung ergeben hat, dass es bei ihm zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen ist, der die Erwartung begründet, er werde auch künftig alkoholfrei leben.


Siehe auch Alkoholabhängigkeit und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung


Gründe:

I. Die Antragstellerin war Inhaberin einer 1983 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse 3 und einer 1984 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 1.

Am 13. November 2010 wurde sie durch die Landespolizei gemäß Art. 1 Abs. 1 UnterbrG in ein Bezirkskrankenhaus eingeliefert. Nach polizeilicher Darstellung hatte die Betreuerin der Antragstellerin an jenem Tag die Polizei davon verständigt, die Antragstellerin habe ihr soeben fernmündlich mitgeteilt, sie habe sich die Pulsadern aufgeschnitten. Die Polizei stellte fest, dass sich die Antragstellerin oberflächliche Schnittwunden an beiden Pulsadern und an den Beinen zugefügt hatte. Ihr Ehemann gab damals nach Aktenlage an, die Antragstellerin sei alkoholkrank; sie habe bereits am Vortag ihm gegenüber Suizidabsichten geäußert.

Nachdem das Landratsamt die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. März 2011, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, aufgefordert hatte, ein ärztliches Fahreignungsgutachten beizubringen, durch das die Frage einer bei ihr bestehenden Alkoholabhängigkeit und einer etwaigen Überwindung dieser Krankheit geklärt werden sollte, stellte sie der Behörde die vom 25. Mai 2011 stammende Bescheinigung einer Klinik zur Verfügung, der zufolge sie sich vom 12. Januar 2011 bis zu ihrer regulären Entlassung am 25. Mai 2011 zu einer stationären Langzeitentwöhnungsbehandlung in dieser Einrichtung aufgehalten hat. Die in dieser Bescheinigung formulierte Diagnose lautet: "Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent". Ferner wurde darin ausgeführt, die Antragstellerin habe sich durchgehend sehr motiviert gezeigt; es habe eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholkonsums stattgefunden. Mehrere Alkoholtests seien negativ verlaufen; die Nachsorgebehandlung sei eingeleitet worden.

Nach Anhörung der Antragstellerin entzog ihr das Landratsamt durch Bescheid vom 11. Oktober 2011 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nummer 1 des Bescheidstenors). Dieser Ausspruch wurde für sofort vollziehbar erklärt. Unter der Nummer 2 des Tenors wurde sie u. a. aufgefordert, innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung des Bescheids in ihrem Besitz befindliche Führerscheine bei der Behörde abzugeben. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Pflicht wurde ihr in der Nummer 3 des Bescheidstenors ein Zwangsgeld angedroht.

Den Widerspruch, den die Antragstellerin am 14. Oktober 2011 gegen diesen Bescheid eingelegt hat, wies die Regierung von Oberbayern durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Spätestens am 22. November 2011 ging dem Landratsamt der Führerschein der Antragstellerin zu.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2011 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht München durch Beschluss vom 3. Januar 2012 ab. Soweit sich der Antrag auf die Nummer 3 des Bescheids beziehe, sei er unzulässig, da die Antragstellerin die sich aus der Nummer 2 des Bescheids ergebende Verpflichtung erfüllt habe und nicht davon auszugehen sei, dass das Landratsamt das angedrohte Zwangsgeld entgegen Art. 37 Abs. 4 VwZVG beitreiben wolle. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da sich die Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen würden. Aufgrund der Bescheinigung vom 25. Mai 2011 stehe fest, dass die Antragstellerin die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit verloren habe. Zu einer Wiedererlangung der Fahreignung sei es noch nicht gekommen, da die Voraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung nicht erfüllt seien. Der Einholung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens nach der zweiten Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV habe es nicht bedurft, da der nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zurückzulegende einjährige Abstinenzzeitraum gegenwärtig noch nicht abgelaufen sei; er beginne mit dem erfolgreichen Abschluss der Entwöhnungsbehandlung, hier also frühestens im Mai 2011. Der Bejahung eines Ausnahmefalls im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 stehe außer der Kürze der Zeit, die seit dem Ende der Entwöhnungsbehandlung erst verstrichen sei, entgegen, dass für die Monate danach jeder Abstinenznachweis fehle. Die pauschale, durch nichts belegte Behauptung der Antragstellerin, sie sei in der Lage, zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, reiche ebenfalls nicht aus, um die Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 darzutun. Durch das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für ein trotz nachgewiesener Alkoholabhängigkeit bestehendes Trennungsvermögen unterscheide sich der vorliegende Fall von der Sachverhaltsgestaltung, die dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2010 (Az. 11 CS 10.1139 ) zugrunde gelegen habe. Der Umstand, dass die Antragstellerin bislang nicht alkoholisiert im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sei, reiche angesichts der geringen Kontrolldichte für die Bejahung eines Ausnahmefalles im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 für sich alleine genommen nicht aus. Das gegen Ende des Jahres 2010 praktizierte selbstgefährdende Verhalten der Antragstellerin deute im Übrigen eher auf eine instabile psychische Verfassung hin.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin:
Unter Abänderung des Beschlusses vom 3. Januar 2012 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowie einer nachfolgenden Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Freising vom 11. Oktober 2011 bezüglich der dortigen Ziffer 1 wiederhergestellt, bezüglich der Ziffern 2 und 3 angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei nicht in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Dem Landratsamt sei bereits seit dem 15. November 2010 bekannt gewesen, dass ihr Ehemann sie als alkoholkrank bezeichnet habe. Gleichwohl sei ihr die Fahrerlaubnis erst fast elf Monate später entzogen worden. In der Zwischenzeit habe sie regelmäßig ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt, ohne dass Anhaltspunkte dafür zutage getreten seien, sie könne den Konsum von Alkohol und die motorisierte Verkehrsteilnahme nicht trennen.

Das Verwaltungsgericht gehe ferner zu Unrecht davon aus, aufgrund der Bescheinigung vom 25. Mai 2011 stehe fest, dass sie die Fahreignung verloren und sie diese Eigenschaft nicht wiedererlangt habe. Hierbei bleibe unberücksichtigt, dass diese Bescheinigung vom Vorliegen einer "früheren" Alkoholabhängigkeit spreche. Unabhängig hiervon sei es angezeigt, den Abstinenzzeitraum mit der Aufnahme der Entwöhnungstherapie - also mit dem 12. Januar 2011 - beginnen zu lassen.

Als Anlage zur Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin einen am 20. Dezember 2011 von einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellten Befundbericht vorgelegt. Darin wird ausgeführt, ihr sei am 12. Dezember 2011 nach Überprüfung ihrer Identität am Hinterkopf ein Haarstrang entnommen worden. Hiervon sei der kopfhautnahe Abschnitt mit einer Länge von 3 cm nach den Kriterien der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin durch ein von der Begutachtungsstelle beauftragtes, für forensische Zwecke akkreditiertes Labor analysiert worden. In dem untersuchten Abschnitt habe kein Ethylglucuronid nachgewiesen werden können. Aus fachlicher Sicht sei dieses Untersuchungsergebnis als Beleg für Alkoholfreiheit während eines Zeitraums von drei Monaten zu akzeptieren. Ergänzend verweist die Antragstellerin auf eine am 13. Dezember 2011 durchgeführte laboratoriumsmedizinische Blutuntersuchung, die ausnahmslos normgerechte Werte ergeben hat.

Unzutreffend nehme das Verwaltungsgericht ferner an, sie habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein "Ausnahmefall" im Sinn des Satzes 2 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung ergebe. Sie verweist insoweit darauf, dass sie nie ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand geführt habe, sowie auf die Ergebnisse der Haaranalyse und der am 13. Dezember 2011 durchgeführten Blutuntersuchung. Zudem habe sie sich bereit erklärt, für ihren Ehemann eine Niere zu spenden; die Operation solle im Frühjahr 2012 erfolgen. Im Hinblick hierauf habe das Universitätsklinikum Regensburg seit dem 14. November 2011 Untersuchungen durchgeführt. Die Transplantation wäre ausgeschlossen, bestünden "im Hinblick auf einen Alkoholkonsum Zweifel". Das Verwaltungsgericht habe nicht nur die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Kenntnis genommen, wonach trotz nachgewiesener oder unterstellter Alkoholabhängigkeit die Frage eines vorhandenen Trennungsvermögens aufgeklärt werden müsse. Auch das Landratsamt selbst habe in einem Schreiben vom 31. Mai 2011 erklärt, die Antragstellerin müsse ein medizinisch-​psychologisches Fahreignungsgutachten beibringen. Da eine derartige Anordnung, die sie befolgt hätte, bisher nicht ergangen sei, dürfe nicht von ihrer fehlenden Fahreignung ausgegangen werden.

Ergänzend macht die Antragstellerin geltend, sie sei wegen der am Universitätsklinikum Regensburg zu absolvierenden Untersuchungen darauf angewiesen, selbst mit einem Personenkraftwagen dorthin zu gelangen.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdebegründung setze sich nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auseinander, in denen das Verwaltungsgericht dargelegt habe, warum der für eine Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche Abstinenzzeitraum erst nach der Beendigung der Entwöhnungstherapie beginne. Die Einholung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens darüber, ob die Antragstellerin trotz Alkoholabhängigkeit den Konsum dieses Rauschmittels und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen könne, sei u. a. deshalb nicht veranlasst, weil sie keine besonderen Umstände dargelegt und nachgewiesen habe, die ein Abweichen von der sich aus der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung ergebenden Regelvermutung rechtfertigen könnten. Eine Alkoholabstinenz als solche rechtfertige die Annahme eines Ausnahmefalles nicht. Im Übrigen erscheine in hohem Grad zweifelhaft, ob bei Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit, zwischen dem Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, überhaupt durch eine medizinisch-​psychologische Untersuchung geklärt werden könne.

Am 21. März 2012 ging dem Verwaltungsgerichtshof ein weiterer, von einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellter Befundbericht zu, dem zufolge in zwei der Antragstellerin am 5. März 2012 entnommenen Haarsträhnen ebenfalls kein Ethylglucuronid nachgewiesen werden konnte. Die Begutachtungsstelle für Fahreignung wertete auch diesen Befund als Beleg für eine dreimonatige Alkoholfreiheit.

Wegen des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogene, die Antragstellerin betreffende Fahrerlaubnisakte verwiesen.


II.

Ausweislich des Beschwerdeantrags erstrebt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich auch hinsichtlich der Nummer 3 des Tenors des Bescheids vom 11. Oktober 2011. Insoweit ist dieses Rechtsmittel gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Antragstellerin entgegen der Obliegenheit, die sich für sie aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, keine Gründe dafür vorgetragen hat, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie besitze für den sich auf die Nummer 3 des Bescheidstenors beziehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsschutzbedürfnis, unrichtig sein soll.

Die im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt mit der Maßgabe ohne Erfolg, dass dem Antragsgegner entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Auflage gemäß der Nummer II des Beschlusstenors zu erteilen war.

Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, es fehle an einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Hierbei lässt sie unberücksichtigt, dass diese Vorschrift ein rein formelles Begründungserfordernis statuiert: Die Behörde muss darlegen, warum der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im konkreten Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten nicht hingenommen werden kann; die von ihr insoweit geltend gemachten Belange müssen mit dem Aufschubinteresse des durch den Verwaltungsakt Betroffenen abgewogen werden. Die Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 3 des Ausgangsbescheids genügen diesen rechtlichen Vorgaben.

Von der Wahrung des sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden formellen Erfordernisses ist die Frage zu unterscheiden, ob die Gesichtspunkte, die für die sofortige Vollziehbarkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts sprechen, sachlich und rechtlich stichhaltig sind und ob sie größeres Gewicht besitzen als die Gründe, die hinter dem Wunsch des Betroffenen stehen, die Rechtsfolgen der behördlichen Entscheidung einstweilen nicht eintreten zu lassen. Diese Abwägung haben die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit eigenständig und ohne Bindung an die von der Behörde vorgetragenen Gesichtspunkte vorzunehmen. Für das Abwägungsergebnis kommt es u. a. darauf an, ob sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits absehen lässt, ob der zu beurteilende Verwaltungsakt der Nachprüfung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten wird.

Das ist hier allen derzeit erkennbaren Umständen nach zu bejahen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin in dem Zeitpunkt, auf den in einem Klageverfahren bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen sein wird - nämlich am Tag des Wirksamwerdens des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 - die Fahreignung verloren hatte (dazu nachfolgend unter 1.), und dass sie diese Eigenschaft bis dahin nicht wiedererlangt hat (dazu nachfolgend unter 2.). Eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 des Ausgangsbescheids zu belassen, diese Entscheidung jedoch mit der vorerwähnten Auflage zu verbinden (dazu unter 3.).

1. Aufgrund der in der Bescheinigung vom 25. Mai 2011 erwähnten Diagnose und der Tatsache, dass sich die Antragstellerin einer mehr als vier Monate dauernden, stationären Entwöhnungsbehandlung in einer Klinik für Suchtmedizin unterzogen hat, steht mit einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit fest, dass sie in den Zustand der Alkoholabhängigkeit geraten war. Das zieht nach der Nummer 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung in aller Regel den Verlust der Fahreignung nach sich.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin ein Ausnahmefall im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 vorliegen könnte. Soweit sie darauf verweist, dass sie - was nach Aktenlage zutrifft - nie beim Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand angetroffen wurde, stellt das kein ausreichendes Indiz dafür dar, um die Notwendigkeit zu begründen, durch Einholung eines medizinisch-​psychologischen Fahreignungsgutachtens nach Satz 3 der Vorbemerkung 3 aufzuklären, ob sie über eine besondere Veranlagung, eine besondere Einstellung oder eine besondere Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung im Sinn des Satzes 2 der Vorbemerkung 3 verfügt und sie deshalb in der Lage ist, den Konsum von Alkohol und das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen. Das folgt schon daraus, dass unbekannt ist, in welchem Umfang die Antragstellerin in der Vergangenheit tatsächlich als Fahrzeugführerin am Straßenverkehr teilgenommen hat. Sollte sie wenig oder gar nicht motorisiert unterwegs gewesen sein, kommt der Tatsache, dass sie nicht mit Trunkenheitsfahrten in Erscheinung getreten ist, von vornherein keine Aussagekraft für ein ggf. bestehendes Trennungsvermögen zu. Da nur ein äußerst geringer Teil aller unter relevantem Alkoholeinfluss durchgeführten Fahrten den zuständigen Organen der öffentlichen Gewalt zur Kenntnis gelangt (Kazenwadel/Vollrath, Das Unfallrisiko unter Alkohol - Analyse, Konsequenzen, Maßnahmen, 1995, gehen davon aus, dass von etwa 600 Fahrten, die mit einer über 0,8 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration unternommen werden, nur eine einzige entdeckt wird), reicht der Umstand, dass eine alkoholabhängige Person noch nie in angetrunkenem Zustand als Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr angetroffen wurde, aber auch unabhängig von der tatsächlichen Fahrhäufigkeit des Betroffenen für sich alleine nicht aus, um einen Aufklärungsbedarf im Hinblick auf eine etwaige Ausnahme von der in der Nummer 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung zum Ausdruck kommenden Regel darzutun.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit maßgeblich von der Konstellation, die dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2010 (a.a.O.) zugrunde lag. Über den Antragsteller des damaligen Verfahrens hatte ein Nervenarzt (d.h. ein Facharzt, der über eine sowohl das Gebiet der Neurologie als auch dasjenige der Psychiatrie umfassende Doppelqualifikation verfügt) ein Fahreignungsgutachten erstellt, das davon sprach, die Alkoholkrankheit des Antragstellers sei "kompensiert" (vgl. BayVGH vom 24.8.2010, a.a.O., RdNr. 6). In Kenntnis des vom damaligen Antragsteller bei einer Folgeuntersuchung eingeräumten fortdauernden Alkoholkonsums ging der gleiche Nervenarzt in einem späteren Gutachten ausdrücklich davon aus, der Antragsteller werde den Genuss dieses Rauschmittels und das Führen von Kraftfahrzeugen "weiterhin trennen" (BayVGH vom 24.8.2010, a.a.O., RdNr. 10). Ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser fachärztlichen Einschätzung ergab sich in dem vom beschließenden Senat am 24. August 2010 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren aus dem Umstand, dass der dortige Antragsteller trotz eines erkennbar ausgeprägten Verlangens nach Alkohol (er war, nachdem er das von ihm gelenkte Fahrzeug abgestellt hatte, auf dem Weg zu seiner Wohnung bei bestehendem akutem Alkoholentzugssyndrom zusammengebrochen, wobei er eine mit vollen Bierflaschen gefüllte Tasche mit sich führte) während der vorangegangenen Fahrt vollständig nüchtern gewesen war (seine Atemluft wies ca. 50 Minuten nach dem Kollaps einen Alkoholgehalt von 0,0 mg/l auf). In der Tatsache, dass der Antragsteller des durch den Beschluss von 24. August 2010 (a.a.O.) beendeten Verfahrens nie betrunken im Straßenverkehr in Erscheinung getreten war, obwohl er allen erkennbaren Umständen nach berufsbedingt in erheblichem Umfang als Kraftfahrer unterwegs gewesen war (er war als Messebauer tätig), sah der Senat lediglich ein weiteres, nachrangiges Indiz für die potentielle Richtigkeit der auch damals aufgestellten Behauptung, er verfüge trotz eingetretener Alkoholabhängigkeit über die Fähigkeit, zwischen dem Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen (vgl. BayVGH vom 24.8.2010, a.a.O., RdNr. 53). Im Übrigen wies der Senat auch seinerzeit bereits ausdrücklich auf die nur äußerst eingeschränkte Aussagekraft dieses Umstandes hin (vgl. BayVGH vom 24.8.2010, a.a.O., RdNr. 53 a.E.).

Die Tatsache, dass die Antragstellerin zumindest am Ende der Zeit, die sie in der Entziehungsanstalt verbracht hat, sowie (auf der Grundlage der Befundberichte vom 20.12.2011 und vom 12.3.2012) von Mitte September 2011 bis Anfang März 2012 alkoholabstinent gelebt hat, ist ebenfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung im Hinblick darauf darzutun, ob sie die Fahreignung verloren hat. Das folgt schon daraus, dass eine Person, die Alkoholkarenz praktiziert, sich nicht mehr vor die Entscheidungssituation gestellt sieht, ob sie sich an das Steuer eines Fahrzeugs setzen will, nachdem sie Alkohol in einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Umfang zu sich genommen hat.

2. Eine wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangene Fahreignung erlangt der Betroffene, sofern insoweit kein Ausnahmefall im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung vorliegt, dann wieder, wenn

  1. er sich erfolgreich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat (vgl. zu dem Erfordernis, dass die Entwöhnung "erfolgreich" verlaufen sein muss, und zu den zu diesem Zweck zu erfüllenden Voraussetzungen BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 C 06.103 RdNrn. 7 f.);

  2. er sich nachgewiesenermaßen ein Jahr lang des Konsums von Alkohol enthalten hat;

  3. eine gegen Ende des einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführte medizinisch-​psychologische Begutachtung ergeben hat, dass es bei ihm zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen ist, der die Erwartung begründet, er werde auch künftig alkoholfrei leben (vgl. zur Herleitung dieses in der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung nicht ausdrücklich erwähnten, sondern sich mittelbar u. a. aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ergebenden Erfordernisses eingehend BayVGH vom 24.8.2010, a.a.O., RdNrn. 39 - 45).
Von diesen drei Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin gegenwärtig nur das erstgenannte Kriterium. Auch dann, wenn zu ihren Gunsten davon auszugehen sein sollte, dass der erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingereichte Befundbericht vom 12. März 2012 berücksichtigungsfähig wäre (der Senat lässt das ausdrücklich dahinstehen), hätte sie erst eine sechsmonatige Alkoholkarenz nachgewiesen. Der Umstand, dass ihr die Bescheinigung vom 25. Mai 2011 eine "derzeitige" Alkoholfreiheit attestiert, muss bei der Berechnung der Dauer der nachgewiesenen Abstinenz nicht nur deshalb außer Betracht bleiben, weil sich aus dieser Unterlage nicht ergibt, dass sich die Antragstellerin während ihres gesamten Aufenthalts in der Entziehungsklinik des Alkoholkonsums enthalten hat. Entscheidend kommt es insoweit darauf an, dass das nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung erforderliche Abstinenzjahr nur in "freier Sozialgemeinschaft" zurückgelegt werden kann (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Rahmen der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung BayVGH vom 4.4.2006 Az. 11 CS 05.3214 RdNr. 15; vom 29.3.2007 Az. 11 CS 06.2913 RdNr. 28). Denn nur, wenn die (ehedem) abhängige Person in der Lage ist, sich auch dann des Alkoholkonsums zu enthalten, wenn sie weder unter diesbezüglicher Aufsicht steht noch sie fortlaufend über jene stützenden und begleitenden Hilfen verfügt, wie sie in einer Entziehungsanstalt zur Verfügung stehen, bietet eine Alkoholkarenz ein ausreichend aussagekräftiges Indiz dafür, dass es zu dem notwendigen dauerhaften und stabilen Einstellungswandel beim Betroffenen gekommen sein könnte, der Voraussetzung für eine ihm günstige Zukunftsprognose ist.

3. Grundsätzlich zu Recht hat die Antragstellerin am Ende des Abschnitts II der Beschwerdebegründung gerügt, dass das Landratsamt ihr bislang nicht die Beibringung eines Gutachtens aufgegeben hat, das der Verifizierung einer Wiedererlangung der Fahreignung durch sie dient. Durch dieses Unterlassen hat die Behörde gegen die sich aus Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG ergebende Verpflichtung verstoßen, auch die einem Beteiligten günstigen Umstände zu ermitteln.

Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem - wie hier - der Verlust der Fahreignung einer Person feststeht, so darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene behauptet, er habe die Fahreignung inzwischen wiedererlangt oder er unternehme dahingehende Anstrengungen, die Fahrerlaubnis nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs so lange entziehen, als diesem Einwand von Rechts wegen noch keine Erheblichkeit zukommen kann (vgl. grundlegend BayVGH vom 9.5.2005 VRS Bd. 109 [2005], S. 64 ff.). Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Betroffene - wie die Nummern 8.4 und 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung das für den Regelfall anordnen - zunächst eine bestimmte Zeit der Rauschmittelabstinenz zurückgelegt haben muss, um ggf. wieder als fahrgeeignet angesehen werden zu können. Ist diese Zeitspanne, die der beschließende Senat in der Entscheidung vom 9. Mai 2005 (a.a.O., S. 70) als die "verfahrensrechtliche Einjahresfrist" bezeichnet hat, noch nicht verstrichen, kann sich (vorbehaltlich einer atypischen Sachverhaltsgestaltung) an dem Befund, dass der Betroffene die Fahreignung verloren hat, noch nichts geändert haben. Die verfahrensrechtliche Einjahresfrist beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu laufen, von dem an der Betroffene eigener Darstellung zufolge ein Verhalten praktiziert, das - wenn seine Einlassung zutrifft und die von Rechts wegen erforderlichen weiteren Erfordernisse erfüllt sind (z.B. ein notwendiges medizinisch-​psychologisches Gutachten beigebracht wurde, in dem dem Betroffenen eine günstige Zukunftsprognose gestellt wird) - zur Wiedererlangung der Fahreignung führt (vgl. BayVGH vom 9.5.2005, ebenda). Wegen der Notwendigkeit, Alkoholabstinenz in freier Sozialgemeinschaft zu praktizieren, stellt in den von der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung erfassten Fällen der Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Entwöhnungsbehandlung den frühestmöglichen Beginn dieser Frist dar. Der Entziehungsbescheid vom 11. Oktober 2011 durfte deshalb ungeachtet der bereits damals aufgenommenen Bemühungen der Antragstellerin ergehen, die Fahreignung wiederzuerlangen.

Die Befugnis, bis zum Ablauf der "verfahrensrechtlichen Einjahresfrist" einer Person, die die Fahreignung unbezweifelbar verloren hat, die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn sie Anstrengungen zur Wiedererlangung der Fahreignung unternimmt, entbindet die öffentliche Verwaltung allerdings nicht von der aus Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG resultierenden Pflicht, alsbald nach dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene einen ggf. zur Wiedererlangung der Fahreignung führenden Verhaltenswandel behauptet (oder von dem an unabhängig von einer solchen Einlassung hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung vorliegen), diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um über die Wiedergewinnung der Fahreignung befinden zu können. Sie muss diesen Gesichtspunkt bis zum Ablauf der "verfahrensrechtlichen Einjahresfrist" lediglich nicht in dem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren berücksichtigen, sondern kann ihn einem gesonderten, ggf. parallel dazu zu betreibenden Verwaltungsverfahren (dem "Wiedererlangungsverfahren") vorbehalten (vgl. eingehend dazu BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 73 f.).

Das Gebot, dem auf Wiedererlangung der Fahreignung abzielenden Vorbringen des Betroffenen frühzeitig nachzugehen, rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass sich andernfalls die Zeitspanne, innerhalb derer der Betroffene keine neue Fahrerlaubnis zu erlangen vermag, über den Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist hinaus verlängert. Das ist dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die Darstellung des Betroffenen über den vollzogenen Verhaltenswandel den Tatsachen entspricht. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt im Regelfall jedoch frühestens dann in Betracht, wenn eine zwölfmonatige Alkohol- oder Drogenkarenz tatsächlich nachwiesen wurde (der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.5.2005, a.a.O., S. 72, spricht insoweit von der zurückzulegenden "materiellrechtlichen Einjahresfrist"). Da der Betroffene nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nicht verpflichtet ist, von sich aus Abstinenznachweise beizubringen und das gegen Ende der Einjahresfrist zu erstellende medizinisch-​psychologische Fahreignungsgutachten vorzulegen (BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 71), ist es unverzichtbar, dass ihm die Behörde durch eine den inhaltlichen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügende Gutachtensanforderung dahingehende Vorgaben erteilt. Das erscheint umso mehr geboten, als der Betroffene nicht wissen muss, unter welchen Voraussetzungen die Behörde den Nachweis von Alkohol- oder Drogenkarenz als erbracht ansieht (ob z.B. ein Abstinenznachweis durch Blut-​, Urin- oder Haaranalysen geführt werden kann bzw. muss, in welcher Zahl und in welchen Abständen einschlägige Proben beizubringen sind, und welche Kautelen bei der Gewinnung des Untersuchungsmaterials gewahrt sein müssen, damit einer laboratoriumsmedizinischen Analyse von Körpersubstanzen oder Körperflüssigkeiten Beweiskraft zukommt).

Aus dem Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 30. Mai 2011, mit dem dem Landratsamt der Entlassungsbericht vom 25. Mai 2011 zugeleitet worden war, ergab sich, dass die Antragstellerin bereits damals - wenngleich der Sache nach zu Unrecht - ihre Fahreignung als wiederhergestellt ansah. Das Landratsamt hat diese Einlassung in seiner Erwiderung vom 31. Mai 2011 - insoweit zutreffend - zum Anlass genommen, um die Antragstellerin auf die fehlende Eignung ihres Vorbringens hinzuweisen, die Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden, und sie in korrekter Weise gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG im Hinblick auf den später ergangenen Entziehungsbescheid anzuhören. Weder damals noch in der Folge hat die Behörde der Antragstellerin demgegenüber konkrete, den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügende Vorgaben darüber gemacht, was sie zu welchen Zeitpunkten unternehmen muss, um die Wiedererlangung der Fahreignung beweiskräftig darzutun. Das Schreiben vom 31. Mai 2011 ist darüber hinaus insoweit zumindest irreführend, als darin ausgeführt wird, die Antragstellerin müsse sich zusätzlich zu einer Labordiagnostik, die einer "EtG-​Abstinenzkontrolle" dient, "regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen" unterziehen. Weder findet die Forderung nach derartigen ärztlichen Untersuchungen in der Rechtsordnung eine Stütze, noch wird für den Adressaten des Schreibens erkennbar, worauf sich die zu den laboratoriumsmedizinischen Diagnosemaßnahmen hinzutretenden Untersuchungen erstrecken sollen. Nicht dargelegt hat die Behörde auch, wann das im Schreiben vom 31. Mai 2011 - grundsätzlich zutreffend - erwähnte medizinisch-​psychologische Gutachten frühestens beigebracht werden kann.

Angesichts der Anstrengungen, die die Antragstellerin zur Überwindung ihrer Alkoholabhängigkeit bisher unternommen hat, kann ihre Behauptung, sie hätte die von ihr nunmehr beigebrachten Abstinenznachweise bereits wesentlich früher erstellen lassen, hätte sie die Behörde hierzu konkret aufgefordert, nicht als unglaubwürdig angesehen werden. Hätte das Landratsamt bereits im Juni 2011 von ihr verlangt, näher bezeichnete Abstinenznachweise beizubringen, spräche deshalb viel dafür, dass in ihrem Fall nicht nur die verfahrensrechtliche, sondern auch die materiellrechtliche Einjahresfrist schon um die Jahresmitte 2012 ablaufen würde. Tatsächlich endet die letztgenannte (d.h. durch Abstinenznachweise belegte) Zeitspanne frühestens Mitte September 2012.

Bei unterbliebener, aber rechtlich gebotener Aufklärung einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung ist über den Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu befinden (BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 76). Diese Abwägung führt hier dazu, es grundsätzlich bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 des Ausgangsbescheids zu belassen. Hierfür spricht zum einen, dass dieser Bescheid angesichts der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestehenden Verhältnisse selbst unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass die Behörde bereits um die Jahresmitte 2011 Schritte zur Aufklärung einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung der Antragstellerin hätte einleiten müssen, fraglos zu Recht ergangen ist. Denn auch bei pflichtgemäßer Verfahrensgestaltung wären bei der Zustellung des Widerspruchsbescheids weder die verfahrens- noch die materiellrechtliche Einjahresfrist abgelaufen gewesen. Zum anderen gebietet es der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierende Auftrag der staatlichen Gewalt, die Rechtsgüter "Leib" und "Leben" Dritter vor straßenverkehrsbezogenen Gefahren zu schützen, der Antragstellerin die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr so lange zu verwehren, als die etwaige Wiedererlangung der Fahreignung durch sie nicht in der erforderlichen Weise nachgewiesen ist. Das gilt umso mehr, als in ihrem Fall zu den Gefahren, die sich aus ihrer (früheren) Alkoholabhängigkeit ergeben, das Besorgnispotenzial hinzutritt, das aus der bei ihr manifest gewordenen Suizidneigung resultiert. Eine Vergewisserung darüber, ob die darin zum Ausdruck gelangte Persönlichkeitsstörung allein Folge ihrer Alkoholerkrankung war (so dass sie mit deren Bewältigung ebenfalls als überwunden gelten kann), oder ob insoweit eine eigenständige fahrerlaubnisrechtliche Problematik vorliegt (vgl. die Nummern 7.5.1 bis 7.5.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung), steht derzeit vollständig aus.

Zugunsten der Antragstellerin fällt demgegenüber lediglich ins Gewicht, dass sie von sich aus Abstinenznachweise beigebracht hat (vgl. zur Relevanz dieses Gesichtspunkts im Rahmen der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 76 f.), denen nach derzeitiger Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Beweiserheblichkeit nicht abgesprochen werden kann.

Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessensspielraums, der den Gerichten bei Entscheidungen im Sofortvollzugsverfahren zukommt, entspricht es vor diesem Hintergrund, die Zurückweisung der Beschwerde mit der an den Antragsgegner zu richtenden Auflage zu verbinden, der Antragstellerin nunmehr innerhalb Monatsfrist eine klare, den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügende Vorgabe zukommen zu lassen, welche Nachweise sie noch beibringen muss, um die Wiedererlangung der Fahreignung zur Überzeugung des Landratsamts darzutun (vgl. zur Zulässigkeit von Auflagen auch bei einer Zurückweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 169 zu § 80). Der Senat hält es in diesem Zusammenhang für angemessen, der Antragstellerin die Chance zu eröffnen, sich der medizinisch-​psychologischen Untersuchung bereits im Juni 2012 und damit zu einem Zeitpunkt zu unterziehen, an dem zwar die verfahrens-​, noch nicht aber die materiellrechtliche Einjahresfrist abgelaufen ist. Sie wird unter zeitlichem Blickwinkel auf diese Weise annähernd so gestellt, wie sie stünde, wenn das Landratsamt sie bereits im Juni 2011 in einer den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügenden Weise zur Beibringung von Abstinenznachweisen aufgefordert hätte.

Andererseits muss es der Entscheidung der Antragstellerin überlassen bleiben, ob sie sich bereits zu einem Zeitpunkt der nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV erforderlichen medizinisch-​psychologischen Begutachtung unterziehen will, in dem sie allenfalls den Nachweis einer nur ca. neunmonatigen Alkoholabstinenz wird führen können. Denn auch die von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegebenen "Beurteilungskriterien", von denen sich die Begutachtungsstellen für Fahreignung bei ihrer Tätigkeit leiten lassen (veröffentlicht von Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der Medizinisch-​Psychologischen Fahreignungsdiagnostik - Beurteilungskriterien, 2. Aufl. 2009), verlangen nach eingetretener Alkoholabhängigkeit in der Regel den Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Schubert/Mattern, a.a.O., S. 79 f., Unterpunkte 3, 8 und 10 zum Kriterium A 1.3 N). Da unter besonderen Umständen (vgl. dazu Schubert/Mattern, a.a.O., S. 80, Unterpunkt 9 zum Kriterium A 1.3 N) allerdings bereits eine nachgewiesene halbjährige Abstinenz genügen kann, erscheint es andererseits nicht schlechthin ausgeschlossen, dass es der Antragstellerin bereits um die Jahresmitte 2012 gelingen könnte, ein medizinisch-​psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, das ihr in überzeugender Weise eine Wiedererlangung der Fahreignung attestiert. Die ihr in der Gutachtensanforderung zu setzende Frist muss diesem Wahlrecht der Antragstellerin Rechnung tragen.

Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Die Fahrerlaubnisse der Klassen 1 und 3 der Antragstellerin entsprechen nach der Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung - soweit für die Streitwerthöhe von Bedeutung - den heutigen Klassen A, BE und C1E. Hieraus ergäbe sich nach den Nummern 46.1, 46.3, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs in einem Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 17.500,-​- €. Dieser Betrag ist nach der Empfehlung in der Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.