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OLG Schleswig Urteil vom 09.11.2011 - 7 U 67/11 - Haftungsquote bei Auffahrunfall nach abruptem Abbremsen

OLG Schleswig v. 09.11.2011: Zur Haftungsquote bei einem Auffahrunfall nach abruptem Abbremsen des Vorausfahrenden


Das OLG Schleswig (Urteil vom 09.11.2011 - 7 U 67/11) hat entschieden:
Wird innerörtlich ein KfZ auf übersichtlicher Straße mit nur mäßigem Verkehrsaufkommen ohne erkennbaren Grund bis zum Stand abrupt abgebremst und fährt ein nachfolgender Motorradfahrer auf, ist der Mitverursachungsanteil des vorausfahrenden Kfz mit 50% anzusetzen.


Siehe auch Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom ...2010 in H in Anspruch.

Der Verkehrsunfall ereignete sich im Bereich des Fußgängerüberweges auf der Bundesstraße ... (...). Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug, einem Nissan Micra gegen ca. 15 Uhr in H. auf der ...Straße in Fahrtrichtung Norden. Hinter ihr fuhren auf ihren Motorrädern die Zeugin S (die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1.) links und der Beklagte leicht versetzt rechts hinter der Zeugin.

Etwa 35 Meter vor der Kreuzung zur ...Straße, ungefähr auf Höhe der dort befindlichen Fußgängerampel, kam es zu dem Unfall. Die Zeugin stürzte bei dem Versuch, dem bremsenden Fahrzeug der Klägerin nach links auszuweichen. Das Motorrad des Beklagten, der von seiner Maschine abgesprungen war, rutschte von hinten in den Pkw der Klägerin. Die Unfallendstellung des klägerischen Fahrzeuges befand sich etwa 1-​2 Meter hinter dem Fußgängerüberweg am rechten Fahrbahnrand, das Motorrad des Beklagten hatte liegend die hintere Stoßstange des PKW etwa mittig bis leicht rechts getroffen und lag unmittelbar an/unter der Stoßstange.

Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten und der Unfallendstellung wird auf die polizeiliche Verkehrsunfallanzeige nebst Unfallskizze (Bl. 1 ff der Ermittlungsakte ....) und die Lichtbilder (Bl. 27 f. der Ermittlungsakte) verwiesen. Beide Fahrzeuge wurden bei dem Unfall erheblich beschädigt. Das Fahrzeug der Klägerin erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin nach links in die Pinneberger Straße habe abbiegen wollen und dies rechtzeitig durch Einordnung, Fahrtrichtungsanzeiger und Fahrtverlangsamung angezeigt oder ohne erkennbaren Grund plötzlich stark abgebremst habe.

Der – im Berufungsrechtszug unstreitig gewordene – Schaden der Klägerin berechnet sich wie folgt:

1. Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert 4.800 € abzgl. Restwert 800 €)
4.000,00
2. An- und Abmeldekosten 139,36
3. Nutzungsausfall (4 Tagen zu je 29 €) 116,00
4. Sachverständigenkosten 682,82
5. Mietwagenkosten 737,80
6. Kostenpauschale 20,00
  insgesamt 5.695,98


Außerdem hat Sie Freihaltung von außergerichtlichen Anwaltskosten (u. a. iHv 546,68 €) beansprucht.

Die Beklagten haben den Zahlungs– und Freihalteanspruch unter Zugrundelegung einer angenommenen Haftungsquote zu ihren Lasten mit 1/3 teilweise (zum Zahlungsanspruch iHv 1.898,66 € sowie zum Befreiungsanspruch iHv 229,55 €) anerkannt.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 5.980,98 € nebst Zinsen gerichteten Klage nach Beweisaufnahme unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote der Klägerin von 1/3 nur in Höhe von 3.797,32 € und dem Freihalteanspruch nur im Umfang von 402,82 € stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach– und Streitstandes, insbesondere der tatsächlichen Feststellungen, wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dagegen richten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten.

Die Klägerin wendet sich gegen eine zu ihren Lasten berücksichtigte Mithaftung von 1/3.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere € 2.183,66 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.07.2010 an sie zu zahlen,

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den ihr vorprozessual bei den Rechtsanwälten ... aus N außergerichtlich entstandenen, auf die Kostenfestsetzung nicht anrechenbaren Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von weiterer € 143,86 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 09.12.2010 freizuhalten.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin

  1. die Klage abzuweisen, soweit sie als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Klägerin mehr als 1.898,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 473,52 € seit dem 16.03.2011 sowie auf 1425,14 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

    2. die Klage abzuweisen, soweit sie als Gesamtschuldner verurteilt wurden, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über 229,55 € hinaus freizuhalten. Die Beklagten halten zu ihren Lasten eine Mithaftung von nur 1/3 für gerechtfertigt, da die Klägerin den Unfall überwiegend mitverursacht habe, so dass diese zu 2/3 ihren Schaden selbst zu tragen habe.
Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.


II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, die der Beklagten nur im Umfang von 1/6. Die zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigende Mitverursachungsquote (§ 17 StVG) ist mit 50% anzusetzen, so dass die Beklagten in Höhe von 2.847,99 € (1/2 von 5.695,98) haften.

Auf der Grundlage der den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug aus dem fließenden Verkehr heraus ohne erkennbaren Grund abrupt bis zum Stand abbremste. Damit stehen einerseits ein unfallursächlicher Verstoß der Klägerin gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO fest, andererseits auf Seiten des Beklagten als nachfolgendem Motorradfahrer – unfallursächlich – mangelnde Aufmerksamkeit und/oder ein unzureichender Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Pkw der Klägerin. Ein etwaiger Fahrfehler der Zeugin S ist der Klägerin nicht zusätzlich und ihren Haftungsanteil erhöhend zuzurechnen. Denn der Umstand, dass der Beklagte sich genötigt sah, von seiner fahrenden Maschine „abzusteigen“, beruhte auch darauf, dass die Zeugin S stürzte und er, wie er selbst angegeben hat, dem abbremsenden Fahrzeug der Klägerin deshalb nicht nach links ausweichen konnte. Daraus folgt aber zugleich, dass er seine Maschine bei normaler Geradeausfahrt nicht mehr rechtzeitig hinter dem Fahrzeug der Klägerin zum Stand bringen konnte.

Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile der beteiligten Kraftfahrzeughalter führt in diesem Fall unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Umstände (sonniges Wetter, nur mäßiges Verkehrsaufkommen, übersichtlicher Straßenverlauf, abruptes Abbremsen bis zum Stand noch vor der Kollision) zu einer gleichanteiligen Haftungsverteilung. Zwar wird – worauf das Landgericht zutreffend hinweist – vertreten, dass der Mitverursachungsanteil des Auffahrenden auch in Fällen eines Verstoßes des Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO in der Regel etwa doppelt so hoch zu bewerten sei. Das mag für den Fall normalen (und damit dichteren) Verkehrsaufkommens „in der Regel“ durchaus gerechtfertigt sein, wird aber hier aufgrund der dargelegten besonderen Umstände, die das Landgericht zu Unrecht verneint oder nicht zutreffend würdigt, dem Unfallgeschehen nicht gerecht. Denn zu berücksichtigen ist, dass die Mithaftung des Vorausfahrenden um so größer ins Gewicht fällt, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation – wie hier – ein plötzliches Abbremsen ist (zB KG, Urt. v. 26.2.2009 – 12 U 237/08, NZV 2010, 203–204).

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich nach Maßgabe der insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts teils aus Verzug, teils aus der Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen, §§ 286 ff BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 93, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.