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Kammergericht Berlin Beschluss vom 26.02.2009 - 12 U 237/08 - Auffahrunfall nach starkem Abbremsen vor einem Wegerechtsfahrzeug

KG Berlin v. 26.02.2009: Auffahrunfall nach starkem Abbremsen vor einem Wegerechtsfahrzeug


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 26.02.2009 - 12 U 237/08) hat entschieden:
  1. Das Gebot, einem im linken Fahrstreifen nachfolgenden Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO), wird nicht dadurch erfüllt, dass der Vorausfahrende nach Wahrnehmen der Sondersignale stark abbremst.

  2. Im Falle eines Abbremsens ohne zwingenden Grund (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) ist die (Mit-)Haftung des Abbremsenden umso größer, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein plötzliches starkes Abbremsen ist.

Siehe auch Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge und Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 21. Juni 2007, der sich im Tiergartentunnel Fahrtrichtung Wedding ereignet hat. Die Kollision zwischen dem im Eigentum der Klägerin stehenden, von ihr gehaltenen und von ihrem Ehemann, S. C., geführten Pkw Toyota Carina und dem vom beklagten Land gehaltenen und von dem Polizeibeamten I. S. auf einer Einsatzfahrt geführten Funkstreifenwagen VW-​Bus T 4 ereignete sich auf dem linken Fahrstreifen dadurch, dass das Polizeifahrzeug, das nach Einschalten von Blaulicht und Horn Wegerecht in Anspruch genommen hat, aufgefahren ist.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme (Anhörung der Klägerin sowie Vernehmung von sechs Zeugen) abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem streitgegenständlichen Auffahrunfall spräche der Anscheinsbeweis gegen das Polizeifahrzeug; der zur Widerlegung dieses Anscheinsbeweises von dem Beklagten vorgetragene Fahrstreifenwechsel des klägerischen Fahrzeugs sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher feststellbar; allerdings sei durch die Zeugenaussagen bewiesen, dass das Klägerfahrzeug vor der Kollision stark, fast bis zum Stand abgebremst habe. Nach der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsgefahr vor habe der Ehemann der Klägerin, der dem von hinten herannahenden Sonderrechtsfahrzeug freie Bahn hätte schaffen müssen, durch das Abbremsen im linken Fahrstreifen in ganz überwiegendem Maße den Unfall verursacht, so dass die Klägerin ihren Schaden selbst zu tragen habe; denn wenn deren Ehemann schon nicht nach rechts hätte ausweichen können, so hätte er doch nicht stark abbremsen dürfen, sondern seine Geschwindigkeit beibehalten müssen, um bei nächster Gelegenheit nach rechts zu wechseln.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie nicht mehr Schadensersatz nach einer Haftungsquote von 100 % erstrebt, sondern noch 50% ihres unfallbedingten Schadens fordert.

Sie macht geltend: Zwar könne der Beweiswürdigung gefolgt werden, die rechtlichen Folgerungen des Landgerichts seien jedoch fehlerhaft.


II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Die Klägerin trägt auf S. 2 ihrer Berufungsbegründung vor: Unstreitig habe der Klägerfahrer nach dem Wahrnehmen der Sondersignale abgebremst, so dass das Polizeifahrzeug grundsätzlich auch die Möglichkeit gehabt hätte, rechts am klägerischen Fahrzeug vorbeizuziehen. Das Gebot, freie Bahn zu schaffen, fordere nicht zwingend ein Ausweichen nach rechts, sondern es sei stets die Verkehrslage zu berücksichtigen.

In der vorliegenden Situation habe der Fahrer der Klägerin dargelegt, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, nach rechts herüberzuziehen, so dass das Verbleiben im linken Fahrstreifen nicht zur Alleinhaftung der Klägerin führen könne.

Diese Argumentation entkräftet die Begründung des Landgerichts nicht und rechtfertigt auch nach Auffassung des Senats keine Mithaftung des Beklagten.

Denn wenn - wie die Klägerin geltend macht - der Fahrer aufgrund der Verkehrslage keine Möglichkeit gehabt habe, durch einen Fahrstreifenwechsel nach rechts dem bevorrechtigten Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen, dann konnte dieses Fahrzeug auch nicht nach Wechsel nach rechts am Klägerfahrzeug vorbeifahren.

Auch ist nicht erkennbar, weshalb der Ehemann der Klägerin nach Wahrnehmen der Sondersignale stark abgebremst hat; es kann dahinstehen, ob dies eine unwillkürliche Schreckreaktion gewesen ist, jedenfalls entsprach diese Reaktion bei der vorhandenen Verkehrslage nicht dem Gebot aus § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO, dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen. Wie das Landgericht auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, hätte der Ehemann der Klägerin in der gegebenen Situation, in der er nicht nach rechts wechseln konnte, keinesfalls im linken Fahrstreifen abbremsen dürfen, sondern hätte mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren müssen, um ggf. bei nächster Gelegenheit nach rechts zu wechseln.

2. Auch das weitere Argument der Klägerin auf S. 2 ihrer Berufungsbegründung rechtfertigt keine Mithaftung des Beklagten.

Die Klägerin macht geltend: Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Polizeibeamten als Zeugen ausgesagt hätten, dass sie das klägerische Fahrzeug in einer Entfernung von mindestens 40 bis 50 m bereits im linken Fahrstreifen gesehen hätten, so dass das Polizeifahrzeug hätte abgebremst werden oder nach rechts hätte wechseln können.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht beide Polizeibeamten, sondern nur die Polizeibeamtin K. als Zeugin vor dem Landgericht u. a. erklärt hat, dass das Polizeifahrzeug vom klägerischen Toyota etwa 40 - 50 m entfernt war als dieser die Spur von rechts nach links wechselte (Protokoll vom 21. Oktober 2008, S. 10).

Dagegen hat der Polizeibeamte S. als Zeuge vor dem Landgericht u. a. erklärt (Protokoll, S. 7 f.:
“In der Fahrbahn rechts neben uns befanden sich andere Fahrzeuge. Aus diesen ist dann ein Fahrzeug in unsere Fahrspur gefahren. Ich habe dies zum Anlass genommen, die Geschwindigkeit herabzusetzen. Ich habe aber nicht damit gerechnet, dass dieses Fahrzeug vollständig abbremsen würde, und zwar bis zum Stillstand.”
Die Argumentation der Klägerin ist nicht geeignet, eine Mithaftung des Beklagten zu begründen.

Denn im Zeitpunkt des Abstandes von 40 - 50 m hatte der Polizeibeamte S. als Fahrer des Einsatzfahrzeugs noch keinen Anlass, in irgendeiner Form unfallverhütend zu reagieren, weil eine Gefahrenlage noch nicht erkennbar war; er musste also weder nach rechts wechseln noch das mit Sondersignalen fahrende Polizeifahrzeug erheblich abbremsen; vielmehr konnte er darauf vertrauen, dass der klägerische Fahrer sowohl Blaulicht als auch Signalhorn wahrnehmen werde (gerade in einem Tunnel) und - wenn er nicht durch Wechsel nach rechts freie Bahn schaffen konnte -, jedenfalls nicht stark, fast bis zum Stillstand abbremsen würde, sondern wenigstens seine Geschwindigkeit beibehält.

3. Die Abwägung (§ 17 StVG) des Landgerichts, das den Verursachungsanteil des Beklagten gegenüber dem weitaus überwiegenden Verursachungsanteil und der Sorgfaltspflichtverletzung des klägerischen Fahrers hat zurücktreten lassen, ist daher nicht rechtsfehlerhaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen des Auffahrens wegen starken Abbremsens ohne zwingenden Grund (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) die Mithaftung des Vorausfahrenden um so größer ist, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes plötzliches Abbremsen ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. März 1995 - 12 U 5941/93 - ; Urteil vom 13. Februar 2006 - 12 U 70/05 - KGR 2006, 659 = DAR 2006, 506 = VRS 111, 29 = MDR 2006, 1404 = NZV 2007, 79 = VM 2006, 76 Nr. 80 L). Hier kommt zu dem grundlosen starken Abbremsen noch hinzu, dass dieses in keiner Weise dem Gebot entsprach, dem nachfolgenden Wegerechtsfahrzeug gemäß § 38 Abs. 1 Satz s StVO freie Bahn zu schaffen.


III.

Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.