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OLG Jena Beschluss vom 31.07.2008 - 1 Ss 103/08 - Videoabstandsmessverfahren Dista-4

OLG Jena v. 31.07.2008: Zum Videoabstandsmessverfahren Dista-4


Das OLG Jena (Beschluss vom 31.07.2008 - 1 Ss 103/08) hat entschieden:

1.  Bei der Abstandsmessung mittels des Dista-4-Verfahrens handelt es sich dann nicht um ein standardisiertes Messverfahren, wenn die verwendete Dista-4-Anlage mit einer anderen Videokamera betrieben wurde, als sie die zum Tatzeitpunkt geltende Bauartzulassung vorsieht.

2.  Aus einer fehlenden Eichung der bei der Messung verwendeten Videokamera folgt kein Verwertungsverbot für das Ordnungswidrigkeitsverfahren. Bedenken gegen die Genauigkeit einer Geschwindigkeits- bzw. Abstandsmessung können durch einen entsprechenden Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden.

3.  Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind entbehrlich, wenn die im konkreten Fall verhängte Geldbuße nicht mehr als 250,00 Euro beträgt.



Siehe auch

Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

und

Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße


Gründe:


I.

Mit Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamts vom 22.03.2007 wurde gegen den Betroffenen wegen Unterschreitens des Sicherheitsabstands zum Vorausfahrenden auf weniger als 2/10 des halben Tachowerts ein Bußgeld in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt sowie ein Fahrverbot von 2 Monaten angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 03.05.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 09.05.2007, eingegangen beim Thüringer Polizeiverwaltungsamt am selben Tag, legte der Verteidiger des Betroffenen form- und fristgerecht Einspruch ein.

Mit Urteil vom 22.02.2008 setzte das Amtsgericht Pößneck/Zweigstelle Bad Lobenstein gegen den Betroffenen wegen der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat eine Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt und ordnete ein Fahrverbot von 2 Monaten an. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 17.03.2008 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2008, eingegangen beim Amtsgericht Pößneck/Zweigstelle Bad Lobenstein am selben Tag, hat der Verteidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 16.04.2008, eingegangen beim Amtsgericht Pößneck/Zweigstelle Bad Lobenstein am selben Tag, die Rechtsbeschwerdeanträge gestellt und diese inhaltlich weiter begründet.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 02.06.2008 die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.


II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 StPO) und form- und fristgerecht begründet (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) worden. Damit ist die Rechtsbeschwerde zulässig.

2. In der Sache hat die allein mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, da die Urteilsgründe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen lassen.

a) Die tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstands bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h, wobei der Abstand nur 8,30 m und damit weniger als 2/10 des halben Tachowerts betrug.

Unerlässlich ist in den schriftlichen Urteilsgründen die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden und zwar hinsichtlich des Sachverhalts sowie hinsichtlich Ort und Zeit. Die Feststellungen müssen klar, eindeutig, lückenlos und in sich widerspruchsfrei sein. Sie dürfen nicht gegen Erfahrungssätze, Naturgesetze oder Gesetze der Logik verstoßen (Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl. § 71 Rdnr. 42a m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Amtsgericht beschreibt den Abstandsverstoß, sowie Verkehrslage vor der Abstandsmessung. Es werden Tatort und Tatzeit sowie die Umstände mitgeteilt, aus denen sich eine fahrlässige Begehungsweise ergeben.

Weiterhin hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Abstandsunterschreitung des Betroffenen nicht etwa aufgrund des plötzlichen Einscherens oder abrupten Abbremsens des Vorausfahrenden erfolgte, sondern er diesen zu einem Fahrspurwechsel bewegen wollte.

b) Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung erfolgte rechtsfehlerfrei.

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. Das Rechtsbeschwerdegericht ist grundsätzlich an die Überzeugungsbildung des Tatrichters gebunden. Es hat dessen Entscheidungen hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210). Zu überprüfen hat es die Beweiswürdigung lediglich auf Rechtsfehler. Solche liegen dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich ist, Lücken oder Unklarheiten aufweist, Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse enthält oder wenn das Tatgericht die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, insbesondere nahe liegende andere Möglichkeiten außer Betracht gelassen hat. Auch dürfen sich die richterlichen Feststellungen nicht so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (Meyer-​Goßner, StPO, 50. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.). Die Beweiswürdigung muss auch im Bußgeldverfahren so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht. Das Urteil muss deshalb in der Regel auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung und warum folgt oder ob und inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht (Göhler/Seitz, a.a.O., § 71 Rdnr. 43 m.w.N.).

Das Amtsgericht teilt zunächst mit, dass sich der Betroffene zur Sache nicht eingelassen hat, durch den Verteidiger die Fahrereigenschaft aber eingeräumt wurde.

Weiterhin hat das Amtsgericht in rechtsfehlerfreier Weise den Abstand des Betroffen zum vorausfahrenden Fahrzeug von 8,30 m bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h festgestellt. Auch insoweit ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.

aa) Wie das Amtsgericht in den Urteilsgründen feststellt, erfolgte die Abstandsmessung durch die Polizei im vorliegenden Verfahren mit dem Brückenabstandsmessverfahren Dista 4.

Hierbei wird der auflaufende Verkehr mit zwei Videokameras von einer über die Autobahn führenden Brücke auf ein einziges Videoband aufgezeichnet, wobei die eine Videokamera den Fernbereich (ca. 100 bis meist über 500 Meter hinaus) und die andere Kamera den für die eigentliche Messung maßgeblichen Nahbereich (ca. 30-​100 m) aufnimmt. Auf dem Band wird das Datum der Aufnahme, die Tatzeit (als Echtzeit) und ferner die Messzeit (eine fiktive Zeit) eingeblendet. Diese Messzeit wird unter Verwendung des Charaktergenerators JVC-​Piller CG-​P 50E ermittelt und zwar auf hundertstel Sekunden genau.

Bei dem Charaktergenerator JVC-​Piller CG-​P 50E handelt es sich um einen Videobildzähler, der allein nicht die Basis für die Zeitmessungen darstellt. Die Zeitmessung ergibt sich aus dem Videobildtakt der angeschlossenen Kamera und der Zählfunktion des Charaktergenerators. Der Charaktergenerator wird zur Übertragung der Video- und Zeitsignale sowie zur Stromversorgung mit der jeweiligen Kamera verbunden. Hier werden die von der Videokamera aufgenommenen Videohalbbilder gezählt und mit einem Faktor 0,02 Sekunden multipliziert. Der Zeitfaktor von 0,02 Sekunden beruht auf dem europäischen PAL-​Fernsehsystem mit einer Bildaufnahmefrequenz von 25 Bildern / 50 Halbbildern pro Sekunde. Der Charaktergenerator war nach den Urteilsfeststellungen zum Zeitpunkt der Messung geeicht. Die Videokamera war nicht geeicht.

Neben den beiden Kameras und dem Charaktergenerator auf der Autobahnbrücke ist noch eine weitere – mit den anderen Kameras synchronisierte – Videokamera in der Fahrbahnmitte oder auf der Brücke selbst im Einsatz, die Frontalaufnahmen der Fahrzeuge zwecks Fahreridentifizierung bzw. Feststellung des Kfz-​Kennzeichens vornimmt. Diese Aufnahmen werden nach Durchfahren des Fahrzeugs des Betroffenen manuell in das laufende Video eingeblendet.

Der Messbereich wird durch im Kameranahbereich im Abstand von 50 m aufgebrachte Fahrbahnmarkierungen markiert. Die Markierungslinien sind ca. 35-​40 cm breit. Durch die Messbeamten erfolgen Änderungen am Messgerät im Laufe der Messung allenfalls durch einen Videobandwechsel, der jedoch auf den technischen Zustand des Gerätes keinen Einfluss hat, da keinerlei technische Verstellungen an dem Gerät hierfür erforderlich sind.

Das Videoband wird zur Auswertung in Augenschein genommen und aus ihm die Zeitmesswerte und das Fahrverhalten insgesamt entnommen. Für den „einfachen” Abstandsverstoß wird – neben den erforderlichen zwei Videohalbbildern des Betroffenenfahrzeugs zur Geschwindigkeitsfeststellung – zur Abstandsermittlung ein drittes Videohalbbild als Berechnungsgrundlage herangezogen. Das erste Bild zeigt den Einfahrtszeitpunkt t1 des Betroffenen, bei Überfahren der in seiner Fahrtrichtung ersten Fahrbahnmarkierung. Das zeitlich zweite Bild zeigt das vorausfahrende Fahrzeug in dem Augenblick, in dem dieses mit den Hinterrädern die zweite Markierung erreicht, aber noch nicht überfahren hat (Ausfahrtszeit t3). Das dritte Bild gibt die oben bezeichnete Ausfahrtszeit des Fahrzeugs des Betroffenen wieder (t2). Zunächst wird anhand der Zeiten t1 und t2 die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen ermittelt





und auf volle km/h abgerundet. Aus der Zeitdifferenz zwischen dem Zeitpunkt der Ausfahrt des Fahrzeugs des Vorausfahrenden (t3) und des Fahrzeugs des Betroffenen aus dem Messbereich (t2) lässt sich dann wie folgt der (Mindest-​)Abstand in Metern berechnen:



Weitere Hinzurechnungen für Fehler und Toleranzen bzw. Abzüge für Fahrzeugüberstände und die Breite der Messlinien werden von der Thüringer Polizei nicht vorgenommen.

bb) Nach diesen Feststellungen handelt es sich bei diesem Messverfahren nicht um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321).

Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284). Dabei müssen nicht nur die Zulassungsbedingungen der Physikalisch-​Technischen Bundesanstalt, sondern auch die Bedienungsanleitung des Geräteherstellers beachtet werden (OLG Hamm NZV 1997, 187).

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt hier zwar ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendung und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erzielen sind. Insbesondere ist der konkrete Aufbau des Geräts, der Ablauf der Messung und der Auswertung genau beschrieben, so dass reproduzierbare Messergebnisse möglich sind. Auch der Charaktergenerator liefert in Verbindung mit ein und derselben Kamera vergleichbare Messwerte.

Hier scheitert die Annahme eines standardisierten Messverfahrens jedoch daran, dass die verwendete Dista-​4-Anlage nach den Urteilsfeststellungen entgegen der zum Tatzeitpunkt geltenden Bauartzulassung der Physikalisch-​Technischen Bundesanstalt nicht mit einer Videokamera der Firma JVC betrieben wurde. Dies wurde erst mit der neuen Bauartzulassung vom 05.07.2007 ermöglicht.

cc) Gleichwohl ist die Abstandsmessung mit dem Gerät Dista 4 verwertbar. Lediglich die Anforderungen an die Prüfung der Messergebnisse durch den Tatrichter und die Anforderung an deren Darstellung im Urteil sind, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, höher.

Liegt kein standardisiertes Messverfahrens vor, darf sich das Tatgericht bei der Feststellung und Darstellung der Beweisgründe im Urteil nicht auf die bloße Mitteilung des Messverfahrens und die – gegebenenfalls nach Abzug der Messtoleranzen - ermittelten Ergebnis-​Werte der Messung, namentlich die ermittelten Zeit-​, Geschwindigkeits- und Abstandswerte beschränken. Vielmehr bedarf es dann weiterer konkreter Feststellungen, zumal die Voraussetzungen eines ‚qualifizierten’ Geständnisses des Betroffenen (BayObLG Beschluss vom 11.07.2006 - 3 Ss OWi 906/06 = OLGSt StPO § 267 Nr. 18) in Fallgestaltungen - wie vorliegend auch - regelmäßig nicht erfüllt sein dürften.

Diesen höheren Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Neben der Mitteilung des konkreten Messverfahrens, des Ablaufs der Messung, der ermittelten Einzelmesswerte, dem Ablauf der Auswertung und dem konkreten Messergebnis hat das Amtsgericht noch Möglichkeiten einer Fehlmessung im Urteil berücksichtigt und ausreichend erörtert, insbesondere mögliche Toleranzen berücksichtigt.

(1) Soweit der Betroffene anführt, dass lediglich der Charaktergenerator für sich und nicht in Verbindung mit der angeschlossenen Videokamera geeicht worden sei und daher keine ordnungsgemäße Eichung vorgelegen habe, stimmt dem der Senat zu.

Der Charaktergenerator verfügt, dies wurde durch die Physikalisch-​Technische Bundesanstalt und mehrere Gutachter bestätigt, über keinen eigenen Zeitgeber und ist daher als Uhr nicht eichfähig. Erst bei Verbindung mit der angeschlossenen Kamera, dessen Videobildtakt, den der Charaktergenerator zählt, liegt eichrechtlich eine eichfähige Uhr vor, für deren einzuhaltende Verkehrsfehlergrenzen die Anlage 19 zur EichO gilt.

Allerdings führt die fehlende Eichung hier nicht zur Unverwertbarkeit der Messung.

Soweit der Betroffene hier auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EichG verweist, kann ein Verwertungsverbot dieser Vorschrift nicht entnommen werden. Gemäß §§ 25 Abs. 2 Nr. 1 EichG in Verbindung mit §§ 25 Abs. 1 Nr. 3 EichG, 6 Abs. 1 Nr. 1 EichO folgt aus einer fehlenden Eichung ein Verbot der Verwendung eines solches Messgerätes bzw. einer solchen Messstelle. Allerdings beinhaltet § 25 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 EichG kein Verwertungsverbot für das Ordnungswidrigkeitenverfahren (OLG Celle NZV 1996, 419; KG Berlin NZV 1995, 456), denn Sinn und Zweck des EichG ist es eine besonders qualitative Sicherheit der Geschwindigkeits- und Abstandsmessung zu gewährleisten, die durch die Eichpflicht des § 2 Abs. 1 EichG garantiert ist. Diesem Zweck kann aber auch dadurch entsprochen werden, dass Bedenken gegen die Genauigkeit einer Geschwindigkeits- bzw. Abstandsmessung durch einen entsprechenden Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden (KG Berlin a.a.O.).

Der Tatrichter muss sich aber dann in den Urteilsgründen damit auseinandersetzen, welche möglichen geräte eigenen Fehler er bei Einsatz eines ungeeichten Gerätes und welche Sicherheitsabschläge er berücksichtigt hat, damit das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das Amtsgericht ohne Verstoß gegen wissenschaftliche Erfahrungssätze zu der festgestellten Geschwindigkeit bzw. Abstand gekommen ist.

Dem wird das angefochtene Urteil gerecht.

(2) Soweit der Betroffene darauf hinweist, dass unterschiedliche Messergebnisse erzielt werden, je nachdem ob eine Videokamera mit PAL- oder NTSC-​System angeschlossen ist, hat diesen Umstand das Amtsgericht erkannt und zutreffend gewürdigt.

Insoweit hat das Tatgericht durch Einvernahme der Messbeamten festgestellt, dass bei der Aufzeichnung des Messvideos die Videokameras, an die der Charaktergenerator angeschlossen war, sich im PAL-​Modus befunden hat. Die insoweit vorgenommene Würdigung der Aussage des Zeugen A. ist nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Darüber hinaus führt die Verwendung einer im NTSC-​System betriebenen Kamera aufgrund der höheren Bildwiederholfrequenz (60 Halbbilder/Sekunde) nur zu Abweichungen, die für den Betroffenen ausschließlich günstiger sind. Daher würde sich ein entsprechender Fehler nicht nachteilig auswirken.

(3) Soweit der Betroffene einwendet, dass Amtsgericht hätte anderen bzw. höhere Toleranzen in Anwendung bringen müssen, so kann dem der Senat nicht folgen. Insbesondere hat sich das Amtsgericht mit den weiterhin möglichen Fehlerquellen im Urteil auseinandergesetzt und hierfür ausreichende Sicherheitszuschläge vorgenommen.

(a) Insoweit ist zu berücksichtigen, dass, wie das Amtsgericht ausführt, bei dem vorliegenden Messverfahren neben der schon genannten Fehlerquelle (PAL/NSTC) zwei weitere Fehlerquellen denkbar sind, die Einfluss auf das Mess-​/Rechenergebnis haben können.

Dies ist zunächst der Fehler bei der technischen Zeitmessung, d.h. mögliche Bildgleichlaufschwankungen der Videokamera, die über den Charaktergenerator zur fehlerhaften Zeiteinblendungen in das Videobild führen können.

Weiter sind die Auswertefehler zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass aufgrund der Aufnahme des Videos in Halbbildschritten es praktisch nicht möglich ist, die zu messenden Räder des Betroffenen bzw. des ihm Vorausfahrenden genau an den Messlinien zu positionieren.

(b) Beide Fehlerquellen haben die Polizei und das Amtsgericht im vorliegenden Fall hinreichend berücksichtigt.

Die Auswerte-​(Positionierungs-​)fehler wurden ausweislich der Urteilsgründe dadurch eliminiert, dass die Räder der Fahrzeuge für die Zeitnahme jeweils mindestens einen Halbbildsprung vor bzw. nach die Messlinie positioniert wurden. Dies ist nicht zu beanstanden, da auf diese Weise die gemessenen bzw. errechneten Zeitdifferenzen zugunsten des Betroffenen größer als real angenommen und dadurch geringere Geschwindigkeiten bzw. größere Fahrzeugabstände ermittelt werden.

Die möglichen Bildgleichlaufschwankungen der Videokamera hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall ausreichend dadurch berücksichtigt, dass es bei der Berechnung des Abstands bzw. der Geschwindigkeiten die Fahrzeugüberhänge des Betroffenen bzw. des Vorausfahrenden und die Breite der Messmarkierungen auf der Fahrbahn nicht in die Berechnung einbezogen hat. Hierdurch werden zugunsten des Betroffenen die gemessenen Zeitdifferenzen derart erhöht, dass die oben genannten Verkehrsfehlergrenzen ganz erheblich unterschritten werden.

Dabei ist zunächst nach der nunmehr geltenden Bauartzulassung eine Verkehrsfehlergrenze 0,1% der jeweils gemessenen Zeitdifferenz zuzüglich 0,01 Sekunden zu berücksichtigen, die zu den rechnerisch ermittelten Zeitdifferenzen hinzuzufügen ist.

Entgegen den vom Betroffenen erhobenen Einwänden ist aus Sicht des Senats keine höhere Verkehrsfehlergrenze zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der schon genannten Stellungnahme der Physikalisch-​Technischen Bundesanstalt, die durch das vom Amtsgericht in einem Parallelverfahren eingeholte Gutachten bestätigt wird.

Danach müssen alle Videokameras, die mit dem PAL-​System betrieben werden, nach der Norm ITU RB T407-​6 innerhalb der Bildfrequenz von 50Hz eine Toleranz von 0,0001% einhalten. In diesem Bereich halten sich die Bildgleichlaufschwankungen der Videokamera, soweit kein sonstiger technischer Defekt vorliegt. Dieser Toleranzwert ist jedoch um den Faktor 1000 enger als die oben genannte Verkehrsfehlergrenze, so dass etwaige Bildgleichlaufschwankungen, die ordnungsgemäße Funktion der Kamera vorausgesetzt, umfassend berücksichtigt sind. Einen empirischen Beleg für die Richtigkeit der Annahme des Senats bietet die Entscheidung des OLG Bamberg vom 18.12.2007 (DAR 2008, 98). Dort wurden durch das Gericht sämtliche in Bayern verwendeten Dista-​4-Geräte einer Eichung unterzogen. Bei allen Geräten wurden die Eichfehlergrenzen weit unterschritten.

Die Verkehrsfehlergrenze gilt dabei unabhängig davon, ob der Charaktergenerator mit einer JVC-​Kamera oder einer PAL-​Kamera eines anderen Herstellers betrieben wird, da die Normen für die Bildgleichlaufschwankungen für alle PAL-​Kameras gleichermaßen gilt.

Ausgehend von dem der Abstandsermittlung durch die Polizei und das Amtsgericht zugrunde liegenden Rechenweg und unter Zugrundelegung der ermittelten Zeiten wird eine Verkehrsfehlergrenze von mehr 0,1% + 0,01s zugestanden, wenn die Fahrzeugüberhänge und die Breite der Markierungslinien mindestens 29 cm betragen. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht sogar den Fahrzeugüberhang einschließlich der Breite der Messlinien von ca. 2,5 m festgestellt, der einer Verkehrsfehlergrenze von 0,1% + 0,09s entspricht. Selbst wenn man zugunsten des Betroffenen lediglich die Breite der Messmarkierungen mit insgesamt 70 cm zugrundelegen würde, ergibt sich eine Verkehrsfehlergrenze zugunsten des Betroffenen von 0,1% + 0,025s.

(4) Auch sonst hat das Amtsgericht keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung feststellen können. Insoweit wurden die rechnerisch ermittelten Ergebnisse, wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, durch das Gericht im Wege der Augenscheinseinnahme überprüft. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hat das Gericht nicht festgestellt. Der durchgeführte Rechenweg ist nachvollziehbar und lässt keine Rechenfehler erkennen. Ferner hat das Amtsgericht keine technischen Unregelmäßigkeiten oder technische Defekte an der Messanlage festgestellt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht den rechnerisch ermittelten Abstand anhand des Videobands auf seine Plausibilität überprüft und keine Unregelmäßigkeiten erkennen können.

c) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden.

Insoweit müssen die Gründe so beschaffen sein, dass sie einer Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich des hier relevanten Rechtsfolgenausspruchs durch das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich sind. Insbesondere muss den Gründen zu entnehmen sein, welche Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen im Einzelnen zugrunde liegen (vgl. Göhler/Seitz, a.a.O., § 71 Rn. 42).

aa) Soweit in dem angefochtenen Urteil Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters und eine entsprechende Würdigung bei Festsetzung der Geldbuße fehlen, waren diese im vorliegenden Fall entbehrlich.

Entbehrlich sind Feststellungen gem. § 17 Abs. 3 2. Hs. OWiG in der Regel bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Das ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats bei Ordnungswidrigkeiten, die im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € geahndet werden, der Fall (Senatsbeschlüsse vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04; vom 04.11.2004, 1 Ss 21/03, vom 23.09.2003, 1 Ss 215/03). Das Amtsgericht hat eine Geldbuße von 150,00 € festgesetzt.

bb) Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass sich das Amtsgericht nicht ausdrücklich mit den Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots auseinandergesetzt hat. Insoweit ist zwar, auch wenn die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gegeben sind, der Tatrichter nicht der Prüfung enthoben, ob Umstände des konkreten Falles in objektiver oder subjektiver Hinsicht der Annahme eines Regelfalles i.S.d. §§ 4 BKatV, 25 StVG entgegenstehen (BVerfG DAR 1996, 196). Dies setzt indes voraus, dass insoweit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Denn das System des Bußgeldkatalogs würde insgesamt ins Wanken geraten, wenn der Grad der Vorwerfbarkeit und die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit in jedem Einzelfall detailliert untersucht und abgewogen werden müsste. Da nach den Urteilsgründen jedoch keine entsprechenden Anhaltspunkte ersichtlich waren, waren entsprechende Ausführungen auch entbehrlich.

cc) Weiterhin hat das Amtsgericht ausweislich der Urteilgründe die Möglichkeit erörtert, von der Verhängung eines Fahrverbots wegen besonderer Härte abzusehen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass von der Verhängung eines Regelfahrverbots nur ausnahmsweise abgesehen werden kann, nämlich wenn die Anordnung eine erhebliche Härte darstellen würde oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen können. Die Tatsache, dass ein Betroffener in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, kann zwar – wie das Amtsgericht zutreffend darstellt - ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, im Falle eines Fahrverbots nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig vorkommen. Daher reichen wirtschaftliche oder berufliche Nachteile zur Begründung der Ausnahme in der Regel nicht aus (OLG Koblenz VRS 54, 142). Nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, z.B. drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz durch das Fahrverbot kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein (OLG Celle NZV 1989, 158; OLG Oldenburg NZV 1993, 198).

Einen solchen Ausnahmefall hat das Amtsgericht zu Recht nicht feststellen können. Zwar besteht, wie das Amtsgericht mitteilt, durchaus die Möglichkeit, dass der Betroffene aufgrund des Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verliert. Jedoch verbieten andere, in der Person des Betroffenen liegende Umstände, ein Absehen vom Fahrverbot. Insbesondere können erhebliche Voreintragungen berufliche Nachteile zurücktreten lassen (OLG Hamburg NZV 1995, 498, 499).

Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Betroffene ausweislich der Urteilsfeststellungen im Zeitraum von 09.12.2005 bis 04.10.2006 insgesamt 4 Eintragungen im Verkehrszentralregister aufzuweisen hat. Die letzte Voreintragung wurde nicht einmal einen Monat vor der hier gegenständlichen Tat rechtskräftig. Bei der vorletzten Vorverurteilung von 26.06.2007, die seit dem 09.11.2006 rechtskräftig ist, lagen die Voraussetzungen des Regelfalls gem. § 2 II 2 BKatV vor. Gleichwohl beging der Betroffene die hier gegenständliche Abstandsunterschreitung nur 2 Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.

Diese Umstände führen nach Auffassung des Senats dazu, dass, selbst wenn der Betroffene aufgrund des gegen ihn verhängten Fahrverbots mit durchgreifenden beruflichen Schwierigkeiten rechnen müsste, die Annahme des Amtsgerichts, dass die vom Betroffenen angeführten beruflichen Nachteile nicht ausreichen, um von einem Fahrverbot abzusehen, und dass allein eine Geldbuße nicht den notwendigen Warneffekt zu erreichen vermag, nicht zu beanstanden ist. Die Verkehrsverstöße des Betroffenen sind so gewichtig, dass er - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (NZV 1994, 157) - eine Einschränkung seines beruflichen Fortkommens und erhebliche wirtschaftliche Nachteile als Folge der Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme ggf. hinnehmen muss.

dd) Das Amtsgericht lässt in seinem Urteil weiterhin erkennen, dass es eine Absenkung der Dauer des Fahrverbots bzw. ein Absehen von dessen Verhängung gegen Erhöhung der Geldbuße (§ 4 Abs. 4 BKatV) in Betracht gezogen hat, dies im vorliegenden Fall aber nicht angezeigt war.

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren dem Betroffenen aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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