1. |
Bei der Abstandsmessung mittels des Dista-4-Verfahrens handelt es sich dann nicht um ein standardisiertes Messverfahren, wenn die verwendete Dista-4-Anlage mit einer anderen Videokamera betrieben wurde, als sie die zum Tatzeitpunkt geltende Bauartzulassung vorsieht.
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2. |
Aus einer fehlenden Eichung der bei der Messung verwendeten Videokamera folgt kein Verwertungsverbot für das Ordnungswidrigkeitsverfahren. Bedenken gegen die Genauigkeit einer Geschwindigkeits- bzw. Abstandsmessung können durch einen entsprechenden Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden.
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3. |
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind entbehrlich, wenn die im konkreten Fall verhängte Geldbuße nicht mehr als 250,00 Euro beträgt.
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