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OLG Karlsruhe Urteil vom 24.06.2008 - 1 U 5/08 - Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach Spurwechsel

OLG Karlsruhe v. 24.06.2008: Zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.06.2008 - 1 U 5/08) hat entschieden:
Steht fest, dass ein Kfz-Führer auf der Autobahn unmittelbar vor dem Auffahrunfall auf den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist, kommt der Anscheinsbeweis dafür, dass der auffahrende Hintermann den Unfall schuldhaft verursacht hat, nicht zur Anwendung. Hat der den Spurwechsel durchführende Kfz-Führer sich mit einem Abstand von nur 5 m zum Auffahrenden in dessen Sicherheitsabstand hineingedrängelt, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Fahrstreifenwechsler.


Siehe auch Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfallund Auffahrunfälle auf der Autobahn


Gründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die Beklagte Ziff. 1 fuhr mit ihrem bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten Pkw VW Golf am 3. September 2004 gegen 14.25 Uhr auf der BAB 5 Karlsruhe Richtung Darmstadt, Gemarkung Heidelberg, auf dem linken Fahrstreifen der zweispurigen Autobahn. Auf der rechten Fahrspur fuhr der Kläger mit seinem Pkw Renault Safrane. Dieser wechselte vor dem Pkw der Beklagten Ziff. 1 auf den linken Fahrstreifen. Dort fuhr die Beklagte Ziff. 1 auf das Klägerfahrzeug auf.

Mit der Klage hat der Kläger den Ersatz seines auf insgesamt Euro 8.062,08 bezifferten Schadens nebst Zinsen verlangt.

Er hat behauptet, er sei ordnungsgemäß auf den linken Fahrstreifen übergewechselt, nachdem er sich durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissert habe, dass ausreichender Sicherheitsabstand gegeben war und nachdem er den Blinker gesetzt habe. Nachdem er bereits 6 bis 10 Sekunden auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei, habe er wegen einer Vollbremsung des vor ihm fahrenden Pkws ebenfalls stark abbremsen müssen, wobei er rechtzeitig hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei. Die Beklagte Ziff. 1 sei infolge Unachtsamkeit auf das Heck seines Fahrzeugs aufgefahren, weshalb sie den Unfall verschuldet habe.

Die Beklagten haben eingewandt, der Kläger sei unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 plötzlich auf die linke Fahrspur gefahren, obwohl diese gerade das klägerische Fahrzeug überholen wollte. Noch während des Spurwechsels hätten die auf der linken Spur vorausfahrenden Fahrzeuge abgebremst, daraufhin habe auch der Kläger gebremst. Obwohl die Beklagte Ziff. 1 sofort reagiert und eine Vollbremsung unternommen habe, habe sie keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden, da der Kläger direkt vor sie gefahren sei.

Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme-​Vernehmung des Zeugen ... (vgl. I/161 ff.) - mit Urteil vom 21. Dezember 2006, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat entschieden, dem Kläger stünden keine Ansprüche zu, da er den Unfall allein verschuldet habe, während dieser für die Beklagte Ziff. 1 unabwendbar gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er weiterhin 100 % des ihm entstandenen Schadens geltend macht. Er rügt, dass das Landgericht erforderliche Beweise nicht erhoben und die Angaben des Zeugen ... unzutreffend gewürdigt habe.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.12.2006 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 8.062,08 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Mit Beschluss vom 20.08.2007 wurde der Rechtsstreit auf die zuständige Berichterstatterin als vorbereitende Einzelrichterin übertragen (II/135).

Die Einzelrichterin hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-​Ing. ... Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 28.02.2008 (II/159 ff.) verwiesen. Weiter wurde der Sachverständige auf Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2008 ergänzend angehört (wegen der Einzelheiten vgl. das Protokoll über die mündliche Verhandlung, II/251 ff). Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch die vorbereitende Einzelrichterin einverstanden erklärt.


II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 u. 2 PflVersG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des ihm bei dem Unfall am 3. September 2004 entstandenen Schadens. Wie das Landgericht im Ergebnis richtig entschieden hat, hat der Kläger den Unfall allein verschuldet, da er gegen seine Pflichten beim Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) verstoßen hat.

Das Landgericht hat aufgrund der Angaben des Zeugen ... festgestellt, dass das klägerische Fahrzeug in den Sicherheitsabstand der Beklagten Ziff. 1 von ca. 50 m hineingefahren sei und sein Fahrzeug ca. 5 m vor dem Pkw der Beklagten Ziff. 1 auf den linken Fahrstreifen herübergezogen habe. Bereits während des Wechsels des klägerischen Pkws vom rechten auf den linken Fahrstreifen hätten die vorausfahrenden Fahrzeuge abgebremst, worauf auch das klägerische Fahrzeuge voll abgebremst habe. Da das klägerische Fahrzeug den Sicherheitsabstand der Beklagten Ziff. 1 zum Vorausfahren unterbrochen bzw. stark verkürzt habe, habe sie trotz sofortiger Vollbremsung ein Auffahren auf den Renault nicht verhindern können, sie sei mit quietschenden Reifen auf das Fahrzeug des Klägers draufgerutscht.

An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen und eine erneute Feststellung gebieten, sind nicht vorhanden. Die Angriffe der Berufung gegen die Würdigung der Zeugenaussage sind nicht gerechtfertigt. Es mag zwar sein, dass der Zeuge ... sich - zwei Jahre nach dem Unfall - an verschiedene Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte. Das Kerngeschehen hat er jedoch in Übereinstimmung mit seinen zeitnah nach dem Unfall gemachten - Angaben bei der Polizei dahingehend geschildert, dass das klägerische Fahrzeug in den von der Beklagten Ziff. 1 eingehaltenen Sicherheitsabstand hereingefahren sei, unmittelbar anschließend gebremst und es weiter in unmittelbarem Zusammenhang damit zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei. Diese Aussage hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Kläger hat zwar schriftsätzlich und bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Berufungsgericht (II 253) eine davon abweichende Sachverhaltsschilderung abgegeben, wonach er bereits 6 bis 10 Sekunden (so erstinstanzlich) bzw. mindestens 10 Sekunden (so zweitinstanzlich) auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei, bevor er wegen des Bremsvorgangs des vor ihm fahrenden Fahrzeugs ebenfalls angefangen habe zu bremsen.

Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Frage des Gerichts ausgeführt hat, hätte er in dieser Zeit mindestens eine Strecke von 287 m zurückgelegt, wobei noch die Zeit hinzukommt, die er für das Überwechseln vom rechten auf den linken Fahrstreifen gebraucht hat. Diese Darstellung des Klägers widerspricht somit entscheidend den Angaben des vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Zeugen ..., der einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang schildert, der bei einer Strecke von fast 300 m mit Sicherheit nicht mehr gesehen werden kann.

Für seinen anderslautenden Vortrag hat der Kläger keinen Beweis erbracht.

Die Beklagte Ziff. 1, die ebenfalls vor dem Berufungsgericht informatorisch angehört wurde, hat den Unfallhergang so geschildert, wie ihn das Landgericht aufgrund der Vernehmung des Zeugen ... festgestellt hat. Das Berufungsgericht vermochte nicht festzustellen, dass der Kläger oder die Beklagte Ziff. 1 einen glaubwürdigeren Eindruck bzw. ihre Angaben glaubhafter waren als die derjenigen der jeweils anderen Partei. Beide haben das Geschehen, das inzwischen fast vier Jahre zurückliegt, lebhaft und anschaulich, zeitweise emotional geschildert. Anhaltspunkte dafür, dass die eine oder die andere Partei die Unwahrheit gesagt hat, hat das Berufungsgericht nicht.

Die zweitinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme hat ebenfalls keinen Beweis für die Behauptungen des Klägers erbracht. Der Sachverständige Dipl.-​Ing. ... hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.02.2008 (II/157) als auch bei seiner mündlichen Anhörung dargelegt, dass er mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen den Unfallhergang nicht vollständig rekonstruieren könne. Er hat ausgeführt, dass die Unfallschilderungen beider Parteien plausibel sind und keine objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Beklagte Ziff. 1 aus Unaufmerksamkeit - wie der Kläger vorträgt aufgefahren ist. Er hat ausgeführt, dass unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten der Unfall für die Beklagte Ziff. 1 nicht zu vermeiden war, da ihr nicht genügend Zeit für eine unfallvermeidende Reaktion verblieb (Seite 19/20 des Gutachtens).

Der Sachverständige konnte es zwar genauso wenig ausschließen, dass der Kläger bereits 6 bis 10 Sekunden auf dem linken Fahrstreifen war, bevor es zur Kollision kam. Er hat auch ausgeführt, dass unter Zugrundelegung dieser Konstellation mit Sicherheit eine Spätreaktion der Beklagten Ziff. 1 vorgelegen hätte, da diese dann viel zu spät gebremst hätte.

Die Tatsache allein, dass der Klägervortrag plausibel ist, erbringt aber noch keinen Nachweis für die dahingehende Behauptung. Insbesondere hat der Kläger keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die vom Landgericht getroffenen Feststellungen aufgrund der Angaben des Zeugen ... falsch sind, da der Sachverständige auch die vom Zeugen und den Beklagten erbrachte Unfallschilderung für plausibel hält. Gegen diese Feststellungen des Sachverständigen hat der Kläger auch substantiiert nichts eingewandt.

Das Berufungsgericht folgt daher den Feststellungen des Landgerichts und geht ebenso wie dieses von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem - im übrigen unstreitigen - Fahrstreifenwechsel und der Kollision aus.

Dieser Zusammenhang begründet den Anscheinsbeweis dafür, dass der Kläger schuldhaft gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat, wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (vgl. Henschel, StVR, 39. Auf., § 7 StVO Rn. 17 a.E.).

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Ziff. 1 den Unfall mitverschuldet hat. Zwar spricht bei einem Auffahrunfall der Anschein dafür, dass der auffahrende Hintermann durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) oder ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) und/oder Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) den Unfall schuldhaft verursacht hat (Henschel, a. a. O., § 4 StVO Rn. 18). Der somit eigentlich gegen die Beklagte Ziff. 1 sprechende Anschein kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da, wie oben ausgeführt, nachgewiesen ist, dass der Kläger unmittelbar vor der Kollision auf den Fahrstreifen der Beklagten Ziff. 1 wechselte (vgl. Henschel, a. a. O.). Das hat zur Folge, dass der Kläger ein Verschulden der Beklagten Ziff. 1 - insofern behauptet er, diese habe dem Verkehrsgeschehen nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet (Verstoß gegen § 1 StVO) - in vollem Umfang beweisen müsste. Dies ist ihm nach dem oben dargelegten Ergebnis der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht gelungen.

Die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende erforderliche Abwägung ergibt, dass der Kläger seinen Schaden allein zu tragen hat. Der Betriebsgefahr des beklagten Fahrzeugs steht die schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den nachgewiesenen sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel des Klägers gegenüber. Die Missachtung der nach § 7 Abs. 5 StVO gebotenen Sorgfalt wiegt regelmäßig - und so auch hier - so schwer, dass die Betriebsgefahr des beklagten Fahrzeugs dahinter zurücktritt (vgl. Henschel, a. a. O., § 17 StVG Rn. 16).

Ob das Unfallgeschehen für die Beklagte Ziff. 1 unabwendbar war (§ 17 Abs. 3 StVG) kann daher offen bleiben.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben.