Das Verkehrslexikon

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OVG Bautzen Beschluss vom 19.08.2013 - 3 B 360/13 -

OVG Bautzen v. 19.08.2013:


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 19.08.2013 - 3 B 360/13) hat entschieden:
Erhebt der Fahrzeughalter gegen den Vorwurf eines Rotlichtverstoßes von einiger Schwere keine Einwendungen, wirkt aber andererseits an der Aufklärung, wer der Fahrzeugführer war, nicht mit, ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage auch bei einem einmaligen Verstoß angemessen und rechtsfehlerfrei.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für sein Fahrzeug zu Unrecht abgelehnt hat.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung angeführt, dass an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin gemäß § 31a StVZO angeordneten Fahrtenbuchauflage keine Zweifel bestünden. Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug sei ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht begangen worden. Die Ermittlungsmaßnahmen der Polizei bzw. der zuständigen Behörde seien angemessen und zumutbar gewesen. Bei Rotlichtverstößen führe bereits der Einsatz von bildgebenden Verfahren (Videokamera) dazu, dass der Verkehrsverstoß selbst und mindestens das Kennzeichen des beteiligten Fahrzeugs fotografisch erfasst und festgehalten würden; über das Kennzeichen könne der Fahrzeughalter und damit auch regelmäßig der verantwortliche Fahrzeugführer ermittelt werden. Der Antragsteller habe nicht hinreichend mitgewirkt, obwohl er erstmals bereits unmittelbar nach Tatbegehung angehört worden sei. Er habe vielmehr im Verlauf des Verfahrens den Eindruck erweckt, er selbst sei jedenfalls nicht gefahren, indem er bekundet habe, um die Klärung der Person des Fahrzeugführers bemüht zu sein. Unter diesen Umständen habe es für die Behörde zunächst keinen weiteren Ermittlungsansatz gegeben, dem sie hätte nachgehen können. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten sei in Anbetracht der Schwere des Verstoßes auch ermessensgerecht. Darüber hinaus hat es die Begründung in Ziff. II des in Streit stehenden Bescheids vom 4. März 2013 in Bezug genommen.

Hiergegen trägt der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 vor, er sei im Verfahren nicht als Halter bzw. Zeuge geführt worden. Zudem sei es, da kein Frontfoto von dem Fahrzeug gefertigt worden sei, nicht möglich gewesen, den ihm gegenüber erhobenen Tatvorwurf zu verifizieren. Da das Fahrzeug auch nicht von Messbeamten angehalten worden sei, wäre keine Verurteilung im Ordnungswidrigkeitenverfahren zustande gekommen, da er ein Schweigerecht gehabt hätte. Durch die Fahrtenbuchauflage würde er dennoch „bestraft“. Dies sei nicht Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage. Dadurch, dass der Fahrzeugführer nicht erfasst worden sei, habe die Antragsgegnerin nicht alle angemessenen Möglichkeiten der Feststellung des Fahrzeugführers ergriffen. Die fehlende Dokumentation könne nicht dadurch behoben werden, dass ihm die Pflicht auferlegt werde, den Verantwortlichen zu benennen. Als Betroffener habe er ein Schweigerecht, das nicht dadurch ausgehebelt werden könne, dass er gleichzeitig als Halter Zeuge sein solle. Die zuständige Behörde hätte das Verfahren gegen Unbekannt führen und den Antragsteller dann als Zeugen hören können. Zudem sei die Auflage unverhältnismäßig, da er verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Auch die festgesetzte Dauer von einem Jahr sei unter Berücksichtigung des der Anordnung zugrunde liegenden Verstoßes und seiner Schwere unverhältnismäßig. Hier sei allenfalls eine sechsmonatige Beauflagung angemessen.

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zur Dokumentation des Verkehrsverstoßes kein Frontfoto gefertigt bzw. den Fahrzeugführer nicht sogleich nach dem Verkehrsverstoß angehalten und überprüft hat (durch einen sogenannten Anhalteposten), bedeutet nicht, dass sie nicht alle angemessenen und zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Denn vorliegend wurde, worauf Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen haben, die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit angemessener Sorgfalt versucht. Wie im Einzelnen dargestellt, wurde der Antragsteller bereits einen Tag nach Feststellung des Verkehrsverstoßes angehört und mit einem weiteren Schreiben wenig später nochmals als Beschuldigter und hilfsweise als Zeuge für den Fall, dass er die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen hätte, zu Angaben zur Sache aufgefordert. Darüber hinaus war der Verkehrsverstoß, wie sich aus der Verfahrensakte im Einzelnen ergibt, durch eine Videoaufzeichnung dokumentiert. Eine darüber hinausgehende Durchführung von Frontfotos bzw. die Aufstellung von Anhalteposten war hingegen nicht erforderlich. Vielmehr steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, die ihr bei sachgerechtem und rationellen Einsatz zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen und Maßnahmen zu ergreifen, die in gleichgelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Wie bei Geschwindigkeitskontrollen führten die ergriffenen Maßnahmen hier dazu, dass der Verkehrsverstoß selbst und mindestens das Kennzeichen des Tatfahrzeugs fotografisch erfasst und festgehalten wurden. Die Verpflichtung zur Durchführung weiterer Aufklärungsmaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß kann demgegenüber nicht verlangt werden; insbesondere müssen keine Maßnahmen ergriffen werden, den Täter noch „auf frischer Tat“ zu stellen (grundlegend BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 9. Dezember 1993 - 11 B 113/93 -, juris Rn. 4 m. w. N.; jüngst unter Hinweis auf diese Rechtsprechung VG Gelsenkirchen, Urt. v. 4. März 2013 - 14 K 2369/12 -, juris Rn. 33).

Die in diesem Fall notwendige unverzügliche Befragung wurde hier vorgenommen. Sie war mangels eines entsprechenden Tatfotos erforderlich, damit der Fahrzeughalter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten konnte (BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1978 a. a. O. Rn. 18).

2. Auch liegt, anders als der Antragsteller meint, keine unzulässige Bestrafung durch die Beauflagung mit dem Fahrtenbuch vor. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung, dass der Halter eines Fahrzeugs nicht verlangen kann, dass von einer Fahrtenbuchauflage abzusehen ist, wenn er von seinem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, sich nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst oder - als Zeuge - einen Angehörigen zu belasten und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (hierzu letztmalig SächsOVG, Beschl. v. 25. September 2012 - 3 B 215/12 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

Dass der Antragsteller auch als Zeuge befragt wurde, ergibt sich - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - aus den Hinweisen in dem Anhörungsschreiben vom 9. März 2012. Anders als der Antragsteller meint, wurde er dabei nicht kumulativ als Beschuldigter und Zeuge, sondern als Zeuge nur für den Fall seiner Nichtverantwortlichkeit angehört. Damit ist auch insoweit den Anforderungen an angemessene und zumutbare Nachforschungsmaßnahmen Genüge getan worden (vgl. hierzu Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 6 m. w. N.).

3. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Beauflagung. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch ein erstmaliger Verkehrsverstoß von entsprechendem Gewicht eine Fahrtenbuchbeauflagung nach sich ziehen kann. Da gegen die Tatsache, dass ein Rotlichtverstoß begangen wurde, der zu einer Ahndung mit einer Geldbuße in Höhe von 90,00 € und der Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister geführt hätte, keine Einwände erhoben wurden, ist mit dem Verwaltungsgericht von einem Verkehrsverstoß mit einigem Gewicht auszugehen (OVG NRW, Urt. v. 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, juris Rn. 32 hält in st. Rspr. bereits bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verstoßes eine Fahrtenbuchbeauflagung für gerechtfertigt).

Auch die von der Antragsgegnerin herangezogenen und vom Verwaltungsgericht durch Inbezugnahme der Begründung des in Streit stehenden Bescheids gebilligten Grundsätze für die zeitliche Bemessung der Beauflagung sind nicht zu beanstanden. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist hiernach vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Daneben kann das Verhalten gewürdigt werden, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der zuständigen Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit einem Fahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich der Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. hierzu jüngst BayVGH, Beschl. v. 24. Juni 2013 - 11 Cs 13.1079 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Vorliegend bestehen aufgrund der Schwere des Rotlichtverstoßes und aufgrund des Verhaltens des Antragstellers, der keinerlei Schritte zur Aufklärung zur Heranziehung des verantwortlichen Fahrzeugführers unternommen hat, keine Zweifel an der Angemessenheit der zeitlichen Bemessung der Fahrtenbuchauflage (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall: BayVGH a. a. O.). Angesichts der mit der Missachtung eines Rotlichts für die anderen Verkehrsteilnehmer verbundenen erheblichen Gefährdungslage ist für die Beauflagung hier auch nicht erforderlich, dass es zu einer konkreten Gefährdung gekommen war. Auch die vom Antragsteller angeführte Tatsache, dass der Verstoß bereits länger zurückliegt, ist unbeachtlich, da es sich - wie aufgezeigt - bei der Fahrtenbuchauflage nicht um eine repressive Maßnahme, sondern um eine solche handelt, mit der sichergestellt werden soll, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrzeugführers und damit die Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich ist, und damit um eine Präventivmaßnahme (vgl. hierzu im Einzelnen: Dauer a. a. O. Rn. 2 m. w. N.).

Nach alldem kann die Beschwerde daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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