Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 04.06.2012 - 6 K 237/11 - Kostentragungspflicht des Verursachers eines Verkehrsunfalls für die Beseitigung einer Ölspur

VG Aachen v. 04.06.2012: Zur Kostentragungspflicht des Verursachers eines Verkehrsunfalls für die Beseitigung einer Ölspur


Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 04.06.2012 - 6 K 237/11) hat entschieden:
Die Beseitigung von Ölspuren und ausgeflossenen Betriebsmitteln nach einem Verkehrsunfall stellt als Hilfeleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG NRW daher eine originäre (Pflicht-)Aufgabe der Feuerwehr dar. Allerdings bleibt nach § 42 Abs. 1 FSHG die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen ausdrücklich unberührt. Hieraus folgt, dass die Beseitigung von Ölspuren zwar zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehört, die nach § 41 Abs. 1 FSHG NRW grundsätzlich unentgeltlich erledigt werden. Wenn jedoch der Träger der Straßenbaulast oder derjenige, der - wie hier der Landesbetrieb Straßenbau NRW - dessen Aufgaben wahrnimmt und selbst verkehrssicherungspflichtig ist, in gleicher Weise und in der gleichen Schnelligkeit handeln und die Verkehrssicherheit der Straße wiederherstellen kann, darf die Feuerwehr ermessensfehlerfrei von einer tatsächlichen Hilfeleistung bzw. von der Fortsetzung bereits eingeleiteter Maßnahmen absehen. Unberührt hiervon bleibt aber eine mögliche Kostenpflicht für das Einschreiten der Straßenbehörde. Dass somit im Ergebnis die Frage der Kostenpflicht der Beseitigung von Ölspuren, je nach dem, ob Feuerwehr oder Straßenbehörde tätig geworden ist, unterschiedlich beantwortet werden kann, beruht letztlich allein auf dem Nebeneinander unterschiedlicher Ermächtigungs- und Anspruchsgrundlagen.


Siehe auch Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren - Ladungsteile - Fahrzeugteile


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer Straßenreinigung nach einem Verkehrsunfall. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am Morgen des 8. Juni 2010 ereignete sich auf der C.straße in S. im Bereich der "I." ein Verkehrsunfall mit Beteiligung des Klägers. Das vom Kläger geführte Fahrzeug vom Typ VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen 0000 war mit den linken Rädern auf die hochstehende Mittelbegrenzung geraten, die die Richtungsfahrbahnen der B 258 trennt. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern und kollidierte im rechten Straßengraben mit einer Betonleitung, wodurch es massiv beschädigt wurde und schließlich in der Fahrbahnmitte der B 258 liegen blieb. In diesem Bereich fällt die B 258 in Richtung des unbefestigten Straßenbanketts ab. Aus dem stark beschädigten Fahrzeug des Klägers liefen Betriebsflüssigkeiten aus. Die gegen 7.25 Uhr alarmierte und wenige Minuten später vor Ort erschienene Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde S. brachte unter Leitung des Zeugen I1. auf die auslaufenden Betriebsflüssigkeiten Ölbindemittel auf. Durch den stellvertretenden Leiter der hinzu gerufenen Straßenmeisterei T., den Zeugen B., wurde die in T. ansässige Firma B1. mit der Verkehrsflächenreinigung beauftragt. Die Firma B1. reinigte den Straßenabschnitt nach dem Prinzip der Nassreinigung mit einer Ölspurmaschine. Für ihre Arbeiten stellte sie am 9. Juni 2010 dem Beklagten gegenüber 1.778,93 EUR in Rechnung. Dabei setzte die Firma B1. eine Einsatzzeit von zwei Stunden und 15 Minuten an und berechnete Pauschalpreise für ein Transportfahrzeug, für die Ölspurmaschine StV 40, ein Absicherungsfahrzeug, ein Ölschadengerätefahrzeug, insgesamt drei Fachkräfte, Ölreiniger und Ölbindemittel sowie eine Pauschale für die Reinigung der Ölspurmaschine und Entsorgungskosten für 550 l eines Öl-​Wasser-​Gemisches.

Nach Anhörung forderte der Landesbetrieb Straßenbau NRW den Kläger mit Kostenbescheid vom 10. Januar 2011 auf, die in Rechnung gestellten Kosten zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,-​- EUR, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.803,93 EUR, zu erstatten. Zur Begründung wies der Landesbetrieb darauf hin, der Kläger habe einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem die Fahrbahn der B 258 durch auslaufende Betriebsflüssigkeiten stark verunreinigt worden sei. Eine Reinigung mit Bindemitteln durch die Feuerwehr habe sich als nicht ausreichend gezeigt, weshalb eine Nassreinigung erforderlich gewesen sei. Hierzu sei die Fremdfirma beauftragt worden. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergebe sich aus § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Danach stehe dem Landesbetrieb Straßenbau NRW als Träger der Straßenbaulast gegen den Kläger ein Anspruch auf Erstattung der durch die Verunreinigung entstandenen Reinigungskosten zu.

Der Kläger hat am 10. Februar 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, der Kostenbescheid könne bereits nicht auf § 7 Abs. 3 FStrG gestützt werden. Bei der Ölspurbeseitigung handele es sich nach der Rechtsprechung um eine grundsätzlich unentgeltlich zu erbringende Pflichtaufgabe der Feuerwehr im Sinne des § 1 des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes Nordrhein-​Westfalen (FSHG NRW). Den Feuerwehren oblägen dabei nicht nur Sofortmaßnahmen, sondern die vollständige Reinigung der Fahrbahnen und Wiederherstellung der Verkehrssicherheit. Insoweit sei Bindemittel aufzutragen, einzuarbeiten und zu entsorgen. Hiermit habe ein privater Entsorger nicht beauftragt werden dürfen. Es habe sich auch nicht etwa um eine durch die Feuerwehr nicht mehr beherrschbare Ausnahmesituation gehandelt, die die Beauftragung eines Spezialunternehmens erfordert habe. Bei der verunreinigten Straßenfläche habe es sich um eine Fläche von etwa 50 m² gehandelt. Ausgehend von der üblichen Betriebsgeschwindigkeit der eingesetzten Ölspurmaschine hätte eine solche Fläche in weniger als fünf Minuten gereinigt werden können. In Rechnung gestellt sei aber eine Betriebszeit von zwei Stunden und 15 Minuten. Auch entstehe bei der eingesetzten Ölspurmaschine ein Öl-​Wasser-​Gemisch in einer Größenordnung von 550 l, wie durch das Entsorgungsunternehmen geltend gemacht, bereits nach einer Einsatzzeit von lediglich 22 Minuten. Auch vor diesem Hintergrund sei die in Rechnung gestellte Einsatzzeit nicht nachzuvollziehen. Insgesamt erweise sich die Rechnung als deutlich überhöht und unangemessen und entspreche nicht den ortsüblichen und marktüblichen Preisen. Der Beklagte habe beispielsweise für den Bereich Coesfeld einen Pilotvertrag mit einem Entsorgungsunternehmen abgeschlossen, das für einen vergleichbaren Ölschadenunfall lediglich einen Rechnungsbetrag in Höhe von etwa 374,85 EUR geltend machen könnte. Auch ein am 11. März 2011 durch den Sachverständigen S. in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Haßfurth erstelltes Gutachten zu einem vergleichbaren Fall habe ergeben, dass im Regelfall die Nassreinigung, wie sie auch im vorliegenden Fall durchgeführt worden sei, die deutlich kostenintensivere Entsorgungsart im Vergleich zur klassischen Abbindung des Öls mittels Ölbindemittel darstelle und daher regelmäßig zu unangemessenen Kosten führe.

Der Kläger beantragt,
den Kostenbescheid des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 10. Januar 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages weist er darauf hin, dass die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Rechnung der Firma B1. nach Grund und Höhe angemessen sei. Es habe sich um einen Schadensfall gehandelt, der durch die Feuerwehr S. allein mit Ölbindemitteln nicht zu bewältigen gewesen sei. Es sei vielmehr eine Nassreinigung durch ein Spezialunternehmen erforderlich gewesen. Die Einsatzzeit der Firma B1. sei belegt. Der verunreinigte Straßenabschnitt habe durch das Spezialfahrzeug mehrfach befahren werden müssen. Im Übrigen ergäben sich die bei der Nassreinigung durchgeführten Arbeitsschritte aus der vorgelegten Dokumentation des Entsorgungsunternehmens. Diese sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Ein Kostenvergleich mit anderen Entsorgungsunternehmen ergebe, dass die Firma B1. zu den günstigsten Anbietern zähle und auch die vom Dachverband ermittelten Durchschnittspreise für eine Nassreinigung deutlich unterschreite. Vertragsbeziehungen zur Firma B1. unterhalte der Beklagte nicht. Es sei vielmehr, als das Ausmaß des Schadens vor Ort festgestellt worden sei, eine ortsansässige Entsorgungsfirma mit der Verkehrsflächenreinigung beauftragt worden, um die Kosten möglichst niedrig zu halten und eine schnelle Reinigung des Straßenabschnitts zu gewährleisten. Insgesamt erweise sich der Rechnungsbetrag als angemessen.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zu Art und Umfang der Verunreinigung der von dem Verkehrsunfall betroffenen Verkehrsfläche sowie zu deren Reinigung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B1., B., I1. und L. . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) des vom Kläger vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen S. sowie der beigezogenen Bußgeldakte der Städteregion Aachen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Kostenbescheid des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 10. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Rechtsgrundlage für den durch den Beklagten mit dem Kostenbescheid geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der entstandenen Straßenreinigungskosten ist § 7 Abs. 3 FStrG. Danach hat zunächst grundsätzlich derjenige, der eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides spricht zunächst nicht bereits der Umstand, dass Hintergrund der Heranziehung die Verkehrsflächenreinigung anlässlich eines Verkehrsunfalls mit auslaufenden Betriebsstoffen gewesen ist, zu dem auch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde S. gerufen worden war. Die Kammer stimmt dem Kläger zwar zu, dass es sich bei einem derartigen Verkehrsunfall um einen Unglücksfall im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG NRW handelt, der grundsätzlich die Zuständigkeit der Feuerwehr begründet. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Straßenbehörde sei nicht zur Reinigung der durch den Verkehrsunfall verunreinigten Verkehrsfläche - anstelle der Feuerwehr - ermächtigt bzw. könne hierfür jedenfalls keine Kostenerstattung verlangen, ist hingegen nach Auffassung der Kammer unzutreffend.

Gemäß § 1 Abs. 1 FSHG NRW unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um - neben ihrer Kernaufgabe, Schadenfeuer zu bekämpfen - u.a. bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten. Öl- und Betriebsmittelspuren auf öffentlichen Straßen begründen regelmäßig einen Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift. Die Beseitigung derartiger Ölspuren stellt als Hilfeleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG NRW daher eine originäre (Pflicht-​)Aufgabe der Feuerwehr dar,
vgl. hierzu grundlegend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, mit Anmerkung von Kamp, Eine rutschige Angelegenheit: Ölspurbeseitigung durch die Feuerwehren, NWVBl. 2008, 14; ebenso Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 21. Februar 2011 - 7 K 866/10 -, vom 6. August 2010 - 3 K 1109/09 - und - 3 K 1112/09 -, sowie vom 2. August 2010 - 7 K 2390/09 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 10. Dezember 2010 - 26 K 1603/09 - und vom 9. Oktober 2009 - 26 K 8825/08 -; a.A.: VG Köln, Urteile vom 13. Mai 2011 - 18 K 7475/10 - und - 18 K 7476/10 -, alle ; vgl. u.a. auch: Schneider, Kommentar zum FSHG NRW, 8. Auflage 2008, § 1 Anm. 13.2.3; Hengst/Majcherek, Kommentar zum Straßen- und Wegegesetz NRW, Loseblatt-​Sammlung (Stand: Juni 2011), § 17 Rdnr. 4.9.5.
Diese Bewertung trifft uneingeschränkt auch auf den hier in Rede stehenden Verkehrsunfall und das durch diesen verursachte Auslaufen von Betriebsmittelflüssigkeiten zu. Die noch vor der Polizei und Vertretern der Straßenbehörde vor Ort eingetroffene Feuerwehr konnte und musste daher Hilfe leisten und war verpflichtet, den Schadensumfang nach Möglichkeit einzudämmen und zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahmen zu treffen. Zum Umfang dieser gebotenen Hilfeleistung kann dabei grundsätzlich auch das Abstreuen, Einarbeiten und Aufnehmen von Bindemitteln durch die Feuerwehr gehören.

Das Vorliegen eines Unglücksfalls im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG NRW führt aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer ausschließlichen Zuständigkeit der Feuerwehr. Denn nach § 42 Abs. 1 FSHG bleibt die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen ausdrücklich unberührt. Die Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßenbau NRW und wegen dessen rechtlicher Unselbständigkeit damit letztlich des Beklagten folgt daraus, dass dieser zum einen im Rahmen der Auftragsverwaltung in landesunmittelbarer Verwaltung die Aufgaben des Bundes als Straßenbaulastträger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG wahrnimmt, und er zum anderen u.a. für den Bereich der Bundesstraßen verkehrssicherungspflichtig ist,
vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 28 Rdnr. 909 und § 29 Rdnr. 1007; Grupp in: Marschall, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 6. Auflage 2012, § 5 Rdnr. 2 f. und § 22 Rdnr. 1; Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 13 Rdnr. 10.1 (Tegtbauer) und Kapitel 14 Rdnr. 2 und 18 (Herber).
Damit ist aber (auch) der Beklagte für die Sicherung und Beseitigung entdeckter Öl- und sonstiger Betriebsmittelspuren im Bereich von Bundesstraßen zuständig vgl. § 4 Satz 1 FStrG, § 9a Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-​Westfalen - StrWG NRW -),
vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2009 - 26 K 8825/08 -; vgl. auch Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10. November 1992 - 9 U 17/92 -, alle ; Kamp, a.a.O., NWVBl. 2008, 15; Schneider, a.a.O., § 42 Anm. 1.; Hengst/Majcherek, a.a.O., § 17 Rdnr. 4.9.5.
Hieraus folgt, dass die Beseitigung von Ölspuren zwar zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehört, die nach § 41 Abs. 1 FSHG NRW grundsätzlich unentgeltlich erledigt werden. Wenn jedoch der Träger der Straßenbaulast oder derjenige, der - wie hier der Landesbetrieb Straßenbau NRW - dessen Aufgaben wahrnimmt und selbst verkehrssicherungspflichtig ist, in gleicher Weise und in der gleichen Schnelligkeit handeln und die Verkehrssicherheit der Straße wiederherstellen kann, darf die Feuerwehr ermessensfehlerfrei von einer tatsächlichen Hilfeleistung bzw. von der Fortsetzung bereits eingeleiteter Maßnahmen absehen,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2009 - 26 K 8825/08 -; Hengst/Majcherek, a.a.O., § 17 Rdnr. 4.9.5.; Bauer in: Kodal, a.a.O., Kapitel 43 Rdnr. 26.1.
Schreitet demnach bei einem Unglücksfall, bei dem Betriebsflüssigkeiten auslaufen und die Straßenoberfläche verunreinigen, die zuständige Straßenbehörde zur Gefahrenabwehr und Wiederherstellung der Verkehrssicherheit der Straße ein, so kann sie ungeachtet der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit mit der gleichen Zielrichtung durchgeführter Feuerwehreinsätze die ihr hieraus entstandenen Kosten nach § 7 Abs. 3 FStrG erstattet verlangen. Dieses Ergebnis bedeutet auch keinen Wertungswiderspruch, weil es insbesondere nicht dazu führt, dass die Frage der Kostenpflicht eines Feuerwehreinsatzes unterschiedlich beurteilt werden könnte. Diese richtet sich allein nach den Regelungen des FSHG NRW,
vgl. insoweit auch VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2007 - 6 K 1457/06 -, (zur Kostentragungspflicht in Fällen der Anforderung überörtlicher Hilfe im Sinne des § 25 FSHG NRW).
Unberührt hiervon bleibt aber eine mögliche Kostenpflicht für das Einschreiten der Straßenbehörde. Dass somit im Ergebnis die Frage der Kostenpflicht der Beseitigung von Ölspuren, je nach dem, ob Feuerwehr oder Straßenbehörde tätig geworden ist, unterschiedlich beantwortet werden kann, beruht letztlich allein auf dem Nebeneinander unterschiedlicher Ermächtigungs- und Anspruchsgrundlagen,
vgl. in diesem Zusammenhang auch zu einem Nebeneinander von zivilrechtlichen und öffentlich-​rechtlichen Anspruchsgrundlagen: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 191/10 -, m.w.N. der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zur Kostenpflicht bei der Beseitigung von Ölspuren, .
Aus diesen im Einzelnen dargelegten Gründen folgt die Kammer auch nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Arnsberg, nach der das FSHG NRW eine abschließende Kostenregelung für die Erstattung solcher Kosten treffe, die für einen grundsätzlich von der Feuerwehr zu erbringenden Pflichteinsatz verlangt werden könnten, weshalb die - mit § 7 Abs. 3 FStrG grundsätzlich vergleichbare - Regelung des § 17 Abs. 1 StrWG NRW im Anwendungsbereich des FSHG NRW keine Anwendung finden könne,
vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 21. Februar 2011 - 7 K 866/10 -, und vom 2. August 2010 - 7 K 2390/09 -, beide .
Nach alledem ist die Erstattungsregelung des § 7 Abs. 3 FStrG auch bei Vorliegen eines Unglücksfalls im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG NRW und einer in diesem Zusammenhang erfolgten Beseitigung von Öl- und Betriebsmittelspuren grundsätzlich anwendbar.

Die Voraussetzungen für einen auf diese Vorschrift gestützten Anspruch auf Kostenerstattung liegen hier auch vor.

Nach dem Inhalt der Akten ereignete sich am 8. Juni 2010 auf der Bundesstraße 258 ein Verkehrsunfall, der vom Kläger als dem Fahrer des allein beteiligten Fahrzeuges verursacht worden war. Aus dem Fahrzeug, das sich infolge des Unfalls massiv beschädigt und nicht mehr fahrbereit auf der Fahrbahn befand, liefen Betriebsflüssigkeiten aus, durch die die Fahrbahndecke der Bundesstraße verunreinigt wurde. Der Kläger, der verletzungsbedingt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gefahren wurde, war zur Beseitigung der Verunreinigungen naturgemäß nicht in der Lage.

Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig sind - neben der zuvor bereits erörterten Frage einer grundsätzlichen Kostentragungspflicht für die Beseitigung von Ölspuren - allein Art und Umfang der durchgeführten Reinigung, im Ergebnis also die Kostenhöhe.

Ob und welche Maßnahmen die Straßenbehörde zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit einer Straße ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßem Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Straßenbehörde darf demnach nur die Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahmen kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Sie darf insbesondere auch einen Dritten mit der Beseitigung der Verunreinigungen beauftragen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Ob die Verkehrsflächenreinigung und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei insoweit grundsätzlich die ex-​ante-​Sicht maßgeblich ist,
vgl. Schwab, Ölspurbeseitigung - die rechtliche und wirtschaftliche Seite bei der Schadensabwicklung, DAR 2010, 347 ff., 349; Hengst/Majcherek, a.a.O., § 17 Rdnr. 2.2.1 und 2.4; Grupp, a.a.O., § 7 Rdnr. 40 ff.; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-​Westfalen, 3. Auflage 1989, § 17 StrWG Rdnr. 10; vgl. auch allgemein VG Aachen, Urteile vom 6. Juli 2009 - 6 K 2264/08 -, vom 24. Januar 2007 - 6 K 323/06 - , und vom 15. April 2005 - 6 K 1833/02 -; sowie für den Bereich des FSHG: Schneider, a.a.O., § 41 Anm. 17.3.2.
Gemessen an diesem Maßstab lässt die Durchführung der streitgegenständlichen Verkehrsflächenreinigung Ermessensfehler nicht erkennen.

Dass die ausgelaufenen Betriebsmittel, zu denen angesichts der erheblichen Beschädigung gerade der Frontpartie und des Motorraums des Unfallfahrzeuges und der Menge der ausgelaufenen Flüssigkeiten neben Motoröl nach Lage der Dinge insbesondere auch Kühlflüssigkeiten, Getriebeöl und Kraftstoff gehört haben dürften, die Fahrbahnoberfläche erheblich verunreinigt und ihre Griffigkeit massiv beeinträchtigt hatten, steht angesichts der in den Akten befindlichen Lichtbilder, der zu dem Vorgang gefertigten Einsatzberichte und schließlich auch der ergänzenden Aussagen der hierzu in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen I1., B. und B1. außer Frage. Die Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft - der Zeuge B. allerdings nicht aus eigener Wahrnehmung - geschildert, dass in erheblichem Umfang verschiedene Betriebsflüssigkeiten ausgelaufen waren. Angesichts dessen ist ohne weiteres von einer relevanten und die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigenden Verschmutzung der Fahrbahnoberfläche auszugehen,
vgl. hierzu auch: Borchardt in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Auflage 2012, Kapitel 7 Rdnr. 285 ff.
Die angeordneten Maßnahmen waren auch geeignet, die für die Verkehrssicherheit der betroffenen Bundesstraße erforderliche Griffigkeit bzw. Rutschfestigkeit wiederherzustellen. Insoweit ergeben sich maßgebliche Hinweise zum Stand der Technik bei der Beseitigung von Ölspuren insbesondere aus dem Regelwerk DWA-​M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) von Juni 2007. Die zunächst ebenfalls einschlägige Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 1. April 1985 - U III 6 - 523074/22 "Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen" wurde im April 2011 unter Hinweis darauf, dass das Merkblatt DWA-​M 715 "eine wichtige, jedoch nicht die einzige Erkenntnisquelle für eine fachgerechte Lösung der Beseitigung von Öl auf Verkehrsflächen darstelle", aufgehoben,
vgl. http://www.verwaltungsvorschriften-​im-​internet.de/bsvwvbund_ 24012011_WAI340040114.htm (abgerufen am 20. Mai 2012).
Nach Abschnitt 5.1 dieses Regelwerks sind die Anforderungen zur Beseitigung von ausgetretenem Öl erfüllt, wenn nach den Abschnitten 5.2 "Einsatz von Ölbindemitteln" oder 5.3 "Maschinelle Ölspurbeseitigung" verfahren wird. Ziel ist in erster Linie die Wiederherstellung der Rutschfestigkeit der Verkehrsfläche. Bei dem Einsatz von Ölbindemitteln müssen - falls notwendig wiederholt - geeignete Ölbindemittel in dünner, gleichmäßiger Schicht auf die ölverschmutzte Fläche aufgebracht, mechanisch eingearbeitet und anschließend nach einer ausreichenden Einwirkungszeit wieder aufgenommen werden. Die Einwirkungszeit ist dabei abhängig von der Witterung und der Art des Ölbindemittels. Nach Abschnitt 5.2.5 ist die Verwendung eines Ölbindemittels mit der Kennzeichnung "R" nicht immer ausreichend. Wenn Restölmengen aus tiefer liegenden Poren bei Regen zur Fahrbahnoberfläche gelangen und die Rutschfestigkeit erneut herabsetzen, ist in diesen Fällen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit die Nassreinigung der Verkehrsfläche durch Aufsprühen einer stark verdünnten Tensidlösung (Nachreinigung) notwendig. Nach dem Einsatz von Ölbindemitteln ist eine noch mit Öl kontaminierte Fläche gegebenenfalls zeitnah nass zu reinigen. Bei Minimalverunreinigungen (Ölspuren) ist eine Nassreinigung erforderlich, wenn auf ein Ölbindemittel verzichtet wurde. Die Reinigungsleistung muss vor der Verkehrsfreigabe durch den zuständigen Straßenbaulastträger überprüft werden. Alternativ zu dem Verfahren mit Ölbindemitteln sind nach Abschnitt 5.3.1 auch maschinelle Verfahren ohne den vorherigen Einsatz von Ölbindemitteln möglich. Die in Abschnitt 5.2.5 beschriebenen Nachreinigungsverfahren werden dann zum alleinigen Reinigungsvorgang. Dabei müssen die verwendeten Reinigungsmaschinen den Anforderungen des Abschnitts 5.3.3 entsprechen. Auch diese Reinigung muss gemäß Abschnitt 5.3.4 von dem zuständigen Straßenbaulastträger vor der Verkehrsfreigabe überprüft werden,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. August 2009 - 4 K 122/09.KO -, .
Die vorliegend durchgeführte maschinelle Ölspurbeseitigung (Nassreinigung) entsprach dem Inhalt der Akten nach, insbesondere mit Blick auf die durchgeführten und in der "Leistungsbeschreibung" (Bl. 6 der BA I) im Einzelnen dargelegten Teilverrichtungen, den Vorgaben des Merkblattes DWA-​M 715 und war deswegen grundsätzlich geeignet, die Verunreinigungen zuverlässig zu beseitigen.

Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Insoweit ist davon auszugehen, dass nach dem maßgeblichen Regelwerk zur Beseitigung von Ölspuren zwei alternative, in gleicher Weise dem Stand der Technik entsprechende und damit gleichwertige Verfahren zur Verfügung stehen, namentlich die Verwendung von aufsaugenden Materialien und die maschinelle Nassreinigung. Die Auswahlentscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Menge des ausgelaufenen Öls, von der Beschaffenheit der Straßenoberfläche, von der Verkehrsbedeutung der Straße und dem - unter Umständen tageszeitabhängigen - Verkehrsaufkommen sowie von der zu erwartenden Zeitdauer der Reinigung ab. Der Einsatz von Ölbindemitteln ist dabei genauso wenig immer ungeeignet und eine Nassreinigung immer erforderlich wie es auch einen grundsätzlichen Vorrang der (klassischen) Methode des Aufbringens und Einarbeitens von Ölbindemittel gegenüber der maschinellen Nassreinigung nicht gibt,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. August 2009 - 4 K 122/09.KO -; VG Arnsberg, Urteile vom 21. Februar 2011 - 7 K 866/10 -, und vom 6. August 2010 - 3 K 1109/09 - und - 3 K 1112/09 -; VG Gießen, Urteil vom 31. Januar 2011 - 4 K 5402/10.GI -, alle ; Borchardt, a.a.O., Kapitel 7 Rdnr. 291 f.; Hengst/Majcherek, a.a.O., § 17 Rdnr. 2.2.1; Schwab, a.a.O., DAR 2010, 349, 352; ders., Anmerkung zum Urteil des AG Idar-​Oberstein vom 13. April 2010 - 312 C 873/09 -, DAR 2010, 587 f.; vgl. ebenso das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen S. vom 11. März 2011 (BA III, dort Bl. 4).
Bei dem mechanischen Aufbringen und Einarbeiten von Ölbindemittel handelt es sich daher zwar um ein grundsätzlich gleichermaßen effektives und damit gleichwertiges, nicht aber um ein vorliegend vorrangig anzuwendendes Reinigungsverfahren.

Insoweit ist zunächst ohne Bedeutung, dass die Freiwillige Feuerwehr S. bereits Ölbindemittel aufgetragen, diese Maßnahme aber nicht entsprechend dem Merkblatt DWA-​M 715 zu Ende geführt hatte. Der als Einsatzleiter vor Ort anwesende Zeuge I1. hat in seiner Befragung nachvollziehbar und plausibel erläutert, dass diese Maßnahme als Erstmaßnahme das Versickern der auslaufenden Betriebsflüssigkeiten im unbefestigten Bankett verhindern sollte, dass eine (verkehrs)sichere Beseitigung der erheblichen Verunreinigung der Fahrbahn mit den Mitteln der Feuerwehr nach seiner Einschätzung aber nicht zu gewährleisten gewesen war. Maßgeblich für seine Einschätzung war, dass es sich zum einen um erhebliche Mengen offenkundig unterschiedlicher Betriebsstoffe und zum anderen bei der Bundesstraße 258 um eine Straße von erheblicher Verkehrsbedeutung gehandelt hat und die Betriebsstoffe zudem bis zu einer Kuppe verteilt waren, die einen Blick auf den nachfolgenden Straßenverlauf nicht ohne weiteres zuließ. Diese Einschätzung ist für das Gericht nachvollziehbar. Bei der B 258 handelt es sich gerichtsbekannt um eine der Hauptverbindungsstraßen aus dem Gebiet der Eifel in den Bereich der Stadt B2., die insbesondere im morgendlichen Berufsverkehr stark frequentiert wird,
vgl. zu den Daten der Auswertung der nahegelegenen Dauermessstelle in G. für das Jahr 2011, der zufolge durchschnittlich deutlich mehr als 10.000 Kraftfahrzeuge die Messstelle täglich passieren: http://www.mbv.nrw.de/Service/Downloads/Strassenverkehr/ Jahresergebnisse/Jahresergebnis_2011.pdf (abgerufen am 20. Mai 2012).
Angesichts des Ausmaßes der Verunreinigung, die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen I1. und B1., mindestens über eine Länge von 60 Metern, zum Teil über die gesamten Fahrbahnbreite und auch auf die dort angelegte Nothaltebucht erstreckte, angesichts der Art der unterschiedlichen Betriebsflüssigkeiten, angesichts der ungünstigen Lage der Unfallstelle vor einer Kuppe sowie in Anbetracht der hohen Verkehrsbedeutung der betroffenen Verkehrsfläche, die wegen der dort zudem gefahrenen Geschwindigkeiten eine gründliche und wegen der hohen Verkehrsdichte auch eine schnelle Reinigung erforderte, erweist sich die angeordnete maschinelle Nassreinigung als erforderlich. Der Beklagte durfte bei seiner Entscheidung, eine Fremdfirma mit der maschinellen Nassreinigung der Verkehrsfläche zu beauftragen, insbesondere maßgeblich berücksichtigen, dass es sich bei der fraglichen Verkehrsfläche nicht um eine ruhige Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr gehandelt hat, sondern um eine Bundesstraße, bei der wegen ihrer hohen Verkehrsbedeutung und des tageszeitbedingt großen Verkehrsaufkommens im morgendlichen Berufsverkehr eine möglichst schnelle und zugleich gründliche Reinigung erforderlich war. Dass insoweit die maschinelle Nassreinigung ein geeignetes und erforderliches Verfahren darstellte, kann die Kammer anhand des Akteninhalts und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen. Möglicherweise hätte das gleiche Reinigungsergebnis auch durch mechanisches Aufbringen und Einarbeiten von Ölbindemittel erreicht werden können,
vgl. hierzu Borchardt, a.a.O., Kapitel 7 Rdnr. 291, der dies für den Fall des Fehlens einer jedenfalls anschließenden Nassreinigung allerdings grundsätzlich in Frage stellt.
Dass ein derartiges Vorgehen, wenn es dem Stand der Technik entsprechend nach den Vorgaben des Merkblattes DWA-​M 715 erfolgt, kostengünstiger gewesen wäre, ist jedoch nicht anzunehmen. Denn diese Alternative der Beseitigung von Ölspuren ist deutlich personal- und damit zeitintensiver,
vgl. Borchardt, a.a.O., Kapitel 7 Rdnr. 292; vgl. auch die Schlussfolgerung in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen S. vom 11. März 2011, die diese Einschätzung ausdrücklich bestätigt. Der Sachverständige spricht insoweit von einem regelmäßig um den Faktor 2 bis 4 höheren Zeitaufwand (im begutachteten Fall: 40 - 60 Personalstunden gegenüber 3 Maschinenstunden).
Die Umstände des vorliegenden Falles dürften auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Rechtsprechung, die einen grundsätzlichen Vorrang der (klassischen) Methode der Verwendung von Ölbindemittel annimmt,
vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 21. Februar 2011 - 7 K 866/10 -, und vom 6. August 2010 - 3 K 1109/09 - und - 3 K 1112/09 -; VG Gießen, Urteil vom 31. Januar 2011 - 4 K 5402/10.GI -, alle ,
die Voraussetzungen für den in den zitierten Entscheidungen für den ausnahmsweise gebotenen Einsatz des maschinellen Nassreinigungsverfahrens geforderten Ausnahmefall ohne weiteres erfüllen.

Die Anordnung der maschinellen Nassreinigung war schließlich auch mit Blick auf die hierdurch verursachten Kosten angemessen. Sie belastet den Kläger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) mit Kosten, die auch in ihrer absoluten Höhe zu den erforderlich gewordenen Arbeiten objektiv nicht außer Verhältnis stehen. Die Befragung des Zeugen B1. hat in Ergänzung zu den ohnehin bereits in den Akten befindlichen Unterlagen keine Hinweise darauf ergeben, dass Kostenpositionen überhöht oder zu Unrecht in Ansatz gebracht worden sind. Insbesondere ist die der Rechnung zugrundegelegte Einsatzzeit von 2:15 h im Ergebnis schlüssig belegt und erläutert. Ausweislich des in den Akten befindlichen Ausdrucks des Fahrtenschreibers ist das Transportfahrzeug um 8.05 Uhr vom Betriebssitz losgefahren und gegen 8.25 Uhr am Einsatzort angekommen. Gegen 9.45 Uhr ist es wieder abgefahren und - bei einer kurzzeitigen Fahrtunterbrechung von 5 Minuten - gegen 10.15 Uhr wieder am Betriebssitz eingetroffen. Nach den schriftlichen und zeugenschaftlichen Angaben des Zeugen B1. ist die Alarmierung um 8.00 Uhr erfolgt. Damit ergibt sich insgesamt ein Zeitfenster von 2:15 h. Es ist bei vernünftiger Betrachtung bereits nicht anzunehmen, dass die eingesetzten Fachkräfte die Standzeit des Transportfahrzeuges am Einsatzort nicht zu Arbeiten genutzt haben, die der Erledigung ihres Auftrages dienten. Hiergegen spricht unter anderem der Umstand, dass dem Beklagten zur Vermeidung weiterer Verkehrsbehinderungen an einer möglichst schnellen Reinigung und möglichst kurzzeitigen Sperrung der Verkehrsfläche gelegen sein musste und der vor Ort anwesende Mitarbeiter die Arbeiten kontrolliert und nach Eintritt des Reinigungserfolges die Freigabe erteilt hat. Der Zeuge hat aber auch nachvollziehbar die einzelnen Arbeitsschritte erläutert und deutlich gemacht, dass für notwendige Absprachen mit den anderen Einsatzkräften, für das Ab- und Aufladen des Reinigungsfahrzeuges, für die Vorbehandlung der Reinigungsfläche u.Ä. Zeit aufgewendet werden musste, die über die bloße Reinigungszeit hinausging. Angesichts dessen kann, anders als der Kläger meint, auch aus der Menge des entstandenen Öl-​Wasser-​Gemischs kein Rückschluss auf die Einsatzzeit gezogen werden. Die Fahrtunterbrechung auf der Rückfahrt hat der Zeuge nachvollziehbar mit dem Betanken des Fahrzeuges erklärt. Ebenso hat der Zeuge plausibel und überzeugend erläutert, dass und warum einzelne Kostenpositionen entstanden sind. Es ist für das Gericht mit Blick auf die Einwendungen des Klägers ohne weiteres schlüssig, dass die Verkehrsfläche angesichts des Ausmaßes der Verunreinigung mehrfach gereinigt werden musste und dies, anders als der Kläger meint, nicht in nur fünf Minuten möglich gewesen wäre, dass die Rückfahrt zum Betriebssitz angesichts regelmäßig unterschiedlicher Verkehrsbedingungen nicht zwingend minutengenau mit der Hinfahrt zeitlich übereinstimmen muss, dass auch für erforderlich werdende Absprachen mit Polizei, Feuerwehr und Straßenbehörde, die nötigen Absperrmaßnahmen und die Ab- und Aufladeverrichtungen Zeit aufgewendet werden musste, und dass mit der maschinellen Nassreinigung des stark verunreinigten Standortes des Unfallfahrzeuges schließlich auch erst nach Abschluss der Unfallaufnahme und abgeschlossener Verladung des Fahrzeuges begonnen werden konnte. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwendungen führen nicht zur Annahme der Unangemessenheit der geltend gemachten Kosten.

In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Kosten einer (auch) aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, anders als unter Umständen etwa in einem vergaberechtlichen Verfahren, lediglich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überprüft werden. Eine sachverständige Kontrolle einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung ergeben. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigste Maßnahme. Vorliegend war insoweit von Bedeutung, dass die eingesetzte Feuerwehr sich zu einer Beseitigung der Verunreinigungen nicht in der Lage sah und zudem Art und Umfang der Verunreinigung eine maschinelle Nassreinigung erforderten. Dass der Beklagte vor diesem Hintergrund eine ortsansässige und zudem im Bereich der Verkehrsflächenreinigung vom "Dachverband", der Gütegemeinschaft Verkehrsflächenreinigung u. Unfallstellensanierung (GGVU), geprüfte und zertifizierte Fachfirma beauftragt hat, ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenhöhe ergeben sich, gerade auch unter Berücksichtigung des vom Kläger vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen S. vom 11. März 2011, wie aufgezeigt nicht.

Die Kammer merkt angesichts der Einwendungen des Klägers insoweit gleichwohl ergänzend an, dass sich nach den im Ergebnis nicht erschütterten Angaben des Beklagten die von der Firma B1. angesetzten Kosten sogar noch im unteren Bereich der für den "Großraum Köln" ermittelten Durchschnittspreise bewegen (vgl. Bl. 53 der Gerichtsakte). Soweit der Sachverständige S1. seinem Gutachten vom 11. März 2011 in einer Bemerkung (Bl. 8 und 9 des Gutachtens) darauf verweist, dass Betriebe, die Mitglieder der GGVU seien, bekanntermaßen deutlich höhere Stundensätze für den Maschineneinsatz berechneten und die Kosten für den Maschineneinsatz regelmäßig zwischen 245,-​- EUR und 305,-​- EUR je Stunde lägen, so werden diese Kosten von der Firma B1. ebenfalls deutlich unterschritten, da sie insoweit für das Reinigungsfahrzeug mit Personal lediglich insgesamt 190,25 EUR berechnet hat. Die angesetzten Personalkosten in Höhe von 48,50 EUR/h liegen im Bereich der vom Sachverständigen S1. genannten Größenordnung (38,-​- EUR bis 48,-​- EUR), das Ölschadengerätefahrzeug wurde sogar 20,-​- EUR günstiger abgerechnet.

Die durch den Kostenbescheid geltend gemachte Rechnung der Firma B1. ist daher im Ergebnis nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Der durch den Kläger angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es aus den dargelegten Gründen nicht.

Die zusätzliche Auslagenforderung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage schließlich in § 77 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-​Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. d), 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des VwVG NRW (VO VwVG NRW).

Nach alledem ist der angefochtene Kostenbescheid des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 10. Januar 2011 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.