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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 10.10.1978 - 1 BvR 475/78 - Zum rechtlichen Gehör und zum Verhältnis der Fachgerichte zum BVerfG

BVerfG v. 10.10.1978: Zum rechtlichen Gehör und zum Verhältnis der Fachgerichte zum Bundesverfassungsgericht


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 10.10.1978 - 1 BvR 475/78) hat entschieden:
Es ist mit dem GG nicht vereinbar, wenn ein Gericht die Prüfung der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, mit der Begründung ablehnt, hierfür stehe dem Betroffenen die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.


Siehe auch Rechtliches Gehör


Gründe:

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz in Einklang steht, wenn ein Gericht die Prüfung der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, mit der Begründung ablehnt, hierfür stehe dem Betroffenen die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.

I.

Über das Grundvermögen des Beschwerdeführers wurde die Zwangsversteigerung angeordnet. Die Grundstücke liegen im engeren Bereich der Schule und anderer gemeindlicher Einrichtungen der Gemeinde O. . Der Verkehrswert wurde auf 451.000 DM festgesetzt. Die Gemeinde, die schon vorher Interesse an einem freihändigen Erwerb bekundet hatte, erhielt mit einem Bargebot von 58.000 DM den Zuschlag. Bestehen blieben zwei Wegerechte sowie zwei Hypotheken mit einem Gesamtbetrag von 97.000 DM. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde zurückgewiesen, desgleichen ein Antrag auf Vollstreckungsschutz. Nach Erlass des Zuschlagsbeschlusses gingen weitere Schriftsätze anderer Beteiligter beim Amtsgericht ein, die dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurden.

Das Landgericht wies die Rechtsmittel des Beschwerdeführers zurück und stützte sich hierbei im wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Mit der weiteren Beschwerde rügte der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 und 103 Abs 1 GG. Hinsichtlich der Verletzung des Eigentums berief er sich vor allem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 46, 325. Wegen des Verstoßes gegen Art 103 Abs 1 GG machte er geltend, das Landgericht habe seinen Antrag auf Anberaumung eines Erörterungstermins nicht behandelt. Außerdem habe man ihm Schriftsätze von Beteiligten nicht zugänglich gemacht.

Das Schleswig-​Holsteinische Oberlandesgericht wies das Rechtsmittel als unzulässig zurück: Nach § 568 Abs 2 ZPO sei gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, soweit nicht in ihr ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten sei, eine weitere sofortige Beschwerde nicht statthaft. Ein solcher fehle hier; denn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts stimme mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts sachlich überein und beschwere daher den Schuldner nicht zusätzlich. Unter Hinweis auf den Beschluss des gleichen Senats vom 13. August 1974 (SchlHA 1977, S 102) fährt das Gericht wörtlich fort:

Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, das Landgericht habe wesentliche Verfahrensvorschriften, insbesondere den aus Art 103 Abs 1 GG folgenden Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör, oder die sich aus Art 14 GG ergebende Eigentumsgarantie verletzt. In dem erwähnten Beschluss des Senats ist ausgeführt, dass gerade ein das rechtliche Gehör betreffender Verfahrensmangel die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG eröffnet und damit ein etwaiges praktisches Bedürfnis, entgegen der Vorschrift des § 568 Abs 2 ZPO die Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung zuzulassen, vermindert wird. Dasselbe muss von der behaupteten Verletzung von Art 14 GG gelten.

II.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine Verletzung der Art 14 Abs 1 Satz 1 und 103 Abs 1 GG gerügt. Der Zuschlag bei einem Meistgebot von 155.000 DM und einem Verkehrswert des Objekts von 451.000 DM habe eine im Widerspruch zur Verfassung stehende Verschleuderung des Eigentums des Beschwerdeführers zur Folge. Art 103 Abs 1 GG sei verletzt, weil weder das Amtsgericht noch das Landgericht seinen Antrag auf Anberaumung eines Erörterungstermins behandelt noch ihm nach dem Versteigerungstermin eingegangene Schriftsätze zugestellt hätten.

2. Der Justizminister des Landes Schleswig-​Holstein hat sich nicht geäußert.

Der Bundesminister der Justiz hat auf einen von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen hingewiesen (BTDrucks 8/693). Diese, inzwischen vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beratene Novelle sieht die Einfügung eines § 85a ZVG vor. Hiernach ist der Zuschlag zu versagen, wenn im ersten Versteigerungstermin das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht (Bericht vom 29. September 1978 - BTDrucks 8/2152).

3. Soweit sich Gläubiger des Beschwerdeführers geäußert haben, halten sie die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, ebenso das Amt H., das für die Ersteigerin eine Stellungnahme abgegeben hat.


B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Das Oberlandesgericht hat zwar die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen. Gleichwohl ist die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zulässig, da das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Rechtsmittel dann offensichtlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einreichung des Rechtsmittels nicht von der Zulässigkeit ausgehen kann (BVerfGE 28, 1 (6); 28, 88 (95); Beschluss vom 6. Juni 1978 - 1 BvR 98/76).

Eine verbreitete Rechtsprechung und Rechtslehre erachtet eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften durch das zweitinstanzliche Gericht, insbesondere die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, als neuen selbständigen Beschwerdegrund im Sinne des § 568 Abs 2 ZPO L (s etwa OLG Celle, NJW 1953, S 588; HansOLG Hamburg, MDR 1956, S 620, 1964, S 423; OLG Hamm, JMBl NRW 1955, S 222/3, 1958, S 7; Rpfl 1960, S 410; MDR 1972, S 521; OLG Nürnberg, BayJMBl 1962, S 110; KG, NJW 1968, S 2245; OLG Köln, MDR 1977, S 58; Thomas- Putzo, Kommentar zur ZPO, 10 Aufl 1978, Anm 3a zu § 568; Baumbach-​Lauterbach-​Albers-​Hartmann, Kommentar zur ZPO, 36. Aufl 1978, Anm 2 B zu § 568; Wieczorek, Kommentar zur ZPO, 1957, Anm B IV b 1 zu § 568; Zöller, Kommentar zur ZPO, 11. Aufl 1974, Anm 2 zu § 568; Schneider, MDR 1972, S 912 (914f)).

Hiernach kann die vom Beschwerdeführer erhobene weitere Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat den aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GG sich ergebenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Rüge der Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art 103 Abs 1 GG durch das Landgericht im weiteren Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, weil dem Betroffenen die Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG zustehe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Zwar eröffnet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs für sich nicht eine weitere Instanz; dem Betroffenen bleibt insoweit nur der Weg des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde. Dies gilt, wenn nach dem jeweiligen Instanzenzug überhaupt kein zur Entscheidung berufenes Gericht vorhanden ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach der Zivilprozessordnung ist die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht gegeben, wenn ein neuer selbständiger Beschwerdegrund vorliegt. Wie die oben - keineswegs erschöpfend - dargelegte Rechtsprechung und Literatur belegt, lässt § 568 Abs 2 ZPO eine Auslegung dahin zu, dass diese Voraussetzung auch dann gegeben ist, wenn das Verfahrensgrundrecht des Art 103 Abs 1 GG durch die Vorinstanz als verletzt gerügt wird. Diese Auffassung war bis vor wenigen Jahren allgemein anerkannt und wird auch heute noch weitgehend als herrschende Auffassung angesehen. Sie ist unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Grundrechtsschutzes verfassungsrechtlich geboten.

2. Bei der Zwangsversteigerung wird durch staatliche Gewalt in das durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum des Schuldners eingegriffen. Nach Art 19 Abs 4 Satz 1 GG steht demjenigen, dessen Rechte durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt betroffen werden, der Rechtsweg offen. Dieses Verfahrensgrundrecht garantiert dem Bürger einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Rechtsweg darf weder ausgeschlossen werden, noch darf die Wahrnehmung der Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 44, 302 (306)). Diese Regelung wird ergänzt durch den sich unmittelbar aus dem materiellen Grundrecht des Art 14 Abs 1 Satz 1 ergebenden Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 24, 367 (407); 35, 348 (361); 37, 132 (148); 45, 297 (333); 46, 325 (334)). Eröffnet die Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 GG dem Betroffenen den Weg zu einem staatlichen Gericht, das den Grundsätzen der Art 92 und 97 GG genügen muss, so bedeutet der grundrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, dass die Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte tatsächliche Wirksamkeit verschaffen müssen. Sie haben nicht nur die negative Verpflichtung, mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche zu unterlassen, sondern auch die positive Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen.

Dem Verfahrensrecht kommt hierbei eine wesentliche Rolle zu. Es dient nicht nur dem Ziel, einen geordneten Verfahrensgang zu sichern, sondern ist im grundrechtlich relevanten Bereich auch das Mittel, im konkreten Fall dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen. Demgemäß muss das Verfahrensrecht im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die dem Gericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen.

Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes ergibt sich bei dem hier allein in Rede stehenden Verfahrensgrundrecht des Art 103 GG für die Gerichte nicht nur die selbstverständliche Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, sondern auch, einen etwaigen Verstoß durch die Vorinstanz zu beseitigen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dem Betroffenen stehe in einem solchen Fall die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, dem nicht die Funktion zukommt, Rechtsmittel, die nach anderen Prozessordnungen gegeben sind, zu ersetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch nicht "Prozessgericht", wie das Landgericht Kiel in dem im Ausgangsverfahren ergangenen Beschluss vom 14. Juli 1978 - 13 T 187/78 - meint. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bürger grundsätzlich erst und nur gegeben, wenn alle anderen prozessualen Möglichkeiten zu Beseitigung der gerügten Grundrechtsbeschwerde erschöpft sind. Sie ist ein letzter und subsidiärer Rechtsbehelf. Dem Subsidiaritätsprinzip, das in § 90 Abs 2 BVerfGG seinen Ausdruck gefunden hat und in Art 94 Abs 2 Satz 2 GG verankert ist (BVerfGE 42, 243 (249)), liegt eine doppelte Erwägung zugrunde: Der Beschwerdeführer muss zunächst selbst alles tun, damit eine etwaige Grundrechtsverletzung im Instanzenzug beseitigt wird. Er ist grundsätzlich zur Ausschöpfung der Rechtsmittel gezwungen; erst dann kann er sich an das Bundesverfassungsgericht wenden. Andererseits ist die Erschöpfung des Rechtsweges nicht nur Prozessvoraussetzung; das Subsidiaritätsprinzip enthält zugleich eine grundsätzliche Aussage über das Verhältnis der Fachgerichte zum Bundesverfassungsgericht. Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt zunächst den Instanzgerichten die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen. Hierin kommt die Bedeutung zum Ausdruck, welche die Verfassung der rechtsprechenden Gewalt für die Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen beimisst. Dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs entspricht die Pflicht der Gerichte, etwaige im Instanzenzug eingetretene Grundrechtsverstöße selbst zu beseitigen.

Dies gilt in besonderem Maße für den Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art 103 Abs 1 GG. Vielfach liegt bei seiner Verletzung nur ein Versehen vor, wie die zahlreichen hierzu erhobenen Verfassungsbeschwerden mit Deutlichkeit zeigen (vgl BVerfGE 42, 243 (248)). Wird das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen angerufen, fällt ihm eine Aufgabe zu, die zu erfüllen an sich zu den verfassungsrechtlichen Pflichten eines jeden Gerichtes gehört. Es übt bei der Prüfung, ob das Verfahrensgrundrecht verletzt worden ist, eine Tätigkeit aus, die im Grunde mit der der Instanzgerichte identisch ist. Es besteht kein substantieller Unterschied, ob das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß feststellt und deshalb die Sache zurückverweist, oder das Instanzgericht eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz korrigiert. Der Weg der Verfassungsbeschwerde ist ein vermeidbarer Umweg, wenn die Verletzung des Verfahrensgrundrechts durch eine grundrechtlich orientierte Handhabung der Prozessvorschriften ausgeräumt werden kann. Ein solches, zu Lasten des Bürgers gehendes Verfahren muss schon deshalb soweit als möglich vermieden werden, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendigerweise in die der Rechtssicherheit dienende Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen eingreifen muss.

Die Anwendung des Art 103 Abs 1 GG wirft auch nur in seltenen Ausnahmefällen grundsätzliche und neue Fragen verfassungsrechtlicher Art auf. Durch eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sein Geltungsbereich nahezu bis in die letzten Einzelheiten geklärt.

Zu den vordringlichen Aufgaben, die das Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht übertragen hat, gehört die Auslegung des Grundgesetzes, insbesondere bei der Entscheidung von Fragen, die für die Gesamtheit der staatlichen Ordnung von Bedeutung sind. Gerade unter diesem Gesichtspunkt führt die Auffassung des Oberlandesgerichts zu unvertretbaren Ergebnissen. Wenn auch in einem umfassenden System der Verfassungsgerichtsbarkeit die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Fachgerichte eröffnet ist, so kann dieses auf die Dauer nur funktionsfähig bleiben, wenn die Gerichte durch eine am Gesamtsystem des Rechtsschutzes und des Subsidiaritätsprinzips orientierte Handhabung des Verfahrensrechts etwaige Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte selbst beseitigen. Die Verweisung auf die Verfassungsbeschwerde kann nur dort als gerechtfertigt angesehen werden, wo keine rechtlich vertretbare Möglichkeit besteht, eine Verletzung des Art 103 Abs 1 GG zu korrigieren, und anderenfalls eine Grundrechtsverletzung sanktionslos bliebe.

4. Das Oberlandesgericht hat aus nicht gerechtfertigten Erwägungen eine Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen aus Art 103 Abs 1 GG abgelehnt und damit den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz verkannt. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus diesem Grund Erfolg haben muss, besteht kein Anlass, zu den übrigen Einwendungen gegen die beanstandete Entscheidung Stellung zu nehmen.

Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache gemäß § 95 Abs 2 BVerfGG zurückzuverweisen.