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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 06.11.1995 - 2 BvR 1806/95 - Kostenbescheid nach § 25a StVG und rechtliches Gehör

BVerfG v. 06.11.1995: Kostenbescheid nach § 25a StVG und rechtliches Gehör


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06.11.1995 - 2 BvR 1806/95) hat entschieden:
Ein Gericht verletzt im Verfahren nach StVG § 25a Abs 3, OWiG § 62 dann GG Art 103 Abs 1 nicht, wenn es Angaben unberücksichtigt lässt, die nicht mit dem sonstigen Äußerungsverhalten des durch einen Kostenbescheid (StVG § 25a Abs 1) beschwerten Fahrzeughalters in Einklang zu bringen sind.


Siehe auch Kostenbescheid gem. § 25 a StVG nach Parkverstoß und Rechtliches Gehör


Gründe:

I.

Die Landeshauptstadt Hannover erließ am 26. Januar 1995 gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, einen Bußgeldbescheid wegen eines Parkverstoßes, der am 28. November 1994 mit einem von ihm gehaltenen Pkw begangen worden war.

Seinen am 9. Februar 1995 eingelegten Widerspruch begründete der Beschwerdeführer am 7. März 1995 damit, er habe das Fahrzeug im angegebenen Tatzeitraum nicht geführt. Es handle sich um sein Zweitfahrzeug, das "regelmäßig" von seiner Ehefrau geführt werde. Die Landeshauptstadt Hannover stellte daraufhin mit Bescheid vom 14. März 1995 das Verfahren ein und legte dem Beschwerdeführer gemäß § 25a StVG die Kosten des Verfahrens in Höhe von 43,-- DM auf. Gegen den Kostenbescheid beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 25a Abs. 3 StVG, 62 OWiG. Er trug vor, den von der Stadt am 7. Dezember 1994 versandten Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben. Weitere Ermittlungen habe die Stadt nicht angestellt. Eine einfache Befragung des Beschwerdeführers hätte "ausgereicht, um gegebenenfalls sofort den Fahrer in Erfahrung zu bringen".

Mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss bestätigte das Amtsgericht den Kostenbescheid. Die Verwaltungsbehörde habe diesen zu Recht erlassen, nachdem der Fahrer nicht habe ermittelt werden können. Die Stadt habe alles Erforderliche getan.

II.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß. Das Amtsgericht sei nicht auf den Kern seines Tatsachenvortrags eingegangen. Das Gericht hätte seinen Vortrag, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, nicht missachten dürfen. Zudem hätte es sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Behörde mit dem Absenden des Bogens alles Erforderliche getan habe, um den Fahrer festzustellen.

III.

Einen Grund die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG) liegt nicht vor.

1. Das Amtsgericht konnte ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in seiner Beschlussbegründung mit der gegebenen Kürze die Annahme der Stadtverwaltung bestätigen, dass die Ermittlung des Fahrers einen unangemessenen Aufwand im Sinne des § 25a StVG erfordert hätte. Der Beschwerdeführer hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren ersichtlich auf Zeit gespielt, die Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung war ungeeignet, den Kostenbescheid der Stadtverwaltung erfolgreich anzugreifen. Sein Vortrag, die Behörde hätte ihn nur "einfach zu befragen" brauchen, um den Fahrer festzustellen, ist mit seinem Äußerungsverhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht in Einklang zu bringen. In seiner Widerspruchsbegründung hatte er gerade nicht angegeben, wer der Fahrer gewesen war. Die Aussage, dass seine Ehefrau den Wagen "regelmäßig" nutze, sagt nichts über den Tattag. Schon dies rechtfertigte die Anwendung der Kostenvorschrift des § 25a StVG. Mit der Frage, ob der Anhörungsbogen vom 7. Dezember 1994 zugegangen war, brauchte das Amtsgericht sich daher nicht auseinanderzusetzen. Gegen die angegriffene Entscheidung ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 800,-- DM aufzuerlegen.

a) Dabei ist davon auszugehen, dass es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind und, - wenn nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f. und 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1992 - 2 BvR 1321/92 -, NJW 1993, S. 384). Missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde danach u.a. dann eingelegt, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718/93 und 2 BvR 2721/93 -, Umdruck S. 2; Mellinghoff in: Clemens/Umbach, Mitarbeiterkommentar BVerfGG, § 34 Rn. 72 m.w.N.).

b) Dieses ist hier der Fall. Die dem Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren entstandene materielle Beschwer von 43,-- DM ist nicht nennenswert. Die Auferlegung der Verfahrenskosten nach § 25a StVG entbehrt jeglichen sanktionsrechtlichen Charakters und enthält keinerlei Schuldvorwurf (vgl. BVerfGE 80, 109 <120 f.>), so dass von einer Beschwer insofern nicht die Rede sein kann. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers, die er im übrigen auch weder fristgerecht noch substantiiert vorgetragen hat, sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Angesichts dieser Sachlage stellt sich die jetzt erhobene Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich dar. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden. Deshalb ist in einer Bagatellsache wie vorliegend, bei der der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, dass ihm durch die Versagung einer Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil entstehen könnte (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b letzter Halbsatz BVerfGG), nicht aufgezeigt hat, die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angezeigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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