1. |
Kommt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg infolge Eisglätte zu Fall, steht damit nicht im Wege eines Anscheinsbeweises fest, dass er den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Selbst wenn ihm als Anlieger der Zustand des Gehweges bekannt war, folgt daraus noch nicht, dass er zwingend mit dem Vorhandensein von Eisflächen infolge der Unebenheit des Gehweges hätte rechnen müssen.
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2. |
Ein Mitverschulden kann anzunehmen sein, wenn dem Geschädigten eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges bestand und der Geschädigte ohne besondere Not in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat. Hierzu müssen konkreten Feststellungen getroffen werden, der pauschale Vorwurf, der Geschädigte hätte keine ausreichenden Vorkehrungen zur Beherrschung der Gefahr getroffen, reicht nicht aus. Das gilt auch für die Vorwürfe an die Adresse des ortskundigen Verunfallten, er habe auf Grund der erkennbaren Unebenheiten des Gehweges mit dem Vorhandensein von unter der Neuschneefläche verborgenem Eis rechnen oder seine Besorgungen auf ein späteren Zeitpunkt verschieben müssen, wenn erstinstanzlicher Vortrag dazu fehlt, zu welchem Zeitpunkt ein gefahrloses Passieren des Gehweges zu erwarten gewesen wäre.
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1. |
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.248,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
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2. |
den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung
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3. |
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen, den Frau H... S... am 30.12.2009 auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten ...straße 6 in B... erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.
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die Klage abzuweisen.
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
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die Berufung zurückzuweisen; auf die Anschlussberufung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
auf die Anschlussberufung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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