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OLG Rostock Beschluss vom 10.07.2012 - 5 W 35/12 - Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Rostock v. 10.07.2012: Keine Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung


Das OLG Rostock (Beschluss vom 10.07.2012 - 5 W 35/12) hat entschieden:
Die übereinstimmende Erledigungserklärung stellt keinen Fall der Einigung im Sinne von Nr. 1000 RVG-VV dar.


Siehe auch Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten und Einigungsgebühr (ehemals Vergleichsgebühr)


Gründe:

I.

Die Klägerin hat die beklagte Versicherung nach einem Verkehrsunfall vom 20.10.2011 auf Schadensersatz in Höhe von 5.657,24 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 560,97 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem ihr die Klage am 30.12.2011 zugestellt worden war, hat die Beklagte mit Schreiben vom 05.01.2012 mitgeteilt, die Klageforderung vollständig ausgeglichen zu haben und von einer Prozessführung Abstand zu nehmen. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30.01.2012 die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Mit Beschluss vom 01.02.2012 hat das Landgericht Neubrandenburg gem. § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Die Klägerin hat beim Landgericht gegen die Beklagte unter abzüglicher Berücksichtigung einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 421,24 € Festsetzung von Anwaltskosten in Höhe von 674,22 €, darunter u. a. eine Einigungsgebühr in Höhe von 338,00 €, nebst darauf entfallener Umsatzsteuer sowie die Erstattung verauslagter Gerichtskosten beantragt.

Mit Beschluss vom 12.03.2012 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 823,46 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte am 26.03.2012 Erinnerung ein. Sie ist der Ansicht, dass eine 1,0 Einigungsgebühr nicht entstanden sei. Ferner verweist sie darauf, die reduzierte Verfahrensgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insges. 285,24 € sowie die verauslagten Gerichtskosten von 136,00 € bereits in voller Höhe erstattet zu haben. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat dem als sofortige Beschwerde zulässigen Rechtsmittel gem. Beschluss vom 25.04.2012 nicht abgeholfen.


II. Das gem. §§ 104 Abs. 4, 567 f. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

1. Eine Einigungsgebühr ist nicht angefallen.

Gem. Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dieser Gebührentatbestand ist hier nicht erfüllt.

Die Beklagte hat nach Erhebung der Klage die Forderung vollständig ausgeglichen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Zahlung auf einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Parteien beruht. Selbst bei Vorliegen einer solchen wäre eine Einigung hier jedoch nicht entstanden, denn in diesem Fall würde sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränken, da die Beklagte die Zahlung vorbehaltlos und in der geforderten Höhe geleistet hat.

Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Amtsgerichts München vom 13.08.2009, 341 C 10089/09 (NJW-Spezial 2010, 189) rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Dieses Urteil ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt die Beklagte über das Amtsgericht München das Angebot gemacht hat, von einer Prozessführung Abstand zu nehmen und den geforderten Betrag zu überweisen, wenn der Kläger die Klage zurücknehme. Für diesen Fall hatte die Beklagte auch einen Verzicht auf Kostenanträge gem. § 269 Abs. 3 ZPO erklärt. Dieses Angebot hatte der Kläger angenommen. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier hingegen nicht vor, denn die Beklagte hat bereits in ihrem Schriftsatz vom 05.01.2012, in dem sie erklärt, von einer Prozessführung Abstand zu nehmen, darauf verwiesen, die Klageforderung vollständig ausgeglichen zu haben. Die anschließende übereinstimmende Erledigungserklärung stellt keinen Fall der Einigung i.S.von Nr. 1000 VV RVG dar.

2. Der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte errechnet sich danach wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (0,65), Wert: 6000,00 € 219,70 €
Pauschale Post und Telekomm., Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
19 % Umsatzsteuer 45,54 €
Zwischensumme 285,24 €
zzgl. verauslagte Gerichtskosten 136,00 €
gesamt: 421,24 €


3. Für die beantragte Kostenfestsetzung in Höhe von 421,24 € ist ein Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

Die Beklagte hat die zur Festsetzung beantragten erstattungsfähigen Kosten vollständig und vorbehaltlos an die Klägerin als Kostengläubigerin gezahlt. Daher hat die Klägerin kein schützwürdiges Interesse mehr am Erlass eines zur Vollstreckung geeigneten Titels (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.02.2004, II 10 Ws 23/03, Rpfleger 2004, 321). Die Klägerin hat die geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 421,24 € bereits in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 30.01.2012 in Abzug gebracht, was die Rechtspflegerin bei der Festsetzung fehlerhaft unberücksichtigt ließ.


III.

Da die sofortige Beschwerde der Beklagten Erfolg hat, werden Gerichtskosten nicht erhoben (Nr. 1812 KV GKG). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Höhe der vom Landgericht festgesetzten Kosten.