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OLG Naumburg Beschluss vom 06.09.2012 - 2 Ss (Bz) 91/12 - Ablehnung eines Befangenheitsantrags als Gehörsverletzung

OLG Naumburg v. 06.09.2012: Zur Ablehnung eines Befangenheitsantrags als Gehörsverletzung


Das OLG Naumburg (Beschluss vom 06.09.2012 - 2 Ss (Bz) 91/12) hat entschieden:
Lehnt der abgelehnte Richter ein zulässiges Befangenheitsgesuch willkürlich als unzulässig ab, stellt das eine Versagung des rechtlichen Gehörs, und zwar des Gehörs durch den für die Entscheidung über das Gesuch zuständigen Richters, dar.


Siehe auch Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren und Rechtliches Gehör


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro verhängt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren in mehreren Punkten substantiiert und formgerecht beanstandet.

II.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Für die Entscheidung ist der Unterzeichner als Einzelrichter zuständig (Göhler, OWiG, 16. Auflage, Rdn. 6 zu § 80a).

III.

Der Amtsrichter hat den Befangenheitsantrag des Betroffenen am 14. Juni 2012 als unzulässig verworfen. Damit hat er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, und zwar Gehör durch den zuständigen Richter, in eklatanter Weise verletzt.

Zugrunde liegt Folgendes:

Kurz vor der auf den 14. Juni 2012 anberaumten Hauptverhandlung wurde der Verteidiger am Samstag, dem 09. Juni 2012 so schwer verletzt, dass er im Krankenhaus stationär behandelt werden musste und für mehrere Wochen arbeitsunfähig war. Dies teilte die neben dem Verteidiger einzige Rechtsanwältin des Anwaltsbüros am Dienstag, dem 12. Juni unter Vorlage entsprechender Belege dem Amtsgericht mit und bat um Terminsaufhebung. Am 13. Juni 2012 lehnte der Amtsrichter den Antrag auf Terminsverlegung ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der hohen Geschäftsbelastung seien Terminsverlegungen „nur in ganz engen Ausnahmefällen möglich“. Es sei dem Betroffenen durchaus zuzumuten, sich durch Rechtsanwältin K. (die Anwältin im Büro des Verteidigers) oder einen anderen Rechtsanwalt verteidigen zu lassen. Gegen diese Entscheidung legte Rechtsanwältin K. im Namen des Betroffenen am 13. Juni 2012 Beschwerde ein und beantragte erneut Terminsverlegung. Hierbei wies sie darauf hin, dass sie wegen eines anderen Termins an dem anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht teilnehmen könne. Nachdem auf diesen Schriftsatz keine Reaktion, insbesondere keine Terminsaufhebung erfolgte, lehnte Rechtsanwältin K. namens des Betroffenen „den Vorsitzenden Richter“ wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie verwies darauf, dass das Interesse des Betroffenen, von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten zu werden, massiv ignoriert werde, wenn die Erkrankung des Wahlverteidigers nicht zur Terminsverlegung führe. Diesen Antrag hat der für das anhängige Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen zuständige Richter am 14. Juni 2012 als unzulässig verworfen. Unter „Gründe“ ist ausgeführt:
„Der abgelehnte Richter muss durch Angabe seines Namens eindeutig bezeichnet werden (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 26, Rdn. 4). Der Befangenheitsantrag vom 13.06.2012 enthält keinen Namen eines Richters.

gez. B.
Richter am Amtsgericht“
Letzteres beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht. Durch den zitierten Beschluss ist dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt worden, indem ihm der Zugang zu dem für die Entscheidung über das Gesuch zuständigen Richter mit absurder Begründung abgeschnitten worden ist. Im Einzelnen:

Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 27 Abs. 3 StPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter beim Amtsgericht ein anderer Richter dieses Gerichts, wenn die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen wird. Das Ablehnungsgesuch war nicht unzulässig:

Der Betroffene bzw. seine Verteidigerin haben im Einzelnen vorgetragen, worauf die Besorgnis beruht, dass der abgelehnte Richter dem Betroffenen nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit entgegentreten werde. Sämtliche formellen Voraussetzungen eines Befangenheitsantrages sind erfüllt worden. Indes hat der abgelehnte Richter die Vorlage an den für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständigen Richter torpediert, indem er einen Satz aus dem Standardkommentar von Meyer-Goßner kastriert und somit als Scheinbegründung für die Verwerfung des Befangenheitsantrages als unzulässig missbraucht hat. Meyer-Goßner weist in seiner Kommentierung (Rdn. 4 zu § 26) auf die Selbstverständlichkeit hin, dass der abgelehnte Richter eindeutig bezeichnet werden muss, und zwar durch Angabe seines Namens oder in anderer Weise. Die Passage hat im Wesentlichen Bedeutung für den Fall, dass das Mitglied eines Kollegialgerichts abgelehnt wird, insoweit muss man natürlich wissen, wer. Im hier zu entscheidenden Fall war eindeutig, dass der mit der Sache befasste Bußgeldrichter, Richter am Amtsgericht B., abgelehnt wurde. Der Betroffene konnte durchaus darauf vertrauen, dass der abgelehnte Richter seinen eigenen Namen kannte und ihm nicht durch dessen Nennung in Erinnerung gerufen werden musste. Durch die Verwerfung des Befangenheitsantrages als unzulässig mit einer absurden Scheinbegründung ist dem Betroffenen das rechtliche Gehör zum für die Entscheidung über diesen Antrag berufenen weiteren Amtsrichter abgeschnitten worden.

Es ist auch davon auszugehen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Gehörsverstoß beruht. Die Ablehnung einer Terminsaufhebung war hier schlicht unvertretbar. Der Senat braucht zu den Grundsätzen, unter denen eine Terminsaufhebung wegen Verhinderung des Wahlverteidigers unabdingbar ist, nicht Stellung zu nehmen. Im hier zu entscheidenden Fall war der Wahlverteidiger ohne Verschulden des Betroffenen kurzfristig verhindert, die einzige Rechtsanwältin aus dem Verteidigerbüro konnte den Termin wegen anderweitiger Verpflichtungen nicht wahrnehmen. Auf diesem Hintergrund kam eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins unter keinen Umständen in Betracht. Insbesondere konnte vom Betroffenen nicht verlangt werden, sich binnen knapp zwei Tagen einen anderen Verteidiger zu suchen, denn die Aussicht, einen solchen zu finden, bestand kaum. Hätte der Amtsrichter den Befangenheitsantrag dem zur Entscheidung darüber berufenen Amtsrichter vorgelegt, hätte der Befangenheitsantrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt und die Hauptverhandlung hätte nicht stattgefunden.

IV.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG), um ein erneutes Befasstsein des bisher zuständigen Amtsrichters mit der Sache sicher auszuschließen.

V.

Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:

1. Sollte das neu entscheidende Gericht trotz der von der Verteidigung substantiiert vorgebrachte Bedenken erwägen, erneut den Sachverständigen Sch. hinzuzuziehen, käme dies allenfalls in Betracht, wenn der in der Rechtsbeschwerde (Bl. 129 unten d. A.) erhobene Vorwurf, der Sachverständige und der Amtsrichter hätten während der Hauptverhandlung miteinander gescherzt, zuverlässig widerlegt ist.

2. Sollte sich das neu entscheidende Gericht davon überzeugen, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit begangen hat, werden die durch das rechtstaatswidrige Prozedieren des Amtsgerichts Dessau-Roßlau entstandenen Kosten gemäß § 21 GKG niederzuschlagen sein.