Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamburg (Beschluss vom 15.03.2012 - 1 Ss 181/11 - Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen

OLG Hamburg v. 15.03.2012: Zur Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 15.03.2012 - 1 Ss 181/11) hat entschieden:
  1. Eine Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist regelmäßig unwirksam, wenn die erstinstanzlichen Urteilsgründe keine Erwägungen zur Strafzumessung (§ 46 StGB) enthalten oder diese derart knapp dargestellt sind, dass das Berufungsgericht nicht bewerten kann, ob seine eigenen Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung (§ 56 StGB) in – zur Unwirksamkeit der erklärten Berufungsbeschränkung auf die Aussetzungsfrage führenden – Widerspruch zu den erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen stehen.

  2. Hat das Berufungsgericht irrtümlich eine Wirksamkeit der erklärten Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung angenommen und deshalb nicht über Art und Höhe der Strafe entschieden, ist das Berufungsurteil sachlich-rechtlich lückenhaft. Ob diese Lückenhaftigkeit unbeachtlich bleibt, wenn die Revision ihrerseits auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt wird, bleibt unentschieden.

Siehe auch Rechtsmittel im Strafverfahren und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Gründe:

I.

Mit Urteil vom 1. Februar 2011 hat das Amtsgericht Hamburg gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2011 Berufung eingelegt, welche sie unter dem 17. Februar 2011 auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt hat. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29. August 2011 auf die – aus seiner Sicht wirksam auf die Frage der Strafaussetzung beschränkte – Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hat am 30. August 2011 Revision eingelegt und diese durch Verteidigerschriftsatz zugleich mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Nach am 30. September 2011 erfolgter Urteilzustellung ist die Revision durch Verteidigerschriftsatz am 11. Oktober 2011 ergänzend dahin begründet worden, dass das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen sei; zugleich sind die Berufungsbeschränkung thematisiert und die Sachrüge zu Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO angetragen.


II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341, 344, 345 StPO). Ihr ist in der Sache ein – vorläufiger – Erfolg nicht zu versagen.

Das Berufungsurteil hält der durch die allgemeine Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil es lückenhaft ist. Es enthält keine eigene Festsetzung der Strafe und keine zugehörigen Kernfeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, obwohl die durch die Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung ihrer Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nur im Umfang der Ausklammerung des Schuldspruches materiell wirksam ist. Da die Revision nicht auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt ist, führt die zur Bestimmung von Strafart und –maß bestehende Lücke des Berufungsurteils zu dessen Aufhebung.

1. Die erstinstanzlich erkannte Freiheitsstrafe ist nicht wirksam von der Berufung der Staatsanwaltschaft ausgenommen.

a) Die Beschränkung einer Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte gemäß § 318 Satz 1 StPO ist nach der sogenannten Trennbarkeitsformel insoweit materiell wirksam, als sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet, den angefochtenen Teil des Urteils losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und gegebenenfalls tatsächlich zu beurteilen, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhaltes notwendig zu machen. Unwirksam ist eine Beschränkung demgemäß nur, wenn eine Beurteilung der angegriffenen Punkte einer Entscheidung nicht möglich ist, ohne dass dadurch die nicht angefochtenen Teile beeinflusst werden, weil sonst widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden könnten (vgl. zu allem Senat in NStZ-​RR 2006, 18, 19 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen setzt eine auf der ersten Stufe (Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt) erklärte Berufungsbeschränkung zu ihrer materiellen Wirksamkeit voraus, dass auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen eine wie auch immer geartete – wenn auch anders als vom Amtsgericht in der Subsumtion angenommene – Strafbarkeit besteht (h.M., vgl. BGH in NStZ 1996, 352, 353; Senat, a.a.O.; OLG Koblenz in NStZ-​RR 2008, 120; Meyer-​Goßner, StPO, 54. Aufl., § 318 Rn. 17 a., m.w.N.). Ferner ist erforderlich, dass die erstinstanzlich zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen durch das Berufungsgericht bilden (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.); fehlt es an solchen hinreichenden Feststellungen zum Schuldumfang oder sind die Feststellungen widersprüchlich, gehen wegen daraus folgender Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung diesbezügliche nachträgliche Feststellungen des Berufungsgerichts ins Leere und sind statt dessen vollständige eigene Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichts als Grundlage für einen eigenen Schuldspruch geboten (vgl. Senat in OLGSt BtMG § 29 Nr. 10; BayObLG in NStZ 2000, 210, 211 a.E.).

Aus der Trennbarkeitsformel und dem Gebot der Widerspruchsfreiheit folgt auf der zweiten Stufe (Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruches auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung), dass die durch das erstinstanzliche Gericht zur Bestimmung von Strafart und –höhe (§ 46 StGB) angestellten Erwägungen nicht in Widerspruch zu den durch das Berufungsgericht hinsichtlich der Aussetzungsfrage betreffend die Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bzw. besondere Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) angestellten Erwägungen stehen dürften (h.M., vgl. näher Senat in NStZ-​RR 2006, 18, 19 f. m.w.N.). Besteht aus der (zu objektivierenden) Sicht der Schlussberatung des Berufungsgerichts eine solche Widersprüchlichkeit nicht, ist die Berufungsbeschränkung auf der zweiten Stufe wirksam und sind die erstinstanzlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten wegen Doppelrelevanz für Strafzumessung (§ 46 StGB) und Strafaussetzungsfrage (§ 56 StGB) bestandskräftig mit der Folge, dass sie durch das Berufungsgericht nur ergänzt werden dürfen. Ergibt sich hingegen eine Widersprüchlichkeit, so ist die Berufungsbeschränkung auf der zweiten Stufe unwirksam.

Trotz des rechtslogischen Aufbaus der zweiten auf der ersten Beschränkungsstufe ist wegen der der Dispositionsfreiheit des Berufungsführers geschuldeten funktionalen Betrachtungsweise es für die Wirksamkeit der Beschränkung auf der zweiten Stufe unschädlich, wenn die zum Schuldspruch getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen insgesamt bilden, solange sie als Grundlage für die Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB hinreichen (vgl. eingehend Senat in NStZ-​RR 2006, 18).

b) Selbst nach diesen eine Berufungsbeschränkung in weitestgehendem Umfang ermöglichenden Maßstäben ist hier die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unwirksam. Zwar ist den Anforderungen an eine Beschränkung auf der ersten Stufe genügt, doch ist eine Widerspruchsfreiheit der legal- prognostischen Erwägungen des Landgerichts (§ 56 Abs. 1 StGB) zu den amtsgerichtlichen Strafzumessungserwägungen (§§ 46, 37 StGB) nicht erkennbar.

aa) Das Amtsgericht hat im Zumessungsabschnitt seiner Urteilsgründe (AG-​UA, Seiten 3 unten, 4 oben) ausgeführt:
„In Übereinstimmung mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers des Angeklagten war zur Einwirkung auf den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu verhängen, deren Vollstreckung unter Zurückstellung erheblicher Bedenken zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, da der Angeklagte nunmehr seit einiger Zeit drogenfrei lebt und sich um seine pflegebedürftigen Eltern kümmern muss. Zudem wurde letztmalig am 06.01.2011 von einem Tatsachengericht im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft eine günstige Prognose für den Angeklagten begründet. Das Tatgeschehen in diesem Verfahren liegt vor der letzten Prognoseentscheidung vom 06.01.2011.“
Entweder fehlt damit eine Begründung der Bemessung der Rechtsfolge auf drei Monate Freiheitsstrafe (dazu unten lit. cc) oder die legal- prognostischen Erwägungen zur Strafaussetzung beziehen sich im Auslegungswege auch auf die Bemessung der Strafe (dazu nachstehend lit. bb). In beiden Alternativen ist die Berufungsbeschränkung hier unwirksam.

bb) Wollte man im Auslegungswege wegen insbesondere des äußeren Zusammenhanges in einem einheitlichen Satz die legalprognostischen Erwägungen zur Vollstreckungsaussetzung als die kursorische Begründung im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB („zur Einwirkung auf den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten“) ergänzende Zumessungsbegründung im Sinne des § 46 StGB verstehen, so stünde eine wesentliche legalprognostische Erwägung des Landgerichts zu einer wesentlichen Strafzumessungserwägung des Amtsgerichts in unzulässigem, zur Unwirksamkeit der Beschränkung führenden Widerspruch. Das Amtsgericht hätte dann die Sorge des Angeklagten um dessen pflegebedürftige Eltern sowie eine nunmehrige Drogenabstinenz für die Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewertet, wohingegen das Landgericht legalprognostisch zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dessen soziale Kontakte zu den Eltern nicht ausreichen sowie dass die bei mehrjähriger Substitution fortbestehende Suchtproblematik weitere Straftaten erwarten lässt.

cc) Näher liegt, die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts als auch die Floskel, drei Monate Freiheitsstrafe seien zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, beschränkt zu sehen. Dann ist die Berufungsbeschränkung auf der zweiten Stufe ebenfalls unwirksam.

aaa) Schon zu § 23 StGB a.F. ist obergerichtlich entschieden worden, dass eine Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung unwirksam ist, wenn die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zum Strafmaß derart dürftig sind, dass die durch das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung anzustellenden Erwägungen in Widerspruch zu den der erstinstanzlichen Straffindung zu Grunde liegenden Überlegungen oder zum erstinstanzlichen Strafmaß als solchem geraten können (HansOLG Hamburg in VRS 27, 99). Die zu § 56 StGB ergangene Rechtsprechung hat diesen Ansatz übernommen (OLG Frankfurt/Main in VRS 59, 106, 109; OLG Köln in NStZ 1989, 90, 91; im Ergebnis ebenso Brunner in KMR, StPO, § 318 Rn. 45; Rautenberg in HK-​StPO, 4. Aufl, § 318 Rn. 21). Dem liegt zu Grunde, dass ohne Kenntnis von den bestimmenden Strafzumessungserwägungen des erstinstanzlichen Gerichts weder das Berufungsgericht noch gegebenenfalls das Revisionsgericht die für die Frage der Beschränkungswirksamkeit erforderliche Prüfung auf Widerspruchsfreiheit vornehmen können.

An dieser Rechtsprechung ist auch im Lichte späterer höchstrichterlicher Entscheidungen zu der verwandten Frage, welche Folgen das Fehlen erstinstanzlicher Urteilsgründe für ein im Prüfungsumfang beschränktes Rechtsmittelverfahren nach sich zieht, festzuhalten. Enthält im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein angefochtenes Urteil keine Gründe, so ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG nicht allein deshalb zuzulassen, sondern kann die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 80 OWiG) grundsätzlich anhand anderer Umstände erfolgen (BGHSt 42, 187). Unabhängig davon, dass der vorgenannte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 1996 an in massenhaften Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten mit entsprechend standardisierten, auch ohne Kenntnis der Urteilsgründe erkennbaren Entscheidungsparametern ausgerichtet ist (a.a.O., 190), sind die Funktionen erstinstanzlicher Urteilsgründe für das Zulassungsverfahren (§ 80 OWiG) einerseits und für die Prüfung der Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) andererseits nicht hinreichend vergleichbar. Insbesondere genügt für die Prüfung, ob die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegeben sind, ein durch außerhalb der Urteilsgründe erlangbare Informationen bedienbares, wegen des Außenbezuges der Zulassungsgründe eher abstraktes Raster, während der gleichsam fallinterne Abgleich, welche einzelnen Gesichtspunkte im Sinne des § 46 Abs. 1 und 2 StGB für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind, eine konkrete Betrachtung der erstinstanzlichen Zumessungserwägungen erfordert. Diese Kenntnis der individuellen Zumessungserwägungen kann grundsätzlich nur durch die Urteilsgründe vermittelt werden.

Das schließt nicht aus, dass ausnahmsweise die erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen auf der Grundlage der zur Sache und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Urteilsfeststellungen derart auf der Hand liegen, dass das Berufungsgericht eine Widersprüchlichkeit seiner eigenen legal- prognostischen Erwägungen zu den im erstinstanzlichen Urteil nicht ausdrücklich mitgeteilten Strafzumessungserwägungen erkennen kann. Bleiben die erstinstanzlichen Zumessungserwägungen jedoch unklar, ist die Berufungsbeschränkung im Zweifel unwirksam. Dem liegt zu Grunde, dass bei durch Auslegung nicht behebbarer Unklarheit der Erklärung über eine Rechtsmittelbeschränkung eine solche Beschränkung nicht angenommen werden kann (BGHSt 29, 359, 365). Unklarheiten nicht auf der Erklärungsebene, sondern – wie hier – auf der Prüfungsebene betreffend die materielle Wirksamkeit der (klar erklärten) Beschränkung stehen wertungsmäßig gleich.

bbb) Nach diesen Maßstäben ist die Berufungsbeschränkung auf der zweiten Strafe vorliegend unwirksam.

Das Amtsgericht hat eine – zudem sich in der (unvollständigen) Wiedergabe des Wortlauts von § 47 Abs. 1 StGB erschöpfende: „zur Einwirkung … 3 Monate Freiheitsstrafe“ – ausdrückliche Begründung allenfalls zur Strafart, aber nicht zur Strafhöhe gegeben.

Es liegt trotz der in den übrigen Teilen der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zur negativ geprägten strafrechtlichen Vergangenheit des Angeklagten auch nicht auf der Hand, welche Erwägungen das Amtsgericht der Verhängung der Freiheitsstrafe von drei Monaten zu Grunde gelegt hat. Das gilt umso mehr, als das Amtsgericht einerseits eine kurze Freiheitsstrafe als zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich angesehen, aber andererseits ihm eine günstige Legalprognose gestellt hat. Zwar schließen sich Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) und Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht grundsätzlich aus (vgl. BGHSt 24, 164, 166), doch sind die legalprognostisch als günstig gewerteten Umstände in die tatrichterliche Abwägung, ob gleichwohl zur spezialpräventiven Einwirkung auf den Täter eine Freiheitsstrafe unerlässlich ist, einzubringen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2006, Az II-​113/06; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 47 Rn. 13 m.w.N.). Damit kommt hier in Betracht, dass das Amtsgericht schon bei der Strafzumessung Erwägungen angestellt hat, die geeignet sind, mit den legalprognostischen Erwägungen des Landgerichtes in Widerspruch zu stehen.

c) Nach allem ist die durch die Staatsanwaltschaft erklärte Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruches auf die Strafaussetzung zur Bewährung unwirksam. Dennoch enthält das Berufungsurteil keinen Strafausspruch sowie keine (über die getroffenen ergänzenden Feststellungen hinausgehenden) Kernfeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und keine Erwägungen zur Strafzumessung. Es ist sachlich rechtlich lückenhaft.

2. Ob die aufgezeigte Lücke betreffend Bestimmung und Begründung der Strafe den Bestand des Berufungsurteils nicht gefährden würde, wenn die Revision des Angeklagten ihrerseits auf die Frage der Strafaussetzung unter wirksamer Ausklammerung der Straffrage beschränkt wäre, kann dahinstehen. Eine solche Beschränkung ist nicht erklärt worden.

a) Die Beschränkung einer Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß §§ 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässig (vgl. BGHSt 24, 164, 165; BGH in NJW 1983, 1624). Daraus wird hergeleitet, dass die – hier zur Lückenhaftigkeit des Berufungsurteils betreffend die Straffrage führende – irrige Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei wirksam – hier auf die Aussetzungsfrage – beschränkt, dann ausnahmsweise unschädlich ist, wenn die Revision ihrerseits entsprechend beschränkt ist (OLG Koblenz in MDR 1978, 248 – Leitsatz –; Eschelbach in Graf, StPO, § 318 Rn. 31).

Das könnte in Widerspruch zu den Geltungsgründen stehen, aus denen in der Rechtsprechung hergeleitet wird, dass etwa die Revision nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden kann, wenn das Landgericht in der unzutreffenden Annahme, die Berufung sei wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, den Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils nicht nachgeprüft und keine eigenen Feststellungen hierzu getroffen hat (BayObLGSt 1994, 253). Die Rechtsfrage kann dahinstehen:

b) Der Angeklagte hat seine Revision nämlich nicht auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt.

Der Revisionsantrag lautet dahin, das Berufungsurteil aufzuheben. In den weiteren Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift heißt es:
„Das Urteil des Landgerichts … wird insoweit angefochten, da durch eine wirksame Berufungsbeschränkung nicht Rechtskraft eingetreten ist. … Die vom Amtsgericht Hamburg erkannte Freiheitsstrafe von 3 Monaten ist auf Grund der wirksamen Berufungsbeschränkung in Rechtskraft erwachsen. Es bleibt die Prüfung, ob diese kurzfristige Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das Landgericht Hamburg hat … dies verneint.“
Zwar muss eine Beschränkung der Revision auf bestimmte Beschwerdepunkte nach § 344 Abs. 1 StPO grundsätzlich ausdrücklich erklärt werden, doch kann sie sich auch aus dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift ergeben (vgl. Hanack in Löwe-​Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 344 Rn. 9 m.w.N.). Erforderlich ist, dass ein Prozesshandlungswille dahin, in bestimmter Weise den weiteren Verfahrensumfang zu gestalten, eindeutig zu Tage tritt. Daran fehlt es hier. Der Satz „Das Urteil … eingetreten ist“ gewinnt Sinn auch dann, wenn der infolge Berufungsbeschränkung rechtskräftig gewordene Schuldspruch vom Revisionsangriff ausgenommen wird. Der Satz „Die vom Amtsgericht … erkannte Freiheitsstrafe von 3 Monaten ist … in Rechtskraft erwachsen“ läßt sich auch deskriptiv statt gestaltend dahin verstehen, dass lediglich die vom Landgericht seinem Urteil zu Grunde gelegte Verfahrensgeschichte referiert wird. Der anschließende Satz, es bleibe die Prüfung der Strafaussetzung, kann als bloße Beschreibung der Prozesslage in der Berufungshauptverhandlung verstanden werden; das gilt umso mehr, als die Revision im unmittelbar anschießenden Satz schildert, das Landgericht habe „dies“ (also die Strafaussetzung) verneint.

Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, darf eine Rechtsmittelbeschränkung nicht angenommen werden (vgl. BGHSt 29, 359, 365). So verhält es sich hier mit der Folge, dass die Straffrage nicht von der Revision ausgenommen ist.

3. Das lückenhafte Berufungsurteil ist deshalb mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO) und die Sache ist an das Landgericht Hamburg zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).