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OLG Schleswig Beschluss vom 07.12.2000 - 2 Ss 341/00 - Schuldspruchfeststellungen bei Beschränkung des Einspruchs
OLG Schleswig v. 07.12.2000: Schuldspruchfeststellungen bei Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl
Das OLG Schleswig (Beschluss vom 07.12.2000 - 2 Ss 341/00) hat entschieden:
- Ist der Schuldspruch eines Strafbefehls auf Grund der wirksamen Einspruchsbeschränkung in Rechtskraft erwachsen, steht einer erneuten Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptverhandlung das Verfahrenshindernis der eingetretenen Rechtskraft entgegen.
- BZRG § 52 Abs 2 erlaubt bei der Strafzumessung keine Berücksichtigung der früheren Verurteilungen, falls diese getilgt oder tilgungsreif sein sollten (Anschluss OLG Frankfurt, 25. Februar 1997, 3 Ss 22/97, NZV 1997, 245).
Siehe auch Rechtsmittel im Strafverfahren und Zur Verwertung von tilgungsreifen Eintragungen im Verkehrszentralregister
Gründe:
Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Neumünster vom 13. Juni 2000 hat der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Durch das angefochtene Urteil hat ihn das Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 25,00 DM verurteilt. Ferner ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Fahrerlaubnissperre von acht Monaten angeordnet worden. In den Urteilsgründen heißt es u. a.: Der festgestellte Sachverhalt beruhe auf dem Geständnis des Angeklagten; er habe sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch.
Der Schuldspruch des Strafbefehls ist auf Grund der wirksamen Einspruchsbeschränkung in Rechtskraft erwachsen. Insoweit stand der (erneuten) Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptverhandlung das Verfahrenshindernis der eingetretenen Rechtskraft entgegen.
Der Rechtsfolgenausspruch hält einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat bei der Bemessung der Geldstrafe zwei Vorverurteilungen erschwerend berücksichtigt, ohne in den Urteilsgründen den Tenor dieser Entscheidungen mitzuteilen und wann sie ergangen sind (§§ 47, 36 BZRG). Der Senat kann daher nicht prüfen, ob insoweit möglicherweise auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Tilgungsreife ein Verwertungsverbot bestanden hat (§ 51 Abs. 1 BZRG). Auf Grund des dargelegten Mangels unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung, die sich auch auf den Maßregelausspruch erstreckt.
Die andere Abteilung des Amtsgerichts Neumünster, an welche die Sache in dem dargelegten Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, hat auch über die Kosten der Revision zu befinden.
Für die erneute Hauptverhandlung merkt der Senat vorsorglich an, dass § 52 Abs. 2 BZRG keine Berücksichtigung der früheren Verurteilungen, falls diese getilgt oder tilgungsreif sein sollten, bei der Strafzumessung erlaubt (OLG Frankfurt, NZV 1997, 245; KG, Urteil vom 26. Januar 1999 - (3) 1 Ss 277/98 (153/98) -).