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Landgericht Zweibrücken Beschluss vom 12.07.2005 - Qs 63/05 - Keine einseitige Zurücknahme einer Zustellungsbevollmächtigung

LG Zweibrücken v. 12.07.2005: Zur Behandlung eines nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegten Widerspruchs gegen ein Verwerfungsurteil


Das Landgericht Zweibrücken (Beschluss vom 12.07.2005 - Qs 63/05) hat entschieden:
  1. Ein Angeklagter kann die von ihm erteilte Zustellungsvollmacht nicht einseitig zurücknehmen. Auch der Bevollmächtigte ist nicht berechtigt, die Verpflichtung zur Entgegennahme von Zustellungen gegenüber dem Angeklagten zu kündigen oder gegenüber dem Gericht ohne dessen Zustimmung einseitig aufzugeben.

  2. Legt der Angeklagte gegen ein Urteil, in dem sein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Nichterscheinens verworfen wurde, mit der Berufung auf einen Zustellungs- und Ladungsmangel nach Ablauf der Berufungsfrist "Widerspruch" ein, so kann dies entweder als Berufung gegen das Verwerfungsurteil und gleichzeitig als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist oder aber als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Hauptverhandlung zu behandeln sein. Lassen sich Zweifel am wahren Willen des Angeklagten nicht beheben, so ist in der Regel sowohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Berufung durchzuführen.

  3. In einem solchen Fall ist vom Amtsgericht als judex a quo über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Hat dieser Erfolg, findet dort eine neue Hauptverhandlung statt. Wird der Wiedereinsetzungsantrag verworfen, nimmt das Berufungsverfahren seinen Fortgang. Bei Versäumung der Frist nach §§ 412, 329 Abs. 3 StPO kann gleichfalls Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn den Angeklagten an der Säumnis kein Verschulden oder Mitverschulden trifft.

Siehe auch Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren und Die Vollmacht des Rechtsanwalts


Gründe:

Der Angeklagte war im vorliegenden Verfahren – 4001 Js 2721/99 – zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 27.06.2003 kontrollierte die Bundesgrenzschutzinspektion R den Angeklagten im Rahmen einer fahndungsmäßigen Überprüfung. Dabei wurde die Wohnadresse des Angeklagten in Russland ermittelt und mit Abstimmung der Staatsanwaltschaft Zweibrücken der Angeklagte dazu bewegt, dass dieser einen Zustellungsbevollmächtigten, nämlich ..., Mitarbeiter der Bundesgrenzschutzinspektion Rostock, ..., Rostock benennt. Das Amtsgericht Pirmasens erließ gegen den Angeklagten im Verfahren 4001 Js 2721/99 am 15.10.2003 einen Strafbefehl wegen Unterhaltspflichtverletzung, der dem Zustellungsbevollmächtigten ... mit Zustellungsurkunde vom 21.10.2003 durch persönliche Übergabe zugestellt wurde. Gegen den Strafbefehl legte der Angeklagte mittels Telefax vom 31.10.2003 fristgemäß Einspruch ein. Eine danach vom Amtsgericht Pirmasens beabsichtigte Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 2, Abs. 1 StPO scheiterte – trotz Zustimmung der Staatsanwaltschaft Zweibrücken – an der fehlenden Zustimmungserklärung des Angeklagten. Infolge dessen bestimmte das Amtsgericht Pirmasens Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.11.2004. Die Zustellung der Ladung an den Zustellungsbevollmächtigten ... beim Bundesgrenzschutzamt Rostock, ... erfolgte mittels EB, das am 26.10.2004 "in Vertretung ..." unterschrieben wurde. Mit Schreiben vom 26.10.2004 leitete ... die Ladung zum Termin an den Angeklagten weiter. In diesem Schreiben wurde u. a. folgendes erklärt: "In meiner Eigenschaft als Zustellungsbevollmächtigter übersende ich Ihnen das Schreiben des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.10.2004 zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung." Die an den Angeklagten versandten Unterlagen gingen am 18.11.2004 wieder beim Bundesgrenzschutzamt Rostock ein. Daraufhin versandte ... mit Schreiben vom 19.11.2004 die Unterlagen wieder an das Amtsgericht Pirmasens. Daraufhin verlegte das Amtsgericht Pirmasens mit Verfügung vom 25.11.2004 den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.11.2004 auf den 06.12.2004. Gemäß Verfügung vom 25.11.2004 erfolgte eine Ladung des Angeklagten per Telefax an seinen Wohnsitz in Russland. In der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2004 stellte das Amtsgericht Pirmasens fest, dass der Angeklagte "ordnungsgemäß geladen war" und verwarf mit Urteil vom gleichen Tag den Einspruch des Angeklagten vom 31.10.2003 gegen den Strafbefehl vom 15.10.2003. Dieses Urteil wurde an den Zustellungsbevollmächtigten ... versandt. Laut Zustellungsurkunde vom 28.12.2004 wurde dieser nicht angetroffen und an eine dort beschäftigte Person namens ... übergeben. Mit Telefax vom 18.1.2005 legte der Angeklagte Widerspruch gegen das Urteil vom 6.12.2004 ein. In dem Widerspruch rügte er u. a., dass keine ordnungsgemäße und termingerechte Ladung erfolgt sei.

Mit Verfügung vom 01.02.2005 vermerkte die Staatsanwaltschaft Zweibrücken, dass der Widerspruch des Angeklagten als Berufung gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 06.12.2004 auszulegen sei. Da die Berufungsfrist versäumt sei, sei das Schreiben gleichzeitig als Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO in die Berufungsfrist zu werten. Zugleich wurde beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Berufung nach § 319 StPO als verspätet zu verwerfen. Das Amtsgericht Pirmasens entschied mit Beschluss vom 06.04.2005 antragsgemäß, indem es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.01.2005 gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 06.12.2004 als unbegründet und die Berufung als verspätet verwarf. Am 06.04.2005 verfügte das Amtsgericht Pirmasens, dass der Beschluss vom 06.04.2005 dem Angeklagten per Fax und dem Zustellungsbevollmächtigten übermittelt werden sollte. Der Beschluss wurde formlos an den Zustellungsbevollmächtigten versandt und am 28.04.2005 an den Angeklagten gefaxt. Mit Telefax vom 17.05.2005 legte der Angeklagte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 06.04.2005 sofortige Beschwerde ein. In diesem Schreiben teilte der Angeklagte mit, dass er den Beschluss vom 06.04.2005 auf dem Postwege durch das Bundesgrenzschutzamt Rostock per Post am 17.05.2005 erhalten habe. Mit Telefax vom 13.06.2005 teilte ... mit, dass er den Beschluss vom 06.04.2005, der bei ihm am 28.04.2005 eingegangen sei, am 09.05.2005 an den Angeklagten weitergeleitet habe. Dem Telefax vom 13.06.2005 waren noch zwei Anlagen beigefügt, aus denen sich jeweils ergab, dass ... als "Zustellungsbevollmächtigter" sowohl das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 06.12.2004 als auch den Beschluss vom 06.04.2005 an den Angeklagten per Post weitergeleitet hatte.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden (§§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdefrist wurde durch Telefax des Angeklagten vom 17.05.2005 gewahrt, nachdem der Angeklagte erst am 17.05.2005 tatsächliche Kenntnis von dem Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 06.04.2005 erhalten hatte. Eine frühere Kenntnisnahme kann dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Die formlose Übersendung des Beschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 06.04.2005 an ..., Eingang am 29.04.2005, konnte keine Rechtsmittelfrist in Gang setzen. ... ist kein Zustellungsbevollmächtigter des Angeklagten. Zustellungsbevollmächtigter ist allein der Mitarbeiter des Bundesgrenzschutzamtes .... Eine Behörde kann nicht als Zustellungsbevollmächtigter fungieren (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 127 a Rz. 8). Es bedarf daher einer konkreten Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person. Dies ist im vorliegenden Fall am 27.06.2003 erfolgt. Dies hatte zur Folge, dass der Angeklagte die Zustellungsvollmacht nicht einseitig zurücknehmen, der Bevollmächtigte, ..., die dem Angeklagten und dem Gericht gegenüber übernommene Verpflichtung, Zustellungen entgegenzunehmen, nicht durch Vertrag mit dem Angeklagten kündigen oder dem Gericht gegenüber einseitig aufgeben kann, es sei denn, das Gericht stimmt zu. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht verpflichtet, wohl aber befugt ist, einen Zustellungsbevollmächtigten abzuberufen. Dann muss das Gericht aber den Angeklagten erneut auffordern für die Bestellung eines neuen Bevollmächtigten zu sorgen (LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 116 a Rz. 20). Insofern war nicht ..., sondern weiterhin ... alleiniger Zustellungsbevollmächtigter. Im Übrigen hätte bei wirksamer Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen erfolgen müssen, da PHM Ralf Wendt aufgrund Urlaubs erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist den Beschluss vom 06.04.2005 an den Angeklagten weitergeleitet hatte. Dies kann auf jeden Fall nicht zu Lasten des Angeklagten gehen.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da das Amtsgericht Pirmasens nicht zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungsfrist befugt war. Das Amtsgericht Pirmasens hat entsprechend dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Z vom 01.02.2005 den Widerspruch des Angeklagten vom 18.01.2005 dahingehend ausgelegt, dass der Widerspruch als Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 06.12.2004 zu behandeln sei und dass das Schreiben gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungsfrist nach § 45 StPO beinhalte.

Soweit man dieser Auslegung folgt, war das Amtsgericht Pirmasens zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht befugt. Über den Antrag entscheidet allein das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre (§ 46 Abs. 1 StPO). Über die Berufung hat bei rechtzeitiger Einlegung das Berufungsgericht zu entscheiden. Ihm obliegt daher die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist.

Der Widerspruch des Angeklagten vom 17.01.2005 kann aber auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 412, 329 Abs. 3 StPO ausgelegt werden. Neben dem Rechtsmittel der Berufung (oder der Revision) kann der Angeklagte auch den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nämlich die versäumte Hauptverhandlung nach zulässigem Einspruch gegen den Strafbefehl) geltend machen.

Sowohl das Rechtsmittel der Berufung, als auch der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sind binnen einer Frist von einer Woche nach Urteilszustellung einzulegen, d. h. die Fristen beider Rechtsbehelfe fallen zusammen.

Sind die Erklärungen des Angeklagten mehrdeutig, so sind entstandene Zweifel durch Fragen zu klären. Lassen sich die Zweifel nicht beheben, ist die Erklärung unter Beachtung von § 300 StPO auszulegen. Dabei wird in der Regel davon auszugehen sein, dass sowohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Berufung durchzuführen sind (KK- Auß , StPO, 5. Aufl., § 315 Rz. 4).

In diesem Fall ist vom Amtsgericht als iudex a quo über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Hat dieser Erfolg, findet dort eine neue Hauptverhandlung statt und die eingelegte Berufung ist gegenstandslos. Wird der Wiedereinsetzungsantrag verworfen, nimmt das Berufungsverfahren seinen Fortgang. Bei Versäumung der Frist gem. §§ 412, 329 Abs. 3 StPO kann gleichfalls Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn den Angeklagten an der Säumnis kein Verschulden oder Mitverschulden trifft (KK-Maul, StPO, § 45 Rz. 4).

Diese Differenzierungen ergeben sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens nicht. Insofern ist bei einer erneuten Entscheidung die Erklärung des Angeklagten vom 18.01.2005 auszulegen und zu prüfen, ob und wann eine wirksame Zustellung des Verwerfungsurteils vom 06.12.2004 erfolgte und ob nicht in jedem Fall eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zu gewähren ist.

Wenn dies der Fall wäre, ist zu beachten, dass beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung der Angeklagte an sich nicht säumig ist; gleichwohl ist der nichtsäumige Angeklagte nach herrschender Meinung dem Säumigen gleichzustellen und ohne Rücksicht auf sein Verschulden Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Gericht das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Ladung übersehen hat (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 329 Rz. 41).

Aufgrund der verschiedenen Vorgehensweisen war der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens insgesamt aufzuheben, damit eine erneute Prüfung und Entscheidung stattfinden kann.