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OLG Hamburg Beschluss vom 10.05.2012 - 3 - 19/12 (Rev) - 1 Ss 57/12 - Alkoholabhängigkkeit und unterlassenen Unterbringsmaßregel
OLG Hamburg v. 10.05.2012: Alkoholabhängigkkeit und unterlassenen Unterbringsmaßregel
Das OLG Hamburg (Beschluss vom 10.05.2012 - 3 - 19/12 (Rev) - 1 Ss 57/12) hat entschieden:
- Es ist namentlich mit Blick auf § 331 StPO zweifelhaft, ob die Staatsanwaltschaft befugt ist, im Rahmen einer allein zuungunsten des Angeklagten geführten Berufung die Nichtanwendung des § 64 StGB von ihrem Rechtmittelangriff auszunehmen.
- Nach ständiger Rechtsprechung kann die Nichtanwendung des § 64 StGB grundsätzlich wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, sofern die verbleibenden Teile des Rechtsfolgenausspruchs unabhängig von der Maßregelanordnung beurteilt werden können; demzufolge ist die Ausklammerung der Maßregel vom Rechtsmittelangriff namentlich dann ausnahmsweise unwirksam, wenn die Strafe bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles in einer untrennbaren Wechselbeziehung zum Unterbleiben der Maßregelanordnung steht (BGH, 7. Oktober 1992, 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364, 365).
- Einer - nach den Umständen des Einzelfalles nicht unwahrscheinlichen, bislang aber unterbliebenen - Maßregelanordnung (§ 64 StGB) kann ausnahmsweise dann bestimmende Bedeutung für eine durch das Berufungsgericht neu zu treffende Straf- und Sanktionsentscheidung zukommen, wenn eine an der Schnittstelle zu den tatbestandlichen Eingangsvoraussetzungen der für Straf- oder Sanktionsentscheidung maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. etwa §§ 47, 56, 59 StGB) festgesetzte Strafe angefochten wird. Eine dieserart bewirkte unlösbare Verknüpfung ist durch ein Rechtsmittelgericht jedenfalls dann regelmäßig nicht auszuschließen, wenn dem Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil eine - sich nach den Umständen des Einzelfalls gar aufdrängende - Strafrahmenmilderung versagt wurde (hier: Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung bei fehlerhafter Begründung der Versagung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB).
Siehe auch Alkoholabhängigkeit
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg verurteilte den Angeklagten am 14. September 2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen.
Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft zunächst unbeschränkt zuungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt, diese allerdings am zweiten Hauptverhandlungstag – nach einer zuvor erklärten Ausnahme der Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht Hamburg hat die Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch – unter Ausnahme der Nichtanwendung des § 64 StGB – für wirksam erachtet und mit dem angefochtenen Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen (Einzelstrafen: sechs Monate und 60 Tagessätze) erkannt; im Übrigen hat es die Berufung verworfen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet angetragen (§ 349 Abs. 2 StPO).
II.
Das statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1 StPO, §§ 344, 345 StPO) Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
1. Auf Grund wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch war vom Landgericht allein noch über diesen zu erkennen; die hierbei von der Strafkammer vorgenommene Strafbemessung begegnet allerdings durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
a) Die Strafkammer hat ihrer Strafbemessung im Fall 1) der Urteilsgründe den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und trotz festgestellter verminderter Steuerungsfähigkeit wegen einer „erheblichen Alkoholisierung“ und „affektiven Enthemmung“ des Beschwerdeführers keine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen (UA S. 13). Hierzu hat sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits „vor seinem Trinken am 4. März 2011“ gewusst habe, dass er „unter Alkoholeinfluss seine Emotionen schwerer kontrollieren kann“ und er bereits „unter Alkoholeinfluss erheblich straffällig geworden“ sei. Eine „Alkoholkrankheit, die ihn zum täglichen Konsum von Alkohol drängte“, habe nicht vorgelegen, vielmehr konsumiere der Angeklagte nach „eigenem glaubhaften Bekunden nur gelegentlich Alkohol im Übermaß“ und habe eigenen Angaben zufolge „kein wirkliches Alkoholproblem“ (UA S. 12, 16).
b) Diese, eine Strafrahmenmilderung (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) versagenden, Erwägungen halten – auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 49, 239, 246) – sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Zwar ist der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung befugt, von einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abzusehen, wenn eine Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ergibt, dass die festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf eine selbst zu verantwortende, verschuldete Trunkenheit zurückgeht, diese dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist und sich das Risiko der Begehung von Straftaten für diesen durch den Alkoholkonsum vorhersehbar signifikant erhöht hat (vgl. BGHSt 49, 239, 241; BGHR StGB § 64 Strafrahmenverschiebung 19, 33; BGH, NStZ 2008, 330). Allerdings ist dem Täter seine Trunkenheit jedenfalls dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn er alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist und den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. BGHSt 49, 239, 244 f.; BGHR StGB § 64 Strafrahmenverschiebung 38; BGH, NStZ 2008, 330; NStZ-RR 2005, 334; hierzu ferner Fischer, StGB, 59. Aufl., § 21 Rn. 26 m.w.N.).
bb) Eine möglicherweise eingeschränkte Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsums zur Tatzeit auf Grund bestehender Alkoholabhängigkeit hat das Tatgericht allerdings nicht in rechtfehlerfreier Weise erwogen.
Die Strafkammer hat ihre Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, allein auf dessen Selbsteinschätzung gestützt. Dies konnte das Landgericht allerdings nicht von seiner Pflicht zu einer ausdrücklichen und erschöpfenden Würdigung sämtlicher in dieser Hinsicht maßgeblicher Umstände entbinden. Anlass dazu bestand namentlich mit Blick auf das von langjährigem Alkoholmissbrauch und letztlich erfolglosen Therapieversuchen geprägte Vorleben des heute 34 Jahre alten Angeklagten. Dieser konsumiert seit seinem 15. Lebensjahr häufiger Haschisch und gelegentlich Kokain sowie immer wieder und in erheblichem Maße Alkohol, mehrfach verbunden mit einem „Filmriss“ (UA S. 12) und auch besonders hohen Blutalkoholkonzentrationen. Damit erweist sich seine allein herangezogene Selbsteinschätzung als unzureichend und lässt vielmehr besorgen, dass sich das Tatgericht vorschnell den Blick auf – hier auch nicht etwa fernliegende – abhängigkeits-typische Bagatellisierungstendenzen des Angeklagten verstellt hat (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 184; Fischer, a.a.O., § 21 Rn. 11; hierzu ferner Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996, S. 89).
Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Erwägung des Landgerichts, nach der von einer hier relevanten Alkoholabhängigkeit nur ausgegangen werden könne, wenn ein Drang zum täglichen Konsum von Alkohol bestehe, ebenfalls nicht unbedenklich ist (vgl. hierzu BGH, NStZ-RR 2005, 334; Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 11; Foerster in Ventzlaff/Foerster, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 207; Nedopil, a.a.O., S. 87).
2. Dieser Rechtsfehler führt zunächst zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche. Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Einzelstrafen bei rechtsfehlerfreier Würdigung der fakultativen Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB noch niedriger ausgefallen wären. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche hat ferner eine solche des Gesamtstrafausspruchs (§ 54 StGB) zur Folge.
3. Zu Unrecht hat die Strafkammer es unterlassen, die sich im vorliegenden Fall aufdrängende Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erörtern und diese gegebenenfalls neben der Strafe anzuordnen. Entgegen der Rechtsansicht der Strafkammer war die von der Staatsanwaltschaft insoweit erklärte Beschränkung der Berufung im vorliegenden Fall unwirksam.
a) Der Senat kann hier dahin stehen lassen, ob die Staatsanwaltschaft bei einem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel überhaupt befugt ist, die Anwendung des § 64 StGB vom Berufungsangriff auszunehmen.
aa) Zwar ist in der Rechtsprechung die rechtliche Möglichkeit des Angeklagten anerkannt, die Nichtanwendung des § 64 StGB von seinem Rechtsmittelangriff gegen den Rechtsfolgenausspruch auszunehmen, soweit dieser nicht seinerseits im untrennbaren inneren Zusammenhang mit den angefochtenen Urteilssteilen steht (std. Rspr., vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH, NStZ 1992, 539; jüngst BGH, Beschluss vom 28. März 2012 – 5 StR 111/12 Tz. 5).
bb) Allerdings erscheint es namentlich mit Blick auf § 331 StPO rechtlich nicht unbedenklich, der Staatsanwaltschaft eine nämliche Dispositionsbefugnis zuzubilligen.
(1) Die von der – nicht etwa unbestrittenen (vgl. Hanack, JR 1993, 429, 430 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 331 Rn. 22; ders., JR 1987, 172, 174; ders. in Volk-FS [2009], S. 455, 468; Paul in KK, StPO, 6. Aufl., § 331 Rn. 7; Rautenberg in HK, StPO, 4. Aufl., § 331 Rn. 21; Frisch in SK, StPO, 24. Aufb.-Lfg., § 327 Rn. 18; kritisch auch Hamm in Hanack-FS [1999], S. 369, 374 f.) – Rechtsprechung zur Begründung einer ausnahmsweise bestehenden Dispositionsbefugnis des Angeklagten herangezogenen, ersichtlich vom Sinn und Zweck des Verschlechterungsverbots getragenen, Erwägungen greifen bei einer allein zuungunsten des Angeklagten geführten staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht. Das Verbot der Schlechterstellung steht nach dem Gesetzeswortlaut allein dem Angeklagten zu (vgl. § 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 Satz 1, § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO).
(2) Damit liegt es nahe, dass es in diesen Fällen bei der grundsätzlichen Unverfügbarkeit der ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis zur reformatio in peius bleiben muss (vgl. hierzu bereits HansOLG Hamburg, VRS 44, 187, 188; ferner Hanack, a.a.O., S. 430; Meyer-Goßner, JR 1987, 172, 174; Hamm, a.a.O.; Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren [1964], S. 244). Dieses Normverständnis fügte sich reibungslos in das strafprozessuale Rechtsmittelsystem. Das Berufungsgericht hat die Verfahrensherrschaft nach Akteneingang inne; ihm allein obliegt nach § 331 Abs. 2 StPO in den Grenzen der angeklagten Tat (§ 264 StPO) – möglicherweise horizontal begrenzt durch einen wirksam auf die Rechtsfolge beschränkten Rechtsmittelangriff – die Befugnis aber auch die Pflicht, eine bislang unterbliebene, nach seiner Überzeugung aber für notwendig erachtete, Unterbringung anzuordnen (vgl. Rautenberg a.a.O.). Diese Kompetenz dient nach der gesetzgeberischen Konzeption dem umfassend zu gewährleistenden Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern (vgl. hierzu Hanack, JR 1993, 430 m.w.N.). Damit wird namentlich Konstellationen Rechnung getragen, in denen sich die Maßregelvoraussetzungen erst im Berufungsrechtszug offenbaren oder bislang von Gericht oder Staatsanwaltschaft verkannt worden waren.
(3) Eine Einschätzungsprärogative der Staatsanwaltschaft, ob eine Maßregel zum Schutze der Allgemeinheit geboten ist, dürfte § 331 StPO zumindest im Falle eines zuungunsten des Angeklagten geführten Rechtsmittels nicht zu entnehmen sein. Auch aus § 327 StPO lässt sich keine weitergehende Befugnis herleiten; die Vorschrift setzt ihrerseits disponible Rechte voraus, begründet selbst solche für die Staatsanwaltschaft in diesen Konstellationen aber nicht (vgl. nur Meyer-Goßner, JR 1987, 172, 174).
(4) Anderenfalls vermochte es die Staatsanwaltschaft in einer mit Blick auf den Rechtsgedanken der § 296 Abs. 2, § 301 StPO und die Verwaltungsvorschrift des Nr. 147 Abs. 3 RiStBV zumindest bedenklichen Weise, dem Angeklagten auch die günstigen Wirkungen der Maßregelanordnung – etwa den regelmäßig anzuordnenden Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 1 und 4 StGB) oder eine von ihr möglicherweise beeinflusste Bewährungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 2 StR 29/12; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 11; vgl. hierzu ferner Tolksdorf in FS-Stree/Wessels [1993], S. 753, 759; Dencker in FS-Mehle [2009], S. 143, 147; Hanack, JR 1993, 429, 430) – vorzuenthalten. Schließlich legitimieren auch rechtspraktisch etwaig begrenzte Kapazitäten vorhandener Behandlungseinrichtungen ein derartiges Prozedieren ersichtlich nicht (vgl. BGHSt 28, 327, 329; Janssen/Kausch, JA 1981, 201, 202).
b) Die von der Staatsanwaltschaft erklärte Ausnahme der Nichtanwendung des § 64 StGB von ihrem Berufungsangriff war hier allerdings schon nach allgemeinen Grundsätzen unwirksam. Ihr stand eine untrennbare Wechselbeziehung der Maßregel zu den übrigen Bestandteilen des angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs entgegen.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht grundsätzlich wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, sofern die verbleibenden Teile des Rechtsfolgenausspruchs unabhängig von der Maßregelanordnung beurteilt werden können (vgl. BGHSt 38, 362, 364; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 2 StR 29/12 Tz. 5 f.; BGH, StV 2012, 202 f. mit Anm. Winkler in jurisPR-StrafR 7/2012; vgl. hierzu ferner BGH, Beschluss vom 28. März 2012 – 5 StR 111/12 Tz. 5 und Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 29 m.w.N.). Demzufolge ist die Ausklammerung der Maßregel vom Rechtsmittelangriff namentlich dann ausnahmsweise unwirksam, wenn die Strafe bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles in einer untrennbaren Wechselbeziehung zum Unterbleiben der Maßregelanordnung steht (vgl. BGHSt 38, 362, 365).
Einer – nach den Umständen des Einzelfalles nicht unwahrscheinlichen, bislang aber unterbliebenen – Maßregelanordnung (§ 64 StGB) kann ausnahmsweise dann bestimmende Bedeutung für eine durch das Berufungsgericht neu zu treffende Straf- und Sanktionsentscheidung zukommen, wenn eine an der Schnittstelle zu den tatbestandlichen Eingangsvoraussetzungen der für Straf- oder Sanktionsentscheidung maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. etwa §§ 47, 56, 59 StGB) festgesetzte Strafe angefochten wird (vgl. hierzu ferner BGHSt 37, 5, 10). Eine dieserart bewirkte unlösbare Verknüpfung ist durch ein Rechtsmittelgericht jedenfalls dann regelmäßig nicht auszuschließen, wenn dem Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil eine – sich nach den Umständen des Einzelfalls gar aufdrängende – Strafrahmenmilderung versagt wurde.
bb) Eine solche Wechselbeziehung lag hier vor. Das Berufungsgericht hat im Fall 1) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe und damit eine Sanktion verhängt, die an der Schnittstelle zu § 47 Abs. 1 StGB liegt; gleichzeitig hat es mit der Verhängung einer Geldstrafe im Fall 2) deutlich gemacht, dass bei dem Angeklagten die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nicht ausnahmslos geboten ist. In einer solchen Konstellation gerade an der Schnittstelle zum Anwendungsbereich des § 47 StGB konnte eine bestimmende Bedeutung der – hier naheliegenden – Maßregelanordnung nach § 64 StGB, mit der die im Alkoholmissbrauch liegenden Ursachen der Straffälligkeit des Angeklagten grundlegend angegangen werden, auch mit Blick auf ihre positiven Wirkungen auf den Angeklagten (vgl. Tolksdorf, a.a.O.) sowie die Grundsätze aus BGHSt 37, 5, 10 für die Beurteilung der präventiven Voraussetzungen des § 47 StGB und damit für die Straf- und Sanktionsbemessung ausnahmsweise nicht ausgeschlossen werden.
4. Aus denselben Erwägungen war dem Beschwerdeführer eine Ausnahme der Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Landgericht von seinem Rechtsmittelangriff auch in der Revision verschlossen.
5. Nach alledem wird das neue Tatgericht mit Hilfe des nach § 246a StPO zwingend zu hörenden Sachverständigen auch zu prüfen haben, ob neben der zu verhängenden Strafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist.