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Landgericht Münster Beschluss vom 01.08.2011 - 9 T 37/11 - Besorgnis der Befangenheit wegen verweigerter Terminsverlegung
LG Münster v. 01.08.2011: Zur Besorgnis der Befangenheit wegen verweigerter Terminsverlegung
Das Landgericht Münster (Beschluss vom 01.08.2011 - 9 T 37/11) hat entschieden:
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag, der auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützt ist, entfällt nicht dadurch, dass der Termin wegen des Befangenheitsantrags aufgehoben wird (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2008, 9 W 32/07, NJW 2008, 1328 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2011, 13 W 21/11).
Siehe auch Befangenheitsantrag - Richterablehnung und Stichwörter zum Thema Zivilprozess
Gründe:
I.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit, der Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zum Gegenstand hat, beraumte der amtierende Richter durch Verfügung vom 13.04.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme an auf den 24.05.2011. Die entsprechende Ladung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. April 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.04.2011 bat der mit der Sache befasste Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt T2, unter Hinweis darauf, dass er zur Terminsstunde bereits einen Termin vor dem Amtsgericht N wahrzunehmen habe, um Terminsverlegung und wies gleichzeitig darauf hin, dass eine Vertretung nicht möglich sei. Mit Verfügung vom 28.04.2011 teilte der amtierende Richter mit, dass gebeten werde, den Termin in N verlegen zu lassen, da in der vorliegenden Sache eine Vielzahl von Zeugen geladen sei. Durch Schriftsatz vom 06.05.2011 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hin, dass er am Terminstag um 9.00 Uhr und um 10.00 Uhr jeweils Termine vor dem Amtsgericht N wahrzunehmen habe, die bereits seit längerem anberaumt seien. Es sei kaum vorstellbar, dass das Amtsgericht N bereit sei, die zuerst anberaumten Termine zu verlegen und stellte die Frage, ob ernsthaft Verlegung beim Amtsgericht N beantragt werden solle. Daraufhin antwortete der amtierende Richter mit Verfügung vom 09.05.2011, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen beim Amtsgericht Coesfeld Verlegungsanträge gestellt werden können, beim Amtsgericht N dagegen nicht.
Nach Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der der amtierende Richter in seiner dienstlichen Äußerung nicht widersprochen hat, habe der Richter in einem Telefongespräch vom 12.05.2011 mitgeteilt, er sei nicht bereit, den Termin zu verlegen. Der Prozessbevollmächtigte solle in N wegen einer Terminsverlegung nachfassen. Auf den Hinweis, die Termine in N seien deutlich früher anberaumt worden und es gelte doch wohl das Prioritätsprinzip, habe der Richter gemeint, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten brauche ja nicht mitzuteilen, dass der Termin in Coesfeld erst später anberaumt worden sei. Zum Abschluss dieses Telefongesprächs wurde eine eventuelle Abstimmung gegen Ende der Woche vereinbart. Durch Schriftsatz vom 20.05.2011, der als Telefax am Vormittag desselben Tages beim Amtsgericht Coesfeld eingegangen ist, teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass er bisher nicht in Erfahrung habe bringen können, ob dem Verlegungsantrag beim Amtsgericht N stattgegeben werde. Daher bleibe der Verlegungsantrag beim Amtsgericht Coesfeld aufrecht erhalten, zumal der Termin in N seit Januar anberaumt sei. Von diesem Schriftsatz hat der amtierende Richter ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme erst am 23.05.2011 Kenntnis genommen und sodann vergeblich versucht, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten telefonisch zu erreichen. Eine Mitarbeiterin des Büros habe er gebeten auszurichten, dass der Termin nicht mehr verlegt werden könne, weil die Abladung der Zeugen nicht mehr möglich sei.
Durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.05.2011 haben die Beklagten sodann den amtierenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies unter näherer Darlegung darauf gestützt, dass der Richter dem Verlegungsantrag bezüglich des Termins vom 24.05.2011 nicht entsprochen habe.
Nach Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 24.05.2011 hat der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 26.05.2011, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 121 d.A.), unter anderem dargelegt, dass er in dem Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen habe, dass von den Kollisionsterminen der eine oder andere Termin auch durch eine Kollegin oder einen Kollegen aus der Kanzlei wahrgenommen werden könne. In diesem Zusammenhang habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf eine angeblich bestehende Bürogemeinschaft hingewiesen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 128, 129 d.A.), hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob in der Verweigerung der Terminsverlegung ein Grund zu sehen sei, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Jedenfalls fehle dem Ablehnungsgesuch das Rechtsschutzbedürfnis. Da durch Verfügung vom 23.05.2011 der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden sei, sei dem Verlegungsantrag faktisch entsprochen worden. Dabei sei unerheblich, dass Anlass für die Terminsaufhebung das Befangenheitsgesuch gewesen sei.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die ursprünglichen Befangenheitsgründe wiederholen und geltend machen, eine auf Grund einer unberechtigt abgelehnten Terminsverlegung begründete Besorgnis der Befangenheit entfalle nicht dadurch, dass wegen des eingereichten Ablehnungsgesuches der Termin letztlich aufgehoben worden sei.
II.
Die gemäß § 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß § 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und in der Sache begründet.
1. Zutreffend ist das Amtsgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO nur dann ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, wenn objektive Gründe in Betracht kommen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder er sich für befangen hält, entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42, Rdnr. 9).
Zutreffend ist auch, dass Fehler des amtierenden Richters in der Rechtsanwendung, also dem der richterlichen Unabhängigkeit zuzuordnenden Kernbereich richterlicher Tätigkeit, grundsätzlich nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Allerdings kommt den Mitwirkungsbefugnissen einer Partei in einem Zivilprozess mit Rücksicht auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) besondere Bedeutung zu. Daher vermag eine ermessensfehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags im Einzelfall einen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu begründen, wenn tatsächlich erhebliche Gründe vorgelegen haben, die eine Terminsverlegung rechtfertigten (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2008, 1328, 1329; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42, Rdnr. 23).
2. Nach Auffassung der Kammer hätte vorliegend dem Terminsverlegungsantrag der Beklagten vom 26.04.2011 entsprochen werden müssen, zumindest, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den amtierenden Richter darüber informiert hatte, dass er am selben Tag beim Amtsgericht N zur Terminsstunde andere, früher anberaumte Termine wahrzunehmen hatte und wegen der (lediglich) bestehenden Bürogemeinschaft eine Vertretung durch eine Rechtsanwaltskollegen nicht in Betracht kam. In einem solchen Fall der Verhinderung liegt ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO zur Vertagung eines anberaumten Termins vor, wobei es im hiesigen Landgerichtsbezirk allgemeiner Übung entspricht, dass nicht die früher anberaumten, sondern der später festgesetzte Termin aufgehoben wird, es sei denn, im Einzelfall ist es evident, dass eine Terminsaufhebung des später anberaumten Termines wegen erheblicher Gründe nicht erfolgen kann. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
3. Wenn es aus der Sicht des amtierenden Richters im Interesse der zügigen Erledigung der ihm zugewiesenen Verfahren auch ärgerlich war, den Termin aufzuheben, stellte vorliegend die beharrliche Weigerung, dem Terminsverlegungsantrag des Beklagtenvertreters zu entsprechen, und stattdessen auf die Möglichkeit der Aufhebung der früher anberaumten Termine beim Amtsgericht N zu verweisen, eine Beeinträchtigung der Parteirechte der Beklagten dar, die aus der verständigen Sicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Schluss zuließ, der amtierende Richter stehe den berechtigten Anliegen der Beklagten und dem von ihm angebrachten Vertagungsantrag nicht unvoreingenommen gegenüber, sondern ordne diese seinem Interesse an der zügigen Durchführung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits unter.
Zumindest nach dem Telefongespräch vom 12.05.2011 und der Vereinbarung einer eventuellen erneuten Abstimmung gegen Ende der Woche musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht damit rechnen, dass auch bei einem erfolglosen Versuch, eine Terminsverlegung beim Amtsgericht N zu erreichen, der später anberaumte Termin beim Amtsgericht Coesfeld nicht aufgehoben werde, denn sonst machte eine erneute Abstimmung keinen Sinn. Dass der amtierende Richter dann trotz des am Vormittag des 20.05.2011 beim Amtsgericht Coesfeld eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten die Aufhebung des Termins vom 24.05.2011 ablehnte, rechtfertigte – unabhängig von einer tatsächlich bestehenden Befangenheit – aus der Sicht der Beklagten die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.
4. Die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters ist nicht dadurch entfallen, dass nach Eingang des Ablehnungsgesuches der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.05.2011 tatsächlich aufgehoben worden ist. Mit dieser Terminsaufhebung ist lediglich § 47 Abs. 1 ZPO, der die Vornahme weiterer Amtshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs verbietet, entsprochen worden.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der von diesem zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 19.04.2011 - 13 W 21/11) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 2008, 1328/1329) entfiel mit der Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag der Beklagten, denn die Terminsaufhebung hatte ihren Grund nicht darin, dass der abgelehnte Richter inzwischen anderen Sinnes geworden war, vielmehr ist damit lediglich – wie vorstehend dargestellt – einer gesetzlichen Pflicht aus § 47 Abs. 1 ZPO Genüge getan worden. Damit ist zwar nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis für den Terminsverlegungsantrag entfallen, während jedoch die Umstände, die aus der Sicht der Beklagten geeignet waren, die Besorgnis der Befangenheit des amtierenden Richters zu begründen, weiter fortbestanden. Hierauf haben die Beklagten mit ihrer Beschwerde zu Recht hingewiesen.
Zwar kann auch nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag entfallen, wenn z.B. der abgelehnte Richter aus anderen Gründen endgültig aus dem Verfahren ausscheidet und nicht mehr zu einer Sachentscheidung berufen ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall
Demgemäß war in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts dem Ablehnungsgesuch der Beklagten zu entsprechen.