Das Verkehrslexikon
BGH Urteil vom 11.05.1988 - 3 StR 566/87 - Befangenheitsbesorgnis bei Kontakten des Richters mit Verteidiger des Mitangeklagten
BGH v. 11.05.1988: Befangenheitsbesorgnis bei Kontakten des Richters mit Verteidiger des Mitangeklagten
Der BGH (Urteil vom 11.05.1988 - 3 StR 566/87) hat entschieden:
- Folgt ein Zuhörer einer vom Vorsitzenden mit sachbezogener Begründung geäußerten "Bitte", den Sitzungssaal zu verlassen, kann die Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit nur dann begründet sein, wenn die "Bitte" in Wahrheit den Charakter einer Anordnung hatte oder wenn der betroffene Zuhörer zu erkennen gibt, dass er es vorziehen würde, der Verhandlung weiter beizuwohnen und dass er nur der Autorität des Gerichts weicht, die Bitte also letztlich als Anordnung begreift, der er entgegen seinem Willen folgen muss. Vergleiche BGH, 1953-01-20, 1 StR 626/52, BGHSt 3, 386; BGH 1966-06-10, 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72 und BGH 1968-12-18, 3 StR 297/68, BGHSt 22, 297.
- Ob ein Mitangeklagter aus der Fühlungnahme des Gerichts mit dem Verteidiger eines Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken. Fortführung BGH, 1977-05-04, 3 StR 93/77 und BGH 1986-05-14, 2 StR 854/84, Strafverteidiger 1986, 369.
Siehe auch Befangenheitsantrag - Richterablehnung und Stichwörter zum Thema Verkehrsstraf- und OWi-Recht
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer Vorverurteilung wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie wegen zweier Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Mit den Verfahrensrügen kann sie nicht durchdringen.
1. Die Auffassung der Revision, die Eröffnungsbeschlüsse vom 25. März 1986 seien unwirksam, weil sie von den beisitzenden Richtern nicht mitberaten, sondern nur unterzeichnet worden seien, trifft nicht zu. Wie die dienstlichen Erklärungen der drei Berufsrichter ergeben, ist der Eröffnungsbeschluss im sogenannten Umlaufverfahren ergangen. Den beisitzenden Richtern lagen die Akten vor. Sie haben, ebenso wie die Vorsitzende, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens geprüft und bejaht und daraufhin den Beschlussentwurf unterzeichnet. Das genügt.
2. Ob das Ablehnungsgesuch vom 14. Oktober 1986 deswegen als unzulässig verworfen werden durfte, weil es sich gegen alle Richter der erkennenden Strafkammer richtete, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Revisionsvortrag nicht, dass es begründet gewesen sei. Der von der Revision vorgetragene Vorgang, wonach je ein Verteidiger der früheren Mitangeklagten M. und H. - deren Verfahren wenig später abgetrennt wurden - in das Beratungszimmer gebeten wurden und die Staatsanwälte ihnen, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, folgten, ist nicht ohne weiteres geeignet, bei einem Mitangeklagten, dessen Verteidiger nicht ebenfalls in das Beratungszimmer gebeten wurden, die Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter zu begründen. Einem Richter ist es nicht verwehrt, zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen (BGH StV 1984, 449 = NStZ 1985, 36/37 m. w. Nachw.; s. auch Senatsbeschluss vom 4. Mai 1977 - 3 StR 93/77). Ob ein Mitangeklagter aus der Fühlungnahme des Gerichts mit dem Verteidiger eines Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGH StV 1986, 369). Das Revisionsvorbringen lässt hier die maßgebliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. April 1975 - AK 19/75) nicht zu. Auch wenn der von der Revision geschilderte äußere Vorgang besser hätte vermieden werden sollen, lässt er dennoch die Möglichkeit einer auch aus der Sicht des Beschwerdeführers sachgerechten, seine Interessen nicht berührenden Fühlungnahme der in der Rüge genannten Prozessbeteiligten offen. Lagen - von der Revision nicht dargelegte - zusätzliche Anhaltspunkte für einen Verdacht der Parteilichkeit der Richter nicht vor, so käme aus der Sicht eines verständigen Angeklagten eine Besorgnis der Befangenheit erst dann in Betracht, wenn er oder sein Verteidiger nach der Bedeutung des beobachteten Vorgangs gefragt und daraufhin eine Auskunft erhalten hätten, die geeignet gewesen wäre, eine solche Besorgnis zu begründen.
3. Mit ihrer Rüge, die Dolmetscherin könne nicht gleichzeitig diese Funktion ausüben und Zeugin sein, § 185 GVG sei mithin dadurch verletzt, dass bei der Vernehmung der Dolmetscherin als Zeugin kein weiterer Dolmetscher zugezogen worden sei, dringt die Revision nicht durch. Eine Revisionsrüge im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht bereits deswegen begründet, weil der Dolmetscher ohne Beiziehung eines weiteren Dolmetschers als Zeuge vernommen wird (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1980 - 4 StR 464/80). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Dolmetscherin habe den Vorgang ihrer eigenen Vernehmung nicht übersetzt.
4. Die Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist nicht begründet. Die Revision trägt hierzu vor, die Vorsitzende habe die Zeuginnen Edith und Astrid G., nachdem diese zur Sache vernommen und nach Entscheidung über ihre Vereidigung entlassen worden waren, "gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen, da sie als Zeugen in einem weiteren Verfahren gegen den Angeklagten V. in Betracht kämen. Die Zeuginnen, die ansonsten als Zuhörerinnen der Verhandlung weiter beiwohnen wollten", hätten daraufhin den Sitzungssaal verlassen.
Damit ist eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) nicht dargetan.
Zwar ist dieser Grundsatz nicht nur dann berührt, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330). Dass dies mit der an die Zeuginnen gerichteten Bitte der Vorsitzenden geschehen sei, ergibt sich aus dem Revisionsvortrag jedoch nicht.
Eine erneute Zeugenschaft der beiden als Zeuginnen entlassenen Zuhörerinnen in dem anhängigen Verfahren, die nach § 58 Abs. 1 StPO deren Entfernung aus dem Sitzungssaal hätte rechtfertigen können, stand zwar nicht in Rede. Auch waren sie nicht Beschuldigte in einem anderen Ermittlungsverfahren, das dieselben Vorgänge wie die in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer erörterten zum Gegenstand hatte, was möglicherweise (vgl. BGHSt 3, 386) gerechtfertigt hätte, sie aus dem Saal zu weisen. Die Revision scheitert aber daran, dass ihr nicht zu entnehmen ist, die beiden Zuhörerinnen seien durch die Bitte der Vorsitzenden gegen ihren erkennbaren Willen aus dem Sitzungssaal entfernt worden.
Folgt ein Zuhörer einer vom Vorsitzenden mit sachbezogener Begründung geäußerten "Bitte", den Sitzungssaal zu verlassen, kann die Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit nur dann begründet sein, wenn die "Bitte" in Wahrheit den Charakter einer Anordnung hatte oder wenn der betroffene Zuhörer zu erkennen gibt, dass er es vorziehen würde, der Verhandlung weiter beizuwohnen und dass er nur der Autorität des Gerichts weicht, die Bitte also letztlich als Anordnung begreift, der er entgegen seinem Willen folgen muss. Folgt der Zuhörer einer ersichtlich aus verständigem Grunde ausgesprochenen und nicht als Anordnung zu verstehenden bloßen Bitte des Vorsitzenden freiwillig, so ist der Öffentlichkeitsgrundsatz - in seinem richtigen Verständnis als einer notwendigen Grundlage für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Objektivität der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 386, 387/388; 21, 72, 73, 74; 22, 297, 301) - nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn der Zuhörer einer solchen bloßen Bitte mit innerem Widerstreben folgt, ohne es nach außen erkennbar zum Ausdruck zu bringen.
An der Bewertung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Rechtsprechung ändert sich durch einen solchen, nach außen nicht in Erscheinung tretenden inneren Vorgang im Hinblick auf alle anderen die Allgemeinheit repräsentierenden Anwesenden nichts. Auch eine bei einzelnen Anwesenden etwa vorhandene bloße Vermutung, der von der Bitte betroffene Zuhörer folge ihr, auch wenn er dies nicht zu erkennen gibt, nur widerwillig, ändert nichts. Das Vertrauen in die Objektivität der Rechtsprechung wird dadurch nicht berührt. Selbst wenn man mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz auch ein Vertrauen mit geschützt sehen will, das die Allgemeinheit darin setzt, dass das Gericht jedermann den Zutritt zur Verhandlung gewährt, bei dem ein gesetzlicher Grund, ihn von der Verhandlung fernzuhalten, nicht vorliegt, würde ein solches Vertrauen in die uneingeschränkte Einhaltung des Öffentlichkeitsprinzips dadurch nicht gestört werden. Von dem vorliegenden Fall abgesehen, ist dabei zu bedenken, dass eine Verständigung des Vorsitzenden mit einem Zuhörer über dessen freiwilliges Abtreten ein Mittel sein kann, einen allgemeinen Ausschluss der Öffentlichkeit zu vermeiden, auf diese Weise also ein Mehr an Öffentlichkeit zu schaffen als das Gesetz fordert.
Entsprechendes gilt für das Vertrauen des betroffenen Zuhörers selbst (vgl. BGHSt 21, 72, 74), dem es freisteht, einer auf sachliche Erwägungen gestützten und nicht als Anordnung zu verstehenden Bitte des Vorsitzenden nicht zu entsprechen und dem es in einem ihm insoweit zweifelhaft erscheinenden Fall auch zuzumuten ist, sich durch Rückfrage zu vergewissern, ob der Vorsitzende etwa doch eine, lediglich in eine höfliche Form gekleidete Anordnung getroffen hat.
Die Revision beruft sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1962 - 1 StR 383/62 (MDR 1963, 150), wo es in einer die Entscheidung nicht tragenden Bemerkung heißt, dass die Grundsätze über die Öffentlichkeit verletzt worden wären, wenn der Vorsitzende den Zuhörer aus dem Saal entfernt oder in sonstiger Weise, sei es auch in der Form einer "Bitte", die zeitweilige Ausschließung des Zuhörers gegen dessen Willen veranlasst haben würde. Sollten diese Ausführungen dahin zu verstehen sein, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auch dann verletzt seien, wenn der Vorsitzende einem Zuhörer mit sachbezogener Begründung den Wunsch näher bringt, auf der Grundlage völliger Freiwilligkeit von einer Anwesenheit im Verhandlungssaal Abstand zu nehmen, und der Zuhörer daraufhin ohne erkennbares Widerstreben dieser Anregung folgt, so könnte der Senat dem aus den bereits angeführten Gründen nicht zustimmen. Namentlich kann der Erfolg einer auf einen solchen Vorgang gestützten Revisionsrüge nicht davon abhängen, ob ein Zuhörer, der in der Verhandlung seinen entgegenstehenden Willen nicht zum Ausdruck gebracht hat, im Revisionsverfahren auf Befragen erklärt, er habe damals, auch wenn er dies nicht zum Ausdruck gebracht habe, im Verhandlungssaal zu bleiben gewünscht.
Die Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit kann nach allem keinen Erfolg haben.
5. Als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt die Revision, die Vorsitzende habe in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1986 entgegen einem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, der sich "heute" zur Sache habe einlassen wollen, ohne dessen vorherige Vernehmung die Beweisaufnahme durch Vernehmung der für diesen Tag geladenen Zeugen T. und Sch. fortgesetzt. Die Revision behauptet nicht eine Verletzung der in § 243 Abs. 4 Satz 1, § 244 Abs. 1 StPO vorgesehenen Reihenfolge der Vernehmung. Sie trägt auch nicht vor, der Angeklagte habe nach der Vernehmung der erschienenen Zeugen keine Gelegenheit zu Erklärungen erhalten (§ 257 Abs. 1 StPO). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein so geltend gemachter Verfahrensverstoß die Revision begründen könnte, kann also dahinstehen. Die Revision trägt keinen Sachverhalt vor, der dem vergleichbar ist, welcher der Senatsentscheidung vom 12. Februar 1986 - 3 StR 11/86 (NStZ 1986, 370) zugrunde lag. Einen Anspruch, dass im Laufe der Hauptverhandlung jede eigene Einlassung zur Sache der Vernehmung von Zeugen zeitlich vorzuziehen sei, hat der Angeklagte nicht. Die Rüge kann daher nicht durchgreifen.
6. Die Rüge einer Verletzung des § 59 StPO durch Nichtvereidigung der beiden Zeugen Vu. dringt nicht durch. Ein Verfahrensfehler ist nicht nachgewiesen. Die von der Revision vorgetragenen Begründungen, mit denen die Vereidigung der beiden Zeugen unter Hinweis auf den Verdacht einer Begünstigung unterblieben ist (§ 60 Nr. 2 StPO), lassen die nicht fernliegende Möglichkeit offen, dass die Strafkammer den Verdacht hatte, die Zeugen hätten dem Angeklagten eine Begünstigung durch vorsätzliche Falschaussage vor ihrer Vernehmung zugesagt gehabt. Dann aber stand einer Vereidigung der Zeugen § 60 Nr. 2 StPO entgegen (vgl. BGHSt 27, 74; BGH bei Holtz MDR 1979, 108; BGH StV 1981, 269).
7. Als Verletzung des § 264 StPO rügt die Revision, dass die vom Landgericht festgestellte Urkundenfälschung des Beschwerdeführers (UA S. 24), die gemäß §§ 154, 154a StPO nicht verfolgt worden ist, ohne vorherigen Hinweis zu seinem Nachteil bei der Strafzumessung verwertet worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils (UA S. 77) ist nicht zu entnehmen, dass die festgestellte Urkundenfälschung die Strafzumessung gegen den Angeklagten zu dessen Nachteil beeinflusst hätte.
Entsprechendes gilt für die Rüge, das Landgericht habe dem Angeklagten den Vorgang vom 31. Oktober 1985 (UA S. 30) zu seinem Nachteil angelastet (vgl. auch oben Ziffer 6).
Auf die Möglichkeit, dass die Überlassung von Munition an den früheren Mitangeklagten M. trotz vorläufiger Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO strafschärfend verwertet werden könne, ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung hingewiesen worden (UA S. 78/79).
8. Die Rüge einer Verletzung des § 256 StPO geht schon deswegen ins Leere, weil das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt worden ist und weil das Landgericht den Vorgang vom 31. Oktober 1985 nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat (vgl. auch oben Ziffer 6 und 7). Darüber hinaus ist § 256 StPO auch nicht verletzt worden. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Schreiben des Direktors der Chirurgischen Klinik der Stadt W. um ein Gutachten einer öffentlichen Behörde handeln kann (vgl. BGH NStZ 1984, 231), war die Verlesung jedenfalls auch als ärztliches Attest über eine gefährliche Körperverletzung zulässig.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen (§ 349 Abs. 2 StPO).