Wenngleich der Gesetzgeber in der StPO ein Recht des Adhäsionsklägers zur Ablehnung des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit nicht ausdrücklich normiert hat, so kann die gesetzliche Ausgestaltung des Adhäsionsverfahrens aber in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines Ablehnungsrechts des Adhäsionsklägers genügenden Weise dahingehend ausgelegt werden, dass auch dem Adhäsionskläger ein Ablehnungsrecht zusteht.
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