Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss vom 23.01.2014 - 7 B 6904/13 - Entziehung der Fahrerlaubnis bei Kokainkonsum

VG Oldenburg v. 23.01.2014: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Kokainkonsum


Das Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss vom 23.01.2014 - 7 B 6904/13) hat entschieden:
Bei Konsum von Hartdrogen wie insbesondere Kokain, der z.B. durch labortechnischen Nachweis eines Metaboliten (Benzoylecgonin / Methylecgonin) im Blut des Konsumenten feststeht, hat die Behörde dem Konsumenten in aller Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums oder darauf, ob der Betroffene Drogenkonsum und Fahren trennen kann, kommt es nicht an.


Siehe auch Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde und Kokain im Fahrerlaubnisrecht


Gründe:

I.

Der im Jahre 1985 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner ihm im Jahre 2005 durch den Antragsgegner erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B.

Am 19. August 2013 um 20.00 Uhr wurde er als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr in Wildeshausen von der Polizei kontrolliert. Einen Drogenschnelltest verweigerte er. Die Laboranalyse der danach um 20:44 Uhr (nach telefonischer richterlicher Anordnung) entnommenen Blutprobe des Antragstellers erbrachte positiven Befund des vorherigen Konsums von Betäubungsmitteln.

In dem schriftlichen Ergebnis der toxikologischen Untersuchung des „Serum“ der Universitätsmedizin Göttingen (UMG), Abteilung Rechtsmedizin, vom 11. September 2013 (Blatt 2 Beiakte A) heißt es:
„Cocain (Substanz und Metabolit) - positiv“.
Laut der weiteren toxikologischen Untersuchung der UMG vom (ebenfalls) 11. September 2013 (Blatt 3 Beiakte A) ergab sich der folgende Befund über Kokainabbauprodukte im „Fluorid-​Blut“:
„Benzoylecgonin - 52,6 ng/mL
Methylecgonin - sicher nachgewiesen - < 5,0 ng/mL“.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigen Entziehung der Fahrerlaubnis an, zog zur Begründung den Konsum von Kokain heran und gewährte eine Stellungnahmefrist bis zum 14. Oktober 2013.

Nach Akteneinsichtnahme äußerte sich der Antragsteller anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 im Wesentlichen wie folgt gegenüber dem Antragsgegner: Sofern eine schriftliche Bestätigung der telefonisch erteilten richterlichen Anordnung für die Blutprobenentnahme fehle, sei das Ergebnis nicht verwertbar. Da hier kein Regelfall vorliege, ergebe sich aus der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV, Ziff. 3, dass beim Antragsteller eine medizinisch-​psychologische Begutachtung (MPU) vorzunehmen sei; abzustellen sei insbesondere darauf, dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung beim Antragsteller keine Auffälligkeiten in der Symptomatik vorgelegen hätten. Dem stehe nicht entgegen, dass die Polizei zuvor gegen 20:00 Uhr ein muskuläres Zittern der Hände, einen leichten Lidertremor sowie gerötete Bindehäute festgestellt habe – diese Symptome seien Ausdruck normaler Anzeichen einer Übermüdung bzw. Überarbeitung des Antragstellers, der am 19. August 2013 von früh morgens bis zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle gearbeitet habe. Zudem seien die Protokolle über die toxikologischen Untersuchungen der UMG in sich widersprüchlich und nicht verwertbar, soweit zunächst „Serum“ verwandt, sodann für eine Bestätigungsanalyse aber „Fluorid-​Blut“ benutzt worden sei. Im Übrigen sei der Einsatzbericht des Polizeikommissariats Wildeshausen nicht richtig.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013, zugestellt am 31. Oktober 2013, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung verwies er unter Mitteilung der Labormesswerte darauf, dass er dem Antragsteller nach den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angesichts seiner wegen des Konsums von Kokain feststehenden Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis zu entziehen habe.

Der Antragsteller hat am 2. Dezember 2013 (einem Montag) Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2013 erhoben (Geschäftszeichen 7 A 6879/13) und zugleich unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in diesem Bescheid gestellt, dem der Antragsgegner entgegen tritt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners (Beiakte) Bezug genommen.


II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 20. Januar 2014 der Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Der Eilantrag ist unbegründet. Denn die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird ohne Erfolg bleiben, soweit sie sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet, weil der angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde (wie hier) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.

Die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 4 des Bescheides genügt dabei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar dürften allgemein betrachtet allerdings lediglich pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich nicht ausreichen (Schoch in: Schoch/Schmidt-​Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rn. 178). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 85). Der Antragsgegner hat die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in ausreichendem Umfang schriftlich begründet und hat dabei das erforderliche besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darin gesehen, dass im Falle der Nichtvollziehbarkeit der Verfügung bis zu deren Unanfechtbarkeit die Möglichkeit bestehe, dass es zur Schädigung des Antragstellers sowie anderer Verkehrsteilnehmer kommen könnte - hierin wird in ausreichender Weise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründet. Auch wenn die angeführten Gründe, die aus Sicht des Antragsgegners die sofortige Vollziehung rechtfertigen, möglicherweise auf eine Vielzahl von Fällen übertragbar sind, wird hierdurch die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht berührt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einer voraussichtlich rechtmäßigen (wie hier, vgl. weiter unten) Verfügung nicht mit Erfolg eingewandt werden könne, ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe nicht. Ein solches Interesse sei zwar gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deshalb von der zuständigen Behörde zu prüfen, dem entspreche aber nicht ein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen (s. u. a. Beschluss vom 14. Mai 2008 - 12 ME 33/08 -).

Für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO ist entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

Die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2013 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben können. Denn der angegriffene Bescheid erweist sich insoweit nach dem gegenwärtigen Sach- und Erkenntnisstand als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.

Der angegriffene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu Gunsten des Antragstellers zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller ordnungsgemäß zu der Absicht angehört, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 28 VwVfG).

Auch in materieller Hinsicht ist die Entziehung der Fahrerlaubnis im angegriffenen Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, weil seine Nichteignung feststand.

Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller Kokain konsumiert hat.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, soweit - wie hier - Konsum sogenannter Hartdrogen vorliegt, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV in der Regel die Eignung fehlt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Cannabis einnimmt.

Der Antragsteller hat den Regeltatbestand von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Kokain verwirklicht. Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Nach der ständigen Rechtsprechung schließt bereits der einmalige Konsum - wie hier - sogenannter harter Drogen - wie hier Kokain - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 119/10 -​. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung entzogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -; OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 1 B 191/08 -; VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 7 L 645/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 ME 41/08 -; a.A. soweit ersichtlich Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -; alle juris). Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV erhebt die Annahme, dass schon beim einmaligen Konsum von harten Drogen die Kraftfahreignung fehlt, zum Rechtssatz (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Sie entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -, juris). Aus der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Vorbemerkung hat diejenigen Fälle im Blick, in denen das Vorliegen der in der Anlage 4 beschriebenen Mängel und Krankheiten noch nicht eindeutig feststeht, sondern erst noch durch ein ärztliches oder medizinisch-​psychologisches Gutachten geklärt werden muss (VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Hier steht dagegen fest, dass der Antragsteller den Tatbestand der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den mindestens einmaligen Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis verwirklicht hat. Mit Blick auf den Konsum von Kokain hat der 12. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich in seinem Beschluss vom 13. September 2012 - 12 ME 210/12 – (Vnb) Folgendes festgehalten:
„Denn nach der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Cocain gehört, im Regelfall und so auch hier die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung ohne weitere Begründung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. nur: Beschl. d. Sen. v. 14.8.2002 - 12 ME 566/02 -​, DAR 2002, 471, v. 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -​, DAR 2003, 432 und v. 19.11.2004 - 12 ME 404/04 -​, zfs 2005, 48). Der Senat hat an dieser Rechtsprechung, die der den Regelungen der Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung zu Grunde liegenden besonderen Gefährlichkeit der in Rede stehenden Betäubungsmittel Rechnung trägt, auch in Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Stimmen - unter anderem der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 14.1.2002 - 2 TG 3008/01 -, juris) - festgehalten (vgl. hierzu insbesondere Beschl. d. Sen. v. 16.6.2003, a. a. O; v. 31.1.2005 - 12 ME 478/04 - und v. 7.9.2011 - 12 ME 157/11 -) und sieht auch aktuell keinen Anlass, in dieser Hinsicht Einschränkungen vorzunehmen. Auf etwaige Ausfallerscheinungen kommt es nicht an.“
Hiervon weicht das erkennende Gericht nicht ab. Daher hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass es auf die geltend gemachte Besonderheit, nach der zunächst eine MPU einzuholen wäre, ankäme.

Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers bietet keinen Anhaltspunkt für eine andere rechtliche Bewertung.

Der Antragsteller kann der verfügten Fahrerlaubnisentziehung nicht mit Erfolg entgegen halten (sinngemäß), kein kokainhaltiges Mittel zu sich genommen zu haben. Soweit er geltend macht, der Antragsgegner berufe sich hinsichtlich der biochemischen Vorgänge, insbesondere Abbauprozesse, auf veraltete Erkenntnisse aus dem Jahr 2010, er könne nicht beweisen, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe, folgt das Gericht dem nicht.

Denn die UMG hat einen Kokain-​Konsum anhand des „sicheren Nachweises“ des entsprechenden Abbauproduktes Methylecgonin erbracht. Auf den konkreten Zahlenwert kommt es dabei nicht an (vgl. dazu auch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14. Januar 2014 - 7 B 7058/13 -, in dem ebenfalls insoweit der sichere Nachweis bei Benzoylecgonin durch die UMG geführt wurde, wobei zugleich der Zahlenwert kleiner als 5,0 ng/ml gelegen hatte, Vnb).

Dass der exakte Wert dieses Metaboliten Methylecgonin nicht vorliegt, ist hier im fahrerlaubnisrechtlichen Bereich der Gefahrenabwehr unerheblich. Außerdem reicht für die Feststellung der Aufnahme von Kokain der Nachweis des Kokain-​Abbauprodukts Benzoylecgonin aus. Dass dieses Abbauprodukt in einer Konzentration von (sogar) 52,6 ng/ml vorhanden war, stellt den Substanznachweis als solchen nicht in Frage, sondern beweist diesen (vgl. u.a.: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 7 L 1289/13 - unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 16 B 465/13 - Vnb). Auf bestimmte Grenzwerte, die im repressiven Recht maßgeblich sein können, kommt es dabei gerade nicht an, wie es sich auch aus folgendem Zitat ergibt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris):
„Dass die in der Blutprobe des Antragstellers nachgewiesene Benzoylecgonin-​Konzentration unter dem im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwert gelegen hat, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Grund, von der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 11 Abs. 7 FeV) abzusehen. Dadurch wird die Aufnahme von Kokain als solche nicht in Frage gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt im Regelfall bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Kokain zählt, die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung).

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2012 - 16 B 883/12 - mit Nachweisen zur übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung.“
Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des 12. Senats, vgl. Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2009 - 12 ME 156/09 -, juris, ZfSch 2009, 597-599, der dort festgehalten hat:
„Anhaltspunkte dafür, dass abweichend vom Regelfall hier besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller weder substantiiert vorgebracht noch sind diese sonst erkennbar. Dass der festgestellte Benzoylecgoninwert mit 31,4 ng/ml deutlich unter dem von der sog. Grenzwertkommission festgelegten Grenzwert von 75 ng/ml liegt, stellt einen solchen Umstand jedenfalls nicht dar. Dieser Grenzwert hat zwar Bedeutung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG, nicht hingegen für die Frage, ob Cocain als Betäubungsmittel eingenommen wurde und auf Grund dessen die Kraftfahreignung zu verneinen ist. Dafür kommt es - wie ausgeführt - nicht darauf an, ob der Betroffene unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ein Kfz geführt hat und folglich nicht zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag.“
Die tatsächliche Nachweisgrenze für das Kokainstoffwechselprodukt Benzoylecgonin dürfte voraussichtlich bei 2,5 liegen, wie das VG Bremen mit Beschluss vom 6. März 2013 – 5 V 98/13 –, juris, mwN, ausgeführt hat:
„Die im Rahmen der Validierung unterschiedlicher Methoden ermittelte physikalische Nachweisgrenze liege bereits bei einer Konzentration von 2,5 ng/mL (vgl. OVG NRW, B. v. 11.09.2012 – 16 B 944/12, bei juris).“
Das hierzu in Bezug genommene OVG NRW hatte insoweit ausdrücklich festgehalten (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, juris):
„Die gemessene Benzoylecgonin-​Konzentration von 11 ng/ml Serum übersteigt schließlich deutlich die Nachweisgrenze (nach DIN 32645) des hier zum Nachweis von Benzoylecgonin im Serum angewendeten Analyseverfahrens, sodass auch von einem qualitativen Substanznachweis ausgegangen werden muss. Das Institut für Rechtsmedizin hat auf Nachfrage des Senats unter dem 21. August 2012 mitgeteilt, die im Rahmen der Validierung der LC-​MS/MS-​Methode über das Signal-​Rausch-​Verhältnis ermittelte physikalische Nachweisgrenze liege bei 2,5 ng/ml Serum.“
Damit steht fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat; auf das geltend gemachte Fehlen von Ausfallerscheinungen kommt es nicht an, auch deshalb, weil es sich bei Benzoylecgonin um ein Abbauprodukt des pharmakologisch wirkenden Kokains handelt, ohne dass es auf dessen eigene pharmakologische Wirkung ankäme (Beschluss vom 17. Januar 2014 - 7 B 14/14 -, Vnb). Zudem kommt es bei Hartdrogenkonsumenten hinsichtlich der Fahreignung nicht darauf an (anders als z.B. beim gelegentlichen Konsum von Cannabis), ob sie zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr trennen können (Trennungsvermögen), siehe oben.

Ferner hat das erkennende Gericht keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Gültigkeit der Untersuchungen der UMG im vorliegenden Verfahren, wie ansonsten in anderen Verfahren ebenfalls nicht (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2014 – 7 B 14/14 -, Vnb). Insbesondere folgt das Gericht auch nicht dem Vorbringen des Antragstellers, die Laboruntersuchungen der UMG seien deshalb nicht verwertbar, weil es sich in dem einen Fall (Bl. 2 Beiakte A) um Serum, und im anderen Fall (Bl. 3 Beiakte A) um Fluorid-​Blut des Antragstellers gehandelt hat. Überzeugend, im Tatsächlichen nachvollziehbar und durch entsprechende Fundstellen belegt, ist der Antragsgegner diesem Vorbringen bereits hinreichend entgegengetreten; entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO nimmt daher das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides und der Antrags- und Klageerwiderung des Antragsgegners vom 10. Dezember 2013 Bezug. Danach erreichten die dem Antragsteller entnommenen Blutproben das Labor der UMG in zwei Probenröhrchen, wobei eines davon mit Natriumfluorid zur Haltbarkeitsmachung versehen war. Diese Vorgehensweise geschah vor dem Hintergrund, dass auch noch nach der Blutentnahme ein Kokain-​Abbau bzw. eine Kokain-​Umwandlung weiterhin stattfindet. Die Fluoridierung unterbricht (oder verzögert jedenfalls) diesen Vorgang. Ferner nimmt das Gericht Bezug auf die von dem Antragsgegner telefonisch eingeholte Stellungnahme der UMG – nach dem entsprechenden Vermerk vom 10. Dezember 2013 ergibt sich nichts anderes; dieser Vermerk hat folgenden Wortlaut (Bl. 44 Beiakte A):
„Auf Grund der eingegangenen Klageschrift wurde heute Rücksprache mit der rechtsmedizinischen Abteilung der Universitätsmedizin Göttingen gehalten. Von dort wurde mitgeteilt, dass die Polizei besondere, mit Fluorid behandelte, Röhrchen benutzt, die verhindern, dass Cocain noch nach der Probenentnahme im Blut abgebaut wird. Die entsprechenden Prozesse würden zwar außerhalb des Körpers auf Grund der niedrigeren Temperatur langsamer ablaufen, jedoch würde die lange Zeitspanne zwischen der Probenentnahme und der Analyse regelmäßig dazu führen, dass Cocain nicht mehr nachgewiesen werden könnte. Darauf angesprochen, dass das Screening mit Serum, die Bestätigungsanalyse mit Fluorid-​Blut durchgeführt wurde, teilte das Labor mit, dass Fluorid-​Blut leicht hämolytisch sei und ein immunchemisches Screening keine sauberen Ergebnisse liefern würde. Davon abgesehen sei es jedoch gleichgültig, mit welcher Probe das Screening durchgeführt wird. Das Ergebnis der Bestätigungsanalyse spreche dafür, dass der Kokainkonsum längere Zeit vor der Blutentnahme erfolgte – ca. 1 Tag vorher.“
Dem ist hier nichts hinzuzufügen, außer noch hier auf den positiven Befund im Serum zusätzlich hinzuweisen.

Für einen gegen den Konsum von Kokain sprechenden Geschehensablauf hat der Antragsteller im Übrigen nichts Ausreichendes dargetan. Nach der Rechtsprechung des 12. Senats gilt insoweit Folgendes (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -, Vnb):
„Dem Senat erscheint - wie dem Verwaltungsgericht - der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht als ernsthaft möglich. Nach der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt: Behauptet - wie hier - ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.10.2010 - 12 ME 173/10 - und vom 9.9.2008 - 12 ME 217/08 - m.w.N.).“
Dem folgt das erkennende Gericht, das insoweit wörtlich (Beschluss vom 7. August 2012 - 7 B 4018/12 -) ausgeführt hat:
„Zu dem Konsum von Kokain macht der Antragsteller keine im Einzelnen substantiierten Darlegungen, die den Rückschluss darauf erlauben könnten, er habe unwissentlich/unwillentlich Kokain konsumiert. Der Antragsteller hat nämlich nicht spezifiziert dargelegt, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise genau ihm Kokain konkret zugeführt worden sei. Es fehlen Ort, Zeit und Personen des Vorfalls und Darlegungen dazu, wer ein Interesse an einem „passiven“, jedenfalls unwissentlichen Konsum des Antragstellers hätte gehabt haben können. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es zudem als wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen diese z. B. in ein für denjenigen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt werden kann, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2010 - 12 ME 173/10 -​. Den zu verlangenden detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhaltsvortrag, der einen vorbezeichneten Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, lässt der Antragsteller indessen vermissen, vgl. dazu auch Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 109/10 - und vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -.“
Substantiiertes Vorbringen im voranstehenden Sinne fehlt hier insgesamt.

Der Antragsteller kann der verfügten Fahrerlaubnisentziehung schließlich nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Blutentnahme am 19. August 2013 (20:44 Uhr) ohne schriftliche richterliche Anordnung erfolgt sei und die Ergebnisse der Blutuntersuchung daher von der Fahrerlaubnisbehörde nicht hätten verwertet werden dürfen. Mit dieser Wertung sieht sich das beschließende Gericht in Einklang insbesondere mit der Rechtsprechung des ihm insoweit im Rechtszug übergeordneten 12. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts, der dazu in seinem Beschluss vom 11. Januar 2010 (12 ME 307/09) Folgendes festgehalten hat:
"Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung dem Richter und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und nachrangig ihren Ermittlungspersonen zu. Ob im Fall des Antragstellers bei der durchgeführten Verkehrskontrolle der Untersuchungserfolg in diesem Sinne gefährdet war, lässt sich auf der Grundlage der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen polizeilichen Ermittlungsunterlagen nicht abschließend beantworten, denn daraus ist nicht ersichtlich, ob und aus welchen Gründen eine richterliche Anordnung nicht eingeholt worden ist. Letztlich kommt es darauf nicht an. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a Abs. 2 StPO ausgeht, folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für die Antragsgegnerin, das Ergebnis der Blutuntersuchung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 12 ME 234/09 - unter anderem Folgendes ausgeführt:
Für den Strafprozess ist anerkannt, dass über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes - mit Ausnahme ausdrücklich geregelter Verwertungsverbote wie in § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO - jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 -, NJW 2009, 3225-3226 m.w.N. zur Rechtsprechung der Strafgerichte). Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der - wie dargelegt - eine Eilanordnung durch Polizeibeamte ohnehin nicht schlechterdings ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise verkannt worden ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 SsBs 149/09 -, NJW 2009, 3591-3592; ferner OLG Celle, Beschluss vom 6. August 2009 - 32 Ss 94/09 -, a.a.O., jeweils m.w.N.). Gegen die Annahme eines strafprozessualen Verwertungsverbots spricht hier, dass bei einem Sachverhalt der hier vorliegenden Art eine richterliche Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig auch fernmündlich und typischerweise zu ergehen pflegt, dass eine Blutentnahme durch einen Arzt einen eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen darstellt, dem andererseits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abwendung erheblicher Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gegenübersteht ...

Selbst wenn man indes ein strafprozessuales Verwertungsverbot annehmen wollte, bedeutete das nicht, dass im vorliegenden Zusammenhang eine entsprechende Beurteilung geboten wäre. Zwar muss die Behörde auch im Verwaltungsverfahren bei ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen beachten (vgl. Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 24 Rn 30). Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist aber weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-​Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen bestimmt. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 14. August 2008 - 12 ME 183/08 -, VD 2008, 242-244 unter Bezugnahme auf OVG Mecklenburg-​Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 M 12/08 -, juris; zuletzt Beschluss vom 5. November 2009 - 12 ME 237/09 -; ferner VG Osnabrück, Urteil vom 20. Februar 2009 - 6 A 65/08 -, juris und VG Braunschweig, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 6 B 214/07 -, juris). Denn im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde maßgeblich und mit besonderem Gewicht weitere Rechtsgüter Drittbetroffener und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, ein von der Fahrerlaubnisbehörde rechtswidrig angeordnetes Gutachten über die Fahreignung bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, wenn das Gutachten ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - 12 ME 183/08 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-​Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 M 12/08 -, a.a.O.). Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn der Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Da der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO in Konstellationen wie vorliegend nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgeht, kann die für das Strafverfahren gültige Überlegung, dass das Interesse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht übertragen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem ohne Weiteres eine fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-​Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich ahndungsfähigen Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (vgl. OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2009 - 1 S 205.09 -, juris)."

Das vorliegende Verfahren gibt zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Hier lag zudem sogar eine, wenn auch telefonische Anordnung des Richters tatsächlich vor.

Auf etwaige mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene persönliche und/oder berufliche Nachteile und Erschwernisse kommt es nicht an (vgl. Beschluss vom 20. November 2009 - 7 B 2987/09 -). Sie wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides aus.

Auf die Ablieferungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 FeV kommt es hier nicht an, da der Antragsteller den Führerschein als abhandengekommen gemeldet hat.

Die Kostenlast folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziffer 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013), vgl. dazu Beschluss Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2013 – 12 ME 187/13 –, juris. Danach ist hier wegen der maßgeblichen Entziehung der Fahrererlaubnisklasse B für die Hauptsache ein Wert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Dieser Wert von 5.000,00 Euro ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf 2.500,00 Euro zu halbieren.