Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 18.02.2014 - 16 B 116/14 - Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum

OVG Münster v. 18.02.2014: Voraussetzungen zur Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum


Das OVG Münster (Beschluss vom 18.02.2014 - 16 B 116/14) hat entschieden:
Für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums genügt es, wenn das Rauschmittel mindestens zweimal in selbständigen, voneinander abgegrenzten Konsumakten eingenommen wird.


Siehe auch Der gelegentliche Konsum von Cannabis und Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum


Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon ausgegangen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 25. November 2013 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Im Gegenteil spricht auch nach der Bewertung des Senats derzeit alles dafür, dass der Antragsteller seine Fahreignung verloren hat, weil er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen dem Gebrauch dieser Droge und dem Fahren getrennt hat (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung).

Für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums genügt es, wenn das Rauschmittel mindestens zweimal in selbständigen, voneinander abgegrenzten Konsumakten eingenommen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 16 E 1113/13 -, mit weiteren Nachweisen.
Davon ist hier beim gegenwärtigen Erkenntnisstand auszugehen. Für mehrere Konsumakte sprechen bereits die Einlassungen des Antragstellers. Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe über das Wochenende vom 16. bis zum 18. August 2013 Cannabis erstmalig in einem "nicht unerheblichen Maß" probiert. Diesen Vortrag hat er mit der Beschwerdebegründung dahin konkretisiert, das Ausprobieren habe sich auf zwei Tage erstreckt. Damit steht fest, dass es zu mehreren Rauchvorgängen gekommen ist. Konkrete Hinweise darauf, dass diese lediglich der Aufrechterhaltung eines ununterbrochenen Rauschzustands gedient haben könnten, sodass möglicherweise doch nur ein einheitlicher Konsumvorgang anzunehmen wäre, sind nicht dargetan.
Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 20. September 2007 - 11 CS 07.1589 -, juris, Rdnr. 13.
Unabhängig davon ergibt sich ein weiterer selbständiger Konsumakt auf der Grundlage der dem Antragsteller am Dienstag, dem 20. August 2013, um 8.20 Uhr entnommenen Blutprobe. Der gemessene THC-Gehalt von 6,2 ng/ml Serum lässt sich allein durch den Wochenendkonsum nicht schlüssig erklären. Schon das Verwaltungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass nach einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei Gelegenheitskonsumenten selbst nach einem hoch dosierten Einzelkonsum THC-Gehalte von 1 ng/ml oder mehr nur etwa sechs Stunden nach Rauchende nachweisbar sind.
Vgl. dazu Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/ Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rdnr. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 16 B 571/10 -, und Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 11 CS 06.2228 -, juris, Rdnr. 36 bis 42.
Diese Zeitspanne wäre im Fall des Antragstellers um mehr als das Vierfache überschritten. Auch unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls intensiven Konsumgeschehens am Wochenende ist daher nichts dafür ersichtlich, dass dieses noch für die fragliche THC-Konzentration verantwortlich gewesen sein könnte. Der Antragsteller muss mithin nach dem Wochenende nochmals Cannabis zu sich genommen haben.

Dass der gemessene THC-Wert durch die Einnahme des Medikaments Tim Ophtal verfälscht worden sein könnte, erscheint auch nach dem Beschwerdevorbringen rein spekulativ. Abgesehen davon, dass das zur Anwendung gelangte gaschromatographisch-massenspektrometrische Analyseverfahren in jedem Fall eine eindeutige Identifizierung ermöglichen dürfte, nennt der Antragsteller keinerlei Beleg für die Behauptung, der in dem Medikament enthaltene Wirkstoff (Timolol) sei dem Cannabisbestandteil THC oder dessen Abbaustoffen ähnlich.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen unterliegt schließlich auch die weitere Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, juris, Rdnr. 4 (= NJW 2001, 357), zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.
Besondere Umstände, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Bewertung gebieten könnten, sind nicht zu erkennen. Dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht unmittelbar nach dem anlassgebenden Vorfall entzogen wurde, ist ohne Belang. Die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Zeitablauf allein macht es nicht weniger dringlich, einen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).