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VGH München Beschluss vom 04.02.2014 - 11 CS 13.2598 - Fachärztliches Gutachten bei Schizophrenie-Erkrankung
VGH München v. 04.02.2014: Fachärztliches Gutachten bei Schizophrenie-Erkrankung
Der VGH München (Beschluss vom 04.02.2014 - 11 CS 13.2598) hat entschieden:
- Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, wenn Hinweise auf die genannten Krankheiten vorliegen. Zu den notwendigen Aufklärungsmaßnahmen gehört nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV auch die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beizubringen.
- Wenn in vorliegenden Gutachten ausgeführt wird, dass derzeit keine akute Selbst- oder Fremdgefahr bestehe und deshalb eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht erforderlich sei, so bedeutet das weder, dass die diagnostizierte chronische paranoide Psychose im Sinne einer paranoiden Schizophrenie nicht im Sinne vom Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV akut wäre, noch, dass keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Das kann nur durch das ein von der Behörde angeordnetes Gutachten geklärt werden.
Siehe auch Krankheiten und Fahrerlaubnis und Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht
Gründe:
I.
Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Er war Inhaber u.a. der Klassen A, BE und CE.
Im Juni 2013 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde durch den Betreuer des Antragstellers den Hinweis, dass der Antragsteller, bedingt durch eine psychische Erkrankung, unter Betreuung stehe, krankheitsbedingt eine ärztliche Behandlung ablehne und ein Kraftfahrzeug führe, weswegen er eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit für angezeigt halte. Laut Aussagen der Familie des Betreuten nutze er sein Fahrzeug bisweilen, um Erregungszustände abzubauen.
Beigegeben war ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. April 2013, veranlasst durch das Betreuungsgericht, zur medizinischen Notwendigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung. Der Gutachter führte darin unter Bezugnahme auf ein Vorgutachten vom 24. September 2012 u.a. aus, dass vom Vorliegen einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) auszugehen sei. Auch träfen die differenzialdiagnostischen Überlegungen bezüglich einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) weiterhin zu. Das derzeit augenfälligste Merkmal und Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung sei das schwer gestörte Affektverhalten des Antragstellers. Eine derartige Symptomatik sei prinzipiell behandlungsbedürftig. Der Betroffene selbst sehe jedoch keinerlei Krankheitszeichen und sei deshalb in keiner Weise behandlungseinsichtig. Da zum jetzigen Zeitpunkt eine akute Selbst- bzw. Fremdgefahr nicht vorliege, bestünden aus psychiatrischer Sicht derzeit keine Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen.
Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2013 zur Vorlage eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens bis 25. August 2013 aufzufordern. Das Gutachten solle die Frage klären, ob er an einer Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV leide, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtige oder ausschließe. Nach Eingang der Einverständniserklärung übermittelte die Behörde am 9. Juli 2013 den Begutachtungsauftrag an die vom Antragsteller gewählte Untersuchungsstelle.
Ein Gutachten wurde in der Folgezeit nicht vorgelegt. Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. September 2013 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller unter Vorlage eines weiteren psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juli 2013 am 9. Oktober 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2013 ablehnte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
Zur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsteller vor, das Erstgericht verkenne, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Fahreignung nach den Nrn. 7.6.1 und 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV selbst bei einer zweifelsfrei vorliegenden schizophrenen Psychose nur dann entfalle, wenn sich die Krankheit entweder im Akutstadium befinde oder die akute Phase zwar abgeklungen sei, jedoch noch Störungen nachweisbar seien, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigten (BayVGH, B. v. 22.10.2007 – 11 CS 07.2170). Zwar beschäftigten sich beide Gutachten nicht vordringlich mit der Frage der Fahrtauglichkeit sondern mit der Frage einer freiheitsentziehenden Unterbringung, jedoch würden in den Gutachten die gesundheitlichen Umstände des Antragstellers erschöpfend und dahingehend dargelegt, dass Auswirkungen auf die Fahreignung nicht in dem Maße vorhanden seien, dass der Sofortvollzug anzuordnen gewesen wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bisher nicht nachteilig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sei. Selbst bei Vorliegen einer schizophrenen Psychose komme dieser keine herausragende Bedeutung für die Verkehrsdelinquenz zu (Schubert/Schneider/ Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 128). Auch habe der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss eine extreme Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs verneint, wenn sich die psychische Störung nicht in aggressiven oder exaltierten Formen des sozialen Handelns, sondern in regressiven oder durch Antriebsarmut gezeichneten Verhaltensmodalitäten äußere. So verhalte es sich hier. Das Störungsbild äußere sich laut Gutachten vom 8. Juli 2013 weitestgehend in einem sozialen Rückzug, somit in einer regressiven Verhaltensweise. Richtig sei lediglich, dass Aufklärungsbedarf bestehe, jedoch kein Handlungsbedarf dahingehend, dass nicht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könnte.
1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids ausreichende Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, wenn Hinweise auf die genannten Krankheiten vorliegen. Zu diesen Aufklärungsmaßnahmen gehört nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV auch die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beizubringen.
Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 beim Antragsteller hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV), sind der Behörde hier bekannt geworden. Sie ergeben sich aus dem von der Behörde herangezogenen Gutachten vom 19. April 2013. Sie werden im Nachhinein auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten vom 8. Juli 2013 bestätigt. Wenn in den Gutachten ausgeführt wird, dass derzeit keine akute Selbst- oder Fremdgefahr bestehe und deshalb eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht erforderlich sei, so bedeutet das weder, dass die diagnostizierte chronische paranoide Psychose im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0, vgl. Gutachten vom 8.7.2013, S. 7) nicht im Sinne vom Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV akut wäre, noch, dass keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Das kann nur durch das von der Behörde angeordnete Gutachten geklärt werden. Auch die Beschwerdebegründung erkennt an, dass Aufklärungsbedarf besteht. Nicht Voraussetzung einer Gutachtensanordnung ist es, dass das Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen der Anlage 4 zur FeV bereits feststeht. Dann steht auch die Fahrungeeignetheit fest und es bedarf keines Gutachtens mehr.
2. Das Verwaltungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines fahrungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, so dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2013 – 11 CS 13.785 m.w.N.).
Ein Sonderfall – zugunsten des Antragstellers – liegt hier nicht vor. Zwar ist der Antragsteller bisher nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen und liegt der Behörde ein Gutachten zur fehlenden Fahreignung nicht vor. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt jedoch die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, den Schluss auf die Nichteignung, weil dann anzunehmen ist, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen (vgl. BayVGH v. 11.5.2012 – 11 CS 12.752 – juris Rn. 24 m.w.N.). Die Weigerung kann dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt hat und deswegen die zu beweisende Tatsache nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW, B.v. 10.7.2002 – 19 E 808/01 – VRS 105, 76). Angesichts der trotz Vorliegens zweier psychiatrischer Gutachten noch offenen Fragen zu den Auswirkungen der Krankheit des Antragstellers auf die Fahreignung liegen hier keine besonderen Umstände vor, die es gestatten würden, dem Antragsteller vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen.
Daran ändert auch das im Klageverfahren vorgelegte Gutachten vom 8. Juli 2013 nichts. Das Gutachten wurde gemäß Beschluss des Betreuungsgerichts vom 26. Juni 2013 erstellt, nachdem der neue Betreuer die geschlossene Unterbringung des Antragstellers sowie die medikamentöse Versorgung zur Vermeidung von potentiell fremdgefährdendem Verhalten im Straßenverkehr beantragt hatte. Der Gutachter konnte zwar keine psychotische Akutsymptomatik feststellen, er schränkte jedoch ein, es bleibe offen, ob der Antragsteller dem Gutachter die gesamte Symptomatik mitgeteilt habe. Das Störungsbild äußere sich in einem sozialen Rückzug, in verschrobenem und manieriertem Verhalten und einer krankheitsbedingt beeinträchtigten Realitätswahrnehmung. Die psychotische Erkrankung sei bereits chronifiziert. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte für fremdgefährdendes Verhalten; die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung und eine psychische Verfassung, der aktuell zwingend mit einer massiven Gewaltmaßnahme begegnet werden müsste (Zwangsinjektion von Medikamenten), lägen nicht vor. Es könnten keine Hinweise für eine massive Beeinträchtigung der Konzentrationsleistung festgestellt werden, so dass von einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs nicht ausgegangen werden könne.
Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht (BA S. 7) zutreffend ausgeführt, dass die Konzentrationsleistung nur einen Teilbereich der möglichen Auswirkungen der Krankheit des Antragstellers betrifft. Andere fahreignungsrelevante Auswirkungen, wie Beeinträchtigungen des Realitätsurteils, der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Wahrnehmung bedürfen der weiteren Aufklärung. Eine Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung hat der Gutachter attestiert, so dass noch abzuklären ist, ob diese erheblich ist (vgl. Nr. 7.6.2. der Anlage 4 zur FeV). Soweit das Gutachten von einem sozialen Rückzug des Antragstellers spricht, ist damit nach den Gesamtaussagen der beiden Gutachten nicht sichergestellt, dass sich die Krankheit nicht auch in aggressiven oder exaltierten Formen sozialen Handelns (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2007 – 11 CS 07.2170 – juris Rn. 28) äußert. Das Gutachten vom 19. April 2013 spricht von einem schwer gestörten Affektverhalten des Antragstellers.
Dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 22. Oktober 2007 (11 CS 07.2170) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort war ein Gutachten eingeholt worden, das zwar die Fahrungeeignetheit feststellte, jedoch vom Senat im Ergebnis in Zweifel gezogen wurde, so dass die Rechtmäßigkeit des dortigen Fahrerlaubnisentziehungsbescheids in Frage stand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).