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BGH Urteil vom 04.06.1997 - VIII ZR 312/96 - Restwertgarantie im Leasingvertrag

BGH v. 04.06.1997: Zur Restwertgarantie-Klausel im Kfz-Leasingvertrag


Der BGH (Urteil vom 04.06.1997 - VIII ZR 312/96) hat entschieden:
  1. Das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkulation, die dem in einem Finanzierungsleasingvertrag vereinbarten, vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrundeliegt.

  2. Der Leasinggeber, der das Leasingobjekt zum Händlereinkaufspreis veräußert, verletzt regelmäßig nicht seine Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung, wenn er das Leasingobjekt zuvor dem Leasingnehmer zu denselben Bedingungen zum Erwerb anbietet.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Übernahme einer Restwertgarantie durch den Leasingnehmer


Tatbestand:

Die Parteien schlossen im Juni 1991 einen Finanzierungsleasingvertrag über einen Pkw Lancia Dedra 2000 Turbo ab. Der Leasingvertrag sieht eine Laufzeit von 24 Monaten, eine Sonderzahlung von 6.839,36 DM und monatliche Leasingraten von zunächst 610 DM, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer, vor. Von den beiden in Betracht kommenden Vertragsalternativen ist diejenige mit "Restwertabrechnung" angekreuzt. An der betreffenden Stelle heißt es im Formularvertragstext:
"Der Leasingnehmer garantiert den Restwert von DM zuzüglich Mehrwertsteuer 21.973,68. ... Zugrundegelegte Fahrleistung km 40.000. Eine Nachbelastung kommt auf den Leasingnehmer zu, wenn der Veräußerungserlös unter dem kalkulierten Restwert liegt ...".
Die Leasing-​Bedingungen der Klägerin sehen u.a. vor:
"XIV.3. ... Bei Verträgen mit Restwertabrechnung wird der Gebrauchtwagenerlös ohne Mehrwertsteuer, den der Leasinggeber beim Verkauf erzielt, dem kalkulierten Restwert ohne Mehrwertsteuer gegenübergestellt. .... Mindererlöse sind dem Leasinggeber zu erstatten.

XIV.4. ... Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert oder bei Verträgen mit Restwertabrechnung über den Wert des Fahrzeuges (Händlereinkaufspreis) nicht einigen, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeugs auf Veranlassung des Leasinggebers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten trägt der Leasingnehmer. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen."
Der Beklagte gab das Fahrzeug Ende Mai 1993 bei der Firma R. GmbH in S. zurück. Ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Schätzgutachten des DEKRA-​Sachverständigen K. ergab für den Stichtag 23. Juni 1993 einen Händlereinkaufswert von 9.200 DM und einen Händlerverkaufswert von 11.600 DM, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer. Die Kosten für anstehende Reparaturen und Wartungsarbeiten schätzte der Sachverständige auf 7.631 DM.

Die Klägerin gab dem Beklagten das Ergebnis der Schätzung bekannt und kündigte an, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu veräußern, falls der Beklagte es nicht übernehme. Daraufhin beantragte der Beklagte beim Landgericht Kempten die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung des Zustands und des Wertes des Fahrzeugs. Der in diesem Verfahren beauftragte DEKRA-​Gutachter K. ermittelte für den Stichtag 27. Mai 1993 den Händlereinkaufswert mit 13.300 und den Händlerverkaufswert mit 16.300 DM, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer. Die Instandsetzungskosten zur Herstellung eines dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustands schätzte er auf netto 5.055 DM.

Nach Abschluss dieses Verfahrens veräußerte die Klägerin das Fahrzeug am 9. Februar 1994 zum Preis von 8.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer an das Autohaus R. GmbH. Mit der Klage begehrt sie, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Veräußerungserlös (21.973,68 DM netto - 6.956,52 DM netto = 15.017,16 DM netto zzgl. Mehrwertsteuer = 17.269,73 DM) sowie Erstattung der Kosten des von ihr veranlassten Schätzgutachtens in Höhe von 146 DM.

Das Landgericht hat die Klage insoweit wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin habe gemäß Nr. XIV.3 ihrer Leasingbedingungen Anspruch auf Restwertausgleich in der eingeklagten Höhe. Die Klausel sei angesichts der Vertragsgestaltung im übrigen weder überraschend noch intransparent. Sowohl das Vertragsformular als auch die AGB-​Klausel verdeutlichten dem Leasingnehmer, dass der Vertrag - leasingtypisch - auf Vollamortisation ausgerichtet sei und dass deshalb nach Vertragsbeendigung unter Umständen weitere Zahlungen zu leisten seien. Der Beklagte könne auch nicht mit dem Einwand gehört werden, die Klägerin habe das Fahrzeug weit unter Wert veräußert. Die Klägerin sei vielmehr mit dem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von 8.000 DM brutto ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes nachgekommen. Eine günstigere Verwertungsmöglichkeit habe auch der Beklagte nicht aufzeigen können. Eines näheren Eingehens auf die Differenz zwischen den beiden Schätzgutachten bedürfe es nicht. Beide Bewertungen beruhten lediglich auf Schätzungen, die nicht mit dem auf dem Kraftfahrzeugmarkt tatsächlich erzielbaren Erlös übereinstimmen müssten. Beide Gutachten bezögen sich zudem auf den Zeitpunkt der Beendigung des Leasingverhältnisses, während die Veräußerung des Fahrzeugs erst nach Abschluss des auf Betreiben des Beklagten durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens im Februar 1994 möglich gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin sich nicht mehr auf die zeitraubende und aufwendige Suche nach einem anderen Abnehmer machen können, ohne sich möglicherweise den Vorwurf einzuhandeln, sie habe die ihr zur Schadensminderung obliegende Pflicht, das Leasingfahrzeug in angemessener Zeit zu veräußern, verletzt. Einen Kaufinteressenten, der bereit gewesen wäre, das Fahrzeug zu einem höheren als dem von dem Sachverständigen K. geschätzten Händlereinkaufspreis zu erwerben, habe der Beklagte der Klägerin nicht benannt. Die eigene Suche nach einem privaten Käufer sei aus der Sicht der Klägerin wegen des erheblichen Instandsetzungsaufwandes wenig erfolgversprechend gewesen. Die Bereitschaft, nach dem Kauf noch derartige Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, sei bei einem Autohändler in der Regel eher vorhanden als bei einem privaten Käufer.

Der Anspruch auf Restwertausgleich sei nicht verjährt, denn als Entgeltanspruch unterliege er nicht der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB, sondern der - durch Klageerhebung unterbrochenen - zweijährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB.

Die Kosten des Schätzgutachtens habe der Beklagte gemäß Nr. XIV.4 der Leasingbedingungen zu erstatten. Auch dieser Anspruch sei nicht verjährt, da er als Annex zu dem Anspruch auf Restwertausgleich dessen rechtliches Schicksal teile.


II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

1. Allerdings ist zweifelhaft, ob die in den Leasingbedingungen der Klägerin unter Nr. XIV.3 und 4 getroffenen Regelungen zur Berechnung des Restwertausgleichs in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalten.

a) Zwar ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie die betreffenden Klauseln wegen mangelnder Transparenz für unangemessen hält. Das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkulation, die dem im Vertrag vereinbarten und von dem Beklagten garantierten Restwert zugrunde liegt. Dem Transparenzgebot ist vielmehr genügt, wenn die Klausel in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrages bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95 = WM 1996, 311 unter II 1 b bb und c aa). Dass die Klauseln in diesem Sinne durchschaubar sind, steht außer Frage und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Berechnungsfaktoren für die Ermittlung der Höhe eines etwaigen Restwertausgleichs sind einerseits der vereinbarte und vom Leasingnehmer garantierte Restwert, andererseits der bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielte Veräußerungserlös. Die hier zu beurteilende Klauselgestaltung ist deshalb nicht vergleichbar mit dem von der Revision angeführten Fall, dass die Berechnungsfaktoren einer Abschlusszahlungsklausel den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers nicht zu entnehmen sind.

b) Die in Nr. XIV. 4 der Leasingbedingungen der Klägerin getroffene Regelung begegnet aber deswegen Bedenken, weil sie den Leasingnehmer für den Fall, dass die Vertragspartner sich über den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht einigen, an die Schätzung des Händlereinkaufspreises bindet (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 1 a aa). Eine solche Klauselfassung lässt unberücksichtigt, dass der Leasinggeber - auch bei planmäßigem Vertragsablauf - zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjekts verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht ausnahmslos durch die Veräußerung zum Händlereinkaufspreis genügt (Senatsurteile vom 22. November 1995 aaO und vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89 = WM 1990, 2034 unter II 5 m.w.Nachw.).

2. Die Frage bedarf indessen keiner Vertiefung, denn die Klägerin hat auch dann Anspruch auf den ihr zugesprochenen Restwertausgleich, wenn die in Nr. XIV.3 und 4 ihrer Leasingbedingungen getroffene Regelung nach § 9 AGBG unwirksam sein sollte.

a) Ein Anspruch auf Zahlung des - um den Veräußerungserlös verminderten - kalkulierten Restwertes des Leasingfahrzeugs folgt schon aus der von dem Beklagten übernommenen Restwertgarantie. Diese auf dem Vollamortisationsprinzip beruhende Regelung ist leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95 = WM 1996, 1690 unter III 2 und 3). Fraglich ist allein, welchen Betrag die Klägerin sich als Veräußerungserlös bzw. als tatsächlichen Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Rückgabe auf den vereinbarten, von dem Beklagten garantierten Restwert anrechnen lassen muss.

b) Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht auf den tatsächlich erzielten Veräußerungserlös von 8.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer abgestellt. Einen höheren Erlös konnte die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung des ihr zumutbaren Aufwandes nicht erzielen.

aa) Die Klägerin hat ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung schon deswegen genügt, weil sie dem Beklagten nach Einholung des Schätzgutachtens angeboten hat, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen. Die Verpflichtung des Leasinggebers, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten, soll zum Schutz des Leasingnehmers gewährleisten, dass diesem der tatsächliche Marktwert des Leasingobjekts im Verwertungszeitpunkt zugute kommt. Diesen Vorteil kann der Leasingnehmer sich auch dadurch sichern, dass er das nach seiner Auffassung zu gering bewertete Leasingobjekt zum Schätzpreis erwirbt und es auf eigene Rechnung zu dem höheren tatsächlichen Marktwert weiterveräußert. Auf diesem Gedanken beruht auch die in dem Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 1 a bb erörterte, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertretene Auffassung, die - für sich allein betrachtet unangemessene - Bindung des Leasingnehmers an den Händlereinkaufspreis werde durch die Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechts kompensiert. Mit dem Angebot, ihm das Fahrzeug zum Schätzpreis zu überlassen, hat die Klägerin den Beklagten in gleicher Weise wie durch die Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechts in die Lage versetzt, den vermeintlich höheren Verkehrswert des Leasingobjekts durch dessen Veräußerung an einen Dritten zu seinen Gunsten zu realisieren. Dass der Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

bb) Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht mit zutreffenden, von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen dargelegt, weshalb es der Klägerin jedenfalls im Februar 1994 - gut acht Monate nach der Rückgabe des Fahrzeugs - nicht mehr zumutbar war, weitere Zeit und Kosten in den wenig aussichtsreichen Versuch zu investieren, einen höheren als den von dem Autohaus R. GmbH gebotenen Kaufpreis zu erzielen. Gegen einen möglichen Erfolg solcher Bemühungen sprach zum damaligen Zeitpunkt neben der langen Standzeit vor allem der von beiden Gutachtern festgestellte verhältnismäßig schlechte Erhaltungszustand des Fahrzeugs. Vom Standpunkt eines mit zumutbarer Sorgfalt handelnden Leasinggebers und unter Berücksichtigung der der Klägerin zum Zeitpunkt der Verwertung offenen Erkenntnismöglichkeiten (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 aaO) konnte die Klägerin bei dieser Sachlage annehmen, dass die Suche nach anderen Kaufinteressenten wenig aussichtsreich war, zumal auch der Beklagte ihr keinen Interessenten benannt hatte, obwohl ihm seit der Rückgabe des Fahrzeugs ausreichend Zeit zur Verfügung stand, Kaufinteressenten ausfindig zu machen. Auch im Prozess hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass die Klägerin das Leasingfahrzeug anderweit günstiger hätte verwerten können. Den Ausführungen der Revision ist hierzu gleichfalls nicht zu entnehmen.

cc) Ist nach alledem davon auszugehen, dass für die Klägerin im Februar 1994 keine Aussicht bestand, mit zumutbarem Aufwand einen höheren als den von der Firma R. GmbH gebotenen Kaufpreis zu erzielen, so kommt es, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht mehr darauf an, welches der beiden zuvor erstatteten Schätzgutachten den Schätzwert des Fahrzeugs zutreffend wiedergibt. Denn mehr als den durch bestmögliche Verwertung erzielten Veräußerungserlös muss die Klägerin sich auch dann nicht anrechnen lassen, wenn dieser hinter den geschätzten Fahrzeugwerten zurückbleibt.

3. Die Kosten des Schätzgutachtens K. in Höhe von 146 DM hat der Beklagte der Klägerin gemäß Nr. XIV.4 Satz 2 der Leasingbedingungen zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn diese Klausel, wie oben unter II 1 b erörtert, insoweit unwirksam sein sollte, als sie den Leasingnehmer an den Händlereinkaufspreis bindet. Die hierin etwa liegende Unangemessenheit der Klausel ergreift nicht die dem Leasingnehmer auferlegte Pflicht, die Kosten des Gutachtens zu übernehmen. Gegen die Kostentragungspflicht des Leasingnehmers ist auch dann nichts einzuwenden, wenn die Parteien durch das Gutachten nicht an die Schätzung des Händlereinkaufspreises gebunden werden. Die Ermittlung des Fahrzeugwertes im Zeitpunkt der Rückgabe dient der Verwertung des Leasingobjekts und damit bei der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung in erster Linie dem Interesse des Leasingnehmers. Der Erstattungspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Gutachten zum Zwecke der Ermittlung des für den Restwertausgleich jedenfalls nicht ausnahmslos maßgeblichen Händlereinkaufspreises in Auftrag gegeben hat. Denn zum einen weist das Gutachten neben dem Händlereinkaufs- auch den Händlerverkaufspreis aus. Zum anderen ist die Abrechnung auf der Basis des Händlereinkaufspreises, wie oben dargelegt, dann nicht zu beanstanden, wenn dem Leasingnehmer Gelegenheit gegeben wird, das Leasingobjekt zum Händlereinkaufspreis zu erwerben.

4. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Restwertausgleich als vertraglichen Erfüllungsanspruch angesehen, der der - hier noch nicht abgelaufenen - zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB unterliegt. Insoweit steht die angefochtene Entscheidung in Einklang mit dem Senatsurteil vom 10. Juli 1996 (VIII ZR 282/95 = WM 1996, 1690), die dem Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung offenbar noch nicht bekannt war. Für den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Revision als "Annex" des Anspruchs auf Restwertausgleich ansieht, gilt jedenfalls keine kürzere Verjährungsfrist.

5. Die der Klägerin zuerkannten Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank schuldet der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht gemäß § 11 Abs. 1 VerbrKrG. Diese Bestimmung gilt nur für den Zinsanspruch von Kreditinstituten (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93 = WM 1994, 2073 unter III 1), zu denen die Klägerin nicht zählt. Deren Zinsanspruch ergibt sich der Höhe nach aber aus Nr. V.5 der Leasing-​Bedingungen, gegen deren Wirksamkeit im Hinblick auf den Modellcharakter der in § 11 Abs. 1 VerbrKrG getroffenen Regelung keine Bedenken bestehen (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94 = WM 1995, 438 unter II 3 b; zustimmend Casper NJW 1997, 240 sowie Heinrichs NJW 1997, 1407, 1409).