Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Celle Urteil vom 22.05.1996 - 2 U 173/95 - Restwertgarantie im Leasingvertrag

OLG Celle v. 22.05.1996: Zur Restwertgarantie-Klausel im Kfz-Leasingvertrag


Das OLG Celle (Urteil vom 22.05.1996 - 2 U 173/95) hat entschieden:
  1. Bei einem gewerblichen Leasingvertrag mit Restwertklausel begegnet die Festlegung der Restwertgarantie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann keinen Bedenken, wenn der kalkulierte Restwert den zu erwartenden tatsächlichen Restwert erheblich übersteigt.

  2. Für die Darlegung des Verwertungsverschuldens gem BGB § 254 Abs 2 des Leasinggebers reicht die Behauptung der Unrichtigkeit des Schätzungsgutachtens allein nicht aus.

  3. Die Verwertung eines Leasingfahrzeuges zu einem den Händlerverkaufswert um mehr als 10% unterschreitenden Händlereinkaufswert beinhaltet nicht in jedem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Übernahme einer Restwertgarantie durch den Leasingnehmer


Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

Die Klägerin kann von dem Beklagten als Leasingnehmer aufgrund des zwischen den Parteien am 10./22.4.1991 abgeschlossenen Leasingvertrages über den gebrauchten Pkw BMW 735 die Zahlung von insgesamt 18 724,50 DM verlangen. Der Klägerin steht nämlich neben dem Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten für die Zeit vom 1.12.1993 bis zum Ausgang der Kündigung und Nutzungsentschädigung für die Folgezeit bis zur Rückgabe des Fahrzeugs am 16.4.1994 i.H.v. 5 951,22 DM eine weitere Forderung auf Ersatz ihres Kündigungsschadens i.H.v. insgesamt 12 773,28 DM zu. Neben den von dem LG bereits zuerkannten Sicherstellungskosten i.H.v. netto 420 DM und den hälftigen Kosten des DEKRA-​Gutachtens i.H.v. 82,12 DM muss die Klägerin sich insoweit entgegen der Ansicht des LG nicht mit einem Ausgleich des infolge der Beschädigung der Leasingsache eingetretenen Minderwertes i.H.v. 4 310 DM begnügen.

Vielmehr kann die Klägerin von dem Beklagten aufgrund der berechtigten fristlosen Kündigung des Mietvertrages nach § 554 I BGB i.V.m. Ziff. XIV 2 der AGB der Klägerin für das Leasing von Kfz im Wege des Schadensersatzes die Differenz aus dem von dem Beklagten im Leasingvertrag garantierten Restwert i.H.v. netto 20 184,21 DM und dem von der Klägerin für das streitbefangene Fahrzeug durch Verkauf an die Firma B. in H. gemäß Rechnung vom 9.5.1994 erzielten Veräußerungserlös i.H.v. netto 7913,04DM, also insgesamt 12271,17DM, beanspruchen. Unter Berücksichtigung des von dem LG mit anderen Erwägungen zuerkannten Teilbetrages von 4310 DM ergibt sich der mit der Berufung zusätzlich zuzuerkennende Betrag i.H.v. 7961,17 DM.

Mit Recht wendet sich die Klägerin mit der Berufung gegen die Auffassung des LG, dass der in dem Leasingvertrag vereinbarte Restwert für die Abrechnung keine Berücksichtigung finden könne.

Zwar halten die für eine Vielzahl von Fällen vorgedruckten Regelungen in Nr. 3 des Leasingvertrages und Ziff. XV, XVI der AGB der Klägerin auch im kaufmännischen Verkehr einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand, weil sie nach der Rspr. des BGH zu gleichlautenden Bedingungen der Klägerin (vgl. NJW 1996, 455) in mehrfacher Hinsicht gegen §§ 9 I, 24 AGBG verstoßen.

Indessen bleibt es der Klägerin trotz der Unwirksamkeit der in dem Leasingvertrag enthaltenen Regelungen über die Pauschalierung ihres Kündigungsschadens unbenommen, ihren Schadensersatzanspruch konkret darzulegen und zu berechnen. ...

Unbeschadet der durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der pauschalierten Schadensersatzregelung in dem Leasingvertrag begegnet jedoch die in dem Leasingvertrag vereinbarte Restwert-​Abrechnung keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist die in Ziff. 2 des Leasingvertrages vereinbarte Garantie eines kalkulierten Restwerts von 20184,21DM durch den Leasingnehmer auch nicht unter Berücksichtigung von §§ 3, 9 AGBG als unwirksam anzusehen. Von einer intransparenten und damit überraschenden Regelung i.S.v. § 3 AGBG kann schon deshalb keine Rede sein, weil auf dem Leasingantragsformular durch Ankreuzen der entsprechenden Alternative die Restwert-​Abrechnung vorgesehen und damit in Abgrenzung zu einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung die für einen Leasingvertrag im engeren Sinne typische Verlagerung des Restwertrisikos auf den Leasingnehmer vorgenommen worden ist. Unter Ziff. 2 ist auf dem Leasingantragsformular oberhalb der Unterschriftenzeile zudem ausdrücklich erläutert, dass im Fall der Restwertabrechnung der Leasingnehmer den kalkulierten Restwert von 20184,21DM zzgl. MwSt "garantiere". Damit hat die Klägerin auf der Vorderseite des Leasingvertrages deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs des Leasingfahrzeugs für die Dauer der Leasingzeit von 36 Monaten nicht allein die vereinbarte Sonderzahlung und die monatlichen Leasingraten, sondern auch den garantierten Restwert abzüglich eines sich zugunsten der Klägerin aus der Verwertung ergebenden Vorteils schuldet.

Es kann dahinstehen, ob die in dem Leasingvertrag vorgesehene Verpflichtung des Leasingnehmers einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält, denjenigen Betrag nachzuzahlen, der daraus resultiert, dass der geschätzte Netto-​Händlereinkaufspreis zum vereinbarten Vertragsende hinter dem vereinbarten kalkulierten Restwert zurückbleibt. Auch wenn man die Klägerin für verpflichtet hält, nach Beendigung des Leasingvertrages die Leasingsache bestmöglich zu verwerten, bleibt der Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag mit Restwertabrechnung verpflichtet, einen etwaigen Differenzbetrag zwischen dem garantierten Restwert und dem Veräußerungserlös auszugleichen. Der Beklagte, der in dem Leasingvertrag als Gesellschafter einer GbR firmiert und als Vollkaufmann einen Rohstoffhandel betreibt, wird durch diese leasingtypische Regelung nicht unangemessen benachteiligt, weil es auf der Hand liegt, dass auch bei einem Teilamortisationsvertrag der vorliegenden Art die Aufwendungen der Klägerin von dem Leasingnehmer in vollem Umfang zu finanzieren sind. Gegenüber dem sog. Vollamortisationsvertrag unterscheidet sich die vorliegende Vertragsgestaltung nur dadurch, dass die volle Amortisation nicht allein durch die geleistete Sonderzahlung und die laufenden Raten erfolgt. Der streitbefangene Vertrag ist im übrigen als Anschlussvertrag bezeichnet worden, so dass davon auszugehen ist, dass der Beklagte bereits über Erfahrung mit der Durchführung von Leasingraten verfügte.

Soweit das LG unter Hinweis auf ältere obergerichtliche Rspr. (vgl. OLG Karlsruhe NJW-​RR 1986, 112), die in der höchstrichterlichen Rspr. keine Zustimmung erfahren, die Vereinbarung eines garantierten Restwertes in den AGB der Klägerin mit Rücksicht darauf beanstandet, dass die Restwertfestsetzung nicht auf einer sorgfältigen Schätzung des tatsächlichen Restwertes beruhe, ist dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen worden, dass es sich bei dem im Leasingvertrag vereinbarten Restwert gerade wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken nicht um eine prognostische Angabe handelt, sondern um eine kalkulatorische Größe, die aus der Aufteilung des Amortisationsaufwandes auf die Leasingraten, die Sonderzahlung und den "kalkulierten Restwert" resultiert. Die Funktion des "kalkulierten Restwerts" als Berechnungsfaktor im Rahmen des von dem Leasingnehmer insgesamt geschuldeten Leasingentgeltes ermöglicht den Parteien des Leasingvertrages auch eine an den jeweiligen Bedürfnissen des Leasingnehmers orientierte Vertragsgestaltung in bezug auf die gewünschte Fälligkeit der jeweiligen einzelnen Teile der Gegenleistung. ...

Entgegen der Auffassung des Beklagten vermindert sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht wegen eines Verwertungsverschuldens gem. § 254 II BGB. Die Klägerin musste bei Anwendung der ihr als Leasinggeberin zumutbaren Sorgfalt nicht davon ausgehen, dass sie mit der Veräußerung des Fahrzeugs zu dem in dem DEKRA-​Gutachten vom 19.4.1995 angegebenen Händlereinkaufswert von netto 7 913,04 DM gegen ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs verstoßen würde. Zwar erfüllt nach der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH NJW 1991, 221; 1996, 455) der Leasinggeber seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache nicht ausnahmslos durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis. Vielmehr muss er auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen. Ob im Einzelfall eine unangemessene Benachteiligung eines Leasingnehmers insbesondere dann vorliegt, wenn, wie im vorliegenden Fall, der in dem eingeholten Schätzgutachten angegebene Händlereinkaufspreis mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufswert (netto 10 086,96 DM) liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von der Marktgängigkeit des Leasinggebers ab (vgl. Senat OLGR Celle 1994, 132).

Vor diesem Hintergrund musste sich für die Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr eingeholten Sachverständigenbewertung des Leasingfahrzeuges durch die DEKRA AG vom 19.4.1994 nicht die Einsicht aufdrängen, dass sie mit der Veräußerung des Leasingfahrzeuges zu dem in dem Gutachten genannten Händlereinkaufswert ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung der Leasingsache nicht genügen würde.

Im Gegenteil ergaben sich für die Klägerin konkrete Anhaltspunkte für eine erheblich eingeschränkte Marktgängigkeit des Fahrzeugs. Der streitbefangene Pkw BMW 735 i war im Zeitpunkt der Rückgabe durch den Beklagten fünf Jahre alt und dem Beklagten bereits als zweiter Benutzer überlassen worden. Die Gesamtfahrleistung im Rückgabezeitpunkt lag mit 186 583 km weit über der für Fahrzeuge der entsprechenden Kategorie 4 mit einer vergleichbaren Erstzulassung durchschnittlichen Laufleistung von 103 700, die im Gutachten ebenfalls in besonderer Weise wertmindernd berücksichtigt wird. Hinzu kommt, dass für das Fahrzeug ein nicht unerheblicher Reparaturkostenaufwand i.H.v. 4 065 DM in dem Sachverständigengutachten veranschlagt wurde, der sich erfahrungsgemäß schon wegen der verbleibenden Unsicherheiten bezüglich des Erfolges der Reparaturmaßnahmen negativ auf die Bereitschaft potentieller Kaufinteressenten zum Erwerb des Fahrzeugs auswirkt.

Der Klägerin kann als Fahrlässigkeit bei der Verwertung des streitbefangenen Fahrzeugs auch nicht entgegengehalten werden, dass sie die Feststellungen in dem Gutachten nicht als zutreffend hätte unterstellen dürfen.

Die sachverständige Bewertung der DEKRA AG vom 19.4.1989 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. (Wird ausgeführt.)