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OLG Dresden Urteil vom 29.01.2014 - 7 U 792/13 - Aktivlegitimation bei Fahrbahnverschmutzung von Bundesstraßen
OLG Dresden v. 29.01.2014: Zur Aktivlegitimation bei Fahrbahnverschmutzung von Bundesstraßen
Das OLG Dresden (Urteil vom 29.01.2014 - 7 U 792/13) hat entschieden:
- Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach den §§ 7ff StVG, die der Bundesrepublik Deutschland aus der Verschmutzung einer Bundesstraße zustehen, können von Landesbehörden im eigenen Namen kraft unmittelbaren Verfassungsrechts geltend gemacht und auch an (private) Dritte abgetreten werden.
- Wegen § 19 2. AVVFStr kann ein solcher Schadensersatzanspruch - auch im Falle einer Abtretung - nur ohne Umsatzsteuer geltend gemacht werden.
- Ein Schaden ist auch dann "beim Betrieb eines Kfz" i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn der Schaden durch den Inhalt des auf die Straße abgestellten Transportgutes verursacht wurde.
Siehe auch Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren - Ladungsteile - Fahrzeugteile und Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
Gründe:
A.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Senat war von Amts wegen gehalten, das vom Landgericht erlassene Grundurteil darauf zu überprüfen, ob dieses in zulässiger Weise ergangen ist (vgl. BGH NJW-RR 2013, 363). Nach der Rechtsauffassung des Senats war die Sache bei Erlass des Grundurteils allerdings bereits entscheidungsreif, weshalb nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 der in erster Instanz noch anhängige Streitteil "heraufgezogen" wurde und der Senat mithin in der Sache abschließend entscheiden konnte (vgl. OLGR Celle 2008, 136).
Danach steht der Klägerin der mittels Teilklage geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht, den sie der Höhe nach auf ihre Rechnung vom 13.05.2011 (Anlage K 6) stützt, mit Ausnahme der dort geltend gemachten Mehrwertsteuer zu.
1. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Aktivlegitimation der Klägerin auf der Grundlage der als Anlage K 10 zu den Akten gereichten schriftlichen Abtretungsvereinbarungen vom 04.09.2012 zwischen dem Landkreis N., vertreten durch das Straßenbauamt N., dieses vertreten durch den Amtsleiter U. und den 1. Beigeordneten F., sowie der Klägerin, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden A., bejaht.
Rechtsträger des Anspruchs auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung einer Bundesstraße ist die Bundesrepublik Deutschland, die im Wege der Bundesauftragsverwaltung (Art. 90 Abs. 2 GG) durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung vertreten wird. Im Freistaat Sachsen obliegt gemäß § 50a Abs. 1 SächsStrG die Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit dem Bund die Straßenbaulast obliegt. Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die den Straßenbaubehörden nach § 7 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies für die Erledigung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. In der Anlage zu § 1 SächsStrUIVO unter Pkt. 5.7 heißt es:
"Die Landkreise sind für die Schadensabwicklung einschließlich eventuell erforderlicher Prozessführung zuständig."
Mithin war vorliegend der Landkreis N., vertreten durch das Straßenbauamt N., im Wege der Bundesauftragsverwaltung zuständig für die (ggf. gerichtliche) Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben entstanden sind. Dabei erfolgt die Geltendmachung derartiger Ansprüche des Bundes durch die Landesbehörde im eigenen Namen kraft unmittelbaren Verfassungsrechts, weil die Übertragung der Erfüllung originärer Bundesaufgaben notwendigerweise auch die Übertragung der Befugnis zur eigenen Geltungmachung von Ersatzansprüchen beinhaltet, die sich im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung ergeben. Dies stellt eine verfassungsrechtlich begründete Prozessstandschaft der gemäß Art. 90 Abs. 2 GG übertragenen Aufgaben dar (vgl. BGH NJW 1979, 864; OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 962 ff.).
Demnach war der (im eigenen Namen prozessführungsbefugte) Landkreis N. vorliegend auch berechtigt, diese Schadensersatzansprüche an die Klägerin abzutreten. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fehlte ihm hierfür auch nicht die Verfügungsbefugnis. Denn grundsätzlich können sogar öffentlich-rechtliche Ansprüche an Private abgetreten werden (vgl. nur BGH NZV 2011, 595); erst recht gilt dies, wenn - wie hier - zivilrechtliche Ansprüche gemäß den §§ 7 ff. StVG abgetreten werden. Die Zulässigkeit derartiger Abtretungen zivilrechtlicher Ansprüche seitens der öffentlichen Hand an Private hat der Bundesgerichtshof in seinen aktuellen Entscheidungen vom 15.10.2013 (Az: VI ZR 528/12 sowie VI ZR 471/12) ausdrücklich gebilligt ("Das Berufungsgericht geht ... zutreffend davon aus, dass der Klägerin aufgrund wirksamer Abtretungen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG ... i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zustehen.").
In der Entscheidung VI ZR 528/12 ging es um die von einer Landesbehörde an eine Privatfirma abgetretene Forderung aus § 7 Abs. 1 StVG.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, wo Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG von einer Landesbehörde an eine juristische Person des Privatrechts abgetreten worden sind, auch von einem Direktanspruch gegenüber der Versicherung (hier: der Beklagten zu 2) auszugehen. Für derartige Schadensersatzansprüche privatrechtlichen Inhalts besteht nämlich Versicherungsschutz nach Nr. A.1.1.1 AKB 08, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer begründet ist (vgl. BGH VersR 2012, 734 m.w.N.; BGH r+s 2010, 170; BGH VersR 2007, 200 m.w.N.).
Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 115 VVG im Rahmen einer "europarechtskonformen Auslegung" entsprechend einschränken wollte (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Urt. v. 16.01.2013, Az: 4 U 40/11, zit. nach juris). Dem steht insbesondere auch nicht die 6. Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie (Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ABlEU 2009 L 263 S. 11) entgegen. Denn diese Richtlinie lässt gemäß Art. 28 Abs. 1 weitergehende, für den Geschädigten günstigere Vorschriften ausdrücklich zu (so auch BGH, Urt. v. 15.10.2013, VI ZR 471/12).
3. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach zu, weil der Schaden hier "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" entstanden ist. Denn nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt wurde der bei der Beklagten zu 2) versicherte Lkw am 12.04.2011 (und nicht am 12.03.2011, wie es im Tenor des landgerichtlichen Grundurteils heißt) auf der B 2 vom Beklagten zu 1) gesteuert, wobei der Lkw einen plombierten Container mit Gefahrgut geladen und noch einen Anhänger angekoppelt hatte. Nachdem der Beklagte zu 1) bemerkt hatte, dass der Inhalt des Containers in Brand geraten war, hängte er den Anhänger vom Lkw ab, entkoppelte sodann den Container vom Lkw und stellte den brennenden Container auf der B 2 ab, wo dieser ausbrannte und erhebliche Schäden am Straßenbelag und dem umgebenden Erdreich verursachte.
Dieser Lebenssachverhalt unterfällt dem nach der obergerichtlichen Rechtsprechung weit auszulegenden Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" gemäß § 7 Abs. 1 StVG.
Die Haftung nach dieser Vorschrift ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird, die sich gerade aus dem Transport gefährlicher Güter in einem plombierten Container ergibt. Es genügt insoweit, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH NJW 1989, 2616, 2618). Nicht erforderlich ist, dass sich eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs verwirklicht hat (BGH VRS 11, 27, 30). Der Halter haftet auch für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (BGHZ 71, 212, 215 f.). Das gilt auch für Gefahren, die von dem Ladegut selbst ausgehen (vgl. OLG Köln, NZV 1991, 391 f.).
Vor diesem Hintergrund nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung an, dass Schäden, die während der Fahrt durch die Ladung des Kraftfahrzeuges verursacht werden, regelmäßig auch beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sind (vgl. BGH VersR 1964, 411 f.). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG bejaht, nachdem aus einem Transportgut Öl auf die Fahrbahn gelaufen war, da dies dem Betrieb des transportierenden Tiefladers zuzurechnen sei (BGH MDR 1968, 669). Vorliegend ist Vergleichbares geschehen, weil auch hier der Inhalt des transportierten Gutes den Schaden verursacht hat. Hier tritt sogar noch hinzu, dass der Schaden bereits deshalb "beim Betrieb" des Lkw entstanden ist, weil dieser zunächst seinen Anhänger entkoppelt hat, um dann - mittels eines weiteren Betriebsvorgangs - den Container auf der Straße abzuladen, wo er sodann ausbrannte und den streitgegenständlichen Schaden verursachte. Damit geht die Schadensverursachung ursächlich auf Betriebsabläufe des Lkw zurück, nämlich auf das während des Betriebs des Lkw gesteuerte Abkoppeln des Anhängers und Abladen des Containers auf dem Straßenkörper. Somit war auch ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Betriebsvorgang des Lkw und dem Schadenseintritt gegeben.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier die Haftung auch nicht durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) ausgeschlossen.
Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl. Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 7 StVG, Rn. 32 m.w.N.). Wer sich auf höhere Gewalt beruft, muss die Verursachung des Unfalls hierdurch beweisen; die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände geht zulasten des Beweispflichtigen (Hentschel a.a.O., Rz. 33). Ein derartiger Beweis ist der Beklagtenseite hier bereits deshalb nicht gelungen, weil nach dem Ergebnis des Brandursachegutachtens der DEKRA (Anlage K 12) die eigentliche Brandursache offengeblieben ist. Nach dem DEKRA-Gutachten ist es nämlich auch möglich, dass der Brand durch eine fehlerhafte Beladung des Lkw entstanden ist. Das Beladen ist aber ein betrieblicher Vorgang und stellt schon deshalb keine "höhere Gewalt" i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG dar.
5. Der Schaden ist der Klägerin jedoch nur im tenorierten Umfang, d.h. abzüglich der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer, zu ersetzen.
a) Die erstinstanzlich erhobenen pauschalen Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der abgetretenen Klageforderung und die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten war im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung unbeachtlich, weil unsubstantiiert. Dies folgt bereits daraus, dass der klägerische Vortrag zwischen den Parteien unstreitig ist, wonach die nach dem Unfall eingeschaltete Beklagte zu 2) das Sachverständigenbüro Axxx Dxxx GmbH mit der Begleitung der Reinigungsmaßnahmen vor Ort beauftragt hatte. In Abstimmung mit dieser von der Beklagten zu 2) beauftragten Fachfirma wurden sodann die Verschmutzungen vor Ort beseitigt, wobei sämtliche Reinigungsmaßnahmen - insbesondere der Umfang der Erdreichsanierung - direkt mit der von der Beklagten zu 2) beauftragten Fachfirma vor Ort abgesprochen wurden. Bereits dies führt zur Unbeachtlichkeit des lediglich pauschalen Bestreitens der Erforderlichkeit der durchgeführten Erdreichentsorgung seitens der Beklagten.
Unabhängig davon ist nach der oben zitierten aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteile v. 15.10.2013, Az: VI ZR 528/12 und 471/12) der Geschädigte bereits dann regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, wenn er - wie hier - eine Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens vorlegt. In derartigen Fällen reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH a.a.O.).
b) In Anbetracht dessen hat die Beklagtenseite nach Hinweis des Senats auf die Entscheidungsreife der Sache ihr Bestreiten nunmehr ausdrücklich auf die klägerseits geltend gemachte Mehrwertsteuer beschränkt.
Diesbezüglich hat die Berufung der Beklagten auch Erfolg. Denn die von der Klägerin in der Rechnung vom 13.05.2011 geltend gemachte Mehrwertsteuer (Anlage K 6) kann von ihr vorliegend nicht mit Erfolg von den Beklagten verlangt werden.
Die hier vom Landkreis N. abgetretenen Ansprüche stellen nämlich Schadensersatzforderungen des Bundes gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG dar, die - wie bereits ausgeführt - von den nach Landesrecht zuständigen Behörden im eigenen Namen kraft unmittelbaren Verfassungsrechts geltend gemacht (und auch abgetreten) werden können. Originäre Ansprüche der Landesbehörden sind vorliegend allerdings nicht gegeben.
Mit der Vorschrift des § 19 2. AVVFStr hat der Bund den Ländern vorgegeben, wie im Fall einer Beschädigung von Straßeneinrichtungen der Schadensersatz konkret zu berechnen und geltend zu machen ist. Diese bundesweit geltende Regelung bestimmt in ihrem Absatz 3, dass dem Schädiger bei Leistungsausführung durch Unternehmer das Entgelt für die Unternehmerrechnung ohne Verwaltungskostenzuschlag und ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Mit dieser bundesweit geltenden Regelung soll verhindert werden, dass derselbe Schaden an einer Bundesstraße in einem Bundesland teurer als in einem anderen abgerechnet wird. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift hätte der Landkreis N. die entstandenen Aufwendungen für Fremdleistungen (Anlage K 6) mithin nur ohne Umsatzsteuer gegenüber dem Schädiger geltend machen dürfen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn derartige zivilrechtliche Ansprüche - wie hier - an Dritte abgetreten werden. Denn abtretbar war vorliegend nur eine Nettoforderung nach § 19 Abs. 3 der 2. AVVFStr.
6. Die von der Beklagtenseite erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Schriftsatz vom 08.01.2014 erhobene Widerklage war gemäß den §§ 296a, 297 ZPO der Gegenseite nicht zuzustellen, sondern nur formlos zuzuleiten. Damit war die Widerklage nicht erhoben und nicht Gegenstand des Prozesses (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 296a Rn. 2a).
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war insoweit auch nicht geboten.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 543 ZPO nicht gegeben sind. Insbesondere sind die hier maßgeblichen Streitfragen bereits sämtlich durch (vorstehend zitierte) Entscheidungen des Bundesgerichtshofs höchstrichterlich ausreichend geklärt.