1. | Ein Wochen- oder Doppelwochenverstoß eines Lkw-Fahrers beginnt erst, wenn der Fahrer das Fahrzeug trotz Erreichens der Höchstlenkzeit nicht abgestellt bzw. wieder in Gang gesetzt hat. Erst diese Handlung ist eine ahndungswürdige Gesetzesverletzung und somit für die Prüfung der Konkurrenzen relevant. Wochen- oder Doppelwochenverstöße setzen weder Überschreitungen der Tageslenkzeiten voraus noch haben derartige Gesetzesverletzungen zwangsläufig Wochen- oder Doppelwochenverstöße zur Folge. |
2. | Eine natürliche Handlungseinheit setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren ahndungsrechtlich erheblichen Verhaltensweisen in einem einheitlichen Handlungsablauf voraus, der das gesamte Tätigwerden (objektiv) auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun kenntlich macht. |