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OLG Koblenz Beschluss vom 09.11.2012 - 2 SsBs 100/12 - Erforderliche Urteilsfeststellungen bei einem Lenkzeitverstoß

OLG Koblenz v. 09.11.2012: Erforderliche Urteilsfeststellungen bei einem Lenkzeitverstoß


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 09.11.2012 - 2 SsBs 100/12) hat entschieden:
Lenkdauerverstöße sind für das Rechtsbeschwerdegericht hinsichtlich ihrer Tatbestandsmäßigkeit nur überprüfbar, wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausweisen, wann der Betroffene die als Verstoß gegen die Vorgaben zur Lenkzeit bzw. Lenkdauer geahndeten Fahrten an den jeweiligen Tagen begonnen, wann er sie unterbrochen und wann er sie beendet hat. Darüber hinaus muss das Urteil Feststellungen zu zurückgelegten Fahrtstrecken oder zu sonstigen Umständen enthalten, die die verlässliche Prüfung der Frage zulassen, ob die geahndeten Lenktätigkeiten jeweils anlässlich einer der VO (EG) Nr. 561/2006 unterfallenden Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr verrichtet wurden.


Siehe auch Fahrpersonal im Straßenverkehr - Lenkzeiten - Ruhezeiten - EG-Kontrollgerät und Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Koblenz verurteilte die Betroffene am 15. Juni 2012 wegen
- vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in sechs Fällen zu Geldbußen von 170 EUR (Fälle 1 und 2), 180 EUR (Fall 7) und 200 EUR (Fälle 8, 10-11), sowie

- wegen fahrlässiger verspäteter Fahrtunterbrechung in drei Fällen zu Geldbußen von jeweils 10 EUR (Fälle 3, 5 und 9) sowie wegen

- vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitlenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße von 500 EUR (Fall 4) und

- wegen vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit fahrlässiger Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße von 50 EUR (Fall 6).
Gegen dieses Urteil hat die Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.


II.

1. a) Hinsichtlich des Urteilsfalles 4 ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 zulässig, weil die ausgeurteilte Geldbuße 250 EUR übersteigt.

Sie umfasst auch die mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen übrigen Teile des Urteils. Zwar ist die Rechtsbeschwerde in den letztgenannten Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen. Die Beschränkung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 2 OWiG kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen, obschon das Amtsgericht hinsichtlich der selbstständig geahndeten Fälle 1-3 und 5-11 jeweils Geldbußen von weniger als 250 Euro verhängt hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 26. Oktober 2012 hierzu ausgeführt:
„Die Frage, ob die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG der Zulassung bedarf, ist gemäß § 79 Abs. 2 OWiG für jede Tat im prozessualen Sinn gesondert zu beantworten. Wird wegen eines einheitlichen prozessualen Geschehens nur eine Geldbuße festgesetzt, so ist diese Geldbuße für die Zulässigkeitsprüfung maßgebend. Da im Bußgeldverfahren, anders als im Strafverfahren, bei tatmehrheitlichem Zusammentreffen von Ordnungswidrigkeiten keine Gesamtrechtsfolge zu bilden ist, ergeben sich Fallgestaltungen, in denen gegen den Betroffenen mehrere Geldbußen wegen mehrerer sachlich-rechtlich im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehender Handlungen festgesetzt werden, die gleichwohl verfahrensrechtlich eine einheitliche Tat im prozessualen Sinn bilden. In diesen Fällen sind für die Zulässigkeitsprüfung die Geldbußen, die sich auf die einheitliche prozessuale Tat beziehen, zu addieren (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2011, Aktenzeichen 1 SsBs 63/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen 2 SsBs 82/09). Ob Gegenstand des Urteils eine einheitliche Tat im prozessualen Sinne ist, hat das Rechtsbeschwerdegericht damit bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen zu entscheiden. Der sonstige Akteninhalt ist nicht zu berücksichtigen. Erlauben die Feststellungen die Beantwortung dieser Frage nicht, und bleibt sie deshalb offen, ist von der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auszugehen (OLG Koblenz, a.a.O.; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 79 OWiG, Rdnr. 21). Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass infolge der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ein Strafklageverbrauch gerade auch bezüglich der Taten eintreten könnte, hinsichtlich derer die Rechtsbeschwerde keiner Zulassung bedarf (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen 2 SsBs 82/09).

Danach ist die Rechtsbeschwerde vollumfänglich zulässig. Die Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 15.06.2012 erlauben dem Rechtsbeschwerdegericht die sichere Beantwortung der Frage, in welchem sachlich-rechtlichen Konkurrenzverhältnis die abgeurteilten Taten - ihre Verwirklichung unterstellt - stehen, nicht. Sie sind insoweit lückenhaft. Damit ist auch der Gegenstand der abgeurteilten prozessualen Taten nicht hinreichend zu bestimmen. Denn eine sachlich-rechtliche Handlung stellt stets auch eine einheitliche prozessuale Tat dar (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 264 StPO, Rn. 6).

Für die Prüfung der sachlich-rechtlichen Konkurrenzverhältnisse kommt bei einem in tatsächlicher Hinsicht mehraktigen Tatgeschehen dem materiell-rechtlichen Inhalt der nach dem festgestellten Tatgeschehen in Betracht kommenden Tatbestände entscheidende Bedeutung zu, weil er geeignet ist, mehrere Verhaltensweisen im natürlichen Sinne zu einer rechtlichen Handlungseinheit und damit zu einer prozessualen Tat zu verbinden (Göhler, a. a. O., Vor § 19, Rdnr. 9).

[…]

Hiervon ausgehend ist Folgendes festzuhalten:

1. Der für die Bestimmung einer Tageslenkzeit maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit und er endet erst mit dem Beginn der nächsten, den Vorgaben der VO (EG) Nr. 561/2006 entsprechenden täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit. Bei der Berechnung der Tageslenkzeit sind damit alle Lenkzeiten zu addieren, die nicht durch eine ausreichende tägliche Ruhezeit unterbrochen sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2011, Aktenzeichen: 1 SsBs 63/11; Senat, Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen 2 SsBs 82/09; Senat, Beschluss vom 02.07.2009, Aktenzeichen 2 SsBs 2/09). Deshalb kann sich schon ein einheitlicher Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, obschon als Tageslenkzeitverstoß bezeichnet, ohne weiteres über mehrere Tage erstrecken.

2. Der auf die Einhaltung der Vorgaben aus Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 zu prüfende Lenkdauerabschnitt beginnt mit dem Ende einer Ruhezeit bzw. dem Ende einer zureichenden Fahrtunterbrechung von mindestens 45 bzw. mindestens 30 Minuten (letzteres bei vorgelagerter mindestens 15-minütiger Unterbrechung innerhalb des zu würdigenden Lenkdauerabschnitts) und er endet mit der nächsten ausreichenden Fahrtunterbrechung. Bei der Berechnung des Lenkdauerabschnitts sind damit alle Lenkzeiten zu addieren, die zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegen.

Schon vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob während eines konkreten Zeitraums, in dem als Lenkzeit zu bewertende Tätigkeiten verrichtet wurden, gegebenenfalls ein oder mehrere nach materiellem Recht selbstständige Verstöße gegen Art. 6 und 7 VO (EG) Nr. 561/2006 begangen wurden, verlässlich nur zu beantworten, wenn die Fest-stellungen auch Beginn und Ende der Fahrtunterbrechungen abbilden, die die sanktionierte Lenkzeit einrahmen bzw. unterbrechen. Denn nur diese Feststellungen erlauben die Beantwortung der Frage, ob eine sachlich-rechtlich einheitlich zu beurteilende Lenkzeit vorliegt oder ob aufgrund der Unterbrechung durch ausreichende Ruhezeiten mehrere selbstständig zu beurteilende Lenkzeiten gegeben sind. Auch deshalb muss das Urteil Feststellungen zu Beginn und Ende der tatsächlich eingehaltenen Lenk- und Ruhezeiten enthalten, die die einzelnen Taten konkretisieren (OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2012, Aktenzeichen III-3 RBs 105/12; Senat, Beschluss vom 10.10.2012, Aktenzeichen 2 SsBs 94/12).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass einzelne Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 und 7 VO (EG) Nr. 561/2006 materiell-rechtlich im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen, wenn die von ihnen erfassten Lenkzeiten in tatsächlicher Hinsicht zwar durch ausreichende Ruhezeiten unterbrochen sind, aber zugleich einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 (sog. Wochenverstoß) bzw. Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 (sog. Doppelwochenverstoß) begründen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2012, Aktenzeichen: 1 SsBs 63/12). Zwar sind nach den dargestellten materiell-rechtlichen Regelungen der VO (EG) Nr. 561/2006 Doppelwochenverstöße denkbar, ohne dass es zu Tagesverstößen kommt und umgekehrt begründen Tages- oder Wochenverstöße nicht unbedingt einen Doppelwochenverstoß. Wird jedoch die gleiche Lenkzeit im tatsächlichen Sinne bei der Feststellung eines Tages-, Wochen- und Doppelwochenverstoßes berücksichtigt, so würde die gesonderte Ahndung der Verstöße zu einer doppelten Bestrafung ein und derselben Handlung im tatsächlichen Sinne führen. Dies zwingt zur Annahme einer Tat im materiellen Sinne (OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2012, Aktenzeichen: III-3 RBs 105/12; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.10.2010, Aktenzeichen 1 Ss Bs 78/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2010, Aktenzeichen 2 Ss OWi 17/10). Entsprechendes gilt, wenn Lenkzeiten, die einen Wochen- bzw. Doppelwochenverstoß (mit) begründen, zugleich für die Feststellung einer Ruhezeitverkürzung oder einer verspäteten Fahrtunterbrechung herangezogen werden (OLG Frankfurt a.a.O). Deshalb ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Frage, ob das Tatgericht die Konkurrenzverhältnisse zu mehreren als rechtlich selbstständige Handlungen geahndeten Tageslenkzeitüberschreitungen und Tagesruhezeitverkürzungen zutreffend beurteilt hat, zudem grundsätzlich nur möglich, soweit der Tatrichter Feststellungen zu den wöchentlichen Lenkzeiten getroffen hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2012, Aktenzeichen: 1 SsBs 63/12). Entsprechendes gilt hinsichtlich der für die Prüfung eines Wochenverstoßes maßgeblichen Arbeitszeiten.

Darüber hinaus werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob innerhalb eines einheitlich zu beurteilenden (i.d.R. 28-tägigen bzw. 29-tägigen) Kontrollzeitraums begangene Verstöße der vorgenannten Art gegen die Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006 stets als eine Tat im prozessualen Sinne zu werten sind (bejahend: OLG Koblenz, a.a.O; OLG Hamm a.a.O; Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O; OLG Frankfurt, a.a.O; verneinend: OLG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2012, Aktenzeichen 1 SsBs 77/12).

Für das vorliegende Verfahren ist dies indessen nicht von Bedeutung. Es kommt vorliegend für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Rechtsbeschwerde der Zulassung bedarf, nicht darauf an, ob der Umstand, dass die Verwaltungsbehörde mehrere Verstöße aus einem einheitlichen Kontrollzeitraum in einem Verfahren verfolgt hat, geeignet ist, die Annahme einer prozessualen Tat zu rechtfertigen. Denn die Feststellungen des Amtsgerichts erlauben schon die Beantwortung der Frage nicht, in welchem sachlich-rechtlichen Konkurrenzverhältnis die abgeurteilten Verstöße zueinander stehen. Damit ist die Rechtsbeschwerde, auch wenn man davon ausgeht, die Einheitlichkeit des zur Überprüfung gestellten Kontrollzeitraums sei nicht geeignet, die Annahme einer prozessualen Tat zu begründen, zulässig, weil sich auch unter dieser Voraussetzung nicht feststellen lässt, wie viele prozessuale Taten der Bußgeldrichter abgeurteilt hat.

Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen zu den in den Wochen, in denen die abgeurteilten Verstöße liegen, insgesamt angefallenen Lenkzeiten, so dass sich nicht feststellen lässt, ob die in die Woche vom 15.-21.11.2010 fallenden Taten (Fälle 1 und 2), die in die Woche vom 06.-12.12.2010 fallenden Taten (Fälle 5, 6 und 7) und die in die Woche vom 13.-19.12.2010 fallenden Taten (Fälle 8, 9, 10 und 11) Teil eines einheitlichen Wochenverstoßes sind. Weiter lässt sich aufgrund der fehlenden Feststellungen zu den angefallenen wöchentlichen Lenkzeiten nicht feststellen, ob die Fälle 3, 4 und 5-11 jeweils Teil eines Doppelwochenverstoßes sind. Der bloße Umstand, dass das Urteil keine Feststellungen zu den wöchentlichen Lenk- und Arbeitszeiten enthält, erscheint nicht hinreichend, etwa die Annahme zu tragen, es verstehe sich von selbst, dass insoweit keine Verstöße vorlägen, zumal Wochenverstöße selbst bei Einhaltung der Lenkzeit durch Überschreitung der Höchstarbeitszeit begangen werden können, zu der sich die Urteilsgründe nicht verhalten. Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu Beginn und Ende der den abgeurteilten Taten jeweils vorausgehenden und sich ihnen anschließenden Ruhezeiten, so dass nicht beurteilt werden kann, ob mehrere Taten Bestandteil einer einheitlichen Lenkzeitüberschreitung sind."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts unterliegt daher der umfassenden Überprüfung im Rahmen der zulässigen Rechtsbeschwerde.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel einen – vorläufigen - Erfolg. Die amtsgerichtlichen Feststellungen sind lückenhaft und tragen den Schuldspruch nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu ihrem Aufhebungsantrag in der o.a. Stellungnahme weiter ausgeführt:
„Bereits die Lückenhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils, der dessen Aufhebung erfordert. Abgesehen davon sind Lenkdauerverstöße für das Rechtsbeschwerdegericht auch hinsichtlich ihrer Tatbestandsmäßigkeit nur überprüfbar, wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausweisen, wann der Betroffene die als Verstoß gegen die Vorgaben zur Lenkzeit bzw. Lenkdauer geahndeten Fahrten an den jeweiligen Tagen begonnen, wann er sie unterbrochen und wann er sie beendet hat (Senat, Beschluss vom 10.10.2012, Aktenzeichen: 2 SsBs 94/12 m.w.N.). Auch diesem Erfordernis genügen die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht. Exemplarisch erschöpfen sich die Feststellungen zu dem als Fall 1 geahndeten Verstoß gegen Artikel 7 VO (EG) Nr. 561/2006 zur Lenkdauer in der Darlegung, die Betroffene habe in der Zeit vom 15.11.2010, 19:07 Uhr, bis 16.11.2010, 4:46 Uhr, (mithin in einem Zeitraum von 9 Stunden und 39 Minuten) insgesamt 8 Stunden und 36 Minuten das mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattete Fahrzeug ihres Arbeitgebers mit dem amtlichen Kennzeichen…, dessen zulässige Gesamtmasse 18 t betrage, gelenkt. Diese Feststellungen tragen die angenommene Überschreitung der Lenkdauer um 4 Stunden und 6 Minuten schon nicht, weil keine Feststellungen zu in dem angegebenen Zeitraum gelegenen Unterbrechungen der Lenkdauer, die insgesamt 1 Stunden und 3 Minuten betragen haben müssten, getroffen worden sind. Darüber hinaus enthält das Urteil weder Feststellungen zu zurückgelegten Fahrtstrecken (Senat, Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen 2 SsBs 82/09) oder zu sonstigen Umständen, die unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Vorgaben die verlässliche Prüfung der Frage zulassen würden, ob die geahndeten Lenktätigkeiten jeweils anlässlich einer der VO (EG) Nr. 561/2006 unterfallenden Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr verrichtet wurden.“
Auch diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei. Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben. Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG hat der Senat die Sache zu neuer Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.