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OLG Bamberg Beschluss vom 04.07.2011 - 3 Ss OWi 606/11 - Rechtsbeschwerde bei Einspruchsverwerfung
OLG Bamberg v. 04.07.2011: Zur Rechtsbeschwerde bei Einspruchsverwerfung wegen Nichterscheinens des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 04.07.2011 - 3 Ss OWi 606/11) hat entschieden:
- Wird die rechtsfehlerhafte Entscheidung durch ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG beanstandet, kann im Rahmen der insoweit zu erhebenden Verfahrensrüge auf eine genaue und lückenlose Darstellung des Verfahrensgangs wenigstens im Vorfeld des den Einspruch verwerfenden Urteils grundsätzlich nicht verzichtet werden.
- Wird im Antragsverfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der gebotenen Verfahrensrüge der Zulassungsgrund des Verstoßes gegen rechtliches Gehör geltend gemacht, muss dem Rügevortrag jedenfalls dann, wenn das Entschuldigungsvorbringen nicht schlicht übergangen wurde, zu entnehmen sein, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene im Falle seiner Anhörung geäußert bzw. den Tatvorwurf bestritten hätte (Anschluss u.a. an OLG Rostock, Beschluss vom 8. Februar 2005, 2 Ss (OWi) 9/05 I 13/05, VRS 108, 374 ff. und OLG Hamm, Beschluss vom 2. Oktober 2008, 4 Ss OWi 731/08, SVR 2009, 391 f.).
Siehe auch Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen und Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren
Gründe:
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle hat mit Bußgeldbescheid vom 23.07.2009 gegen den Betroffenen wegen einer am 30.04.2009 auf einer Autobahn als Führer eines Pkw begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h eine Geldbuße von 140 Euro festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Urteil vom 20.12.2010 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene - ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden zu sein - in der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen und dort auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt. Mit der Verfahrensrüge beanstandet er insbesondere, dass das Amtsgericht den Einspruch zu Unrecht verworfen habe, weil der Betroffene entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sein Erscheinen wegen einer am Verhandlungstag aufgrund erheblicher Schmerzen notwendig werdenden Zahnoperation hinreichend entschuldigt habe.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Da gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden ist, darf die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:
1. Die Zulassungsgründe zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bestehen offensichtlich nicht und werden von der Rechtsbeschwerde auch gar nicht geltend gemacht.
2. Soweit die Verfahrensrüge der unzulässigen Entscheidung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG erhoben wird und hierin zugleich die (schlüssige) Geltendmachung des Zulassungsgrundes eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör erblickt werden könnte, entspricht der Rügevortrag des Betroffenen auch in der Zusammenschau mit den dem Senat aufgrund der (unausgeführten) Sachrüge zugänglichen Gründen des Verwerfungsurteils vom 20.12.2010 nicht den Mindestanforderungen an eine formgerechte Rügedarstellung.
a) Zwar kann dem knappen Vorbringen im Rahmen der Rechtfertigungsschrift vom 28.01.2011 im Zusammenhang mit der Einlegungsschrift vom 29.12.2010 und den Gründen des Verwerfungsurteils noch entnommen werden, dass sich der Betroffene auf einen Entschuldigungsgrund für sein Nichterscheinen beruft, wenn ausgeführt wird, dass er aufgrund der notwendigen zahnärztlichen Behandlung am Verhandlungstag reiseunfähig gewesen sei und ferner – wenn auch nur als „Hilfsargument“ – witterungsbedingt eine Anreise „weder über die Straße (…) noch über die Bahn“ möglich gewesen sei. Dies genügt jedoch für die ordnungsgemäße Ausführung der Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Entscheidung durch ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht. Nachdem es sich ausweislich der Gründe des Verwerfungsurteils „um den neunten in dieser Sache angesetzten Hauptverhandlungstermin“ handelte und „bereits sechs Terminsverlegungen aus in der Sphäre der Verteidigerin beziehungsweise des Betroffenen liegenden Gründen erfolgt waren“, durfte gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auf eine genaue und lückenlose Darstellung des Verfahrensgangs wenigstens im Vorfeld des den Einspruch verwerfenden Urteils nach § 74 Abs. 2 OWiG im Rahmen der Rechtsbeschwerderechtfertigung nicht verzichtet werden. Schlechterdings unverzichtbar ist insbesondere die Mitteilung des genauen Inhalts wenigstens derjenigen Schriftsätze, Einlassungen oder sonstigen Stellungnahmen und Eingaben einschließlich der durch sie bedingten gerichtlichen Reaktionen (etwa zu Fragen der Terminierung oder zur Notwendigkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung in Anwesenheit des Betroffenen), aus denen sich der Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG entnehmen lassen soll.
Diesen auch angesichts der anwaltlichen Vertretung des Betroffenen während des gesamten gerichtlichen Verfahrens nicht überspannten Darlegungsanforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Denn die Rechtfertigungsschrift verzichtet nicht nur auf eine - zusammenfassende - Darstellung des Verfahrensgangs bis zum Erlass des angefochtenen Verwerfungsurteils. Nicht minder gravierend fällt ins Gewicht, dass weder der exakte Inhalt zumindest der letzten Terminsladung und des am Morgen des 20.12.2010 per Telefax eingereichten Verlegungsantrags einschließlich des zahnärztlichen Attests, noch eine etwaige Reaktion des Gerichts hierauf mitgeteilt werden.
b) Soweit mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG schlüssig auch die Verletzung rechtlichen Gehörs als Zulassungsgrund geltend gemacht wird, erweist sich die Rüge jedenfalls deshalb als unzulässig, weil der Betroffene nicht dargelegt hat, was er im Fall seiner Anhörung vorgetragen hätte.
aa) Für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung im Antragsverfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG jedoch auch eine (behauptete) Gehörsverletzung mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (OLG Köln NZV 1992, 419; BayObLG DAR 1998, 480; 2001, 371; 2002, 133 f.; OLG Rostock VRS 108, 374 ff.; OLG Düsseldorf NZV 2007, 251 f.; OLG Hamm NStZ 2008, 212; OLG Bamberg VRS 2007, 284 ff.; vgl. auch KK/Senge OWiG 3. Aufl. § 74 Rn. 56 ff. sowie Göhler/Seitz OWiG 15. Aufl. § 80 Rn. 16c, jeweils m.w.N.).
bb) Eine den zwingenden gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge hat der anwaltlich vertretene Betroffene hier freilich schon deshalb nicht erhoben, weil seiner Rechtsmittelbegründung nicht zu entnehmen ist, ob und gegebenenfalls was er im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Damit bleibt für den Senat bereits offen, ob und wie der Betroffene den Vorwurf bestritten oder aber sich gar nicht zu Sache eingelassen hätte. Da das Amtsgericht das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen indes nicht schlicht übergangen hat, durfte auf eine entsprechende Darlegung auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, da der Senat nur so in den Stand versetzt wird, die Begründung des Verwerfungsurteils auch mit Blick auf die Beruhensfrage auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, insbesondere der Frage nachzugehen, ob die Erwägungen, die das Amtsgericht veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht genügend entschuldigt anzusehen, einer rechtlichen Nachprüfung standhalten (OLG Rostock a.a.O.; OLG Hamm SVR 2009, 391 f.).
Dem Beschwerdeführer hätte es daher oblegen, die näheren Umstände des Entschuldigungsvorbringens darzulegen. Die mitgeteilten Verfahrenstatsachen allein ermöglichen es dem Senat aus den bereits oben genannten Gründen - auch mit Blick auf die Beruhensprüfung - nicht, die vergleichsweise ausführliche tatrichterliche Begründung auf Rechtsfehler hin zu würdigen. Nach alledem ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht in die Lage versetzt, allein aufgrund der Rechtsbeschwerdeschrift zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Verfahrensrechts, insbesondere einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
3. Soweit die (unausgeführte) allgemeine Sachrüge erhoben ist, begründet das den Zulassungsantrag ebenfalls nicht. Da ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ausschließlich aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften ergeht und keinen materiell-rechtlichen Inhalt hat, kann etwa der Schuldspruch nicht gerügt werden. Die insoweit allein gebotene Überprüfung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen bzw. etwaiger Verfahrenshindernisse lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.