Sind zwei Geldbußen für tateinheitlich begangene Ordnungswidrigkeiten (hier: fahrlässige Überschreitung der Tageslenkzeit in Tateinheit mit fahrlässiger Verkürzung der Tagesruhezeit durch einen Lkw-Fahrer) verwirkt, so ist es rechtsfehlerhaft, eine Verurteilung zu nur einer Geldbuße auszusprechen, die sich aus den beiden verwirkten Geldbußen zusammensetzt. |
1. In der Zeit vom 14.06.2010 3.19 Uhr bis 14.06.2010 20.31 Uhr wurde die Tageslenkzeit von 10 Stunden durch den Betroffenen um 1 Stunde 8 Minuten überschritten. Die Auswertung ergab eine Tageslenkzeit von 11 Stunden 8 Minuten.
Gleichzeitig wurde vom 14.06.2010 3.19 Uhr bis 15.06.2010 3.19 Uhr die vorgeschriebene Tagesruhezeit von 9 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden um 2 Stunden 12 Minuten unterschritten. Der längste zusammenhängende Ruheabschnitt betrug 6 Stunden 48 Minuten.2. In der Zeit vom 15.06.2010 5.12 Uhr bis 15.06.2010 13.40 Uhr wurde von dem Betroffenen die zulässige Lenkzeit von 4 Stunden 30 Minuten um 52 Minuten überschritten. Spätestens nach 4 Stunden 30 Minuten hätte eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten eingelegt werden müssen. Die Lenkdauer ohne ausreichende Fahrtunterbrechung betrug nach Auswertung 5 Stunden 22 Minuten.
Gleichzeitig wurde in der Zeit vom 15.06.2010 5.12 Uhr bis 16.06.2010 5.12 Uhr die vorgeschriebene Tagesruhezeit von 9 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden um 1 Stunde 45 Minuten unterschritten. Der längst zusammenhängende Ruheabschnitt betrug 7 Stunden 15 Minuten.
Gleichzeitig wurde in der Zeit vom 15.06.2010 5.12 Uhr bis 16.06.2010 18.21 Uhr die Tageslenkzeit von 10 Stunden um 5 Stunden 43 Minuten überschritten. Die Auswertung ergab eine Tageslenkzeit von 15 Stunden 43 Minuten.
Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er macht geltend, das Amtsgericht habe keine näheren Feststellungen zu seinen Einkommens– und Vermögenslage getroffen, so dass das Rechtsbeschwerdegericht die Höhe der Geldbuße nicht überprüfen könne.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
die Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe zu verwerfen, dass das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Februar 2011 im Bußgeldausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen wird.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. Zum Schuldspruch war die Rechtsbeschwerde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. §§ 79 Abs. 3, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
2. Im Rechtsfolgenausspruch kann das angefochtene Urteil jedoch keinen Bestand haben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu Folgendes ausgeführt:
Die Rechtsfolgenbestimmung kann jedoch letztlich keinen Bestand haben.
Zu Recht erfolgte zunächst in den Gründen des Urteils die Feststellung, dass zwei Geldbußen verwirkt sind. Sodann wurde jedoch rechtsfehlerhaft im Hinblick auf § 20 OWiG die Verurteilung zu nur einer Geldbuße, zusammengesetzt aus den in den Gründen benannten beiden Geldbußen, ausgesprochen. Zudem lässt die in den Gründen dargestellte Vorgehensweise zur Bemessung der Geldbuße im Fall der Tatziffer 1 darauf schließen, dass die sich rechnerisch für die tateinheitlich begangenen Ordnungswidrigkeiten ergebenden Beträge addiert wurden und die Geldbuße somit unter Verstoß gegen § 19 Abs. 1 und 2 OWiG bestimmt wurde.
Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückzuverweisen; es besteht dabei kein Anlass, einen anderen Amtsrichter mit der Sache zu befassen (§ 79 Abs. 3, Abs. 6 OWiG; §§ 353, 354 Abs. 2 StPO). In der neuen Verhandlung wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden sein (vgl. KK–OWiG, 3. Aufl., § 79 Rdnr. 165).
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