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OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.02.2011 - IV-4 RBs 33/11 - Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt

OLG Düsseldorf v. 28.02.2011: Zum Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei einer körperlichen Untersuchung


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 28.02.2011 - IV-4 RBs 33/11) hat entschieden:
Zu den Anforderungen an die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt (§ 46 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 OWiG i.V.m. § 81a Abs. 2 StPO) im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verdacht des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Betäubungsmitteln (§ 24a Abs. 2 StVG).


Siehe auch Blutprobe ohne Richterbeschluss - Blutentnahme ohne richterliche Anordnung - Verwertungsverbot? und Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit


Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße von 500,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 16. September 2009 gegen 17.35 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … unter anderem die Weseler Straße in Oberhausen. Dabei stand er unter dem Einfluss von Cannabis und Kokain. Die ihm um 19.30 Uhr auf Anordnung des Polizeibeamten PK C.abgenommene Blutprobe ergab folgenden Befund:
Cocain 4 ng/ml Cocainmetabolit (Benzoylecgonin) 440 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) 4,4 ng/ml THC-​Metabolit (11-​OH-​THC) 1,3 ng/ml THC-​Metabolit (THC-​COOH) 43 ng/ml
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Einzelrichterin hat die Sache durch Beschluss vom 25. Februar 2011 dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80a Abs. 3 OWiG).


II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht worden. In der Sache führt sie indes nicht zum Erfolg.

1.) Mit der Verfahrensrüge macht der Betroffene geltend, das auf der ihm entnommenen Blutprobe basierende chemisch-​toxikologische Sachverständigengutachten unterliege einem Beweisverwertungsverbot, weil er in die Blutentnahme nicht eingewilligt habe, diese trotz eines beim Amtsgericht Oberhausen bis 19:00 Uhr eingerichteten richterlichen Eildienstes um 18:45 Uhr willkürlich durch den Polizeibeamten PK C. angeordnet worden sei und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung im Anschluss an die Erstattung des Sachverständigengutachtens dessen Verwertung wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO widersprochen habe.

Die Rüge entspricht den Darlegungsanforderungen des § 79 Abs. 1 S. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Im Ergebnis ist sie jedoch unbegründet:

a) Die auf Anordnung des Polizeibeamten PK C.erfolgte Blutentnahme war nach den freibeweislich getroffenen Feststellungen des Senats – der bei der Beweiserhebung über die tatsächlichen Voraussetzungen von Verfahrensmängeln an die Würdigung des Tatrichters nicht gebunden ist (vgl. Meyer-​Goßner, StPO, 53. Aufl., § 337 Rn. 11) – wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften zum Richtervorbehalt (§ 46 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 OWiG, § 81a Abs. 2 StPO) rechtswidrig.

Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Die Ermittlungsbehörden müssen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Gefahrenlage muss dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden, die in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfG NZV 2007, 581, 582; StV 2011, 1, 2).

Im vorliegenden Fall sind indes Anhaltspunkte für eine solche Gefährdungslage nicht ersichtlich.

Der Betroffene befuhr am Vorfallstage gegen 17:35 Uhr mit einem Kraftfahrzeug die Weseler Straße in Oberhausen und fiel dort im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt auf. Durch die hinzugezogenen Polizeibeamten wurde er sodann als Fahrzeugführer ermittelt und gegen 18:30 Uhr am Wohnort der Zeugin S., Weseler Straße .. in Oberhausen, angetroffen. Nachdem sich aufgrund im Fahrzeug vorgefundener Betäubungsmitteln sowie seiner Einlassung, am Vorabend Marihuana konsumiert zu haben, der Verdacht ergeben hatte, der Betroffene könne das Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt haben, wären die handelnden Polizeibeamten verpflichtet gewesen, vor Entnahme einer Blutprobe eine diesbezügliche Anordnung durch den richterlichen Eildienst, der beim Amtsgericht Oberhausen werktags von 16:00 bis 19:00 Uhr in Form einer telefonischen Rufbereitschaft eingerichtet ist, zu erwirken. Zwar stand hierzu nur noch ein knapper Zeitrahmen von einer halben Stunde zur Verfügung, jedoch war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser ausgereicht hätte, um unter Verzicht auf die nicht zwingend erforderliche Aktenvorlage (vgl. OLG Hamm, NJW 2009, 242, 243 m.w.N..; StV 2009, 459, 461) den einfach gelagerten Sachverhalt telefonisch dem Bereitschaftsrichter vorzutragen und zumindest auf diesem Wege eine richterliche Anordnung einzuholen, die in Ausnahmefällen auch lediglich mündlich erfolgen kann (vgl. BGHSt 51, 285, 295; BVerfG StV 2011, 1, 2 m.w.N.). Die hiermit einhergehende nur kurzfristige Verzögerung hätte auch unter Berücksichtigung des schnellen Abbaus von Betäubungsmitteln im Blut nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Beweislage geführt.

Eine Dringlichkeit der Blutentnahme, die noch nicht einmal die fernmündliche Beteiligung des Richters erlaubt hätte, ist hier also nicht evident.

Auch lassen sich keinerlei Hinweise darauf finden, dass die Polizeibeamten etwa zunächst vergeblich versucht hätte, mit dem Eildienst Kontakt aufzunehmen, bevor er die Blutentnahme in eigener Kompetenz anordnete.

Eine derartige Vorgehensweise ist weder in den Akten dokumentiert noch ergibt sie sich aus der Aussage des Zeugen PK C. in der Hauptverhandlung. Zwar hat der Zeuge nach dem Inhalt der - dem Senat auf die Sachrüge hin zugänglichen - Urteilsgründe angegeben, er sei durch seinen Dienstgruppenleiter angewiesen, den Richtervorbehalt stets zu beachten und halte sich gewöhnlich auch daran. Er habe daher in der Vergangenheit regelmäßig versucht, einen Richter zu erreichen, bevor er selbst eine Blutprobe angeordnet habe. Deshalb gehe er davon aus, dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen sei. Seine Bekundungen sind aber letztlich unergiebig, da er an den konkreten Sachverhalt keine Erinnerung hatte und auch objektive Beweisanzeichen für eine solche Vorgehensweise nicht gegeben sind. Insbesondere spricht gerade das Fehlen eines diesbezüglichen Vermerks in den Akten dafür, dass er auf den Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Richter von vornherein verzichtet hat, da der Zeuge selbst bekundet hat, erfolglose Anrufe gewöhnlich zu dokumentieren.

Nach alledem besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Zeuge PK C. im vorliegenden Fall gegen den in § 81a Abs. 2 StPO normierten Richtervorbehalt verstoßen hat.

b) Gleichwohl hat das Amtsgericht hier das Ergebnis der Blutuntersuchung zu Recht verwertet. Nach gefestigter, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung führt nicht jeder Verstoß gegen eine Beweiserhebungsvorschrift zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot. Die Frage der Verwertbarkeit verbotswidrig erlangter Erkenntnisse ist vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Zu bedenken ist dabei auch, dass die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat die von Bedeutung sind. Daran gemessen stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Insbesondere die bewusste Umgehung des Richtervorbehalts und die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können danach ein Beweisverwertungsverbot begründen (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; BGHSt 51, 285, 290, 292; OLG Düsseldorf NZV 2010, 306; OLG Dresden, StV 2009, 458, 459; OLG Hamm StV 2009, 459, 461; OLG Oldenburg NJW 2009, 3591 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbots hier nicht veranlasst.

So kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Polizeibeamte PK C. den Richtervorbehalt bewusst oder gar in systematischer Übung missachtet oder aufgrund einer vergleichbaren besonders schwerwiegenden Fehleinschätzung seine eigene Eilkompetenz angenommen hätte. Berücksichtigung finden müssen insoweit seine Bekundungen, er sei von seinem Dienstgruppenleiter zur Beachtung des Richtervorbehaltes angewiesen und habe in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen auch stets zunächst versucht, den richterlichen Eildienst zu erreichen. Dies allein erlaubt zwar – wie ausgeführt – nicht den Schluss darauf, dass der Zeuge sich auch vorliegenden Falle rechtmäßig verhalten hat, lässt es aber zumindest als fernliegend erscheinen, dass die eigenmächtige Anordnung einer Blutprobe seiner üblichen Praxis entspricht. Der Senat kann deshalb zumindest nicht ausschließen, dass die unterbliebene Kontaktaufnahme mit dem Bereitschaftsrichter hier auf einer einzelfallbezogenen Würdigung des Polizeibeamten beruht. Anhaltspunkte dafür, dass es dabei zu einer besonders groben Fehlbeurteilung gekommen ist, ergeben sich bei Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände nicht. Insofern muss Beachtung finden, dass dem Polizeibeamten zwischen dem Antreffen des Betroffenen um 18.30 Uhr und dem Ende des Eildienstes um 19.00 Uhr nur eine halbe Stunde Zeit zur Verfügung stand. Es erscheint daher zumindest als naheliegende Möglichkeit, dass er die Erwirkung einer richterlichen Anordnung innerhalb dieses knappen Zeitrahmens nicht für realisierbar hielt. Auch war ein Zuwarten bis zum nächsten Tage mit Blick auf den schnellen Abbau von Betäubungsmitteln im Blut und den damit drohenden Beweismittelverlust jedenfalls nicht sachgerecht.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass angesichts der hier bestehenden Beweislage mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Einschaltung des Eildienstrichters auch eine entsprechende richterliche Anordnung getroffen worden wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGHSt 51, 285, 291; OLG Hamm StV 2009, 459, 461; OLG Köln NStZ 2009, 406, 408). Hinzu kommt, dass die Anordnungskompetenz jedenfalls nachrangig auch dem Polizeibeamten zustand und damit der Verstoß weniger schwer wiegt, als wenn diese schlechthin gesetzlich nicht vorgesehen wäre (vgl. BGH a.a.O.). Zudem handelt es sich hier nicht um einen verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt, sondern um einen einfachgesetzlichen, bei dem die Annahme eines Verwertungsverbots aus verfassungsgesetzlichen Gründen unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht geboten ist (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053, 3054). Schließlich ist zu bedenken, dass es sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bei der von einem Arzt nach den Regeln ärztlicher Kunst vorgenommenen Blutentnahme um einen relativ geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt, der gegenüber dem Interesse anderer Verkehrsteilnehmer an einem Schutz vor den erheblichen Gefahren, die von einem unter Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrzeugführer ausgehen, von eher untergeordneter Bedeutung ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).

Die wertende Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände führ hier zur Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots. Ein Verfahrensverstoß ist jedenfalls nicht bewiesen, so dass von der Rechtmäßigkeit des Verfahrens auszugehen ist (vgl. Meyer-​Goßner, a.a.O., § 337 Rn. 12 m.w.N.).


III.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.


IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.