Das Verkehrslexikon
OLG Bamberg Beschluss vom 10.03.2011 - 2 Ss OWi 1889/10 -
OLG Bamberg v. 10.03.2011:
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 10.03.2011 - 2 Ss OWi 1889/10) hat entschieden:
Will der Tatrichter von einem an sich als Regelfall verwirklichten Fahrverbot absehen, hat er im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung die Gefährdung des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Betroffenen positiv festzustellen und die seiner Einschätzung zugrunde liegenden Tatsachen in den Urteilsgründen eingehend darzulegen. Die Ausführungen des Gerichts dürfen sich in einem solchen Fall nicht auf die unkritische Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen beschränken. Der Inhalt der schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers ist in den Entscheidungsgründen mitzuteilen. Drängt sich der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung auf, kann eine Zeugenvernehmung des Arbeitgebers hinsichtlich der dem Betroffenen drohenden Folgen eines Fahrverbots und hinsichtlich deren Nichtabwendbarkeit erforderlich sein.
Siehe auch Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes und Absehen vom Fahrverbot
Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen erging am 27.07.2009 ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt, der wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (bei einer Geschwindigkeit von 141 km/h Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes) eine Geldbuße von 240,00 € sowie ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG versehenes Regelfahrverbot für die Dauer von einem Monat vorsah.
Der Betroffene legte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.08.2009, eingegangen am 06.08.2009, gegen den am 29.07.2009 zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch ein.
Das Amtsgericht Hof verurteilte den Betroffenen am 18.03.2010 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes um weniger als 3/10 des halben Tachowerts zu einer Geldbuße von 240,00 € und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat unter Anordnung des Beginns der Verbotsfrist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hob das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 08.06.2010 das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 18.03.2010 mit den Feststellungen zur Fahrereigenschaft und zur Rechtsfolgenentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hof zurück.
In der Hauptverhandlung vom 13.09.2010 beschränkte der Betroffene den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch.
Das Amtsgericht Hof verurteilte den Betroffenen daraufhin am 13.09.2010 wegen der im Bußgeldbescheid rechtskräftig festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 450,00 € und sah von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot mit folgender Begründung ab:
"Nr. 12.6.3 BKat sieht neben der genannten Geldbuße [240,-- €] ferner die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat vor. Da im zu verhandelnden Einzelfall jedoch Besonderheiten erkennbar wurden, die den Fall als vom Regelfall abweichend betrachten ließen, war nach Ansicht des Gerichts neben einer Geldbuße – nach deren angemessenen Erhöhung – kein Fahrverbot mehr zu verhängen.
Neben einer nunmehr aufgrund einer sich aus einer im letzten Hauptverhandlungstermin vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers vom 10.09.2010 ergebenden Existenzgefährdung bei Verhängung eines 1-monatigen Fahrverbots (auf die in der Hauptverhandlung vom 13.09.2010 verlesene Bestätigung vom 10.09.2010 wird inhaltlich Bezug genommen) ist nunmehr die bereits länger andauernde Verfahrensdauer im konkreten Fall zu berücksichtigen. Die nunmehr abzuurteilende Verkehrsordnungswidrigkeit liegt schon ca. 15 Monate zurück und stellt zudem ein bisher einmaliges Fehlverhalten dar. Der Betroffene hat sich weder vor dieser Verkehrsordnungswidrigkeit noch danach bisher einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit – egal welcher Art – schuldig gemacht.
Zu sehen war in diesem Zusammenhang auch die Erklärung des Betroffenen, dass er zum Tatzeitpunkt unter erheblichen zeitlichem und psychischem Stress stand, da er unterwegs zu einer Beerdigungsfeier war. Es ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände von einem Augenblicksversagen auszugehen.
Das gesamte Verfahren, mit seiner relativ langen Dauer hatte beim Betroffenen, der nun schlußendlich seine Fahrereigenschaft einräumte und den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, angesichts der ihm von seinem Arbeitgeber angedrohten beruflichen Auswirkungen schon einen ausreichenden Lerneffekt. Eines weiteren Lerneffektes durch die Verhängung eines 1-monatigen Fahrverbotes bedarf es daher unter Abwägung sämtlicher Umstände in diesem besonderen Fall nicht mehr. Es kann daher mit einer deutlichen erhöhten Geldbuße von 450,--EUR sein Bewenden haben."
Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat.
Die Stellungnahme der Verteidigung vom 20.10.2010 auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hof sowie die Gegenerklärung der Verteidigung vom 25.11.2010 auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 18.11.2010 lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.
1. Aufgrund der von der Tatrichterin zu Recht als wirksam gewerteten Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht nur der Schuldspruch des Bußgeldbescheids vom 27.07.2009 in Rechtskraft erwachsen, sondern auch die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen haben Bindungswirkung entfaltet (KK/Bohnert 3. Aufl. § 67 Rn. 58 h m.w.N.). Das Amtsgericht war bei seiner Entscheidung deshalb daran gebunden.
Aufgrund des somit feststehenden Sachverhalts (fahrlässige Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h um weniger als 3/10 des halben Tachowerts) kam, wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, gegen den Betroffenen gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. Nr. 12.6.3 der Tabelle 2 zur BKatV neben einer Geldbuße von 240,00 € die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer von einem Monat als Regelfall in Betracht. Dennoch hat das Amtsgericht unter Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.
2. Die Erwägungen des Amtsgerichts zum Absehen von einem Regelfahrverbot halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Besonderheiten festgestellt wurden, die ausnahmsweise das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen könnten. Überdies sind die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen teilweise lückenhaft (§ 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) und führen auch deshalb zu dessen Aufhebung.
a) Soweit die Tatrichterin ein Augenblicksversagen des Betroffenen angenommen und dieses zur Begründung des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots herangezogen hat, sind die diesbezüglichen Feststellungen lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft; insofern liegt ein Darstellungsmangel des amtsgerichtlichen Urteils vor.
Einem Kraftfahrzeugführer kann eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 BKat zwar im Falle des Vorliegens einfacher Fahrlässigkeit u. U. dann nicht vorgeworfen werden, wenn die Grundsätze des sogenannten Augenblicksversagens greifen.
Bei einer Unterschreitung des Mindestabstands ist allerdings wegen der Art des Verstoßes für die Annahme eines Augenblicksversagens regelmäßig kein Raum (Deutscher in Burhoff Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 2. Auflage Rn. 1004). So deutet etwa das Unterschreiten des gebotenen Mindestabstandes in Fällen, in denen nach der Tabelle 2 zur BKatV ein Fahrverbot in Betracht zu ziehen ist, nahezu zwingend auf eine auch subjektiv grobe Pflichtverletzung hin (BGHSt 43, 241/249). Das zu nahe Auffahren kann grundsätzlich nicht mit einer momentanen Unaufmerksamkeit erklärt werden (vgl. BayObLG NZV 1991, 320 f.).
Die Tatrichterin begründet das von ihr angenommene Augenblicksversagen – von der inhaltsleeren Formulierung abgesehen, "unter Berücksichtigung aller Umstände" sei von einem Augenblicksversagen auszugehen – konkret lediglich damit, der Betroffene habe erklärt, dass er zum Tatzeitpunkt unter erheblichem zeitlichem und psychischem Stress gestanden habe, da er unterwegs zu einer Beerdigungsfeier gewesen sei. Alleine diese – von der Tatrichterin im Übrigen auch offenbar nicht hinterfragte und nicht näher erläuterte – Erklärung des Betroffenen kann nicht dazu führen, von einem den Betroffenen entlastenden Augenblicksversagen im Sinne der Rechtsprechung der Obergerichte auszugehen. Weder emotionale Belastung noch zeitlicher und psychischer Stress sind geeignet, bei einem Abstandsverstoß nur einfache Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt DAR 2002, 82 f.). Von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer ist nämlich zu verlangen, dass er mit einem solchen Mindestmaß an Konzentration fährt, dass es ihm möglich ist, den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zumindest nicht in solch erheblichem Maße zu unterschreiten, wie im vorliegenden Fall geschehen.
Nur ergänzend ist anzumerken, dass im Fall des Eingreifens der Grundsätze des Augenblicksversagens schon der Tatbestand einer groben Pflichtverletzung nicht erfüllt ist, so dass ein auf der Rechtsfolgenseite angesiedeltes Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV unter Anhebung der Geldbuße ausgeschlossen ist (vgl. OLG Hamm NZV 1998, 334 f.).
b) Das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung, wie im vorliegenden Fall, muss allerdings noch nicht zwingend dazu führen, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre.
Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann trotz der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ein Absehen von einem an sich als Regelfall verwirklichten Fahrverbot dann gerechtfertigt sein, wenn dieses zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führt, also eine "existenzvernichtende" außergewöhnliche Härte vorliegt (OLG Karlsruhe NZV 2006, 326 f.). Dabei müssen zum einen vom Betroffenen in substantiierter Weise Tatsachen vorgetragen werden, welche die Annahme einer Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen (BVerfG NJW 1995, 1541). Zum anderen hat der Tatrichter im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung die Gefährdung des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Betroffenen positiv festzustellen und die seiner Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen in den Urteilsgründen eingehend darzulegen. Die Ausführungen des Gerichts dürfen sich in einem solchen Fall nicht auf die unkritische Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen beschränken (OLG Hamm DAR 2007, 97 f. m.w.N.).
Die insofern bisher getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts sind lückenhaft und reichen für die Annahme eines Härtefalls nicht aus. Die Tatrichterin beschränkt sich darauf, festzustellen, aus der im Hauptverhandlungstermin vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers vom 10.09.2010, auf deren in der Hauptverhandlung verlesenen Inhalt sie Bezug nimmt, ergebe sich eine Existenzgefährdung bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots. Die Tatrichterin teilt jedoch den Inhalt der Bestätigung des Arbeitgebers nicht mit, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht, dem der Akteninhalt und insbesondere die Bestätigung des Arbeitgebers nicht zugänglich sind, nicht überprüfen kann, ob das Amtsgericht aufgrund des Inhalts dieses Schreibens von einer unzumutbaren Härte für den Betroffenen aufgrund drohender Existenzgefährdung ausgehen durfte. Bezugnahmen auf Aktenteile sind im Urteil unzulässig (Meyer-Goßner StPO 53. Auflage § 267 Rn. 2). Bereits aus diesem Grunde kann das amtsgerichtliche Urteil, soweit es das Absehen vom Fahrverbot auf eine Existenzgefährdung des Betroffenen stützt, keinen Bestand haben.
Ergänzend ist anzumerken, dass dann, wenn sich der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung aufdrängt, eine Zeugenvernehmung des Arbeitgebers hinsichtlich der dem Betroffenen drohenden Folgen eines Fahrverbots und hinsichtlich deren Nichtabwendbarkeit erforderlich sein kann.
c) Auch die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil, das bereits längere Zurückliegen der Tat vom 29.05.2009 berechtige, da sich die Tat zudem als bisher einmaliges Fehlverhalten darstelle, zum Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots kann zwar grundsätzlich berechtigt sein, wenn die Tat lange zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat, denn das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfGE 27, 36/42). Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Diese im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Ermessensabwägung ist bereits auf die Sachrüge hin zu überprüfen (BayObLG NZV 2004, 210; BGH NJW 2005, 518).
In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings durchgängig als langer Zeitraum im Sinne vorstehender Ausführungen ein solcher von mehr als zwei Jahren angesehen (Deutscher in Burhoff a.a.O. Rn. 927; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Auflage § 25 StVG Rn. 24 m.w.N.; König/Seitz DAR 2008, 365 m.w.N.). Der Zeitablauf steht der Verhängung eines Fahrverbots dann nicht entgegen, wenn seit dem Tattag noch keine zwei Jahre vergangen sind (OLG Düsseldorf DAR 2003, 85 f.; BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 1 ObOWi 508/01 - in juris). Diese Zwei-Jahres-Grenze war im vorliegenden Fall nicht erreicht.
Selbst wenn ein Absehen vom Fahrverbot u. U. auch dann für möglich erachtet würde, wenn seit dem Tattag noch keine zwei Jahre vergangen sind (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2007, 528 f.), rechtfertigten die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil, das "gesamte Verfahren mit seiner relativen langen Dauer" habe beim Betroffenen "angesichts der ihm von seinem Arbeitgeber angedrohten beruflichen Auswirkungen schon einen ausreichenden Lerneffekt" gehabt (UA S. 3), ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht. Es fehlt im amtsgerichtlichen Urteil nämlich schon an einer hinreichenden Darlegung, worin denn die vom Arbeitgeber angedrohten beruflichen Auswirkungen bestehen. Nur bei deren Wiedergabe ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Beurteilung möglich, ob sie den vom Amtsgericht angenommenen ausreichenden Lerneffekt überhaupt begründen können, der es nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil ermöglichen soll, nach der bisherigen Verfahrensdauer von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.
Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch bei einem mehr als zweijährigen Zeitablauf nicht stets von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist. Der Zeitraum von zwei Jahren führt nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot; er ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe liegt. Sie ist dann anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Es ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (vgl. OLG Bamberg DAR 2008, 651 f.).
d) Besonderheiten, die einen tragfähigen Anlass geben könnten, gemäß § 4 Abs. 4 BKatV von der Verhängung eines Regelfahrverbots ausnahmsweise abzusehen, sind den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen.
Geständnis und Schuldeinsicht wie auch der Umstand, dass der Betroffene noch nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war, stellen weder alleine, noch zusammengenommen besondere Umstände dar, die ein Abweichen vom Regelfahrverbot begründen könnten (vgl. Deutscher bei Burhoff a.a.O. Rn. 853 und 855 m.w.N.). Der festgestellte Sachverhalt weist zugunsten des Betroffenen keine so erheblichen Abweichungen vom Normalfall auf, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der groben Pflichtverletzung unangemessen wäre.
III.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Amtsgerichts Hof mit den nach Einspruchsbeschränkung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffenden Feststellungen aufzuheben. Da zwischen Fahrverbot und Geldbuße eine Wechselwirkung besteht, hat die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch zu erfassen. Mit aufgehoben wird der Kostenausspruch.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit zu entscheiden hat.
IV.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.