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Landgericht Köln Urteil vom 28.08.2013 - 7 O 103/13 - Auffahrunfall und Anscheinsbeweis

LG Köln v. 28.08.2013: Auffahrunfall und Anscheinsbeweis


Das Landgericht Köln (Urteil vom 28.08.2013 - 7 O 103/13) hat entschieden:
Im Falle einer klassischen Auffahrsituation spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen ist oder den erforderlichen Abstand nach § 4 Abs. 1 StVO nicht eingehalten und damit den Unfall allein verursacht hat. Die bloße Möglichkeit, dass der Unfallgegner zu spät gebremst haben könnte, genügt bei einem Auffahrunfall für die Erschütterung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden nicht. Greift der zu Lasten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis durch, tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners dahinter vollständig zurück.


Siehe auch Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis und Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle


Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche infolge eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.10.2011 ereignete.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen K - ... auf Höhe des Kilometers 23.192 die A 59 in Fahrtrichtung Königswinter. Zum Unfallzeitpunkt herrschte starkes Verkehrsaufkommen. Die Beklagte zu 1. befuhr die rechte Spur der A 59, welche auf die A 560 in Richtung Siegburg führt, mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 - 30 km/h. Hinter der Beklagten zu 1. fuhr die Klägerin zu 1. mit ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, in welchem sich auch ihre Kinder, die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3., befanden. Wegen eines Rückstaus auf der A 560 bremste die Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Die Klägerin zu 1. versuchte, um nicht aufzufahren, mit ihrem Fahrzeug nach rechts auszuweichen und fuhr in die Engstelle zwischen dem Beklagtenfahrzeug und der rechtsseitigen Leitplanke. Dabei touchierte das Klägerfahrzeug sowohl mit der linken Seite das Beklagtenfahrzeug als auch mit der rechten Seite die Leitplanke.

Die Klägerin zu 1. holte ein Schadensgutachten des Sachverständigen M3 ein (Bl. 10 d.A.), ausweislich dessen an ihrem Fahrzeug ein Reparaturschaden in Höhe von 6.549,35 EUR netto entstanden war.

Die Klägerinnen und der Kläger behaupten, die Beklagte zu 1. habe mit ihrem Fahrzeug plötzlich und unerwartet stark abgebremst. Sie behaupten, dass die Beklagte zu 1. offensichtlich dem Verkehrsfluss um sich herum nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt und den Rückstau vor sich offensichtlich nicht rechtzeitig erkannt habe. Auch habe nach Ansicht der Kläger möglicherweise eine Rolle gespielt, dass die Beklagte zu 1. zum Unfallzeitpunkt 85 Jahre alt und gehbehindert war. Sie sind der Meinung, dass die Beklagten für die aus dem Unfall resultierenden Schäden hafteten. Die Klägerin zu 1. macht neben den Reparaturkosten eine Unkostenpauschale von 50,00 EUR geltend. Außerdem verlangen die Kläger ein Schmerzensgeld von je 500,00 EUR für die Kläger zu 2. und 3. und von 3.000,00 EUR für die Klägerin zu 1. Sie behaupten insoweit, nach dem Unfall für mehrere Stunden im Fahrzeug eingesperrt gewesen zu sein. Wegen der diesbezüglichen näheren Behauptungen der Kläger wird auf Bl. 4 und 49 f. d.A. verwiesen.

Die Klägerinnen und der Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. ein Schmerzensgeld von 500,00 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.01.2012 zzgl. EUR 96,39 außergerichtliche Anwaltskosten nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2012 zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 3. ein Schmerzensgeld von 500,00 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.01.2012 zzgl. EUR 96,39 außergerichtliche Anwaltskosten nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2012 zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. einen Schadensersatz von EUR 9.599,35 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.01.2012 zzgl. EUR 891,31 außergerichtliche Anwaltskosten nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klägerin für den aus dem Unfall entstandenen Schaden in vollem Umfang selbst haften müsse. Bei dem Bremsmanöver der Beklagten zu 1. habe es sich um ein ganz normales Abbremsen im Rahmen eines Stop-​and-​Go-​Verkehrs gehandelt. Sie behaupten, dass die Klägerin zu 1. offensichtlich aufgrund von Unaufmerksamkeit und/oder unzureichenden Sicherheitsabstandes das Abbremsen der vorausfahrenden Beklagten zu 1. zu spät bemerkt habe.


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerinnen und der Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gegen die Beklagten. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG oder aus § 823 BGB. Vielmehr hat die Klägerin zu 1. bereits dem Grunde nach für die aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden - auch solche der Kläger zu 2. und 3. - in vollem Umfang selbst zu haften.

1. Soweit die Kläger die Beklagte zu 1. in Anspruch nehmen, haben sie nichts dazu vorgetragen, ob die Beklagte zu 1. nur in ihrer Eigenschaft als Fahrerin gem. § 18 Abs. 1 StVG in Anspruch genommen wird, oder ob die Beklagte zu 1. auch Halterin des Beklagtenfahrzeuges war und damit eine Haftung nach § 7 StVG in Betracht kommt. Dies kann aber offen bleiben, denn ein Anspruch scheidet unter beiden Anspruchsnormen aus. Die Beklagte zu 1. hat nicht nur den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG geführt. Eine Haftung der Beklagten zu 1. scheidet auch jedenfalls gem. §§ 7, 17 Abs. 2 StVG und §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2 StVG aus:

Gem. §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG hängt die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden war. Im Rahmen der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr sind dabei nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien bremste die Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug auf der rechten Spur des A 59 bis zum Stillstand ab. Die Klägerin zu 1., die insoweit nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, wich daraufhin nach rechts aus und kollidierte seitlich mit dem Beklagtenfahrzeug und der Leitplanke. Es liegt hier also - mit der Variante eines noch versuchten Ausweichmanövers der Klägerin zu 1. - eine klassische Auffahrunfallsituation vor. In solchen Fällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen ist oder den erforderlichen Abstand nach § 4 Abs. 1 StVO nicht eingehalten und damit den Unfall allein verursacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, VersR 1982, 672; VersR 1987, 1241; NZV 1989, 105; NZV 2007, 354; NJW-​RR 2007, 680; OLG Köln, Urt. v. 23.06.1995 - 19 U 48/95). Dies gilt auch bei Auffahrunfällen auf Autobahnen (BGH, NZV 1989, 105).

Ein derartiger Beweis des ersten Anscheins greift angesichts der hier streitgegenständlichen Unfallkonstellation auch zu Lasten der Klägerin zu 1), was nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Soweit die Kläger auf entsprechenden Hinweis des Gerichts im Schriftsatz vom 16.07.2013 anders lautende rechtliche Ausführungen vorgebracht haben, gehen diese ersichtlich an der Sache vorbei. Sie beziehen sich bereits - bemerkenswerter Weise ausdrücklich - auf eine Unfallkonstellation (Auffahr- vs. Spurwechsel), welche hier von keiner Seite zu irgendeinem Zeitpunkt behauptet wurde, sei es vorgerichtlich noch gerichtlich. Auch die Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des insoweit irritierten Gerichts hin ausdrücklich klargestellt, dass sie keinen Spurwechsel der Beklagten zu 1. behauptet. Da auch die Beklagten einen Spurwechsel zu keinem Zeitpunkt behauptet haben, ist die Relevanz der rechtlichen Ausführungen aus dem Schriftsatz der Kläger vom 16.07.2013 - weil auf eine ersichtlich nicht streitgegenständliche Unfallsituation bezogen - schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Den gegen die Klägerin zu 1. greifenden Anscheinsbeweis haben die Kläger nicht erschüttert. Insbesondere haben die Kläger z.B. nicht behauptet, dass die Beklagte zu 1. etwa im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund abgebremst habe. Im Gegenteil bremste nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien die Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug gerade verkehrsbedingt wegen eines auf der Auffahrspur zur A 560 entstandenen Rückstaus ab. Den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten haben die anwaltlich vertretenen Kläger zu keinem Zeitpunkt bestritten - er gilt daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Darüber hinaus haben die Kläger in der Klageschrift sogar selbst vorgetragen, dass der Unfall "durch die Beklagte zu 1. und den von ihr offensichtlich nicht rechtzeitig erkannten Rückstau auf der A 560 in Richtung Siegburg" ausgelöst worden sei (S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.), und damit selbst ein verkehrsbedingtes Abbremsen der Beklagten zu 1. behauptet. Ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen der Beklagten zu 1. wurde also im Verfahren zu keinem Zeitpunkt von irgendeiner Seite behauptet. Dies steht auch im Einklang mit dem unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) zum Unfallzeitpunkt vorhandenen starken Verkehrsaufkommen, welches auch von den aufnehmenden Polizeibeamten festgehalten wurde (Bl. 31 d.A.).

Soweit die Kläger des Weiteren offenbar behaupten wollen, dass die Beklagte zu 1. den Rückstau nicht rechtzeitig erkannt und daher zu spät abgebremst habe, kann auch dieser Vortrag den Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Zwar würde ein deutlich zu spätes und damit zu heftiges verkehrsbedingtes Abbremsen grundsätzlich ein grundloses Bremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darstellen können (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.06.1995, 19 U 48/95). Ein derartiges verspätetes Abbremsen hätten die Kläger aber substantiiert darlegen und beweisen müssen, was sie nicht getan haben. Im Gegenteil haben die Kläger ein verspätetes Abbremsen noch nicht einmal konkret behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Vielmehr haben die Kläger bei dieser Behauptung selbst offenbar lediglich Mutmaßungen angestellt, was bereits an der Wortwahl ihres diesbezüglichen Vortrages erkennbar ist, wenn sie vortragen, dass die Beklagte zu 1. "offensichtlich" den Rückstau nicht rechtzeitig erkannt habe (S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.) oder "offensichtlich" dem Verkehrsfluss um sich herum nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt habe (S. 4 der Klageschrift, Bl. 4 d.A.). "Offensichtlich" ist all dies aber gerade nicht, denn die Beklagte zu 1. ist ja gerade - anders als die Klägerin zu 1. - rechtzeitig vor ihrem Vorausfahrenden zum Stehen gekommen. Eine bloße Möglichkeit, dass die Beklagte zu 1. zu spät gebremst haben könnte, genügt hingegen für die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.06.1995, 19 U 48/95). Die Behauptungen der Kläger sind damit unschlüssig und erfolgen lediglich ins Blaue hinein.

Selbiges gilt auch für die angedeutete Behauptung der Kläger, dass der Unfall möglicherweise durch das Alter und die Gehbehinderung der Beklagten zu 1. verursacht worden sei. Auch diese Behauptung erfolgt lediglich ins Blaue hinein und ohne Beweisantritt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Beklagte zu 1. nicht in der Lage war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1. - anders als die Klägerin zu 1. - in der Lage war, ihr Fahrzeug verkehrsbedingt rechtzeitig zu bremsen, spricht vielmehr gerade gegen die Richtigkeit derartiger Behauptungen.

Schließlich vermag auch die generelle Behauptung der Kläger, dass die Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug "plötzlich und unerwartet" abgebremst habe, den gegen die Klägerin zu 1. sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht zu erschüttern. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gerade so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Die Behauptung eines plötzlichen starken Abbremsens des Vorausfahrenden kann den Anscheinsbeweis demnach gerade nicht erschüttern (BGH, NZV 2007, 354). Selbst eine Vollbremsung des Vorausfahrenden würde daran nichts ändern, denn ein Kraftfahrer muss auch ein plötzliches scharfes Abbremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren (BGH, NJW 1962, 1308).

Danach steht fest, dass das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis allein durch die Klägerin zu 1. verursacht wurde. Wegen des der Klägerin zu 1. anzulastenden erheblichen Verursachungs- und Verschuldensgrades tritt eine etwaige Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges hier gem. §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG vollkommen zurück.

Wegen des weit überwiegenden Verschulden der Klägerin zu 1. gem. § 254 BGB kommen auch Ansprüche aus § 823 BGB gegen die Beklagte zu 1. nicht in Betracht.

2. Da Ansprüche nach § 7 StVG ausscheiden, besteht auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2. aus § 115 VVG.

3. Da Ansprüche schon dem Grunde nach nicht bestehen, kommt es auf die Höhe und Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Positionen nicht an. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass die geltend gemachten Reparaturkosten auch der Höhe nach unschlüssig sind. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass an dem Fahrzeug der Klägerin lediglich ein Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) in Höhe von 5.200,00 EUR entstanden ist, sodass sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich auf diesen Betrag beschränken würde. Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise einmal darüber hinausgehende Reparaturkosten geltend gemacht werden können, hat die Klägerseite nichts vorgetragen. Auch zum unfallbedingten Anfall der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Beauftragung, außergerichtliches Tätigwerden) und zu Schätzgrundlagen, die eine Schadenspauschale in der vollkommen unüblichen Höhe von 50,00 EUR rechtfertigen könnten, ist trotz entsprechenden Hinweises kein Vortrag erfolgt.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 10.599,35 EUR