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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 14.02.2014 - 13 S 189/13 - Dauer der Nutzungsausfallentschädigung
LG Saarbrücken v. 14.02.2014: Zur Dauer der Nutzungsausfallentschädigung
Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 14.02.2014 - 13 S 189/13) hat entschieden:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Schadensbeseitigung (hier: durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges) nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner frühzeitig hierauf hinweist, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers trotz des Hinweises des Geschädigten den ihm zustehenden Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung ausschöpft.
Siehe auch Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24.8.2012 auf der A1 in Fahrtrichtung ... ereignete und bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein BMW X5 (...), sowie ein Pferdeanhänger der Klägerin Totalschaden erlitten. Die Einstandspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung für die Unfallschäden der Klägerin steht dem Grunde nach nicht in Streit.
Soweit in der Berufung noch von Belang, verlangt die Klägerin Nutzungsausfall in der Zeit vom 24.8. bis zum 25.9.2012 in Höhe von (33 Tage à 79 € =) 2.607,00 € abzüglich vorgerichtlich geleisteten (18 Tage à 79 € =) 1.422,00 €, mithin 1.185,00 € nebst gesetzlichen Zinsen.
Nach dem Unfall, der sich am Freitag, den 24.8.2012, ereignete, beauftragte die Klägerin am Montag, den 27.8., die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Schadenshöhe, das am 3.9. fertiggestellt wurde und der Klägerin am 5.9. zuging. In dem Gutachten ist die Wiederbeschaffungsdauer mit 12-14 Kalendertagen angegeben. Am 6.9. übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Gutachten an die Beklagte, setzte ihr eine Zahlungsfrist bis zum 17.9.2012 und wies u.a. wie folgt hin:
„Weiterhin darf ich darauf hinweisen, dass meine Mandantin den ihr entstandenen Schaden nicht vorfinanzieren kann. Etwaige Verzögerungen bei der Schadensregulierung und damit einhergehend bei der Dauer der Wiederbeschaffung gingen daher zu Ihren Lasten. Um den Nutzungsausfall gering zu halten, sollten Sie somit im eigenen Interesse für eine fristgerechte Regulierung des o.g. Schadens sorgen.“
Noch am 6.9.2012 orderte die Klägerin bei dem örtlichen BMW-Händler ein Ersatzfahrzeug für rund 19.500,00 €, das allerdings erst am 25.9. an die Klägerin übergeben wurde. Am 19.9. teilte ihr Prozessbevollmächtigter der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten mit, dass das Ersatzfahrzeug zwar gefunden und bestellt worden sei, dieses jedoch erst an die Klägerin herausgegeben werde, wenn es bezahlt sei. Er wies die Sachbearbeiterin ferner darauf hin, dass er der Klägerin bei weiter verzögerter Regulierung anraten werde, sich um einen Unfallkredit zu bemühen und die dabei anfallenden Kosten geltend zu machen. Als die Sachbearbeiterin mitteilte, sie werde zumindest den BMW-Fahrzeugschaden abrechnen, wurde von Seiten der Klägerin davon abgesehen, sich um einen Kredit zu bemühen.
Am 24.9. erhielt die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten von der Beklagten einen Betrag von 14.856,52 € überwiesen, am 25.9. wurde ihr das Ersatzfahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.
Die Klägerin behauptet, die Übergabe des Fahrzeuges sei von dem Verkäufer davon abhängig gemacht worden, dass der Kaufpreis bezahlt werde. Sie habe den Kaufpreis jedoch weder aus Eigenmitteln vorfinanzieren können, noch sei sie in der Lage gewesen diesen mit Hilfe eines Überbrückungskredites zu finanzieren, weil sie diesen aufgrund ihres geringen Einkommens nur erhalten hätte, wenn ein kreditwürdiger Dritter mitgehaftet hätte. Ein solcher Dritter habe ihr jedoch nicht zur Verfügung gestanden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und meint, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, indem sie nicht hinreichend darauf hingewiesen habe, dass ihr eine Vorfinanzierung durch Kreditaufnahme nicht möglich gewesen sei. Bei einer Vorfinanzierung durch Inanspruchnahme eines Überziehungskredits wäre der Schaden auf die anfallenden Überziehungszinsen von 119,19 € beschränkt worden.
Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat der Klage lediglich hinsichtlich der daneben beanspruchten Standkosten stattgegeben. Einen Anspruch auf weitere Nutzungsausfallentschädigung hat es indes verneint. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Beklagte frühzeitig darauf hinzuweisen, dass sie sich die erforderlichen Mittel der Ersatzbeschaffung weder aus eigenen Rücklagen noch als Kredit oder einer etwaigen Vollkaskoversicherung beschaffen könne, damit diese die Möglichkeit erhalten hätte, durch frühzeitige Zahlung eines Vorschusses weiteren Schaden abzuwenden. Der Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 6.9.2012 sei dem nicht gerecht geworden, weil er zu allgemein gehalten gewesen sei, um darauf hinzuweisen, dass andernfalls weiter Kosten entstehen würden.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren abgewiesenen Klageantrag weiter. Sie meint, das Erstgericht habe die Anforderungen an die Hinweispflicht des Geschädigten überspannt. Im Übrigen stehe ihr zumindest für den im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungszeitraum von 14 Tagen zuzüglich der bis zum Eingang des Gutachtens verstrichenen Zeit von weiteren 13 Tagen, mithin für insgesamt 27 Tage eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz weiteren Nutzungsausfalls gegen die gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 VVG eintrittspflichtige Beklagte zu.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663; Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463, jeweils m.w.N.). Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07, VersR 2008, 370, und vom 14.04.2010 aaO, jeweils m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471).
2. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen dem 24.8.2012 (Unfalltag) und dem 25.9.2012 (Tag der Abholung des Ersatzfahrzeuges), also für 33 Tage, zu. Denn sie konnte - was zwischen den Parteien unstreitig ist - in diesem Zeitraum das verunfallte Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (vgl. OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln, MDR 1999, 157; VersR 2000, 336; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2002, 171; DAR 2006, 269).
3. Zwar kann die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls beschränkt sein, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert, weil der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht nachkommt. Entgegen der Annahme der Erstrichterin liegen die Voraussetzungen einer solchen Beschränkung im Streitfall aber nicht vor.
a) Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (BGH, Urteil vom 14.04.2010 aaO; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 60/07, juris; OLG Naumburg, NJW 2004, 235, 3191; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711) und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Urteile vom 10.03.2009, aaO m.w.N.; vom 14.04.2010 aaO.). Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711; zum Verschuldensmaßstab des § 254 Abs. 2 BGB vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 254 Rn. 1, 36 m.w.N.). Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger (vgl. nur BGH, Urteile vom 23.01.1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424; vom 29.09.1998 - VI ZR 296/97, VersR 1998, 1428; OLG Köln, MDR 1999, 157; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 254 Rdn. 72 m.w.N.)
b) Ob ein Geschädigter die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen (ebenso OLG Düsseldorf, DAR 2006, 269; Brandenburgisches OLG, Schaden-Praxis 2007, 361; vgl. auch Kammerurteil v. 7.6.2011 - 13 S 43/1107 = NJW 2011, 2444). Soweit daher die Klägerin neben der von ihrem Sachverständigen veranschlagten Wiederbeschaffungsdauer von bis zu 14 Tagen eine Verlängerung der Ausfallzeit bis zum Eingang des von ihr beauftragten Sachverständigengutachtens in den Nutzungsausfall einberechnet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Beauftragung des Gutachters erfolgte an dem auf den Unfalltag folgenden nächsten Werktag. Dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens angesichts des zudem verunfallten Pferdetransportfahrzeuges eine längere Zeitdauer als üblich in Anspruch nahm, ist nachvollziehbar und daher vom Schädiger hinzunehmen (vgl. auch OLG Schleswig, Schaden-Praxis 2013, 194).
c) Der Umstand, dass die Klägerin bereits kurz nach Erhalt des Gutachtens, am 6.9.2012, ein Ersatzfahrzeug orderte und das Fahrzeug deutlich vor Ablauf der sachverständigerseits geschätzten Wiederbeschaffungsdauer zur Auslieferung bereit stand, führt hier zu keiner abweichenden Bewertung. Diese Verzögerung und auch die weitere Verlängerung der Nutzungsausfallzeit liegt darin begründet, dass die Klägerin nicht in der Lage war, das Ersatzfahrzeug angemessen vorzufinanzieren. Darin liegt kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht.
aa) Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen. Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden, denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGHZ 61, 346, 348; BGH, Urt. v.26.5.1988 - III ZR 42/87 = VersR 1988, 1178). Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (BGH, Urt. v. 26.5.1988 aaO).
bb) Andererseits steht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, wie es das Erstgericht mit Recht angenommen hat, ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu (vgl. die Nachweise im Kammerurteil vom 10.07.2009 - 13 S 157/09 - juris m. Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 22/2009). Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten (z.B. der Dauer der Anmietung eines Ersatzwagens oder wie hier des Nutzungsausfalls)kann es deshalb geboten sein, dass Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor die dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. So ist es dem Geschädigten bei der Abwicklung von Schäden aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung usw. ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm auch die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (vgl. BGHZ 61, 346).
cc) Andere, darüber hinausgehende Kreditaufwendungen kann der Geschädigte in aller Regel nicht ersetzt verlangen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme den Geschädigten von seinen Aufwendungen freigestellt haben würde. Denn der Schädiger braucht in aller Regel nicht schon von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu rechnen (BGHZ aaO). Dementsprechend hat der Geschädigte in Ansehung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB auch den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Auslösung des reparierten Fahrzeuges vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers nicht zur Verfügung stehen (vgl. OLG Celle VersR 1980, 633; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 590; OLG Düsseldorf, VersR 2012, 120; Kammer; Urteil vom 10.07.2009 aaO; jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass der Geschädigte nicht die erforderlichen Mittel zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges besitzt, kann nichts anderes gelten.
dd) Dieser Hinweispflicht ist die Klägerin vorliegend nachgekommen, indem sie der Beklagten bereits bei erstmaliger Geltendmachung des vorläufigen Schadens mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung und die hierdurch drohende Verlängerung der Wiederbeschaffungszeit mitgeteilt hat. Dieser Hinweis erscheint der Kammer auch hinreichend konkret, um den Versicherer vor dem Entstehen weiterer Kosten bei verzögerter Regulierung zu warnen. Entscheidend ist nämlich, dass der Versicherer frühzeitig Kenntnis davon erlangt, dass eine Vorfinanzierung des Schadens durch den Geschädigten nicht erfolgen kann. Er ist dann in der Lage, den Schaden abzuwenden, sei es indem er eine frühzeitige Regulierung vornimmt oder sei es indem er eine Vorschusszahlung erbringt oder eine Reparaturfreigabeerklärung oder ähnliche Erklärung abgibt, aufgrund der die Werkstatt bzw. der Verkäufer eines Ersatzfahrzeuges Gewähr für die Erfüllung der anfallenden Kosten erhält. Der Geschädigte muss dagegen von sich aus keine weiteren Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machen. Weitere Angaben können nur prozessual in Ansehung der sekundären Darlegungslast verlangt werden (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2013 - VI ZR 245/11 = DAR 2013, 378 unter Rdn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - I-1 U 52/07, 1 U 52/07 -, juris, jew. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Hinweis der Klägerin im Schreiben vom 6.9.2012. Insbesondere ist für den Haftpflichtversicherer erkennbar, dass eine Schadenserweiterung droht und daher zeitiges Handeln geboten ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - VI ZR 112/04 = DAR 2005, 265).
ee) Freilich trägt der Geschädigte seinerseits das Risiko der Schadenstragung für den Fall, dass sich seine Angaben später als unrichtig herausstellen, die Mittellosigkeit also nur vorgeschoben ist (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 01.11.2012 - 331 S 35/12 -, juris). Hier hat die Klägerin indes im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend dargelegt, dass sie tatsächlich nicht in der Lage war, den Schaden aus eigenen Mitteln oder aus einer bestehenden Kontokorrentkreditlinie vorzufinanzieren.
Die Klägerin hat Auszüge ihres Kontokorrentkontos vorgelegt, ausweislich derer sie nicht in der Lage war, das Ersatzfahrzeug aus eigenen Mitteln oder aus einer eingeräumten und nicht in Anspruch genommenen Kontokorrentkreditlinie vorzufinanzieren. Angesichts der Höhe der benötigten Summe von knapp 20.000 Euro, bei der jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie von einem Geschädigten ohne Einschränkung der Lebensführung vorfinanziert werden kann, hat sie damit im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat dagegen lediglich darauf verwiesen, dass die Klägerin für das Gesamtmanagement des Familienbetriebes, einem Pferdegestüt, verantwortlich sei. Hieraus allein ergeben sich indes noch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin finanziell in der Lage war, den benötigten Betrag kurzfristig vorzufinanzieren. Soweit die Beklagte im Übrigen eingewandt hatte, die Klägerin hätte einen Bankkredit aufnehmen können, um den Schaden gering zu halten, überspannt dies die Schadensminderungspflicht. Soweit nämlich - wie im Streitfall - lediglich eine Vorfinanzierung zur Überbrückung der vergleichsweise kurzen Prüfungszeit des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers betroffen ist, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, über die gezeigte Inanspruchnahme eigener Mittel oder Fremdmittel, die - wie etwa aus bereits eingeräumter Kreditlinien - ohne nennenswerten Aufwand zu erlangen sind, hinaus Darlehen aufzunehmen. Damit ist nämlich im Regelfall ein hoher persönlicher und zeitlicher Aufwand verbunden, der zu der damit erzielten Entlastung des Schädigers außer Verhältnis steht.
4. Der Klägerin steht danach ein Anspruch auf die restliche, der Höhe nach nicht in Streit stehenden Nutzungsausfallentschädigung zu. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).