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Landgericht Bochum Beschluss vom 13.06.2013 - 5 S 59/13 - Vorfahrtunfall auf einem Parkplatz

LG Bochum v. 13.06.2013: Zur Haftungsverteilung bei einem Vorfahrtunfall auf einem Parkplatz


Das Landgericht Bochum (Beschluss vom 13.06.2013 - 5 S 59/13) hat entschieden:
Auf Parkplätzen, auf denen die angelegten Fahrspuren Straßencharakter haben, gilt die StVO mit der Folge, dass die Vorfahrtsregelung zu beachten ist. Kommt es aufgrund einer Missachtung dieser Regelung zu einem Unfall, haftet der Unfallverursacher für den Schaden. Der Geschädigte hat sich aber ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, wenn er mit nicht angepasster Geschwindigkeit von 10-20 km/h die Fahrstraße befuhr.


Siehe auch Zur Geltung der Vorfahrtregel "rechts vor links" auf Parkplätzen und in Parkhäusern und Unfälle auf Parkgelände


Gründe:

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).


I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 16.09.2009 auf dem Parkplatz der Firma I1 zwischen dem Pkw des Klägers und dem über die Beklagte versicherten Pkw des Herrn R aus Polen. Er hat erstinstanzlich nach Zahlung von 50 % seines Gesamtschadens von 3.894,93 € durch den Beklagten noch den restlichen Betrag in Höhe von 1.947,47 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 973,73 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer Haftung des Beklagten zu 75 % stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Zugrundelegung einer Haftung des Beklagten von 100 % für den Verkehrsunfall die Zahlung weiterer 973,74 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 973,74 € gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 6 PflVAuslG.

1. Zwar liegt ein Verschulden des Fahrzeugführers R an der Verursachung des Verkehrsunfalls vor. Insoweit kann vorliegend mit dem Amtsgericht davon ausgegangen, dass an der Unfallstelle auf dem Parkplatz der Firma I1 die Vorfahrtsregelung "Rechts vor Links" des § 8 StVO gilt, da die angelegten Fahrspuren dort eindeutigen Straßencharakter haben (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 8 StVO Rn. 31 a m.w.N.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden.

Hiergegen hat der Fahrer R verstoßen, indem er das von rechts kommende Fahrzeug des Klägers nicht hinreichend beachtet und diesem Vorfahrt gewährt hat.

2. Demgegenüber liegt jedoch auch ein Verschulden des Klägers an der Verursachung des Verkehrsunfalls vor. Denn auch der die Fahrstraßen des Parkplatzes befahrende Fahrer muss mit einer angepassten Geschwindigkeit und grundsätzlich bremsbereit fahren, da der Parkplatz insgesamt dem Parken von Fahrzeugen dient und damit jederzeit mit ein- und ausfahrenden sowie rangierenden Fahrzeugen zu rechnen ist (vgl. OLG Frankfurt, NZV 2001, 36; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 8 StVO Rn. 31 a). Dabei ist insbesondere bei einer bestehenden Sichtbehinderung auf dem Parkplatz Schrittgeschwindigkeit bzw. eine geringfügig darüber liegende Geschwindigkeit geboten (OLG Celle, DAR 2000, 216; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 8 StVO Rn. 31 a; § 3 StVO Rn. 16).

Hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er auf dem Parkplatz gemäß seiner eigenen Einlassung 10 – 20 km/h gefahren ist, obwohl die Sicht auf sein Fahrzeug für den von links kommenden Verkehr durch einen Unterstand für Einkaufswagen behindert war. Er konnte daher nicht darauf vertrauen, dass der vorfahrtsverpflichtete Verkehr wie hier der Fahrer R ihn rechtzeitig wahrnehmen konnte, so dass er mit einer geringen Geschwindigkeit an die Parkplatzkreuzung hätte heranfahren müssen und beobachten müssen, ob ihm die Vorfahrt gewährt wird. Insoweit hat der Kläger die auf dem Parkplatz geltenden besonderen Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet.

3. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist das Verschulden des Fahrers R höher zu gewichten, da es sich um eine Vorfahrtsverletzung gem. § 8 StVO handelt. Jedoch tritt demgegenüber das Verschulden des Klägers nicht zurück, da die auf dem Parkplatz nicht angepasste Geschwindigkeit seines Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Fahrers R deutlich ins Gewicht fällt. Im Rahmen der Abwägung ist der Verursachungsanteil des Klägers danach mit dem Amtsgericht nicht niedriger als 25 % anzusetzen, so dass er 75 % seines Schadens ersetzt verlangen kann. Dieser ist von dem Amtsgericht bereits zugesprochen worden, ein weitergehender Anspruch besteht nicht.



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