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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 26.11.2013 - 14 K 3550/13 - Umsetzung vom Taxihalteplatz

VG Düsseldorf v. 26.11.2013: Zur Kfz-Umsetzung vom Taxihalteplatz


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2013 - 14 K 3550/13) hat entschieden:
  1. Die Anbringung eines Verkehrszeichens hat so zu erfolgen, dass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.

  2. Durch das Verkehrszeichen 229 und das darin enthaltene Haltverbotszeichen soll ein störungsfreier Taxenverkehr gewährleistet werden, so dass das Verbot auch unabhängig davon gilt, ob zu dem Zeitpunkt des Parkvorgangs gerade Taxen abgestellt sind oder nicht.

  3. Hat sich der Fahrer eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs von diesem entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst. Dies gilt auch, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.

Siehe auch Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen und Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren


Tatbestand:

Der Kläger stellte den PKW (Mercedes) mit dem amtlichen Kennzeichen L. -O. 242 am Samstag, den 2. Februar 2013 am A. 4 in E. im Bereich eines Taxenstandes ab. Der Taxenstand ist mit einem Anfangs- und Endschild bezeichnet (Zeichen 229 mit den Zusätzen "auf dem Seitenstreifen" und "6 Taxen")

Eine Mitarbeiterin der Beklagten bemerkte das Fahrzeug um 16:43 Uhr. Um 16:51 Uhr beauftragte sie ein Abschleppfahrzeug, das um 16:59 Uhr am Einsatzort eintraf, das Fahrzeug um 17:08 Uhr abschleppte und auf den Hof der Abschleppfirma verbrachte. Der Kläger zahlte bei Abholung seines Fahrzeugs die Abschleppkosten in Höhe von 143,00 Euro. Ihm wurde ein Merkblatt ausgehändigt, mit welchem er zu der Abschleppmaßnahme angehört wurde und in welchem u.a. auf die beabsichtigte Auferlegung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 62,00 Euro hingewiesen wurde. Von der Möglichkeit der Anhörung machte der Kläger gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt der Beklagten keinen Gebrauch.

Mit Gebührenbescheid vom 4. März 2013 setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro fest.

Die seitens des Klägers gegen die Verwarnung der Beklagten erhobenen Einwände wurden dem hier zuständigen Ordnungsamt zur weiteren Bearbeitung übersandt. Der Kläger trug vor, dass der Taxenstand eine Länge von mehr als 30 Metern habe, so dass mehr als 6 Fahrzeuge Platz hätten. Zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug abgestellt habe, habe sich weder ein Taxi noch ein anderes Fahrzeug auf dem Taxenstand befunden. Das Abschleppen sei insbesondere deshalb unverhältnismäßig, weil eine Umsetzung als milderes Mittel möglich gewesen wäre.

Die um Stellungnahme gebetene Außendienstmitarbeiterin der Beklagten gab eine dienstliche Äußerung u.a. folgenden Inhalts ab: "Bei meiner Ankunft befanden sich drei widerrechtlich parkende Kfz auf dem Taxenplatz und drei Taxen. Somit konnte der Taxistand von weiteren Taxen nicht angefahren werden. Der 02.02.2013 war ein Samstag. Im Hafen herrscht reger Personenverkehr, insbesondere an Wochenenden kommt eine Vielzahl von Besuchern, nicht nur aus Deutschland, um im Medienhafen zu verweilen. Es ist daher wichtig, dass die Taxenplätze von Taxen angefahren werden können, dafür sind sie auch eingerichtet worden! Eine Versetzung ist bei dem hohen Parkdruck nicht möglich gewesen".

Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte die Beklagte dem Kläger diese Umstände mit und führte weiter aus, dass die zahlreichen Taxen durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge in diesem Bereich häufig gezwungen seien, Fahrgäste in zweiter Reihe aufzunehmen bzw. abzusetzen, was eine Gefahr für die Fahrgäste sowie eine Behinderung des fließenden Verkehrs darstelle. Da sich die Verkehrssituation in diesem stark frequentierten Straßenabschnitt erfahrungsgemäß ständig ändere, dürfe beim Vorliegen eines entsprechenden Verkehrsverstoßes zur Vermeidung der o.a. Störungen mit den einzuleitenden Maßnahmen nicht abgewartet werden. Insofern sei die Durchführung der Abschleppmaßnahme erforderlich und hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit auch angemessen gewesen.

Der Kläger hat gegen den Gebührenbescheid am 4. April 2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass ein verbotswidriges Parken nicht vorgelegen habe und die Beklagte vor dem Abschleppvorgang nicht die erforderliche Wartezeit von 30 Minuten eingehalten habe.

Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. März 2013 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 143,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und ihr Schreiben vom 18. Februar 2013.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 hat die Kammer das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass die Beschilderung entgegen der Erläuterung der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO angebracht worden sei, da die Erläuterung vorsehe, dass die Länge des Taxenstandes durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder ein Anfangs- und Endschild gekennzeichnet werde. Die Beschilderung mit einem Anfangs - und Endschild und einer Angabe der Zahl der Taxen entspreche nicht der Erläuterung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,- Euro bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-​Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW (entspricht § 7 a Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung - KostO NRW - a.F.) i.V.m. § 24 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) und § 46 Abs. 1 und 3 des Polizeigesetzes (PolG NRW). Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für das (rechtmäßige) Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeugs eine Verwaltungsgebühr erheben.
Vgl. grundlegend zur Zulässigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Abschleppfällen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, juris.
Die Abschleppmaßnahme war hier rechtmäßig. Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom 01.09.2009 i.V.m. Zeichen 229 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vor, weil das Fahrzeug des Klägers unstreitig im Bereich eines Taxenhaltestandes abgestellt war. Nach den geltenden Vorschriften dürfen dort ausschließlich betriebsbereite Taxen halten.

Diese Beschilderung war auch eindeutig. Maßgebend ist, dass die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen bei vernünftiger Betrachtung für jeden Verkehrsteilnehmer offensichtlich ist. Dabei muss die Anbringung so erfolgen, dass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 - juris.
Das ist vorliegend der Fall. Das Verbot, auf dem Seitenstreifen zwischen dem Anfangs- und Endschild zu parken, ergibt sich eindeutig aus den aufgestellten Taxenstand-​Zeichen. Das Zusatzzeichen "6 Taxen" (§ 39 Abs. 3 StVO), das die Anzahl der zugelassenen Taxen angibt,
vgl. Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 12 StVO, Rdnr. 37b,
hat insofern keinen Einfluss auf das mit dem Zeichen 229 grundsätzlich ausgesprochene Verbot. Es ist ein Zusatzzeichen mit einem erläuternden Hinweis über den Zweck des durch das Verkehrszeichen angeordneten Verbots und hat als solches keine konstitutive Bedeutung für dessen Wirksamkeit,
vgl. Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 39 StVO, Rdnr. 31a.
Dieser Bedeutungszusammenhang hätte sich dem Kläger bei vernünftiger Betrachtung auch erschließen müssen, zumal vor Ort nach der eigenen Kenntnis des Gerichts erkennbar ist, dass der Taxenstand nur für 6 Fahrzeuge ausgelegt ist. Dies deckt sich mit der dienstlichen Äußerung der Außendienstmitarbeiterin der Beklagten, aus der hervorgeht, dass der Taxenstand durch das Halten von drei Taxen und das Parken von drei weiteren Fahrzeugen von anderen Taxen nicht mehr angefahren werden konnte.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch nichts anderes dadurch, dass die Erläuterung in der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO alternative Bezeichnungen der Länge des Taxenstandes vorsieht. Denn es handelt sich systematisch um einen erklärenden Zusatz des Verordnungsgebers, der angesichts der oben genannten Grundsätze weder weitere Voraussetzungen schafft, unter die der Sachverhalt zu subsumieren wäre noch das grundsätzlich geltende Verbot in Frage stellt.

Dieses Verbot gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch unabhängig davon, ob zu dem Zeitpunkt des Parkvorgangs gerade Taxen abgestellt sind oder nicht. Denn durch das Verkehrszeichen 229 und das darin enthaltene Haltverbotszeichen soll ein störungsfreier Taxenverkehr gewährleistet werden. Im Interesse eines möglichst reibungslosen Taxenverkehrs kann es deshalb nicht auf die Einschätzung jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers ankommen, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad im Einzelfall mit einer konkreten Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Taxifahrers zu rechnen ist. Die Funktion von Taxenständen wird in vollem Umfang nur dann gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden,
vgl. VG Bremen, Urteil vom 13. August 2009 - 5 L. 236/09, Rdnr. 22 - juris.
Die Entscheidung, den PKW des Klägers zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen zu lassen, stand im Ermessen der Beklagten. Diese hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat weder die Ermessensgrenzen überschritten noch von dem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Insbesondere ist eine Überschreitung der Ermessensgrenzen durch Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ersichtlich.

Das Einschreiten der Beklagten war verhältnismäßig. Es war geeignet, den Parkverstoß zu beseitigen. Die Abschleppmaßnahme war auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, den Parkverstoß zu beseitigen, bestand nach der dienstlichen Äußerung nicht. Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, sein Fahrzeug zu entfernen. Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2009 - 5 A 813/09 -; gilt auch bei hinterlegter Mobilfunknummer: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002- 3 B 149/01 -, NJW 2002, 2122. VG E. , Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 - 14 L. 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007- 20 L. 2162/06 -, Rn. 22, juris; VG E. , Urteil vom 26. Februar 2013 - 14 L. 5137/12 - juris.
Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
Vgl. VG E. , Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 - 14 L. 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 20 L. 2162/06 -, Rn. 22, juris.
Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 - 5 A 1430/09 - juris.
Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dadurch verletzt worden, dass die handelnde Außendienstmitarbeiterin nicht 30 Minuten gewartet hat, ob der Kläger an seinem Fahrzeug erscheint.

Entscheidend ist, dass keine erkennbaren Umstände vorlagen, die darauf hindeuteten, dass sich der Kläger in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würde. Denn es war keinem Hinweis im Fahrzeug der konkrete Aufenthaltsort des Klägers zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes zu entnehmen. Somit war bereits ein Nachforschungsversuch nicht möglich,
vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 20 L. 2162/06 -, juris.
Aufgrund dieser völligen Ungewissheit war auch ein Zuwarten entgegen der Auffassung des Klägers untunlich. Denn auch nach der seitens des Klägers zitierten Rechtsprechung (VGH Hessen, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 A 1667/12) können verbotswidrig an einem Taxenstand parkende Kfz dann abgeschleppt werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass Fahrer oder Halter alsbald zum Fahrzeug zurückkehren und selbst wegfahren. Dies ist hier, wie oben dargestellt, der Fall. Es entspricht nach der oben angegebenen Rechtsprechung bei dieser Fallgestaltung auch nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, eine festgelegte Anzahl von Minuten zuzuwarten, bis der Abschleppvorgang eingeleitet wird.

Gleichermaßen ist das Abschleppen aus spezial- und generalpräventiven Zwecken gerechtfertigt, da von einem im absoluten Haltverbot abgestellten PKW eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht,
vgl. VG Bremen, Urteil vom 13. August 2009, a.a.O..
Der Nutzen der Sicherstellung stand auch nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger mit den Abschleppkosten, der Verwaltungsgebühr und dem Aufwand für die Abholung des Fahrzeugs. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-​Westfalen auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes besteht, ohne dass weitere Beeinträchtigungen (Behinderungen oder Vorbildwirkung) hinzu treten müssen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.5.1990, 5 A 1687/89, NJW 1990, 2835 m.w.N., vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31.5.1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-​RR 1995, 29f.
Im vorliegenden Fall ist hingegen sogar von einer konkreten Behinderung auszugehen. Der Taxenstand am A. liegt in der Innenstadt von E. am Hafen und gehört, wie gerichtsbekannt, gerade am Wochenende zu den häufig frequentierten Taxenständen der Stadt.

Bezüglich der Höhe der Gebühr bestehen keine Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Die Beklagte liegt mit der Festsetzung von 62,00 Euro im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von 25,00 bis 150,00 Euro.

Soweit der Kläger die Rückzahlung der unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 143,00 Euro begehrt, ist seine Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.

Diese ist zulässig, aber unbegründet.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt lediglich § 21 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-​Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW in Betracht. Hiernach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind nicht gegeben. Die unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme wurden nicht zu Unrecht im Sinne von § 21 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW erhoben. Denn der Kläger hat durch die vorgenommene Zahlung einen Anspruch der Beklagten gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 der VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW erfüllt. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung entstandenen Kosten, mithin die Kosten der Abschleppmaßnahme, zu tragen. Die durchgeführte Abschleppmaßnahme war - wie oben dargelegt - rechtmäßig.

Hat die Klage deshalb keinen Erfolg, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.