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Kammergericht Berlin Beschluss vom 20.11.2013 - 22 U 72/13 - Auffahrunfall und Anscheinsbeweis

KG Berlin v. 20.11.2013: Zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.11.2013 - 22 U 72/13) hat entschieden:
Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand, zu schnell oder zu unaufmerksam fuhr. Voraussetzung ist lediglich eine typische Gestaltung, also zumindest eine Teilüberdeckung von Front und Heck. Es ist im Regelfall nicht erforderlich, dass der Vorausfahrende darlegt, die Fahrzeuge seien schon längere Zeit hintereinander gefahren.


Siehe auch Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis und Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle


Gründe:

Der Senat wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO). Hinweis und Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten als Halter, Fahrzeugführerin und Haftpflichtversicherung die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche (angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 14.800 €; Wiederbeschaffungsaufwand von 4.250 €, Kostenpauschale von 25 €, Kosten des Sachverständigengutachtens von 456,96 € und Nutzungsausfall für 14 Tage von 406 €; außergerichtliche Anwaltskosten von 1.176,91 €) wegen des Verkehrsunfalls vom 25. Juni 2010 gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB; §§ 7, 11, 17, 18 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG; § 421 BGB schon dem Grunde nach nicht zu, weil sie den Unfall allein verschuldete. Dementsprechend ist auch der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden unbegründet.

Der Senat verweist zunächst auf die grundsätzlich zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind einschließlich des Ergebnisses der Beweiswürdigung zu Grunde zu legen, weil keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, für ein Verschulden der Klägerin als Auffahrenden spreche der Beweis des ersten Anscheins.

a) Soweit die Klägerin meint, sie habe sich anlässlich ihrer persönlichen Anhörung missverständlich ausgedrückt, vermag der Senat dies angesichts der klaren Angabe, das Beklagtenfahrzeug sei um eine Fahrzeughälfte versetzt vor ihr gefahren, nicht nachzuvollziehen. Die abweichende Darstellung, die Beklagte zu 2. sei um eine Spur versetzt vor ihr gefahren, entspricht weder der von ihr anlässlich ihrer Anhörung gefertigten Skizze noch der weiteren Angabe, das andere Fahrzeug sei etwas nach links versetzt gefahren. Maßgeblich ist die relative Angabe, zumal unklar bleibt, in welchem Umfang das Beklagtenfahrzeug “auf den Schienen” gefahren sein sollte und die Klägerin deshalb auf Frage des Beklagtenvertreters sich nochmals - wie einleitend zitiert - klarstellend geäußert hat.

b) Die weitere Annahme der Klägerin, die Situation sei ungeklärt (non liquet), würde ihr Verschulden nicht ausschließen.

(1) Insoweit ist abweichend vom Landgericht klarzustellen, dass in der vorliegend gegebenen Situation eines typischen Auffahrunfalls der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass die Klägerin als Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand (§ 4 Abs. 1 StVO), zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO) oder unaufmerksam (§ 1 StVO) gefahren war. Der Anschein gegen den Auffahrenden setzt lediglich eine typische Gestaltung, also zumindest eine Teilüberdeckung von Front und Heck voraus (vgl. KG mit Urteil vom 4. Juni 2007 - 12 U 208/06 - [mit falschem Datum:] NZV 2008, 197 [II.1.a)]; OLG Saarbrücken mit Urteil vom 19. Mai 2009 - 4 U 347/08 - NJW-RR 2010, 323, 324 [II.4.b)aa)]; Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § StVO Rn. 24; Zieres in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 147, 149). Dagegen ist nicht erforderlich, dass derjenige, dem der andere aufgefahren ist, generell darlegt, die Fahrzeuge seien schon längere Zeit hintereinander gefahren (vgl. KG mit Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00 - KGR Berlin 2001, 93). Es ist Sache des Auffahrenden, den gegen ihn sprechenden Anschein durch die Darlegung eines atypischen Verlaufs zu erschüttern (vgl. BGH mit Urteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - NZV 2007, 354 [5]; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 4 StVO Rn. 36). Das Kerngeschehen eines Auffahrunfalls genügt nur dann nicht, wenn aus dem Unfallgeschehen weitere Umstände bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die Typizität sprechen (vgl. BGH mit Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10 - NJW 2012, 608 = NZV 2012, 123 [7]; BGH mit Urteil vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10 - NJW 2011, 685 = NZV 2011, 177 [7]). Anders als das Landgericht gemeint hat, hätte die Klägerin daher einen vorherigen Spurwechsel der Beklagten zu 2. beweisen müssen. Nur wenn ein solcher feststünde, bliebe noch maßgeblich, ob dieser im räumlichen und zeitlichen engen Zusammenhang erfolgte (vgl. BGH mit Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10 - NJW 2012, 608 = NZV 2012, 123, 124 [11]).

(2) Vorliegend sprechen aber schon die Schäden für einen typischen Auffahrunfall, zumal die Teilüberdeckung ausweislich der polizeilichen Feststellungen sowie der eingereichten Fotos im Wesentlichen am von der Beklagten zu 2. geführten Fahrzeug hinten links bzw. am Fahrzeug der Klägerin vorne rechts erfolgten, während bei einem Spurwechsel von der linken Spur der Schwerpunkt der Beschädigung auf der rechten Seite des Fahrzeuges, auf das aufgefahren wurde, zu erwarten gewesen wäre.

(3) Der Anschein ist aufgrund der Einlassung der Klägerin jedenfalls nicht erschüttert, zumal auch die Zeugin M... bei ihrer schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei keinen solchen Spurwechsel bzw. eine Ausweichreaktion der Beklagten zu 2. angegeben hat.

(4) Ein etwaiges starkes Abbremsen des Vordermanns erschüttert den Anschein nicht, denn auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (vgl. BGH mit Urteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - NZV 2007, 354 [6]; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 4 StVO Rn. 8 und Rn. 37).

2. Ein Verstoß der Beklagten zu 2. gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ist - wie das Landgericht unangegriffen [im Rahmen von § 1 Abs. 2 StVO] ausgeführt hat - nicht festzustellen, weshalb die Klägerin jedenfalls beweisfällig bleibt. Zum einen ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 2. eine Vollbremsung vornahm. Zum anderen fehlte kein zwingender Grund, weil sie damit rechnete, die Fußgängerin, eine ältere Frau, der gegenüber sie zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet war (§ 3 Abs. 2a StVO), würde die Straße überqueren.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Berufungsrücknahme sich die gerichtliche 4-fache Verfahrensgebühr auf eine 2-fache Gebühr ermäßigt (KV-Nr. 1222 zum GKG).