Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 20.08.2013 - 14 K 5618/12 - Abschleppmaßnahme bei mobilem Haltverbotsschild
VG Düsseldorf v. 20.08.2013: Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei mobilem Haltverbotsschild
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.08.2013 - 14 K 5618/12) hat entschieden:
- Verkehrszeichen äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann.
- Ein Verkehrsteilnehmer ist in Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Er muss den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.
Siehe auch Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren und Vorlaufzeit bei veränderten Park- und Halteverboten - mobile Verbotsschilder
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme.
Das klägerische Kraftfahrzeug, Fabrikat Ford, mit dem amtlichen Kennzeichen E. -EA 64, parkte am 13.07.2012 in der Zeit von 08:30 Uhr bis 09:15 Uhr in .... auf der N. Straße in Höhe der Hausnummer 43 im Bereich eines absoluten Haltverbotes. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der Beklagten wurde um 08:41 Uhr eine Abschleppmaßnahme durch Anforderung eines Abschleppwagens eingeleitet. Um 09:15 Uhr verbrachte der Abschleppwagen das Fahrzeug des Klägers auf einen Verwahrplatz. Im Zeitpunkt des Abschleppvorganges war im Bereich N. Straße 39 bis 43 durch Aufstellung von mobilen Verkehrszeichen mit den Zeitzusätzen "ab 13.07.2012, 07:00 Uhr" eine absolute Haltverbotszone eingerichtet. Hinter den mobilen Haltverbotsschildern mit den Zeitzusätzen "ab 13.07.2012, 07:00 Uhr" waren weitere mobile Haltverbotsschilder mit den Zeitzusätzen "ab 14.07.2012" aufgestellt. Ein Haltverbotsschild mit dem Zeitzusatz "ab 13.07.2012, 07:00 Uhr" befand sich in unmittelbarer Nähe des klägerischen Fahrzeuges. Hinsichtlich der genauen Anordnung der Haltverbotsschilder wird auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder vom 13.07.2012 Bezug genommen.
Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13.07.2012 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten der durchgeführten Abschleppmaßnahme in Höhe von 62,36 Euro geltend und setzte zudem eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 46,67 Euro fest. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Kraftfahrzeug des Klägers sei verbotswidrig im absoluten Haltverbot geparkt worden und habe zur Gefahrenbeseitigung umgehend entfernt werden müssen. Der Leistungs- und Gebührenbescheid wurde dem Kläger am 13.07.2012 bei Abholung seines Fahrzeuges persönlich ausgehändigt. Die Kosten und Gebühren in Höhe von 109,03 Euro wurden vom Kläger bei Abholung des Fahrzeuges entrichtet.
Der Kläger hat am 09.08.2012 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Leistungs- und Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Sein Fahrzeug sei nicht verbotswidrig geparkt gewesen und habe nicht umgehend zur Gefahrenbeseitigung entfernt werden müssen. Im Zeitpunkt des Abschleppvorganges habe er an der betreffenden Stelle parken dürfen. Zwar seien dort zeitlich begrenzte Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen, allerdings seien zwei dieser Schilder dahingehend gekennzeichnet gewesen, dass das Parkverbot erst ab dem 14.07.2012 gelte. An der Stelle, an der er geparkt habe, sei kein Haltverbotsschild mit einem Zeitzusatz für den 13.07.2012 aufgestellt gewesen. Jedenfalls sei die Beschilderung widersprüchlich gewesen. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Während des gerichtlichen Verfahrens gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29.07.2013 Gelegenheit, zum Erlass des Leistungs- und Gebührenbescheides Stellung zu nehmen.
Der Kläger beantragt,
den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.07.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge. Ergänzend wird die Stellungnahme der Firma U. Schrott- & Rohstoffhandel vom 24.09.2012 vorgelegt. Hiernach seien die Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz "ab 13.07.2012, 07:00 Uhr" am 10.07.2012 durch Herrn Q. U. aufgestellt worden. Im Zeitpunkt der Aufstellung am 10.07.2012 sei im Bereich der eingerichteten Haltverbotszone kein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -EA 64 abgestellt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 62,36 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig.
Zwar ist eine ordnungsgemäße Anhörung vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht durchgeführt worden. Dies ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unerheblich, weil die Beklagte die erforderliche Anhörung während des gerichtlichen Verfahrens durch Schreiben vom 29.07.2013 nachgeholt hat. Hierdurch ist der Anhörungsmangel geheilt worden.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris,
denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.
Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Ziffer 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf der N. Straße in Höhe der Hausnummer 43 im Bereich des Zeichens 283 (Absolutes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 283 verbietet das Halten auf der Fahrbahn in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im Verkehrszeichen verkörperte absolute Haltverbot hat der Kläger verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende - entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare - Wegfahrgebot verletzt.
Die hier maßgeblichen Verkehrszeichen mit dem Zeitzusatz "ab 13.07.2012, 07:00 Uhr" sind gegenüber dem Kläger wirksam geworden, selbst wenn er sie nicht wahrgenommen haben sollte.
Bei dem Verkehrszeichen 283 handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW. Dieser Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4 StVO). Bei der Aufstellung handelt es sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, Rn. 9, juris.
Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, Rn. 9, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990- 5 A 1687/89 -, Rn. 7 ff., juris.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung des Verkehrszeichens in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1687/89 -, Rn. 9, juris.
Allerdings sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr. Diese müssen - anders als beim fließenden Verkehr - nicht bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können.
Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, Rn. 31 ff., juris.
Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung und der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 - 5 A 4278/95 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 - 5 A 850/03 -, Rn. 38, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, Rn. 31 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990- 5 A 1687/89 -, Rn. 7 ff., juris.
In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 - 5 A 4278/95 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, Rn. 31 ff., juris.
Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien sind die auf der N. Straße in Höhe der Hausnummer 43 aufgestellten mobilen Haltverbotszeichen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und waren nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hinreichend erkennbar.
Auf den von der Beklagten gefertigten Lichtbildern vom 13.07.2012 ist deutlich zu erkennen, dass im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme in dem betreffenden Bereich der N. Straße zwei absolute Haltverbotszonen mit unterschiedlichen Geltungszeiträumen, nämlich "ab 13.07.2012, 07:00 Uhr" und "ab 14.07.2012" eingerichtet gewesen sind. Der räumliche Geltungsbereich beider Haltverbotszonen begann etwa in Höhe des Tchibo/ Tabakwarengeschäfts. Die vorliegend maßgebliche Haltverbotszone mit dem Geltungszeitraum ab dem 13.07.2012, in deren Bereich das klägerische Fahrzeug abgestellt war, erstreckte sich bis hinter den Edeka-Markt. Die Haltverbotszone mit dem Geltungszeitraum ab dem 14.07.2012 erstreckte sich bis zum Ende des dm-Marktes. Sowohl den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern, als auch der Stellungnahme des die Abschleppmaßnahme veranlassenden Mitarbeiters der Beklagten vom 30.08.2012 ist zu entnehmen, dass alle vier vorhandenen Haltverbotsschilder ordnungsgemäß und gut sichtbar aufgestellt waren. Beginn und Ende der jeweiligen Haltverbotszonen waren eindeutig gekennzeichnet. Die den Beginn der Haltverbotszonen kennzeichnenden Schilder standen in unmittelbarer Nähe des klägerischen Fahrzeugs. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die maßgeblichen Haltverbotsschilder nicht wahrgenommen zu haben, ist dies ohne Belang und berührt nicht die Wirksamkeit des absoluten Haltverbots. Aufgrund der für den ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen hätte der Kläger sich beim Abstellen seines Fahrzeuges, durch Abschreiten des umliegenden Nahbereiches und ggf. durch Betrachten des Straßenabschnittes von der gegenüberliegenden Straßenseite über den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der vorhandenen mobilen Verkehrszeichen informieren müssen. Diesen im ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen ist er indes nicht nachgekommen. Auch war die Beschilderung aus Sicht eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers nicht widersprüchlich. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich beider Haltverbotszonen war bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hinreichend deutlich erkennbar.
Der Bescheid richtet sich gegen den richtigen Adressaten. Der Kläger selbst hat die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht, indem er sein Fahrzeug auf der N. Straße im Bereich des absoluten Haltverbotes geparkt hat. Er ist mithin als Fahrer und Halter zutreffend als Verhaltens- und Zustandsstörer gemäß § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW in Anspruch genommen worden.
Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
Das Wegschleppen des Fahrzeugs war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Straßenfläche für die mit der temporären Verkehrsregelung bezweckte ungestörte Durchführung von Bau- bzw. Handwerksarbeiten freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, den Kläger vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer - wie hier - von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 - 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 -, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 -, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.
Dies gilt selbst dann, wenn - was hier nicht der Fall war - der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.
Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 62,36 Euro und mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 46,67 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, die ungehinderte Durchführung von Bau- bzw. Handwerksarbeiten im Bereich der mobilen Haltverbotszone zu ermöglichen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis.
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris,
zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines absoluten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 3 B 51.00 -, Rn. 3 f., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012- 5 A 2802/11 -, Rn. 3 ff., juris.
Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 - 6 K 1/10 -, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 - 10 K 59/08 -, Rn. 21, juris.
Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingerichtete Haltverbotszone am Fahrbahnrand der N. Straße in Höhe der Hausnummer 43 diente dem Zweck, den betreffenden Straßenbereich für einen bestimmten Zeitraum freizuhalten. Dieser Zweck konnte nur durch die temporäre Anordnung eines absoluten Haltverbotes wirksam erreicht werden. Diese Funktion hat der Kläger durch sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug des Klägers die im Bereich der Haltverbotszone stattfindenden Bau- und Handwerksarbeiten auch konkret behindert hat. Denn die Beklagte ist insoweit erst auf Veranlassung der Firma U. Schrott- & Rohstoffhandel tätig geworden, die die mobile Haltverbotszone auf Grund einer am 03.07.2012 erteilten Sondernutzungserlaubnis eingerichtet hat.
Die Kosten der rechtmäßig eingeleiteten Abschleppmaßnahme wurden mithin rechtsfehlerfrei dem Kläger als Verhaltens- und Zustandsstörer auferlegt, da er durch sein Handeln einen Rechtsverstoß und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit herbeigeführt hat und somit als Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW anzusehen ist.
2. Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 46,67 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war - wie unter Ziffer 1.) dargelegt - rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder - wie in der VO VwVG NRW - durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die erhobene Verwaltungsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.